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VG Berlin 1. Kammer 1 L 120/26 V Beschluss § 123 VwGO, § 22 AufenthG, § 23 AufenthG

Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... werden abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller zu 1. und 2. und ihre acht minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 10., sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, mit gegenwärtigem Aufenthalt in Pakistan. Der Antragsteller zu 1. arbeitete seit 2005, im Zeitraum von März 2007 bis April 2014 auf vertraglicher Grundlage, als Liegenschaftsarbeiter im deutschen Bundeswehrcamp ISAF Camp R... in R... . Das Arbeitsverhältnis wurde auf eigenen Wunsch des Antragstellers zu 1. durch Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung in Höhe von rd. 4.700 US-Dollar beendet. Nach eigenen Angaben arbeitete der Antragsteller zu 1. im Anschluss in R... für zwei bis drei Jahre als Taxifahrer, später – nach angeblichen Schüssen auf sein Fahrzeug – als Schneider und Hausmeister, zum Teil mit finanzieller Unterstützung aus Deutschland. Im Jahre 2021 begaben sich die Antragsteller für einige Monate nach Kabul, um sich für das Ortskräfteverfahren registrieren zu lassen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nachfolgend: BMI) erteilte am 28. Oktober 2021 vorbehaltlich im Visumsverfahren zu Tage tretender und einer Einreise entgegenstehender Erkenntnisse eine Aufnahmezusage für die Familie als auf der Teilliste V10 mit BMVg-Bezug stehend (Az. F... ). Randnummer 2 Die Antragsteller sprachen am 12. September 2025 bei der Deutschen Botschaft Islamabad vor. Mit Datum vom 24. Oktober 2025 führte die Botschaft eine Gefährdungsbefragung mit den Antragstellern zu 1. und 2. sowie am 10. Februar 2026 eine Anhörung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken durch. Ausweislich des Protokolls erklärte der Antragsteller zu 1., die Familie habe R... und sodann Afghanistan im August 2025 ohne Probleme auf dem Landweg verlassen. Viele seiner vormaligen Kollegen lebten nun in M... . Er fühle sich bedroht, weil man seine Familie damals im Safehouse der Organisation „Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte“ in Kabul gefilmt habe und diese Bilder später im Fernsehen ausgestrahlt worden und in den Printmedien aufgetaucht seien. Außerdem habe er Drohanrufe auf seinem Mobiltelefon erhalten, bis er seine SIM-Karte gewechselt habe. Ein früherer Ausreiseversuch sei nicht möglich gewesen, weil sich die Ausstellung der Reisepässe verzögert habe. Die Antragstellerin zu 2. erklärte demgegenüber, dass sie in Afghanistan niemals selbst bedroht worden sei, sondern sich sicher gefühlt habe. Ausweislich des Ergebnisses der Anhörung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken gab sie ferner zu Protokoll, Religion sei ihr sehr wichtig; sie bete fünfmal am Tag (und dass der Antragsteller zu 1. in dieser Hinsicht etwas „faul“ sei, hasse sie). Es sei gut, wenn die Taliban die Menschen zum Beten und Frauen zum Tragen einer Burka zwängen, erforderlichenfalls auch durch Folter. Es sei auch sehr gut, wenn das Recht der Scharia angewandt werde, zum Beispiel dass einem Dieb eine Hand abzuhacken sei. Im Falle eines Ehebruchs sollte die Frau gesteinigt werden, weil dies illegal sei. Alle Regeln und Gesetze der Scharia sollten grundsätzlich auch in Deutschland implementiert werden. Dort würde sie hierzu auch einen Prediger um Rat fragen. Randnummer 3 Das Referat 92A – Resettlement, Humanitäre Aufnahme und Relocation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erklärte gegenüber der Zentrale Ortskräfteverfahren des Auswärtigen Amtes hierauf nach entsprechenden negativen Voten der Rechts- und Konsularabteilung und der Sicherheitsbehörden am 3. März 2026, dass die Aufnahmezusage vom 28. Oktober 2021 aufgrund bestehender Sicherheitsbedenken mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. nicht mehr gültig und erloschen sei. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom 4. März 2026 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad den Antragstellern mit, die beantragten Visa zum Zwecke der Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland könnten nicht erteilt werden, da das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt die Aufnahmeerklärung für ungültig und erloschen erklärt habe. Eine andere Rechtsgrundlage zur Erteilung der Visa komme nicht in Betracht. Randnummer 5 Hiergegen erhoben die Antragsteller die Klage VG 1 K 121/26 V. Zugleich haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Randnummer 6 Sie tragen im Wesentlichen vor, sie gerieten durch eine erzwungene Ausreise bzw. Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. als Ortskraft in eine unmittelbare Existenzgefahr. Ihnen stehe ein aus der Fürsorgepflicht der Bundesrepublik Deutschland für deren ehemalige Mitarbeitenden und deren Familien folgender Schutzanspruch nach § 22 Satz 2 AufenthG zu. Zumindest sei ihnen Aufnahme im Rahmen einer fehlerfreien Ermessenentscheidung nach § 22 Satz 1 AufenthG unabhängig von einer fortbestehenden Aufnahmezusage zu gewähren. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 8 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen, gegebenenfalls nach einer noch durchzuführenden Sicherheitsabfrage, Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, zu erteilen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 11 Es sei eine Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen und Erkenntnisse des Einzelfalles erfolgt, mit Blick auf die Bestimmung des § 22 Satz 2 AufenthG in Anlehnung an die Kriterien der Anordnung des BMI vom 19. Dezember 2022 zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 24 AufenthG. Danach bestünden mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. erhebliche Sicherheitsbedenken. Außerdem habe eine konkrete individuelle Gefährdung der Antragsteller aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers zu 1. für die Bundeswehr nicht festgestellt werden können. Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle verwiesen. II. Randnummer 12 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. Randnummer 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Mit der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84/17 –, juris Rn. 2). Randnummer 14 Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der begehrten humanitären Visa nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Randnummer 15

  1. a)Ein Anspruch folgt nicht aus § 22 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach ist für die Einreise eine Aufenthaltserlaubnis als Visum zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Randnummer 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) erfüllt. Zwar hat das BMI im Rahmen des im August 2021 angepassten sog. „Ortskräfteverfahrens“ (OKV) am 28. Oktober 2021 gegenüber dem Auswärtigen Amt Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller abgegeben. Diese Aufnahmeerklärungen haben jedoch keinen Bestand mehr. Denn unabhängig von sonstigen allgemeinen Erklärungen des BMI zum mittlerweile fehlenden politischen Interesse an der Aufnahme von auf der Menschenrechtsliste verzeichneten oder in dem Überbrückungsprogramm geführten afghanischen Staatsangehörigen wurden diese Aufnahmeerklärungen im vorliegenden Falle durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das seit dem 15. Juni 2022 als zuständige Stelle im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG durch das BMI bestimmt worden ist, nach individueller Prüfung des Einzelfalles der Antragsteller für ungültig und damit erloschen erklärt. Randnummer 17 Mit der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung zur Erteilung der Visa. Diese Abkehr ist rechtlich relevant: Randnummer 18 Weder die Aufnahmeerklärung noch die Abkehrentscheidung stellen Verwaltungsakte dar. Vielmehr handelt es sich um innerdienstliche Erklärungen, denen es an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – 6 S 59/26 –, juris Rn. 33 f.). Die Abkehrentscheidung ist dementsprechend nicht an den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Mangels planwidriger Regelungslücke sowie fehlender vergleichbarer Interessenlage sind diese Vorschriften auch nicht analog anwendbar. Randnummer 19 Nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O. Rn. 68 f.) findet eine gerichtliche Überprüfung der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ im Hinblick auf einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot schon im Ausgangspunkt nicht statt. Dies folge daraus, dass der Gleichheitssatz als Ausdruck des Willkürverbots die wertende Beurteilung erfordere, ob verschiedene Personen in einer rechtserheblichen Gemeinsamkeit übereinstimmten und Rechtsfolgen entsprechend dieser Gemeinsamkeit für diese Personen verallgemeinert werden dürften. Die Gleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG sei eine rechtliche Gleichheit und nehme die im Recht angelegten Unterscheidungen und Gleichstellungen in dem Rechtssatz "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" auf. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche so beschriebenen rechtserheblichen Merkmale der politisch determinierte, zudem innerbehördliche Vorgang der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft aus Sicht afghanischer Staatsangehöriger aufweise und über welchen rechtlichen Besitzstand afghanische Staatsangehörige im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG verfügten, dessen Beseitigung zu ihren Gunsten auf eine Willkürfreiheit politischen Interesses zu überprüfen wäre. Randnummer 20 Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte und die Abkehr von der Aufnahmeerklärung gerichtlich zumindest darauf zu überprüfen wäre, ob sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist, würde sich im vorliegenden Falle nichts anderes ergeben. Die Abkehr erfolgte hier (jedenfalls auch) aufgrund einer individuellen Einzelfallprüfung im Anschluss an eine wiederholte und umfassende Befragung der Antragsteller zu 1. und 2. (Gefährdungsbefragung und Anhörung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken) und in Anlehnung an die Bestimmungen der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022. Nach deren Nr. 4 sind im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sowie des sich anschließenden Visumsverfahrens die Identität sowie das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die (besonders gefährdete) Person unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden zu prüfen. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind danach grundsätzlich u.a. Personen, bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen können (Nr. 4 Satz 2 Buchst. c). Nach der Einschätzung der Befragenden (Votum RK-Vis48 und DVB) habe sich der Antragsteller zu 1. in der Zeit von 2014 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2025 im Land frei bewegen können, habe zum Beispiel mehrmals nach Kabul reisen können, um Pässe für sich und seine Familie zu beantragen. Eine konkrete Gefährdungslage für den Antragsteller zu 1. und seine Familie habe nicht festgestellt werden können. Nachweise zu dem Vorfall im Jahre 2014, bei dem der PKW des Antragstellers zu 1. beschossen worden sein solle, gebe es nicht. Auch nach der Ausstellung der Reisepässe im März 2024 habe sich die Familie noch weitere 16 Monate in Afghanistan aufgehalten. Als Reisegrund seien die in Deutschland befindlichen Kollegen genannt worden. Die Antragstellerin zu 2. habe mehrfach im Laufe ihrer Befragung angegeben, dass sie in Afghanistan niemals selbst bedroht worden sei. Nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung der Antragstellerin zu 2. bestünden zudem erhebliche Sicherheitsbedenken. Deren Rechtsansichten und die von ihr unter Missachtung des säkularen Rechts geforderten sog. Hadd-Strafen nach der Scharia für den außerehelichen Geschlechtsverkehr, den Ehebruch und den Diebstahl verstießen u.a. gegen die Menschenrechte, das Gewaltmonopol des Staates, das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheitsrechte. Sie habe zum Teil deutlich ihre salafistisch bis radikal fundamentalistisch geprägte islamistische Grundeinstellung offenbart, die in weiten Teilen nicht mit der deutschen Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei. Es sei als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass sie sich aktiv gegen die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung wenden werde. Randnummer 21 Es ist nicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unvertretbar, im Gegenteil nachvollziehbar, dass in Auswertung dieser Erkenntnisse von der Aufnahmeerklärung gegenüber den Antragstellern zu 1. und 2. sowie deren Kindern, den Antragstellern zu 3. bis 10, unter dem Gesichtspunkt einer nicht festgestellten besonderen Gefährdung und bestehender Sicherheitsbedenken mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. Abstand genommen wurde. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt ein Anspruch auf Visumserteilung auch nicht aus einer ihnen als Ortskräfte bzw. deren Angehörigen gegenüber bestehenden „Fürsorgepflicht“ der Antragsgegnerin. Es gibt kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes, das hätte enttäuscht werden können. Das Angebot tatsächlicher Fürsorge durch deutsche Stellen in Pakistan, etwa durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, mag bei afghanischen Staatsangehörigen zu dem Wunsch geführt haben, von Pakistan aus auf einen günstigen Ausgang des Visumverfahrens zu hoffen. Ein auf Visumerteilung gerichtetes Versprechen der Antragsgegnerin war und ist diesen Umständen jedoch nicht beizumessen. Die Antragsgegnerin leistet die Fürsorge in Pakistan bzw. in Afghanistan auch nicht in einer nach außen erkennbar auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Weise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – 6 S 59/26 –, a.a.O., Rn. 102, 104) Randnummer 23
  2. b)Es besteht auch kein Anspruch auf Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik, die eine Aufnahme der Antragsteller aus völkerrechtlichen Gründen gebieten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Humanitäre Gründe, die einen besonders gelagerten Ausnahmefall voraussetzen, der sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, liegen ebenfalls nicht vor. Die Situation der Antragsteller unterscheidet sich nicht von derjenigen anderer afghanischer Staatsangehöriger, die sich in Pakistan aufhalten, ebenfalls ihre Lebensgrundlage in Afghanistan aufgegeben haben und befürchten, angesichts ihrer Kontakte zu deutschen Stellen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan für Regimegegner gehalten zu werden und Übergriffe durch die Taliban erleiden zu müssen. Randnummer 25 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die begehrte vorläufige Erteilung von Visa wird jeweils mit dem halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 26 3.Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001642214

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