nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. (Rn.1) 2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2
nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. (Rn.2) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG München, Beschluss vom
abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Absatz 4 Satz 1
zugelassen werden muss (OLG München, Beschluss vom
OK KostR/ Jäckel , 52. Ed. 1.3.2026,
Aufl. 2025,
Denn es geht um die zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung, die nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes aber nur unter den in § 66 Absatz 4 Satz 1
genannten Voraussetzungen stattfinden soll (OLG München, Beschluss vom
An dieser Zulassung fehlt es; sie wurde auch nicht übersehen. II. Randnummer 2 Der Senat weist darauf hin, dass er inhaltlich an seiner Entscheidung vom 9. März 2026 – 10 W 20/26 – gegen die Bedenken der Einzelrichterin festhält und in vergleichbaren Beschwerden derzeit ebenso entscheiden wird. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2
also nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung. B. Randnummer 3 Nach § 68 Absatz 3 Satz 1
ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2
werden Kosten nicht erstattet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.