V zu prüfen. (Rn.16) Bei einem Bauvorhaben zum Zwecke der Instandsetzung einer in einer Straße verlaufenden Straßenbahnstrecke darf der Straßenbaulastträger es nicht unterlassen zu prüfen, ob wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes die Sondernutzungsgebühren gemäß § 8a Nr. 1 SNGebV
pflichtgemäßem Ermessen reduziert oder vollständig erlassen werden müssen. (Rn.32) Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für eine Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes dürfen jedenfalls dann nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. (Rn.39) Tenor Der Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom
V) bzw.
O) als Anstalt des öffentlichen Rechts von den Gebühren befreit zu sein. Randnummer 5 Das Bezirksamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. November 2023 zurück und setzte außerdem eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 103,73 Euro fest. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, die Klägerin sei von der persönlichen Gebührenfreiheit
V bzw.
O ausgenommen, denn sie sei eine – im Vergleich zu den in dieser Norm genannten, weiteren Tatbestandsvarianten der Sondervermögen und Betriebe – gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dass die Klägerin erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei, ergebe sich schon aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) , wonach die Anstalten einen angemessenen Gewinn erzielen sollen. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am
den Grundsätzen des Haushaltsrechts auszulegen und erforderten daher eine rechtliche Unselbstständigkeit. Die Klägerin sei hingegen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vollrechtsfähig und könne als solche auch schon begrifflich nicht als Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gesehen werden. Das Erfordernis der rechtlichen Unselbständigkeit gelte auch dann, wenn der Wortlaut des § 8 Abs. 4 SNGebV in Reaktion auf diese Rechtsprechung angepasst worden sei, denn die Norm könne nicht ausschließlich historisch ausgelegt werden. Eine Auslegung, wonach sich die Rückausnahme
der Neufassung lediglich auf die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Einrichtung, nicht aber auf die mit dem Sondervermögen und Betrieb vergleichbare rechtliche Unselbständigkeit beziehen solle, widerspreche dem gebührenrechtlichen Grundsatz,
dem sich öffentliche Einrichtungen gegenseitig Gebührenfreiheit gewähren. Mit den auf diese Weise eingesparten Finanzmitteln solle der eigentliche Zweck, die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, realisiert werden. Zahlungen von einer Staatskasse in die andere sollten gerade vermieden werden. Würde die Klägerin von der Gebührenpflicht erfasst, führte dies zu erheblichen finanziellen
teilen, sie sei aber gesetzlich dazu angehalten, einen kostengünstigen Personennahverkehr zu realisieren. Soweit die Verordnungsbegründung zu § 8 Abs. 4 SNGebV in der Fassung vom
V zu prüfen (b)). Randnummer 17
den Bestimmungen der Sondernutzungsgebührenverordnung. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG regelt die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Der Anwendungsbereich der auf dieser Grundlage erlassenen Sondernutzungsgebührenverordnung (GVBl. S. 589 – SNGebV) in der maßgeblichen Fassung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 674) ist hier auch eröffnet, denn die Verordnung gilt
V nur dann nicht für Sondernutzungen durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung und ihnen
StrG gleichgestellte Unternehmen, wenn in anderen gesetzlichen Vorschriften oder Konzessionsverträgen Gebühren-, Entgelt- oder sonstige Kostenerstattungsregelungen enthalten sind. Entsprechende gesetzliche Vorschriften fehlen für die Sondernutzung der Klägerin und auch der Verkehrsvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin vom 21. Dezember 2020 (abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/oeffentlicher-personennahverkehr/bvg-verkehrsvertrag/) enthält diesbezüglich keine Regelungen. Die Sondernutzungsgebühren für das Bauvorhaben der Klägerin werden daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV
dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Randnummer 20 bb) Die Klägerin, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerlBG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, kann für sich nicht die persönliche Gebührenfreiheit
V in Anspruch nehmen. Danach sind Sondernutzungen, die – u.a. – von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gebührenfrei.
V gilt die Gebührenfreiheit
Abs. 2 aber nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin ist zwar weder Sondervermögen noch Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 4 SNGebV , denn
den insoweit maßgeblichen Definitionen in den Ausführungsvorschriften zu § 26 Abs. 1 LHO Berlin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 – 11 B 7.18 – juris Rn. 23 f. zur gleichlautenden Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der Umweltschutzgebührenordnung ) muss es sich jeweils um "rechtlich unselbstständig abgesonderte Teile" des Vermögens (im Falle des Sondervermögens, Ziff. 11.1 AV zu § 26 Abs. 1 LHO ) bzw. der Verwaltung (im Falle des Betriebes, Ziff. 1.1 AV zu § 26 Abs. 1 LHO ) handeln, während die Klägerin rechtlich eigenständig ist. Sie fällt aber unter den Begriff der gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift. Im Einzelnen: Randnummer 21
haltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich von der hoheitlichen Betätigung der juristischen Person abgrenzen lässt (vgl. Märtens, in: Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 4 Rn. 37 f.). Auch
dieser Definition lässt sich die Klägerin als Einrichtung des Beklagten verstehen, die sich als funktionelle Einheit mit ihrem Aufgabenspektrum von der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten abgrenzen lässt. Randnummer 22 Anders als die Klägerin meint, steht ihre Vollrechtsfähigkeit bzw. ihre rechtliche Selbständigkeit gegenüber dem Beklagten der Einordnung als Einrichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht entgegen. Dies gilt zunächst allgemein: Der Begriff der Einrichtung ist
dem kommunalrechtlichen Begriffsverständnis nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, weder im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit noch im Hinblick auf die Zuordnung zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht (vgl. Brüning, Dt. KommunalR,
kaufmännischen Grundsätzen maßgeblich sein soll (Zweite Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 30. November 2022, S. 32). Randnummer 24 Soweit die Klägerin einwendet, diese Auslegung des § 8 Abs. 4 SNGebV stehe im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV , weil so sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts wiederum als Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu betrachten und von der Rückausnahme erfasst wären, greift dies nicht durch. Denn das Kriterium der gleichartigen erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung macht hier den entscheidenden Unterschied und wird von einer Vielzahl juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht erfüllt. Randnummer 25 Auch bei systematischer Betrachtung zeigen die Regelungen zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Sondernutzungsgebührenverordnung in § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SNGebV , dass die Klägerin und andere in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt geführte Versorgungsunternehmen und ihnen
1 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes gleichgestellte Unternehmen wie die Berliner Stadtreinigung oder die Berliner Wasserbetriebe nicht schon aufgrund ihrer Rechtsform von den Sondernutzungsgebühren bzw. der Rückausnahme in § 8 Abs. 4 SNGebV ausgenommen sind, da diese Regelungen andernfalls obsolet wären. Auch die sächliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 19 SNGebV für Fahrausweisautomaten, Fahrgastinformationsanzeiger, Sitzgelegenheiten, Wartehallen und sonstige Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs hätte keinen oder einen allenfalls sehr kleinen Anwendungsbereich, wenn Sondernutzungen der Klägerin schon per se gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV gebührenfrei wären. Randnummer 26
diesen Maßstäben hat die Klägerin eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung. Sie bietet mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin am Markt Dienstleistungen gegen Entgelt an. § 3 Abs. 2 Satz 1 BerlBG sieht zudem ausdrücklich vor, dass sie ihre Geschäfte
kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen hat, wobei sie
Satz 2 einen angemessenen Gewinn erzielen soll. Die Vergleichbarkeit in der erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung zur zweiten Tatbestandsvariante des § 8 Abs. 4 SNGebV ist auch durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 BerlBG belegt, wonach der Aufsichtsrat der Klägerin über die Feststellung eines Wirtschaftsplans zu entscheiden hat, die Klägerin also einen Geschäftsbetrieb aufweist, der zweifellos über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Randnummer 29 Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Klägerin wird – anders als diese meint – nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den öffentlichen Personennahverkehr, wie er im Verkehrsvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin vom 21. Dezember 2020 geregelt ist, für den Beklagten exklusiv durchführt. Sie steht insoweit für die Dauer des Vertrages bis zum Jahr 2035 zwar nicht im Wettbewerb zu anderen, insbesondere privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen. Die vergabe- und beihilfenrechtliche Privilegierung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin
2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1370/2007, die mit einer zumindest temporären Monopolstellung der Klägerin am Markt und einem fehlenden Wettbewerb zu anderen Unternehmen verbunden ist, schließt die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Klägerin
der Definition des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht aus. Zudem darf die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 BerlBG in dem in ihrer Satzung vorgegebenen Rahmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und macht hiervon auch Gebrauch. Ihre Aufgaben umfassen gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung (abrufbar unter: https://www.bvg.de/de/satzung) nicht nur den öffentlichen Personennahverkehr, sondern auch das Betreiben von Fährverkehr auf Berliner Gewässern, eines Omnibus-, Ausflugs- und Sonderverkehrs einschließlich einer Vermietung von Fahrzeugen, die Durchführung von Werbung an, auf und in Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichem Straßenland sowie die Vermietung von Geschäftsräumen in Verkehrsanlagen und auf öffentlichem Straßenland (§ 1 Abs. 1 Buchst. b bis d der Satzung). In diesen Bereichen dürfte die Klägerin keine dem öffentlichen Personennahverkehr im Land Berlin vergleichbare Monopolstellung innehaben, sondern im Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen und würde durch eine persönliche Gebührenfreiheit diesen gegenüber in wettbewerbsverzerrender Weise privilegiert werden. Randnummer 30 Der Umstand, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BerlBG verpflichtet ist, ihren Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen – und zwar auch, soweit er aus der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs sowie aus der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Satzung zulässigen Beteiligung an anderen Unternehmen bzw. dem Betrieb von Tochterunternehmen resultiert – führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, da es auf eine (eigennützige) Gewinnerzielungsabsicht
der maßgeblichen Definition der erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht ankommt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2023 – 13 K 32/23 – EA S. 6). Randnummer 31 b) Der Beklagte hat es rechtswidrig unterlassen, im Hinblick auf das der streitgegenständlichen Sondernutzung zugrunde liegende Bauvorhaben der Klägerin zu prüfen, ob wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Ertüchtigung des Straßenbahnschienennetzes die Sondernutzungsgebühren gemäß § 8a Nr. 1 SNGebV
pflichtgemäßem Ermessen reduziert oder vollständig erlassen werden müssen (aa)). Die erforderliche Prüfung und Ermessensausübung kann im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden, so dass der Gebührenbescheid hinsichtlich der Sondernutzungsgebühren aufzuheben ist (bb)). Randnummer 32 aa) Gemäß § 8a Nr. 1 SNGebV kann eine Sondernutzungsgebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt. Dabei muss nicht zwingend die Sondernutzung selbst – hier die Baustelleneinrichtung – im besonderen öffentlichen Interesse stehen, sondern es ist stets auch die Maßnahme in den Blick zu nehmen, deren Durchführung und Umsetzung die Sondernutzung dient (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2021 – 1 B 2.19 – juris Rn. 51).Zu den besonderen öffentlichen Interessen zählen
dem Willen des Verordnungsgebers insbesondere Baum-, Umweltschutz- und Denkmalschutzbelange (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung vom
1 und Anlage 11 des Verkehrsvertrages mit dem Beklagten vom 21. Dezember 2020 zur Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur verpflichtet ist und die Baumaßnahme
der – unwidersprochenen – Darlegung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig durch staatliche Mittel des Beklagten finanziert wurde ( VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2025 – 1 K 307/24 – juris Rn. 31 ). Randnummer 34 bb) Die Vorschrift des § 8a Nr. 1 SNGebV eröffnet der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite eine Entscheidung
pflichtgemäßem Ermessen, welche gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dieses Ermessen hat das Bezirksamt im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgeübt, denn weder aus dem Bescheid vom
trägliche Heilung des Ermessensausfalls konnte das Bezirksamt im gerichtlichen Verfahren nicht herbeiführen, da die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO zwar ihre Ermessenserwägungen ergänzen, nicht aber einen vollständigen Ermessensausfall durch
geschobene Ermessenserwägungen heilen kann (BVerwG, Beschluss vom
BG zur kostengünstigen und umweltfreundlichen Durchführung des öffentlichem Personennahverkehrs für das Land Berlin und die mit einer persönlichen und sächlichen Gebührenpflicht einhergehende Kostensteigerung berücksichtigen müssen. Ein eigener wirtschaftlicher Vorteil, der über die Werterhaltung des Anlagenbestands hinausgeht, erwächst der Klägerin aus der Durchführung der Instandsetzung nicht. In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Baustelleneinrichtung zur Ertüchtigung der Straßenbahninfrastruktur wegen der Finanzierungsverantwortung des Beklagten hier im Ergebnis dem im Gebührenrecht geltenden Grundsatz widersprechen würde, wonach Steuergelder nicht mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand von einer Staatskasse in die andere verschoben werden, sondern dem eigentlichen Zweck, der Finanzierung öffentlicher Aufgaben – hier der vorgesehenen Instandsetzung des Straßenbahnnetzes – zur Verfügung stehen sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – 1 B 23.12 – juris Rn. 65; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2025 – 1 K 307/24 – juris Rn. 31 ). Randnummer 36 2. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis ist ebenfalls rechtswidrig. Randnummer 37 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Sondernutzungserlaubnis sind § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebBeitrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und den Tarifstellen 6915 und 6916 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) . Randnummer 38 Eine persönliche Gebührenbefreiung der Klägerin
O ist nicht gegeben, denn danach sind zwar die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient. Dies soll gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VGebO aber nicht gelten für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin wird aus den zu der wortgleichen Regelung in § 8 Abs. 4 SNGebV dargelegten Gründen als kommunales Unternehmen von dieser Rückausnahme erfasst und ist daher persönlich gebührenpflichtig. Randnummer 39 Sie kann für die in Rede stehende Sondernutzung jedoch die sächliche Gebührenfreiheit
BeitrG in Anspruch nehmen. Danach sind solche Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Ein solch überwiegendes öffentliches Interesse besteht an der Baumaßnahme, die der beantragten Sondernutzung zugrunde liegt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Anders als bei einem Gebührenverzicht
V steht der Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der sächlichen Gebührenfreiheit kein Ermessen zu. Die Verwaltungsgebühren durften hier nicht erhoben werden. Randnummer 40 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht
GO zuzulassen. Randnummer 41 BESCHLUSS Randnummer 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 43 1.037,34 Euro Randnummer 44 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001642202
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