dem Befristungszeitpunkt.
dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX] als Komplexleistung) gemäß Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen, wofür ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
dem SGB IX bewilligt werden. Die Klägerin erhält Leistungen der Grundsicherung
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch. Randnummer 4 Erstmals mit Bescheid vom
2 Nr. 2 SGB IX i. V. m. § 78 SGB IX im Wege der Übergangsregelung des § 39 Berliner Rahmenvertrag als „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung“ für den Zeitraum
SGB IX auf Basis des noch zu vereinbarenden Rahmenvertrages oder auf Basis einer Verordnung
Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klägerin, sofern sie eine Verlängerung der Maßnahme für erforderlich halte, rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen entsprechenden Antrag stellen solle. Für die konkret geregelte Dauer der Befristung findet sich keine Begründung. Ein Gesamtplan wurde vor Erlass des Bescheides nicht erstellt, auch nicht zuvor vor der Bewilligung der Eingliederungsleistungen zur besonderen Wohnform oder für die Werkstatt. Randnummer 6 Gegen die Befristung dieses Bescheides legte die Klägerin am
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne im vorliegenden Fall eine durch Rechtsvorschrift erlaubte Nebenbestimmung vorgenommen werden. Zur Feststellung des Bedarfs an Eingliederungshilfe sei das Gesamtplanverfahren anzuwenden. Zu den Mindestinhalten des Gesamtplanes zähle auch die Feststellung über die Dauer der Leistungsgewährung. Dies beinhalte eine Prognose über die Eignung der bewilligten Maßnahme, die nur für einen überschaubaren Zeitraum abgegeben werden könne. Aus der Regelung des § 122 Satz 2 SGB IX, wonach eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung von Teilen bzw. der gesamten Mindestinhalte des Gesamtplanes für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen werden könne, werde gefolgert, dass die Festlegung eines Bewilligungszeitraums bei Teilhabeleistungen vom Gesetzgeber als Regel und nicht als Ausnahme angesehen werde. Im Interesse eines offenen, transparenten und hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen Klarheit schaffenden Verwaltungshandelns sei es angezeigt und gerecht, Befristungen vorzunehmen, wenn greifbare Anhaltspunkte bestünden, dass die Voraussetzungen möglicherweise wegfallen könnten. Im Fall der Klägerin bestehe die Aussicht, dass durch die bewilligte Maßnahme die Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert werden. Dies sei das Ziel der gewährten Leistungen und der Eingliederungshilfe im Allgemeinen. Die neu vereinbarten Ziele seien weich, aber messbar und bei Erreichen einzelner seien neue zu formulieren. Erst
der von der h vorgeschlagenen Testung zur emotionalen Entwicklung könne festgestellt werden, ob die Maßnahme geeignet sei, an den Verhaltensauffälligkeiten zu arbeiten. Die angeführte Entscheidung des BSG sei nicht einschlägig, da der Fall der Klägerin anders gelagert sei und eine konkrete Aussicht auf Erfolg der Leistungen bestehe. Die Klägerin sei durch die erlassene Entscheidung nicht beschwert. Randnummer 8 Am
2 Nr. 2, 78 SGB IX als „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung“ im Umfang von zwei Stunden/Woche für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026 bewilligt. Die Befristung sei vorliegend erforderlich, da dies
Ausübung des Ermessens geboten sei. Gegen diesen Bescheid hat der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom
1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei (
Auffassung der Kammer auch auf die seit Januar 2020 geltende Rechtslage sowie auf die von der Klägerin benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG Reutlingen erlaube bzw. gebiete die gesetzliche Vorschrift in § 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX, wonach der Gesamtplan regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben ist, keine Befristung der Bewilligung
1 1. Alt. SGB X. Vielmehr verschaffe die in § 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX geregelte Verpflichtung zur Überprüfung des Gesamtplans dem Beklagten lediglich die Möglichkeit bzw. gebiete sie seine Verpflichtung zur Anpassung der Bewilligung, beispielsweise durch eine Aufhebung
Entsprechendes führe das BSG zutreffend aus, indem es feststelle, dass allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen, und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und ggf. abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen,
dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu führe, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entstehe. Auch der Umstand, dass
4 Nr. 3 SGB IX im Gesamtplan eine Aussage über die Dauer der zu erbringenden Leistung zu treffen sei und dass neben der Dauer in § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX eine Aussage zum Umfang der Leistung verlangt werde, bedeute entgegen der Auffassung des SG Reutlingen im Kontext der Eingliederungshilfe nicht, dass mit „Dauer“ nur die Zeit gemeint sein könne, in der die entsprechende Leistung erbracht werden soll, und dass dies wiederum eine Befristung der Leistung durch § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX gesetzlich zulasse. Randnummer 11 Gegen das ihm am
Zeitabläufen ermöglichen solle. Es heiße dort ausdrücklich, dass auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche flexibel zu reagieren sei und vor diesem Hintergrund der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarungen anzupassen habe, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht würden. Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen des persönlichen Budgets (Geldleistungen) seien nicht mit einer Sachleistung eines Leistungserbringers, die voraussichtlich von vorübergehender Dauer sei und der Verselbständigung diene, wie z. B. Betreutes Einzelwohnen, gleichzusetzen. Die Entscheidung des BSG beziehe sich auf das persönliche Budget, das grundsätzlich als dauerhaft zu gewährende Grundversorgung angelegt sei. Im vorliegenden Verfahren handele es sich um eine pädagogisch-therapeutische Zusatzmaßnahme im Umfang von zwei Stunden pro Woche, die explizit auf die Erreichung individueller Entwicklungsziele und die Förderung von Selbsthilfestrategien der Klägerin ausgerichtet und
Inhalt und Zweck von vornherein nicht als unbefristete Dauerleistung konzipiert sei. Der gesetzliche Rahmen der Eingliederungshilfe sehe in § 121 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich vor, dass Leistungen regelmäßig zu überprüfen und Aussagen zur Dauer der zu erbringenden Leistungen im Gesamtplan zu treffen seien. Dies spiegele die gesetzgeberische Intention wider, Teilhabeziele und entsprechende Maßnahmen flexibel und bedarfsangemessen zu steuern und nicht dauerhaft festzuschreiben. Eine vollständige Entfristung der hier streitgegenständlichen Maßnahme würde dem Charakter der Maßnahme und der Systematik des SGB IX widersprechen und den Zweck der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung von Teilhabeleistungen konterkarieren. Bei pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen mit klar definierten Entwicklungszielen entspreche eine solche Befristung dem gesetzgeberischen Konzept, das Teilhabe als dynamischen, nicht statischen Prozess verstehe. Die vollständige Entfristung würde im Ergebnis dazu führen, dass eine temporär empfohlene Zusatzmaßnahme entgegen der ursprünglichen Zielsetzung in eine faktisch dauerhafte Strukturleistung überführt werde. Die Befristung diene nicht haushaltsrechtlichen Interessen, sondern der planerischen Steuerung, die das Gesamtplanverfahren ausdrücklich verlange. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte verkenne Funktion und Reichweite einer Befristung. Selbst wenn eine solche grundsätzlich zulässig wäre, ermangele es hier am sachlichen Grund. Ihr Krankheitsbild lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihr Leben lang Eingliederungshilfe erhalten werde. Umgekehrt wäre die Nicht-Gewährung (theoretische) Rechtsfolge einer Befristung und verspäteter Neuantragstellung. Es gehe hier also um die Frage der Haftungsverlagerung der Nichtgewährung von Leistungen aus dem Rechtskreis der Behörde in den Rechtskreis der Hilfebedürftigen. Dass das unzumutbar sei, habe das BSG im benannten Urteil zum Ausdruck gebracht. Der Behörde sei es unbenommen, einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung abzuändern oder auch teilweise zurückzunehmen. § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX normiere keine Befristungs-, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Der Wortlaut fordere nicht, dass die Leistung stets befristet sein müsse, sondern dass, wenn eine Dauer festgelegt werde, diese im Gesamtplan zu dokumentieren sei. Die Vorschrift diene der Transparenz und
vollziehbarkeit nicht aber der generellen Einschränkung der Leistungsdauer. Es fehle somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die eine zwingende oder auch nur regelmäßige Befristung von Leistungen wie dem betreuten Einzelwohnen rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen des § 32 SGB X seien im konkreten Fall nicht erfüllt. Eine pauschale Befristung ohne individuelle Bedarfsprüfung sei keine Ermessensausübung, sondern eine unzulässige schematische Verwaltungspraxis. Die vorgenommene Befristung verfolge keine konkrete Zielsetzung der Bedarfsprüfung, sondern werde pauschal mit dem Hinweis auf Entwicklungspotenzial und wirtschaftliche Steuerung begründet. Dies sei nicht verhältnismäßig, da bereits durch das gesetzlich normierte Gesamtplanverfahren eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt sei. Die Eingliederungshilfe sei zwar zielorientiert, jedoch nicht begrenzt im Sinne einer künstlich zu beendenden Leistung. Die Entwicklung der Leistungsberechtigten sei offen, es könne Stabilität, Verbesserung oder Rückschritte geben. Das Recht sehe daher keine regelhafte Befristung, sondern eine regelmäßige fachliche Überprüfung vor. Eine Befristung zur Verwaltungsvereinfachung oder Kostensteuerung sei unzulässig. Die Aufnahme eines zeitlichen Elements in den Gesamtplan begründe keine generelle Befugnis zur Befristung von Verwaltungsakten. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und
Randnummer 19 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom
SGG sind nicht erfüllt, denn ein befristeter Verwaltungsakt wird durch einen sich zeitlich anschließenden Verwaltungsakt weder geändert noch ersetzt, was aber für die Einbeziehung in das Klageverfahren zum vorhergehenden Verwaltungsakt erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 13 m. w. N). Randnummer 20 Gegen die Aufhebung der Befristung richtet sich das Berufungsbegehren des Beklagten. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind hinsichtlich ihrer Befristung rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Für die isolierte Anfechtungsklage ist in der hier vorliegenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis auch
Ablauf des Befristungszeitraums und Erlass des Bescheides vom
träglich entfallen ist (BSG, Urteil vom
Ablauf der Frist besteht, wenn Folgewirkungen zu verzeichnen sind (BSG, 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R –, Rn. 13). Die rechtliche Wirkung der Befristung einer Leistungsbewilligung endet nicht mit Eintritt des Befristungszeitpunkts, sondern entfaltet gerade über diesen Zeitpunkt hinaus rechtliche Wirkung, indem die Wirksamkeit der befristeten Hauptregelung unterbunden wird. Die Befristung hat nur scheinbar einen doppelten Regelungsgehalt, einerseits ausdrücklich positiv die Wirksamkeit der Hauptregelung für den durch sie geregelten Zeitraum zu bestätigen und andererseits die Wirksamkeit der Hauptregelung für die Folgezeit zu unterdrücken. Wird nämlich die Befristung aufgehoben, berührt dies die äußere und innere Wirksamkeit der Hauptregelung nicht, sondern es entfällt nur das die Wirksamkeit der Hauptregelung unterdrückende Regelungsmoment. Daraus erhellt sich, dass die Befristung im Kern nur einen Regelungsgehalt über den Befristungszeitpunkt hinaus besitzt, nämlich die Wirksamkeit der Hauptregelung ab diesem Zeitpunkt auszuschließen. Sieht man die Befristung als eigenen Verwaltungsakt an, kann eine Erledigung der Befristung nicht eintreten, wenn sie nicht aus anderem Grund mit der Hauptregelung untergeht. Randnummer 23 Nichts anders gilt, wenn man ihr nur den Charakter als Nebenbestimmung ohne die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes
Sowohl die Hauptregelung als auch die Befristung werden wirksam mit der Bekanntgabe des Bescheides (§ 39 Abs. 1 SGB X). Eigentliche Funktion der Befristung bei Leistungsbewilligungen ist, die Wirksamkeit der Hauptregelung ab dem durch die Befristung bestimmten Zeitpunkt zu beenden und damit deren Fortwirkung zu unterdrücken. Die Befristung kann mithin für die Erledigung der Hauptregelung sorgen, nicht aber für die Erledigung ihrer selbst. Nur wenn sich die Hauptregelung aus einem anderen Grund als dem der Befristung erledigt, kann sich auch akzessorisch die Befristung miterledigen. Fällt die Befristung weg, lebt die Hauptregelung auf; wird die Befristung ex tunc aufgehoben, entfällt die Einschränkung für die Wirksamkeit der Hauptregelung notwendig ebenfalls ex tunc. Randnummer 24 Deshalb muss auch unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) eine Befristung auch und gerade über den von ihr geregelten Zeitpunkt hinaus anfechtbar sein. Die Rechtsuchenden, die mit der Anfechtung der Befristung die Wirksamkeit der Hauptregelung für spätere Zeiträume erreichen wollen, erhalten diese rechtsgestaltende Wirkung nicht (also nicht effektiv im grundrechtlichen Sinn) mit dem bloßen Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Befristung. Randnummer 25 Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein zunächst wegen §§ 154 Abs. 1, 86a Abs. 1, 2 SGG umzusetzendes Urteil eines Sozialgerichts, das eine Befristung kassiert hat, vor oder
dem durch die Befristung geregelten Zeitpunkt ergeht. Im vorliegenden Fall war die Befristung
ihrer Bekanntgabe wirksam und noch vor dem Eintritt ihrer eigentlichen Wirkung hat das Sozialgericht die Befristung kassiert, so dass sich der Beklagte trotz wirksamer Befristung zunächst an das Urteil zu halten hatte (§ 154 Abs. 1 SGG). Wäre das Urteil einen Monat später –
Eintritt der Wirkung der Befristung – ergangen, hätten sich ebenfalls weder die Hauptregelung noch die Befristung selbst erledigt, weil die Aufhebung der Befristung ex tunc zur Wirksamkeit der Hauptregelung ex tunc auch für die Folgezeit geführt hätte. Dies gilt gewiss bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Die fristgerechte Anfechtung der Befristung eines Leistungsbescheides verhindert die Erledigung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X für die Zeiträume
dem Befristungszeitpunkt. Randnummer 26 Im Recht der Eingliederungshilfe hat die Befristung zudem eine Steuerungsfunktion für das Verwaltungsverfahren, die durch die Befristung nicht entfällt, sondern gerade aktiviert werden soll. Genau dies ist das erklärte Ziel, wie es auch seitens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit formuliert wurde: Die Befristung diene der planerischen Steuerung. Die Effizienz der Leistungen zur Befriedigung der Eingliederungsbedarfe soll in einem neuen Verfahren überprüft werden. Dieses neue Verfahren muss dann jedoch regelmäßig durch eine erneute Antragstellung eingeleitet werden, denn in vielen Fällen wird
Ablauf der Frist der dann bestehende Bedarf nicht bereits durch den früheren Gesamtplan ermittelt worden sein (§ 108 Abs. 2 SGB IX). Ohne Neuantrag kann ein Leistungsanspruch für die Zeit
Ablauf der Befristung nicht begründet werden. Die Befristung hat demnach eine erhebliche verfahrensrechtliche und insbesondere fortwirkende Steuerungsfunktion, die noch weiter reichende Wirkungen zeigt. Insbesondere wird die Beweislast umgekehrt: Bei unbefristeter Gewährung trägt, soll eine neue Regelung getroffen werden, für Änderungen der Verhältnisse die Sozialverwaltung die Beweislast, während in einem auf Neuantrag ausgelösten Verwaltungsverfahren der Antragsteller die Beweislast trägt. Diese verfahrensrechtlichen Aspekte zeigen sich auch im vorliegenden Fall. Randnummer 27 Hier ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Assistenzleistungen im Umfang von zwei Wochenstunden mit Bescheid vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024
rechtskräftiger Aufhebung der in diesem Klageverfahren angegriffenen Befristung in unbefristeter Form spätestens dann wieder auflebt, wenn der Bewilligungszeitraum des
folgebescheides am 30. April 2026 ausläuft. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren das gesetzlich vorgeschriebene Gesamtplanverfahren
den §§ 117 ff. SGB IX nicht durchgeführt worden. Damit fehlt das entscheidende Instrument der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses (§ 121 Abs. 2 SGB IX), mit dem zugleich wegen § 108 Abs. 2 SGB IX das Antragserfordernis entfällt, wenn der Bedarf auch für den späteren Zeitraum festgestellt wäre. Die Klägerin wird deshalb durch die angegriffene Befristung auch über deren zeitlichen Ablauf hinaus gezwungen, einen vollständig neuen Antrag auf Eingliederungsleistungen zu stellen. Damit ist zugleich eine Umkehr der Beweislast verbunden, denn während bei unbefristeter Bewilligung die Verwaltung im non liquet für eine Änderung
SGB X die Beweislast trägt, liegt diese bei Neuantragsverfahren beim Antragsteller. Hierin liegt eine wesentliche Folgewirkung der Befristung, die über einen bloßen Annex hinausgeht, sondern unmittelbar auch Verfahrensrechte betrifft. Die Anfechtung der Befristung betrifft gerade die von der Beklagten beabsichtigte Steuerungswirkung. Bei rechtskräftiger Aufhebung der Befristung würde im Falle der Klägerin auch über den
2 Nr. 2 i. V. m. 78 SGB IX liegen vor. Randnummer 30 Grundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe sind die §§ 90 ff. SGB IX.
1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
Randnummer 31 Die Klägerin gehört zu dem leistungsberechtigten Personenkreis der körperlich, seelisch oder geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX. Aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung, der anhaltenden psychischen Erkrankung und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule ist die Klägerin sowohl körperlich, seelisch als auch geistig behindert. Sie hat einen GdB von 80 und ist im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Die streitgegenständlichen Assistenzleistungen sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Sinne von § 113 SGB IX. Randnummer 32 Die Voraussetzungen der Assistenzleistungen
2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX sind erfüllt. Randnummer 33
1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder hierbei zu unterstützen. Randnummer 34 Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin hierzu Assistenzleistungen mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024
2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX im Umfang von zwei Wochenstunden bewilligt, als Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Die völlig unzutreffende Bezeichnung der gewährten Leistung „Betreutes Einzelwohnen“ im angefochtenen Bescheid ist allerdings unbeachtlich, weil allen Beteiligten offensichtlich klar ist, dass damit Assistenzleistungen, die am ehesten einem Coaching als therapeutisch orientierte Einzelgespräche entsprechen dürften, gemeint sind, die auch von dem im Bescheid ausdrücklich angesprochenen Leistungserbringer h nicht als Einzelwohnen, sondern als Assistenzleistungen erbracht und vom Beklagten entsprechend vergütet werden (falsa demonstratio non nocet). Randnummer 35 Hierauf hat die Klägerin einen Anspruch, denn
1 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags, wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Wegen der seelischen und geistigen Behinderung der Klägerin sind diese Leistungen geeignet und erforderlich, um die Teilhabezwecke, insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere in der von ihr gewählten Wohnform zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Im Verlaufsbericht der h vom
vollziehbar darauf hin, dass die psychische Instabilität der Klägerin einen großen Teil ihrer Selbständigkeit raube, so dass die Assistenzleistungen zur weiteren Stabilisierung erforderlich sind, um ihr ein möglichst selbständiges, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dies betrifft offensichtlich eine längerfristige Aufgabe. Randnummer 36 Die Bewilligung der Leistung, auf die die Klägerin einen Rechtsanspruch hat, durfte nicht befristet werden. Denn für die vom Beklagten vorgenommene Befristung als leistungseinschränkende Nebenbestimmung fehlt es an einem Grund. An einer allgemeinen Rechtsgrundlage, die den Trägern der Eingliederungshilfe stets eine Befristung erlauben würde, wie der Beklagte meint, fehlt es. Randnummer 37
1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (
pflichtgemäßem Ermessen
Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift erlassen werden mit einer Bestimmung,
der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Nebenbestimmung im Sinne der Vorschrift ist jeder Zusatz zur (Haupt-) Regelung des Bescheides, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt. Dazu gehört auch die Befristung der Leistung,
der eine Vergünstigung nur für einen bestimmten Zeitraum gilt (BSG, Urteil vom
zwei Jahren, zu überprüfen ist und Aussagen zur Dauer der zu erbringenden Leistungen im Gesamtplan zu treffen sind. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass darin die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck kommt, Teilhabeziele und entsprechende Maßnahmen flexibel und jeweils bedarfsangemessen zu steuern und auch hinsichtlich ihrer Dauer bezogen auf ihre Effektivität regelmäßig zu überprüfen. Eine ausdrückliche oder konkludente Ermächtigung zur Befristung von Eingliederungsleistungen lässt sich daraus jedoch auch unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen nicht herleiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte zur regelmäßigen Prüfung des aktuellen Bedarfs und Fortschreibung/Anpassung des Gesamtplans verpflichtet ist, genügt hierfür nicht. Denn sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass sich Änderungen gegenüber den bei der Bewilligung vorliegenden Verhältnissen ergeben haben, liegt eine Änderung im Sinne von § 48 SGB X vor (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, Rn. 37). Durch die dort vorgesehene Möglichkeit auf Änderungen in den Bedarfslagen durch Anpassung der Bewilligung reagieren zu können, führt die unbefristete Bewilligung gerade nicht zu einer lebenslangen Bewilligung „einer faktisch dauerhaften Strukturleistung“ wie vom Beklagten befürchtet. Die Gesamtplanung schafft insbesondere Transparenz und Vorhersehbarkeit, aber keine verbindlichen Regelungen. Dies ist den umsetzenden Rechtshandlungen der Verwaltung vorbehalten, die dabei wiederum die geltenden gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen hat. Die voraussichtliche Dauer der Leistung im Plan vorzusehen, gibt eine Perspektive und reduziert Vertrauen in eine Dauerhaftigkeit, zwingt aber nicht
den Denkgesetzen generell zu einer entsprechenden Bestimmung im Umsetzungsverwaltungsakt. Anders gesagt: Der jeweilige Charakter von Plan und Verwaltungsakt muss auch bei der Auslegung von § 121 SGB IX sorgfältig unterschieden werden. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall Befristungen erfolgen können. Werden die Teilhabeleistungen von vornherein bzw. ihrer Natur
nur für eine bestimmte Zeit erbracht, etwa für die Dauer einer Ausbildung oder als kurzfristige Rehabilitationsmaßnahmen oder gerade bei schrittweise aufeinander aufbauenden Teilhabemaßnahmen (vgl. die Vorgabe des nahtlosen Ineinandergreifens der Teilhabeleistungen in § 19 Abs. 1 SGB IX, die wegen § 121 Abs. 4 SGB IX auch für den Gesamtplan gilt), könnten entsprechende Befristungen vorzunehmen sein. Dies folgt aber nicht allgemein aus der Regelung des § 121 SGB IX, sondern aus den individuellen Erfordernissen im konkreten Einzelfall und der Charakteristik der jeweiligen Leistungen. Die Regelung des § 120 Abs. 2 SGB IX, wonach die Verwaltungsakte über die Teilhabeleistungen den Vorgaben des Gesamtplans zu folgen haben, werden damit nicht hinsichtlich der Leistungsdauer sinnentleert. Keinesfalls kann eine Befristung erfolgen, wenn es am Gesamtplan fehlt, mithin weder die Bedarfe noch die Teilhabeziele und die passenden Leistungen aufgeklärt und im gesetzlich vorgegebenen Verfahren abgestimmt wurden, weil es dann an einer hinreichenden Grundlage für die Bestimmung der Dauer evident fehlt. Randnummer 41 Im vorliegenden Fall fehlt es schon am Gesamtplan, so dass die Befristung bereits
der eigenen Argumentation des Beklagten unzulässig war. Darüber hinaus folgt im vorliegenden Fall der Klägerin weder aus deren Bedarfen noch aus dem Charakter der bewilligten Leistung die Notwendigkeit der Befristung. Randnummer 42 Bei einer pädagogisch-therapeutischen Maßnahme, wie sie hier bewilligt worden ist, unterliegt die Änderung der Bedarfe in der Regel nicht einer solchen Dynamik, dass darauf nicht durch Abänderung einer unbefristeten Bewilligung rechtzeitig reagiert werden könnte. So wurde in diesem Verfahren die Assistenzleistung der Klägerin im Rahmen des betreuten Einzelwohnens erstmals mit Bescheid vom 12. April 2022 für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 im Umfang von zwei Stunden wöchentlich bewilligt. Eine weitere befristete Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 21. März 2023 für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2024. Auch die sich anschließende dritte Bewilligung wurde für den Zeitraum 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2025 befristet. Nicht
vollziehbar ist schon, woraus der Beklagte die Annahme schöpft, dass angesichts dieser Geschichte der Bedarf gerade
Ablauf des dritten Jahres bei hinreichend realitätsgerechter Prognose erledigt sein könnte. Bloße Hoffnungen und Spekulationen sind dem gesetzlich geregelten Anspruch und dessen Erfüllung im rechtsstaatlichen Sozialrechtsverfahren fremd. Nur, dass die Eingliederungshilfeleistungen darauf gerichtet sind, den Bedarf möglichst zu beenden, erlaubt nicht die realitätsgerechte Annahme im Einzelfall, dass dies auch im konkreten Fall zu erwarten ist. Warum die Befristungen im Fall der Klägerin jeweils auf ein Jahr erfolgten, lässt sich (auch mangels eines Gesamtplans) nicht
vollziehen. Randnummer 43 Auch die Vorschrift des § 122 SGB IX kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Herleitung einer Ermächtigung zur Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe genutzt werden.
der Vorschrift kann der Träger der Eingliederungshilfe mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Schon deshalb kann der Vorschrift keine generelle Ermächtigung zur Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe entnommen werden, unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen wird. Auch wenn die Vorschrift vorsieht, dass die Vereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen wird, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt, normiert sie damit gerade nicht, dass dieser Bewilligungszeitraum durch eine regelmäßig befristete Leistungserbringung festgelegt wird. Im Gegenteil, die Vorschrift orientiert die Dauer der Teilhabevereinbarung an der Dauer der Leistungsbewilligung. Werden die Teilhabeleistungen von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erbracht, etwa für die Dauer einer Ausbildung, als mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme oder bei schrittweise aufeinander aufbauenden Teilhabemaßnahmen, ist die Teilhabevereinbarung für diesen Zeitraum zu schließen. Dass der Erwähnung des „Bewilligungszeitraums“ in der Vorschrift keine rechtliche Bedeutung zukommen könnte, wie der Beklagte dies besorgt, lässt sich deshalb nicht annehmen. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 122 SGB IX, wonach das Verfahren der Gesamtplanung die Überprüfung bewilligter Leistungen
Zeitabläufen ermöglichen soll. Es heißt dort, dass auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche flexibel zu reagieren sei und vor diesem Hintergrund der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarungen anzupassen habe, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 289). Wie bereits dargestellt, hat der Beklagte jedoch mit der Möglichkeit und Verpflichtung der Überprüfung der Bedarfslage und ggf. anschließender Änderung der Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X ausreichende Instrumente der Leistungsanpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Randnummer 44 Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
kommt - das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. Randnummer 46 Der Beklagte irrt auch, wenn er davon ausgeht, die vom BSG aufgestellten Grundsätze in der Entscheidung vom
3 GG an das Gesetz gebunden ist und daher zunächst das Gesetz anzuwenden hat und insbesondere bei Auslegungsproblemen gehalten ist, die Rechtsprechung heranzuziehen. Dabei sind die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, auch soweit sie (selbstverständlich) in konkreten Fällen herausgearbeitet werden. Der Vergleich von Fallkonstellationen übersieht dabei – wie hier der Beklagte – regelmäßig, was die grundsätzlichen Aspekte der Auslegung des Gesetzes sind. Randnummer 47 Eine Befristung auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X
pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet ebenfalls aus, weil die Befristung
dieser Vorschrift nur bei Ermessensleistungen in Frage kommt (davon ausgehend auch BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.