Antragsbefugnis eines allgemeinen Verkehrsteilnehmers gegen die Teileinziehung einer Teilfläche eines Platzes durch Allgemeinverfügung Orientierungssatz Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung eines Platzes. (Rn.16) Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG. (Rn.17) Eine – wehrfähige – Qualifizierung des Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße durch eine bestimmte Häufigkeit des Aufsuchens ist systematisch ebenfalls nicht vorgesehen, denn das Straßenrecht kennt in diesem Zusammenhang nur die Rechtsfigur des Anliegers.“ (Rn.19) Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Teileinziehung als Minus zur einer vollständigen Einziehung einer öffentlichen Straße in der Weise vorzunehmen, dass die Nutzungen durch abstrakt bestimmte Nutzerkreise schon mit der Teileinziehung auch auf bestimmte Nutzungszeiten beschränkt werden. Möglicherweise bedarf es hierfür aber einer ausdrücklichen straßenrechtlichen Regelung. (Rn.24) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Teileinziehung einer Teilfläche des Friedrich-Ebert-Platzes durch Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt). Randnummer 2 Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist in dem Bebauungsplan I-200 (GVBl. 1996, S. 75) als „verkehrsberuhigte Platzfläche“ vorgesehen, wobei die Einteilung der Verkehrsfläche nicht Teil der Festsetzungen ist. Der Antragsgegner beschränkte erstmals im Mai 2025 durch im Amtsblatt für Berlin bekannt gemachte und für sofort vollziehbar erklärte Teileinziehung von öffentlichem Straßenland die Nutzung und den Aufenthalt auf einer Teilfläche des Friedrich-Ebert-Platzes nach näherer Maßgabe während der regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages und untersagte für den weiteren Verlauf des Jahres 2025 auch das Abstellen u.a. von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Er begründete dies mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages. Das hiergegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der den Platz nach seinen eigenen Angaben als Teil seines täglichen Arbeitsweges nutzt, blieb erfolglos (VG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2025 – VG 1 L 615/25 –). Randnummer 3 Im Oktober 2025 kündigte das Bezirksamt die Absicht der erneuten Teileinziehung an (ABl Nr. 45 S. 2840), wogegen der Antragsteller und eine weitere Person Einwendungen erhoben. In einer durch Protokoll dokumentierten Besprechung zwischen Mitarbeitenden der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamtes vom
- Dezember 2025 wurden hierzu verschiedene Fragen erörtert. Randnummer 4 Mit für sofort vollziehbar erklärter und am
- Januar 2026 bekannt gemachter Allgemeinverfügung (ABl. S. 127) verfügte das Bezirksamt – unter Ersetzung einer zuvor am
- Dezember 2025 bekannt gemachten Verfügung, die in einem sodann gestrichenen Abschnitt erneut das Abstellen u.a. von Kraftfahrzeugen untersagt hatte (ABl. Nr. 1 S. 48) – die Teileinziehung der vorgenannten Fläche. In der Begründung heißt es nunmehr einleitend, die Teileinziehung ziele in erster Linie darauf ab, die verkehrlichen und städteplanerischen Belange gemäß dem geltenden Bebauungsplan in Einklang mit einem störungsfreien Ablauf des parlamentarischen Betriebs des Bundestages zu bringen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Datum von
- Januar 2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Randnummer 5 Am
- Januar 2026 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 6 Er trägt vor, der Sachverhalt sei nunmehr anders zu beurteilen als derjenige, der dem Verfahren VG 1 L 615/25 zugrunde gelegen habe. In dem Besprechungsprotokoll vom
- Dezember 2025 werde er sogar namentlich erwähnt. Allein hierdurch, aber auch sonst sei belegt, dass der Antragsgegner durch die gewählte und von der Kammer als zweifelhaft eingestufte Regelungsform der straßenrechtlichen Teileinziehung ungeachtet anderer straßenverkehrsrechtlicher Regelungsmöglichkeiten gezielt eine gerichtliche Kontrolle gerade durch ihn verhindern wolle. Es sei nun offensichtlich, dass es sich um ein jährlich wiederkehrendes und planmäßig angelegtes Regelungsmodell handele. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
- Januar 2026 gegen die im Amtsblatt von Berlin vom
- Januar 2026 bekannt gegebene Allgemeinverfügung über die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes vom
- Dezember 2025 (Az. G... ) wiederherzustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Begründung der Teileinziehung sei im Hinblick auf die Anregungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom
- Juli 2025 – VG 1 L 615/25 – angepasst und geändert worden. Randnummer 12 In dem als vermeintlichen Beleg für einen Rechtsmissbrauch angesehenen Besprechungsprotokoll gehe es um das Für und Wider einer straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung, mit der die Teileinziehung hätte abgebildet werden können. Dass dabei auch die dagegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eine Rolle gespielt hätten, sei selbstverständlich, jedoch mit Blick auf die Teileinziehung nicht relevant. II. Randnummer 13 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es dem Antragsteller auch mit Blick auf die am
- Januar 2026 bekannt gemachter Allgemeinverfügung in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Es ist weiterhin offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Randnummer 14 Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom
- Juli 2025 – VG 1 L 615/25 – ausgeführt: Randnummer 15 „Der Antragsteller ist kein Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, so dass er seine Antragsbefugnis nicht aus dem in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Anliegergebrauch bzw. aus § 10 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) herleiten kann. Randnummer 16 Als allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes. Einen solchen Anspruch kann er auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten, weil ihm die allgemeine Handlungsfreiheit zwar einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an einem eröffneten Gemeingebrauch, nicht aber auf Verschaffung oder Aufrechterhaltung dieses Gemeingebrauchs gewährt. Da die Grundrechte keinen Anspruch auf Begründung eines Gemeingebrauchs vermitteln, kann nach ständiger Rechtsprechung auch die Beseitigung eines zuvor bestehenden Gemeingebrauchs nicht in subjektive Rechte eingreifen. Es besteht insofern lediglich ein Teilhaberecht, als bei einem eröffneten Gemeingebrauch alle Personen die öffentlichen Straßen widmungsgemäß und im Rahmen der einschlägigen Vorschriften nutzen können. Nach der in der Rechtsprechung verwendeten Formel muss sich der Benutzer, der am Gemeingebrauch teilhat, "mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird" (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2009 – 1 BvR 198/08 – juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2007 – 4 BN 40.07 – juris Rn. 5; zuletzt VerfGH Berlin, Urteil vom
- Juni 2025 – 43/22 – juris Rn. 166 m.w.N.). Das Teilhaberecht des Antragstellers an einem – rechtlich unverändert fortbestehenden – straßenrechtlichen Gemeingebrauch steht hier aber nicht in Streit, denn die Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit erfolgt nicht (mehr) durch eine konkurrierende Nutzung der Polizei (Aufstellung von Absperrgittern), sondern durch die (Teil-)Aufhebung des Gemeingebrauchs an dem Platz und der damit verbundenen Nutzungsbefugnis. Randnummer 17 Die bloße tatsächliche Betroffenheit des Antragstellers in rechtlich nicht geschützten Interessen vermittelt ihm keine für die Klagebefugnis erforderliche wehrfähige Rechtsposition im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Rechtsweggarantie begründet die verfahrensmäßig geschützten Rechte des Einzelnen nicht, sondern setzt ihren Bestand voraus (Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG,
- Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 128). Randnummer 18 Anders als der Antragsteller meint, folgt seine Antragsbefugnis auch nicht aus einem behaupteten unredlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Handeln des Antragsgegners… [Er] bezieht sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis … auf eine (Einzelfall-)Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Falle einer „existenziellen Betroffenheit“ eines Grundstückseigentümers oder -nutzers wegen des dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG innewohnenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelnden Behörde eine Klagebefugnis gegen eine Einziehungsverfügung gegeben sein soll (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 8 ZB 13.647 – juris Rn. 12 ff.). In dem zur Entscheidung gestellten Fall war einer Anliegerin wegen der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Straßenbaubehörde eine Klagebefugnis zugesprochen worden, weil ihr zwar bei abstrakter Betrachtung noch eine weitere Zufahrt erhalten blieb, diese aber für die planfestgestellte Nutzung nicht ausreichte, was die Behörde wusste und nach Auffassung des Gerichts ausnutzen wollte. Die Umstände des Einzelfalls lassen sich aber auf die Situation des Antragstellers nicht übertragen. Randnummer 19 Er hat eine vergleichbare schwere tatsächliche Betroffenheit nicht glaubhaft gemacht, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Fällen eines offensichtlich rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Behördenhandelns die Antragsbefugnis bei Fehlen eines subjektiven Abwehrrechts allein aus allgemeinen Billigkeitserwägungen herleiten kann (ablehnend VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2023 – 1 K 134.19 – EA S. 13). Das Nutzungsbegehren des Antragstellers ist nicht von einer Dringlichkeit, die es geboten erscheinen lassen könnte, ihm hier – trotz des allgemein fehlenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs am Friedrich-Ebert-Platz – ausnahmsweise eine wehrfähige Rechtsposition einzuräumen. Die Befugnis, den Friedrich-Ebert-Platz zu überqueren, lässt sich schon nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem mit diesem verbundenen Verhältnismäßigkeitsgebot zuordnen. Der Umstand, dass sich der Friedrich-Ebert-Platz auf dem durch den Antragsteller gewählten Arbeitsweg befindet, führt auch sonst nicht zu einer qualifizierten Betroffenheit des Antragstellers, die ihn aus der Gruppe anderer Verkehrsteilnehmer hervorhebt. Der Antragsteller hat ein spezifisches Angewiesensein auf die Überquerung gerade des Friedrich-Ebert-Platzes bzw. eine Unzumutbarkeit der Umfahrung nicht dargelegt (so auch bereits VG Berlin, Urteil vom
- Januar 2023 – 1 K 134.19 – EA S. 16). Eine – wehrfähige – Qualifizierung des Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße durch eine bestimmte Häufigkeit des Aufsuchens ist systematisch ebenfalls nicht vorgesehen, denn das Straßenrecht kennt in diesem Zusammenhang nur die Rechtsfigur des Anliegers.“ Randnummer 20 Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung für eine abweichende Bewertung. Soweit er davon auszugehen scheint, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein subjektives Recht auf Rechtmäßigkeitskontrolle einer Einziehungsverfügung in allen Fällen anzuerkennen sei, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handele, so verkennt er, dass dies auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Kontext der Erreichbarkeit des Grundstücks eines Anliegers oder Nutzers in der Weise zu stehen hat, dass diese Erreichbarkeit durch die (rechtswidrige) Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist. Eine Rechtmäßigkeitskontrolle außerhalb einer eigentumsrechtlichen Betroffenheit findet demgegenüber nicht statt. Eine solche schwere tatsächliche Betroffenheit liegt bei dem Antragsteller nicht vor und wird von ihm auch weiterhin nicht geltend gemacht. Randnummer 21 Der Antragsteller fehlinterpretiert die weiteren Ausführungen der Kammer im Beschluss vom
- Juli 2025 – VG 1 L 615/25 –, dass die zeitlich beschränkte Teileinziehung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig sei. Diese sind nicht dahingehend zu verstehen, dass bei einem „qualifizierten Rechtsmissbrauch“ auch unabhängig von einer eigenen schweren und tatsächlichen Betroffenheit in seinen Eigentumsrechten ein Popularklagerecht entstehen könnte. Vielmehr behandeln sie diesen Aspekt als einen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit eines Grundstücks neben dem Fall einer „existenziellen Betroffenheit“ oder der „Entwertung eines Grundstücks“ aufgeführten Fall des „objektiv willkürlichen, rechtsmissbräuchlichen oder in sonstiger Weise unredlichen Handelns der Straßenbaubehörde“, und schließen auch dies selbst für den unterstellten Fall einer Betroffenheit im Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG aus. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Kammer hat hierzu ausgeführt: Randnummer 22 „Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG . Danach ist die Teileinziehung einer Straße zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Die Verfahrensbestimmungen für die Teileinziehung des Platzes hat der Antragsgegner eingehalten. Die Absicht der Teileinziehung ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG einen Monat vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht … worden… Randnummer 23 Auch in materieller Hinsicht fehlt es an einem Fehler, der so schwer wiegt und bei verständiger Würdigung auch so offensichtlich ist, dass die Allgemeinverfügung keinen Bestand haben kann. Randnummer 24 Dies gilt zum Einen im Hinblick auf den Vorrang des Straßenverkehrsrechts: aufgrund entsprechender Bestimmungen in anderen Bundesländern (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG und § 6 Abs. 1 Satz 2 HStrG) ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Teileinziehung als Minus zur einer vollständigen Einziehung einer öffentlichen Straße in der Weise vorzunehmen, dass die Nutzungen durch abstrakt bestimmte Nutzerkreise schon mit der Teileinziehung auch auf bestimmte Nutzungszeiten beschränkt werden (vgl. allgemein Sauthoff, Öffentliche Straßen,
- Aufl. 2010, § 3 Rn. 257; Herber, in: Kodal, Handbuch des Straßenrechts,
- Aufl. 2021, Kap. 10 Rn. 72 m.w.N.). Möglicherweise bedarf es hierfür aber einer ausdrücklichen straßenrechtlichen Regelung wie in Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG und § 6 Abs. 1 Satz 2 HStrG, die in § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG fehlt, da die Beschränkung auf bestimmte Nutzungszeiten darin nicht aufgeführt ist. In diesem Fall müsste die zeitliche Beschränkung vorrangig durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen vorgenommen werden. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es im hiesigen Verfahren jedoch nicht, da der Fehler aus den vorstehenden Erwägungen nicht hinreichend schwer wiegen würde. Randnummer 25 Ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG kann auch nicht in der mangelnden verkehrlichen und städtebaulichen Rechtfertigung der Teileinziehung erkannt werden. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Teileinziehung setzt tatbestandlich überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Diese Gründe sind im Berliner Straßengesetz nicht näher definiert. Allgemein wird der – gerichtlich voll überprüfbare (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 8 ZB 13.647, 8 ZB 15.2320 – juris Rn. 23) – unbestimmte Rechtsbegriff der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls dahin ausgelegt, dass straßenbezogene Gesichtspunkte, d.h. insbesondere verkehrliche und verkehrsplanerische bzw. städtebauliche örtliche und überörtliche Belange Berücksichtigung finden sollen. Nicht zu den „Gründen des öffentlichen Wohls“ sollen außerverkehrliche Belange zählen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Dezember 2015 – 7 ME 53/15 – juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- November 2021 – 2 L 80/19 – juris Rn. 44). Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls können nicht vorliegen, wenn die Einziehung mit einer verbindlichen Planung, namentlich einem Bebauungsplan nicht vereinbar ist (Sauthoff, Öffentliche Straßen,
- Aufl. 2010, § 3 Rn. 246). Es wird auch vertreten, dass polizeiliche Gründe für eine Einziehung nicht ausreichen, wenn in der Funktion der Fläche für den öffentlichen Verkehr im Grunde keine Änderung eintreten soll (OLG München, Urteil vom
- April 1990 – RReg 3 St 24/90 – juris Rn. 16). Eine Einziehung, die ausdrücklich dazu betrieben wird, künftig Demonstrationen und Aufmärsche verhindern zu können, kann wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2005 – 1 S 118.05 – juris Rn. 23). So eindeutig liegt es hier aber nicht. Der Antragsgegner bezweckt eine Einschränkung des Verkehrs zu bestimmten Zeiten auf bestimmte Benutzerkreise (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3, Alt. 3 BerlStrG ). Er begründet dies u.a. mit der allgemeinen Verkehrssicherheit von Nutzerinnen und Nutzern des Bundestages sowie der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die in diesem Zusammenhang in der Begründung genannte „unübersichtliche und unfallträchtige Situation“ auf dem Friedrich-Ebert-Platz aus verkehrlicher Sicht wird aber weder nachvollziehbar dargestellt noch sind verkehrsbedingte Gefahren, die von sonstigen Personen ausgehen, die den Platz zu Fuß oder mit dem Fahrrad queren, offensichtlich. Im Übrigen soll der Verkehr mit Kraftfahrzeugen gerade nicht generell von der Nutzung ausgeschlossen werden, sondern den Nutzergruppen des Bundestages die Vorfahrt vor den Osteingang weiterhin gestattet sein. Die Allgemeinverfügung bezweckt ausweislich ihrer Begründung darüber hinaus auch „die Vorsorge für den Schutz des Deutschen Bundestages und bestimmter besonders gefährdeter Nutzerinnen und Nutzern vor Anschlägen und verbalen und tätlichen Angriffen“. Dabei handelt es sich weder um Gefahren oder Beeinträchtigungen, die von der widmungsgemäßen verkehrlichen Nutzung des Platzes ausgehen, noch um städtebauliche Gesichtspunkte, sondern um die Sicherheitsinteressen des einzigen Anliegers des Platzes, des Deutschen Bundestages. Dass auch diese, trotz der daneben bestehenden unterirdischen Zufahrtsmöglichkeiten zum Bundestag, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Teileinziehung rechtfertigen können, ist jedenfalls nicht so fernliegend, dass die Teileinziehung als nichtig zu betrachten ist. Schließlich folgt – anders als der Antragsteller meint – auch aus der Verwendung des Begriffs der „sonstigen Zutrittsberechtigten“ keine Unbestimmtheit der Regelung dergestalt, dass sie mangels Auslegungsmöglichkeit zu einer Unwirksamkeit der Teileinziehung führen könnte.“ Randnummer 26 Das Bezirksamt hat die Begründung für die Teileinziehung – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bedenken der Kammer – nun dahingehend angepasst, dass diese „in erster Linie“ darauf abziele, die verkehrlichen und städteplanerischen Belange gemäß dem geltenden Bebauungsplan in Einklang mit einem störungsfreien Ablauf des parlamentarischen Betriebs des Bundestags zu bringen. Mit Blick auf die allgemeine Verkehrssicherheit von Nutzerinnen und Nutzern des Bundestages sowie der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer heißt es nun, es habe vor der ersten Teileinziehung des Platzes Ende Mai 2025 während der Sitzungswochen aufgrund der notwendigen polizeilichen Absperrungen eine unübersichtliche Gemengelage für den Rad- und Fußverkehr sowie für etwaige Schutzpersonen gegeben, die über den östlichen Haupteingang Zutritt zum Deutschen Bundestag gesucht hätten. Unabhängig von der Frage, ob damit nun straßenbezogene Belange überzeugender dargelegt sind, werden mit dieser Begründung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung jedenfalls nicht weiter vertieft. Das gilt auch hinsichtlich der dokumentierten Erwägungen des Bezirksamtes, von einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung nach §§ 45, 46 Abs. 2 StVO abzusehen. Allein der Umstand, dass das Bezirksamt dadurch eine rechtssicherere Grundlage schaffen und der Gefahr des Unterliegens in einem weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorbeugen wollte, begründet im Verhältnis zum Antragsteller, der bei der Nutzung der streitgegenständlichen Fläche allgemeiner Verkehrsteilnehmer ist und bleibt, weder einen „Rechtsmissbrauch“ noch ein treuwidriges Verhalten. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 43.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001642123