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KG Berlin 10. Zivilsenat 10 W 34/26 Beschluss Beschwerde gegen eine abgeänderte Streitwertfestsetzung § 49 S 2 GKG, § 66 Abs 4 S 1 GKG

Beschwerde gegen eine abgeänderte Streitwertfestsetzung Leitsatz 1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung is

nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. (Rn.1) 2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2

nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. (Rn.2) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss OLG München, Beschluss vom

  1. Januar 2023 - 32 W 1678/22 WEG e. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II,
  2. Februar 2026, 85 S 29/25 WEG Tenor I. Die Streitwertbeschwerde des Klägers vom
  3. Februar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom
  4. Februar 2026, 85 S 29/25 WEG, wird als unstatthaft verworfen, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz wendet. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe A. I. Randnummer 1 Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht als Berufungsgericht, wie im Fall, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Absatz 4 Satz 1

zugelassen werden muss (OLG München, Beschluss vom

  1. Januar 2023 – 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Randnummer 23; Beschluss vom
  2. Januar 2019 – 32 W 1907/18, BeckRS 2019, 578 Randnummer 13; OLG München, Beschluss vom
  3. Oktober 2016 – 32 W 1689/16, BeckRS 2016, 113210 Randnummer 5; Mayer FD-RVG 2024, 824446; BeckOK KostR/ Laube ,
  4. Ed. 1.3.2026,

§ 68Randnummer 167; anderer Ansicht Beck

OK KostR/ Jäckel , 52. Ed. 1.3.2026,

§ 63Randnummer 35a; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/ Dörndorfer , 6.

Aufl. 2025,

§ 63Randnummer 10a).

Denn es geht um die zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung, die nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes aber nur unter den in § 66 Absatz 4 Satz 1

genannten Voraussetzungen stattfinden soll (OLG München, Beschluss vom

  1. Januar 2023 – 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Randnummer 23; Bärmann/ Göbel ,
  2. Auflage 2025,

§ 49Randnummer 48).

An dieser Zulassung fehlt es; sie wurde auch nicht übersehen. II. Randnummer 2 Der Senat weist darauf hin, dass er inhaltlich an seiner Entscheidung vom 9. März 2026 – 10 W 20/26 – gegen die Bedenken der Einzelrichterin festhält und in vergleichbaren Beschwerden derzeit ebenso entscheiden wird. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2

also nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung. B. Randnummer 3 Nach § 68 Absatz 3 Satz 1

ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2

werden Kosten nicht erstattet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001641972

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