Berufsgerichtliches Verfahren; Begehung eines Berufsvergehens; Verstöße gegen das ärztliche Distanz- und Abstinenzgebot gegenüber einer Patientin und die ärztliche Schweigepflicht Leitsatz 1. Die Berufung gemäß § 81 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) kann rechtlich nicht auf die Höhe einer Geldbuße beschränkt werden, sondern greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. (Rn.41) 2. Zur Auswahl einer berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 76 Abs. 1, 2 und 4 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) sowie zur Zumessung einer Geldbuße gemäß § 76 Abs. 3 BlnHKG (juris: HeilBKG BE). (Rn.51) (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 19. November 2025, 90 K 5/25 T, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 19. November 2025 geändert. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 35.000 Euro verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Ärztekammer Berlin wirft dem Beschuldigten die Begehung eines Berufsvergehens vor, indem er das ärztliche Distanz- und Abstinenzgebot gegenüber einer Patientin und ferner die ärztliche Schweigepflicht verletzt haben soll. Randnummer 2 Das Berufsobergericht folgt den nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufsgerichts nach eigener Prüfung in vollem Umfang; auch die Beteiligten sind diesen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Randnummer 3 „Der am 1960 geborene Beklagte ist seit dem 1. Mai 1994 im Besitz der ärztlichen Approbation. Er verfügt über die Anerkennungen als Facharzt für Allgemeinmedizin (seit 2. Juni 1998) und als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen (seit 9. Juli 2004) und führt die Zusatzbezeichnungen Psychotherapie (seit 4. März 2003), Sozialmedizin (seit 9. November 2004) und Sexualmedizin (seit 15. Januar 2008). Er ist seit dem 1. Januar 2014 als niedergelassener Arzt in Berlin tätig. Randnummer 4 Der Beklagte führte bei der Patientin Frau Q... (geb. 1975), die von Beruf beim ist, in der Zeit von April 2018 bis Mai/Juni 2020 eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer Angststörung der Patientin durch. Prominentes Thema des ersten Therapiejahres war neben der Verlustangst (und Todesangst) der Patientin deren Beziehung zu ihrem Dienstvorgesetzten, die von heftigen Auseinandersetzungen geprägt war und die der Beklagte als pathologisch einordnete. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beschwerte sich die Patientin bei der Klägerin über ein grenzüberschreitendes Verhalten des Beklagten während der inzwischen beendeten Psychotherapie. Im Anschluss reichte sie zum Beleg der zwischen ihr und dem Beklagten während der Psychotherapie ausgetauschten Nachrichten auf ‚WhatsApp‘ ein von ihr erstelltes, gebundenes Buch mit 229 Seiten ein, in dem ein Chat -Verlauf in der Zeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 15. Mai 2020 abgedruckt ist. Randnummer 6 Die Klägerin leitete am 31. Mai 2022 das berufsrechtliche Verfahren gegen den Beklagten ein, dass sie später hinsichtlich einer Schweigepflichtverletzung erweiterte, und beauftragte ihre Ermittlungsperson mit den Ermittlungen. Der Beklagte räumte nach anfänglichem Bestreiten ein, dass der Nachrichtenaustausch in der von der Patientin dokumentierten Form erfolgt sein könnte. Die Ermittlungsperson legte unter dem 11. Februar 2025 ihren Abschlussbericht vor, auf dessen Grundlage der Vorstand der Klägerin am 28. April 2025 beschloss, das berufsgerichtliche Verfahren zu beantragen. Randnummer 7 Im Anschluss reichte die Klägerin die Klageschrift vom 30. Juni 2025 ein, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 2. Juli 2025 zugestellt wurde. Randnummer 8 Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 5. September 2025 gegen den Beklagten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Danach wird dem Beklagten zur Last legt, Randnummer 9 in Berlin Randnummer 10 in der Zeit vom 20.12.2018 bis zum 15.05.2020 bei der psychotherapeutischen Behandlung der Patientin Frau Q... (geb. 1975) den Arztberuf nicht gewissenhaft unter Entsprechung des ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauens ausgeübt und dabei das Persönlichkeitsrecht der Patientin nicht hinreichend geachtet zu haben sowie Randnummer 11 am 10.02.2022 und 08.03.2022 unbefugt schweigepflichtige Inhalte offenbart zu haben, die ihm von der vorgenannten Patientin im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung anvertraut worden waren Randnummer 12 und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Randnummer 13 Im Einzelnen wirft die Klägerin dem Beklagten den folgenden Sachverhalt vor: Randnummer 14 ‚1. Der Beklagte führte bei der Patientin Frau Q... (geb. 1975), die von Beruf beim Berlin ist, in der Zeit von April 2018 bis Mai/Juni 2020 eine psychotherapeutische Behandlung wegen einer Angststörung durch, die u. a. eine von der Patientin als problematisch empfundene Liebesbeziehung und Verlustängste der Patientin betraf. Während der Psychotherapie führte der Beklagte vom 20.12.2018 bis zum 15.05.2020 einen umfangreichen Nachrichtenaustausch mit der Patientin über ‚WhatsApp‘, der nicht behandlungsnotwendig war und der einen privaten und vorwiegend flirtenden Inhalt hatte. Der anfänglich nahezu tägliche Nachrichtenaustausch umfasste pro Kalendertag bis zu 23 Nachrichten des Beklagten an die Patientin, auch zur Nachtzeit. Dabei machte er der Patientin zahlreiche Komplimente als Frau und erklärte ihr, dass sie für ihn mehr als eine normale Patientin und etwas ganz Besonderes sei. Der Beklagte erklärte der Patientin auch wahrheitswidrige Geschichten über sein eigenes Leben, um das Vertrauen der Patientin zu verstärken und sie emotional weiter an ihn zu binden. Er tat dies, um von der Patientin als attraktiv wahrgenommen, bewundert und begehrt zu werden, und damit, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Auch nachdem ihm die Patientin ihre Liebesgefühle für ihn erklärt hatte, beendete er nicht die psychotherapeutische Behandlung, sondern stellte Frau Q... ein persönliches Treffen sowie eine private Beziehung nach dem Ende der Psychotherapie in Aussicht, wozu es jeweils nicht gekommen ist. Der Nachrichtenaustausch war aufgrund der genannten Inhalte nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse mit der gleichzeitigen Psychotherapie fachlich unvereinbar. Die psychotherapeutische Behandlung ist daher grob fehlerhaft und unter Verstoß gegen das fachlich einzuhaltende Distanz- und Abstinenzgebot sowie unter Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Patientin erfolgt. Der Beklagte handelte vorsätzlich, weil er (ausweislich seiner Erklärungen gegenüber der Patientin) wusste, dass er die fachlich gebotene Distanz zu der Patientin zu wahren hatte und dass eine Nichteinhaltung des Abstinenzgebots zu schweren Gesundheitsschäden bei der Patientin führen konnte. Randnummer 15 2. Nach der letzten Therapiesitzung am 11.05.2020 beendete der Beklagte abrupt den privaten Nachrichtenaustausch mit der Patientin. Die Patientin, die (auch aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten) keinen Therapieabschluss finden konnte, versuchte auch nach einer ‚Abschieds-E-Mail‘ des Beklagten vom 15.06.2020 und einer letzten E-Mail des Beklagten vom 24.09.2020, in denen er jeweils ein weiteres Treffen abgelehnt hatte, einen nochmaligen Gesprächstermin mit ihm zu vereinbaren. Sie kontaktierte den Beklagten erneut mit E-Mails vom 24.12.2021, 02.02.2022, 07.02.2022 und 09.02.2022, wobei sie ihm in der E-Mail vom 07.02.2022 mitteilte, den Sachverhalt der Ärztekammer offenlegen zu wollen, um für sich einen Abschluss finden zu können. Der Beklagte erstattete daraufhin mit E-Mail vom 10.02.2022 Strafanzeige gegen Frau Q... wegen Nachstellung/Stalking. Dabei teilte er Inhalte mit, die ihm über die Patientin als Arzt bekannt geworden und ihm von der Patientin anvertraut worden waren (u. a. Liebesbeziehung der Patientin zu einem Dienstvorgesetzten, Mutter-Kind-Kur der Patientin). In einem Schreiben an das LKA vom 08.03.2022 offenbarte der Beklagte weitere Details aus dem Behandlungsverhältnis (u. a. Therapieverlauf von Februar 2020 bis Mai 2020) und übersandte den Schriftwechsel mit der Patientin vom 15.06.2020 bis 09.02.2022. Zu der Offenbarung der schweigepflichtigen Inhalte mit E-Mail vom 10.02.2022 und mit Schreiben vom 08.03.2022 war der Beklagte nicht befugt. Es lag insbesondere kein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) vor, weil der Beklagte mit der Strafanzeige bezweckte, eine Beschwerde der Patientin bei der Ärztekammer zu verhindern. Durch die Mitteilungen vom 10.02.2022 und 08.03.2022 hat der Beklagte daher die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Er handelte dabei fahrlässig. Randnummer 16 Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).‘ Randnummer 17 Die Klägerin hält diese Anschuldigungen auf der Grundlage ihrer Ermittlungen für erwiesen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die entsprechende Darstellung in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 4. September 2025 Bezug genommen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 gegen den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte spürbare Geldbuße zu verhängen und ihm darüber hinaus das aktive und passive Kammerwahlrecht zu entziehen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 eine angemessene Geldbuße zu verhängen, und von dem Entzug des aktiven und passiven Kammerwahlrechts Abstand zu nehmen. Randnummer 22 Dieser bezieht sich in der Klageerwiderung vom 22. August 2025 auf seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 und betont, dass er nicht vorbelastet sei und dass es zwischen der Patientin und ihm zu keinen Körperkontakten und zu keinen privaten Treffen gekommen sei. Der Chat-Verlauf habe keine sexuellen Inhalte. Er bereue das Vorgefallene, entschuldige sich für sein Fehlverhalten und versichere, dass er ein solches nicht wiederholen werde. Randnummer 23 Er widerspricht der Einschätzung der Klägerin, er habe sich zu einem Geständnis erst entschlossen, nach dem die Ermittlungsperson ihm in Aussicht gestellt habe, sie könne einen technischen Nachweis zur Echtheit der Chatverlaufs einholen. Tatsächlich habe er wegen des langen Zeitabstands zu der letzten Nachricht keine Erinnerung mehr an die ausgetauschten Inhalte des von ihm gelöschten Nachrichtenaustauschs mehr gehabt. Ihm sei nach anwaltlicher Beratung bewusst gewesen, dass sich die Echtheit der Dateien auf dem Mobilfunkgerät seiner ehemaligen Patientin technisch überprüfen lassen, er habe sich jedoch zunächst selbst einen Eindruck von der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsperson der Klägerin verschaffen wollen. Er habe nach der Vernehmung den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt habe und sich auf dieser Grundlage zu seinem Geständnis entschlossen. Randnummer 24 Darüber hinaus bestreitet er, er habe mit der Strafanzeige gegen seine ehemalige Patientin versucht, eine Anzeige bei der Klägerin abzuwenden. Tatsächlich habe die Patientin ihn bedrängt und bedroht und deswegen habe er die Anzeige verfasst, die sich auf die allernötigsten Angaben über die medizinische Behandlung beschränkt habe. Randnummer 25 Soweit sich die Klägerin in der Klageschrift auf die von der Ermittlungsperson eingeholte sachverständige Stellungnahme des Dr. G... vom 2. August 2023 nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. September 2023 beziehe, verweise er auf seine Stellungnahme vom 27. November 2023 im Verwaltungsvorgang der Klägerin.“ Randnummer 26 Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2025 gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Es hat sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift der Ärztekammer gestützt. Hiervon abweichende Feststellungen hat es zu den Beweggründen des Beschuldigten, Strafanzeige gegen die Patientin zu erstatten, sowie zur schriftlichen, dem Landeskriminalamt überreichten Schilderung ihrer Kontaktversuche getroffen. Randnummer 27 Das Berufsgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung begangen habe, weil er zu der Patientin eine persönliche Beziehung aufgebaut und damit das Abstinenz- und Distanzgebot in der ärztlichen Psychotherapie verletzt und hierdurch gegen die Generalklausel des § 26 Abs. 1 BlnHKG verstoßen habe; es verweist auch auf § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO). Der Beschuldigte habe im Rahmen einer Kernpflicht eines ärztlichen Psychotherapeuten versagt und dies nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren, wobei die Frequenz und Häufigkeit der Nachrichten jedenfalls teilweise einen ganz erheblichen Umfang erreicht haben. Erkennbar sei, dass es dem Beschuldigten um die Selbstbestätigung als Mann im Verhältnis zu einer jungen und attraktiven Frau gegangen sei. Der Ärztekammer sei zuzustimmen, dass dieses Verhalten auch deshalb besonders schwer wiege, weil der Beschuldigte sich auf der Grundlage seiner Erkenntnisse aus der Psychotherapie unter Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender Familienverhältnisse und Vorlieben gegenüber der Patientin als ein Mann dargestellt habe, der ihren Vorstellungen von einem attraktiven Partner entsprochen habe. Allerdings habe sich dieser Austausch allein auf einer schriftlichen Ebene per WhatsApp bewegt, zu einem privaten Treffen sei es nicht gekommen und dementsprechend auch nicht zu sexuellen Kontakten. Auch habe der Beschuldigte die Patientin bereits am 1. April 2019 eindeutig auf das für ihn geltende Abstinenzgebot hingewiesen und die problematische Abhängigkeitsbeziehung in der Therapie angesprochen, allerdings keine Konsequenzen hieraus gezogen. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Randnummer 28 Der Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wiege dagegen weniger schwer, weil der Beschuldigte erkennbar die Nachstellung durch die frühere Patientin habe abwenden wollen und dazu auch Angaben zu dem therapeutischen Verhältnis habe machen müssen. Die Einschätzung der Ärztekammer, der Beschuldigte habe mit der Schweigepflichtverletzung die Beschwerde der Patientin bei der Kammer verhindern wollen, überzeuge nicht. Für das Berufsgericht stelle sich sein Verhalten als eine Mischung aus dem Versuch, weitere Nachstellungen durch die Patientin zu verhindern, und der Vorbereitung für einen Gegenangriff für den Fall dar, dass die angekündigte Anzeige für ihn berufsrechtliche Konsequenzen haben sollte. Randnummer 29 Das Berufsgericht hat angenommen, dass es sich insgesamt um eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung handele. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich bereits im berufsrechtlichen Verfahren einsichtig gezeigt habe; allerdings habe er das erst gemacht, als er schon mit seiner Überführung habe rechnen müssen. Das Berufsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2025 die Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll genommen, dass er über ein jährliches Einkommen in Höhe von 100.000 Euro verfüge und zur Bemessung der Maßnahme in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: Randnummer 30 „Im Ergebnis sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, gegenüber dem Beschuldigten die höchste Maßnahme zu verhängen. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist es angemessen, den Höchstbetrag der Geldbuße festzusetzen. Gründe ihn anzuweisen, eine bestimmte Maßnahme oder Fortbildung zu absolvieren, sind nicht ersichtlich, da ihm die von ihm verletzte Kernpflicht hinreichend bekannt ist. Angesichts der Einlassung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der dabei gezeigten Einsicht sowie der lediglich verbalen Annährungen an die Patientin besteht kein Grund, zusätzlich die zweithöchste Maßnahme zu verhängen. Das Berufsgericht hält dem Beschuldigten zu Gute, dass er sich immer wieder bemüht hat, die Distanz zu der Patientin zu wahren, insbesondere dadurch, dass er zu keiner vertraulichen Anrede gewechselt ist und auch das Abstinenz- und Distanzgebot angesprochen hat, allerdings daraus nicht die gebotene Konsequenz gezogen hat.“ Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Berufsgerichts Bezug genommen. Randnummer 32 Der Beschuldigte hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 2. Dezember 2025 zugestellte Urteil am 15. Dezember 2025 Berufung bei dem Berufsgericht eingelegt und diese am 28. Januar 2026 bei dem Berufsobergericht begründet und einen Antrag für das Berufungsverfahren angekündigt. Er wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße und begehrt die Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch deren Herabsetzung. Das Berufsgericht habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten verstoßen und die verhängte Geldbuße angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Ehefrau zu hoch festgesetzt, wofür er sich auf die im Berufungsverfahren vorgetragenen Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse nebst entsprechender (auch steuerrechtlicher) Nachweise bezieht. Hiernach habe sein Brutto-Jahreseinkommen in den Jahren 2020 bis 2024 zwischen rund 97.426 Euro und rund 122.700 Euro gelegen. Er beabsichtige, Anfang Februar 2027 in Ruhestand zu gehen und erwarte dann eine monatliche Rente in Höhe von rund 4.115 Euro. Da er unter mehreren schwerwiegenden Erkrankungen leide und einen GdB von 100 habe, sei ihm ein Hinzuverdienst nicht möglich. Seine Ehefrau beziehe monatliche Renten in Höhe von rund 3.219 Euro und rund 639 Euro. Zu ihrem gemeinsamen Vermögen gehöre ein noch mit rund 405.000 Euro belastetes Hausgrundstück, das im unbeplanten Außenbereich liege. Für den hierdurch gesicherten Kredit, der der Finanzierung eines Hausboots diene, das der Beschuldigte und seine Ehefrau allein zu Wohnzwecken nutzten, nachdem das auf dem Grundstück befindliche, zu Wohnzwecken sanierte Bootshaus wegen eines Baurechtsverstoßes abzureißen gewesen war, fielen jährliche Raten in Höhe von rund 30.540 Euro an. Die Schlussrate werde 2033 fällig. Das Hausboot sei in einem schlechten Zustand. Zum gemeinsamen Vermögen gehöre ferner ein Mercedes-Pkw. Weitere nennenswerte Geld- oder Sachwerte seien nicht vorhaben. Der Beschuldigte könne weder aktuell 100.000 Euro aufbringen, noch sei er ohne Weiteres in der Lage, über die Jahre 100.000 Euro abzutragen. Unabhängig davon sei die Geldbuße auch mit Blick auf die Schwere des Berufsvergehens zu hoch festgesetzt, was sich aus einem Vergleich des Höchstbetrags der Geldbuße nach dem Berliner Heilberufekammergesetz (100.000 Euro) im Vergleich mit den Kammergesetzen anderer Bundesländer (50.000 Euro) ergebe, zumal der Höchstbetrag in aller Regel nicht ausgeschöpft werde. Der Beschuldigte beruft sich ergänzend auf das Urteil des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen vom 29. Oktober 2024 – 5 S 1/23 –. Randnummer 33 Der Beschuldigte beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 19. November 2025 zu ändern und die Geldbuße herabzusetzen. Randnummer 35 Die Ärztekammer Berlin beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Ärztekammer verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil, hält jedoch daran fest, dass das Berufsgericht ergänzend die erstinstanzlich beantragte Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts hätte verhängen müssen. Auf etwaige Verfahrensfehler komme es im Berufungsverfahren nicht an, da das Berufsobergericht eigene Ahndungsgewalt ausübe. Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BlnHKG entspreche in etwa dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Ärzten, so dass es nachvollziehbar sei, dass das Berufsgericht – auch angesichts der Auskunft des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu seinen Einkommensverhältnissen – mit Blick auf die Schwere des Berufsvergehens den Maximalbetrag festgesetzt habe. Die Ärztekammer verweist darauf, dass es sich um ein schweres Berufsvergehen im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit handle, das nicht allein den Erfolg der Therapie vereitelt, sondern darüber hinaus die Patientin zusätzlich geschädigt habe. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte sei weiterhin eine Geldbuße in Höhe des Maximalbetrags, „vorbehaltlich der von dem Berufsobergericht zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten“, angezeigt. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung des Beschuldigten hat teilweise Erfolg. Randnummer 40 I. Da der für die Anwendung der alten Rechtslage maßgebliche Stichtag der 30. November 2018 ist (§ 92 Abs. 1 BlnHKG) und dem Beschuldigten ein im Zeitraum 20. Dezember 2018 bis 15. Mai 2020 (WhatsApp-Chat), sowie am 10. Februar 2022 (E-Mail an die Polizei) und am 8. März 2022 (Schreiben an die Polizei) begangenes Berufsvergehen vorgeworfen wird, ist das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 in der ab dem 13. Juni 2024 geltenden (neuen) Fassung anzuwenden (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024, GVBl. S. 146). Der aktuelle Gesetzesstand ergibt sich aus der zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241, 242) – allerdings nur hinsichtlich des Versorgungsrechts – geänderten Fassung. Randnummer 41 II. Die Berufung des Beschuldigten gegen das am 2. Dezember 2025 zugestellte Urteil des Berufsgerichts ist statthaft (§ 81 Abs. 1 BlnHKG) sowie form- und fristgemäß eingelegt (15. Dezember 2025) und begründet (28. Januar 2026) worden (§ 81 Abs. 2 BlnHKG). Sie ist allerdings rechtlich nicht auf die Höhe der Geldbuße beschränkt, sondern greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. Denn die vom Beschuldigten formulierte Beschränkung ist weder nach dem Berliner Heilberufekammergesetz noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 60 Abs. 1 BlnHKG zulässig und daher für das Berufsobergericht nicht bindend (vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 16). § 81 Abs. 1 BlnHKG lässt die Berufung gegen Urteile des Berufsgerichts nur insgesamt und nicht gegen einzelne Elemente der berufsgerichtlichen Entscheidung (vgl. für diese § 80 Abs. 2 BlnHKG) zu (anders bspw. § 318 Satz 1 StPO). Randnummer 42 III. Die Berufung ist hinsichtlich der Höhe der durch das Berufsgericht verhängten Geldbuße begründet. Randnummer 43 1. Die maßgeblichen Vorschriften über die berufsrechtlichen Ermittlungen und die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (§§ 61 ff., 66 BlnHKG) sind eingehalten worden. Der Vorstand der Ärztekammer hat den Verdacht eines Berufsvergehens auf Grund des Ermittlungsergebnisses für begründet gehalten, die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschlossen und bei dem Berufsgericht dessen Eröffnung beantragt (§ 66 BlnHKG). Die Klageschrift erfüllt die Anforderungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 BlnHKG. Soweit sie durch Herrn M... („Assessor jur. Abteilung Berufsrecht“) gezeichnet worden ist, hatte der Vorstand der Ärztekammer die „juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 4 (BR)“ in dem Beschluss über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bevollmächtigt, die Klageschrift zu unterzeichnen und die Ärztekammer vor dem Berufsgericht zu vertreten (§ 66 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG). Randnummer 44 Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 5. September 2025 genügt den Anforderungen der § 68 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 1 und 2 BlnHKG (vgl. zu diesen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 67 f.). Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem beschuldigten Kammermitglied in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Berufsvergehen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des zur Last gelegten Berufsvergehens mit den begründenden Tatsachen des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil grundsätzlich nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 33 und vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 68 ). In dem Eröffnungsbeschluss wurde dem Beschuldigten ein aus den zwei im Tatbestand wiedergegebenen Berufspflichtverletzungen bestehendes einheitliches Berufsvergehen zur Last gelegt. Randnummer 45 2. Der Beschuldigte hat sich dieses, ihm so zur Last gelegten einheitlichen Berufsvergehens schuldig gemacht. Randnummer 46
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