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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 B 12/25 Urteil Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 StruktQualV BB abgeleitetes Einzelzimmergebot; Berufsaus

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 StruktQualV BB abgeleitetes Einzelzimmergebot; Berufsausübungsfreiheit und Eigentumsgrundrecht von Einrichtungsbetreibern; Regelungsgehalt von § 9 Satz 1 SGB 10 Leitsatz 1. § 8 A

, das eine Vorhaltungspflicht und Pflicht zur Sicherstellung der Refinanzierung beinhalte, nachkommen. Die Auswirkungen der SQV auf die nötige (steigende) Anzahl der Pflegeplätze oder das Heimentgelt seien entgegen dem Untersuchungsgrundsatz weder ermittelt noch abgewogen worden, stattdessen drohten eine Bedarfslücke und lange Rechtsunsicherheit und/oder -streitigkeiten. Auch die sinnvolle Zielverfolgung sei unklar / nicht abgewogen, wenn in anderen Bundesländern z.B. kleinere Doppelzimmer für unbedenklich gehalten würden. Der Verordnungsgeber habe mit unzutreffenden Annahmen operiert und seine Prognose nicht hinreichend begründet, dass Kosten und/oder sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund der SQV nicht zu erwarten seien. Weder das Interesse betroffener Einrichtungs- und Kostenträger noch dasjenige der Heimbewohner und/oder solcher Platzbewerber oder der Immobilienwirtschaft seien beachtet worden. Die SQV ziele angesichts der - im Jahr 2009 - 8.225 in Doppelzimmern belegten Plätze (von 23.346) auf den Abbau von ca. 4.112 Pflegeplätzen. Aus den in der Anhörung (trotz zu kurzer Frist) abgegebenen Stellungnahmen habe sich eine weitere Aufklärung aufgedrängt. Eine Ermächtigung für die Abschaffung von Doppelzimmern sei nicht ersichtlich. Randnummer 29 Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom

  1. Mai 2025 teilweise zu ändern und unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids des Landesamts für Soziales und Versorgung vom
  2. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Soziales und Versorgung vom
  3. September 2020 festzustellen, dass die Klägerin durch § 8 Abs. 1 bis 3 SQV nicht gehindert ist, die von ihr im Seniorenwohnpark L... bislang als Doppelzimmer genutzten Räume weiter als solche zu nutzen. Randnummer 31 Der Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er führt aus, das Verwaltungsgericht sei im angegriffenen Urteil unter Ausermittlung insbesondere des Verwaltungsvorgangs zur Entstehung der SQV zutreffend von der Wirksamkeit von § 8 und § 14 SQV ausgegangen. Es habe keine gegen den Wortlaut verstoßende Auslegung vorgenommen, denn bereits nach dem Wortlaut seien Doppelzimmer nicht generell zulässig, sondern nur in fachlich begründeten Ausnahmen bzw. im Rahmen der Angleichungsfrist nach § 14 Abs. 2 SQV geduldet, wobei die Frist von ursprünglich angedachten fünf auf zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung ausgeweitet worden sei, um Hindernissen der Leistungsanbieter zu begegnen. In einem Doppelzimmer habe nicht jeder Bewohner ein eigenes Wohnumfeld, sondern nur ein unmittelbares Wohnumfeld - nämlich die gesamte Räumlichkeit, die sich beide Bewohner teilten. § 9

regele keine konkrete Verpflichtung zur Vorhaltung eines gewissen Platzkontingents. Das Einzelzimmergebot führe nicht zwangsläufig zu einem Platzabbau; im Jahr 2023 seien 26.639 Pflegeplätze vorhanden gewesen. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zu dem von der Klägerin betriebenen Senioren-Wohnpark sowie zur SQV) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 35 I. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie Gegenstand der Berufung ist - zurecht abgewiesen. Randnummer 36 1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts statthaft. Randnummer 37 Der Senat hat auch keine Bedenken bezüglich der Fassung des Antrags, der die Aufhebung von Ziffer 3 des hierzu ergangenen Bescheids des LASV einschließt. Mit dieser Regelung lehnte das LASV die von der Klägerin streitgegenständlich begehrte Feststellung der Weiternutzung von Doppelzimmern auch unter Geltung der SQV sowie die Gewährung längerer Angleichungsfristen als in den Ziffern 1 und 2 erfolgt in der Form eines Verwaltungsakts ab. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erlass der von ihr begehrten (abweichenden) Feststellung mittels Verwaltungsakts hat, ist die Ablehnung der Feststellung per Verwaltungsakt der Bestandskraft fähig und stünde mit Eintritt der Bestandskraft grundsätzlich der weiteren Verfolgung des geltend gemachten Feststellungsanspruchs entgegen (vgl. zum Umfang der Bindungswirkung ablehnender Verwaltungsakte nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 36). Jedenfalls dies rechtfertigt vorliegend die zusätzliche Anfechtung der Bescheidziffer 3. Außerdem trüge die (zumindest teilweise) Aufhebung dieser Ziffer im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Senats jedenfalls zur Rechtsklarheit bei, indem sie den Anschein einer divergierenden bestandskräftigen Regelung im Bescheid beseitigte. Randnummer 38 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie durch § 8 Abs. 1 bis 3 SQV nicht gehindert ist, die von ihr im Senioren-Wohnpark L... bislang als Doppelzimmer genutzten Räume auch künftig ohne weiteres als solche zu nutzen. Vor diesem Hintergrund ist auch Ziffer 3 des hierzu ergangenen Bescheids des LASV nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV folgende Einzelzimmergebot einer Weiterbelegung aller bereitgehaltenen Doppelzimmer mit zwei Personen entgegensteht. Der Senat macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung und Rechtmäßigkeit der § 8 Abs. 1 bis 3 SQV vollinhaltlich zu Eigen und sieht insofern zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin stellt die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 40

  1. a)Das Verwaltungsgericht hat den Regelungsinhalt der § 8 Abs. 1 bis 3 SQV und des § 14 Abs. 2 SQV rechtsfehlerfrei nach den anerkannten Auslegungsmethoden Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck ausgelegt (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 134 bis 140 sowie 160 bis 165). Danach ist § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV im Regelfall ein Einzelzimmergebot zu entnehmen, von dem nur aus - von der Klägerin für ihre Einrichtung bisher nicht dargelegten - fachlichen Gründen abgewichen werden kann. Randnummer 41 Ohne Erfolg macht die Klägerin eine (unzulässige) "Perplexität" des § 8 Abs. 2 SQV geltend. Der juristische Bedeutungsgehalt der Wörter "soll" und "grundsätzlich" ist geklärt und führt auch nicht durch die kumulative Verwendung im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV auf einen anderen Inhalt. Zur "Soll"-Formulierung führt bereits das angefochtene Urteil zutreffend aus, dass damit der Betreiber im Regelfall verpflichtet ist, jedem Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, wenn nicht atypische Umstände vorliegen (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 136 unter Bezugnahme u.a. von VGH BW, Urteil vom 27. September 2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 85). Auch eine "grundsätzliche" Regelung beansprucht im Normalfall Geltung, wenn nicht eine - nach Sinn und Zweck der Norm zu ermittelnde - Ausnahme vorliegt (vgl. auch den ministeriellen Erlass zur SQV vom 2. Februar 2018 unter I.1., S. 2 f.: "Durch das Wort "grundsätzlich" wird jedoch verdeutlicht, dass zum einen Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen und zum anderen die AuW nicht "um jeden Preis" zu einer ordnungsbehördlichen Durchsetzung verpflichtet ist. Maßstab ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens."). Aus welchen Gründen eine kumulative Verwendung beider Begriffe den Willen des Gesetzgebers unklar erscheinen lasse, weil es sich um eine "Rückausnahme" handle, wie die Klägerin meint, erschließt sich nicht. Vielmehr ist ohne weiteres erkennbar, dass die in § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV enthaltene Kombination - "Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen." - die Verpflichtung für den Regelfall, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, bekräftigt. Randnummer 42 Auch § 8 Abs. 2 Satz 2 SQV, wonach die Nutzung durch mehr als zwei Personen unzulässig ist, führt zu keiner abweichenden Auslegung, sondern begrenzt die nach Satz 1 der Vorschrift möglichen Ausnahmen. Randnummer 43 Dass sich der Verordnungsgeber dazu entschieden hat, "nur" die Belegung mit mehr als zwei Personen in § 13 Nr. 4a SQV als Ordnungswidrigkeit zu klassifizieren, lässt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den Schluss zu, Doppelzimmer seien generell zulässig. Nicht jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Vorgabe muss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, zumal die Einhaltung der Vorgaben ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar ist. Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund ist der Forderung der Klägerin, die Verordnung dürfe nicht über die enthaltenen (transparenten) Inhalte ihres Wortlauts hinaus ausgelegt werden, Genüge getan. Dass § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV ein Einzelzimmergebot aufstellt, ergibt sich klar aus dem Wortlaut. Lediglich zur Konkretisierung der Frage, aus welchen Gründen von dem Einzelzimmergebot abgewichen werden kann, greift das Verwaltungsgericht - im Einklang mit den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden - u.a. auf die Begründung zur SQV zurück. Der Vorwurf der Klägerin, ein Rückgriff auf Materialien könne aus Gründen der Normenklarheit im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht erfolgen, wenn dies zu einer unzulässigen Gleichsetzung nicht zum Ausdruck gekommener gesetzgeberischer Vorstellungen mit dem (erwünschten) Norminhalt führte, ist unbegründet. Der Norminhalt kommt vielmehr hinreichend in der Verordnung selbst zum Ausdruck. Dass vom Einzelzimmergebot nur aus fachlichen Gründen, nicht aber aus (lediglich) wirtschaftlichen Interessen der Einrichtungsbetreiber abgewichen werden kann, ist bereits aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung hinreichend ersichtlich. Der Angleichungsfristen in § 14 Abs. 2 SQV etwa bedürfte es nicht, wenn (jedweder) Grund eine Ausnahme vom Einzelzimmergebot rechtfertigen könnte. Zudem kann eine - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 176; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 27. September 2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 102) - in der Realität oft maßgeblich auf finanziellen Gründen beruhende Unterbringung in einem Doppelzimmer in Konflikt geraten mit dem in § 1 Satz 2 SQV als allgemeinem Grundsatz formulierten Zweck der "Wahrung und Verwirklichung der Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner" sowie dem in § 8 Abs. 1 SQV enthaltenen Auftrag, das unmittelbare Wohnumfeld solle "eine selbstständige Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen", damit "sich diese in ihrer Privatsphäre frei entfalten können". Die Verordnung zielt mit den genannten Regelungen und zitierten Erwägungen erkennbar darauf ab, den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Bewohner insbesondere durch gesteigerte bauliche Anforderungen an die Wohnräume und deren Belegung gegenüber der bisherigen Rechtslage zu verbessern. Randnummer 45 Die im Berufungsverfahren wiederholte Auffassung der Klägerin, ein Doppelzimmer verstoße nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV, weil ein "unmittelbares Wohnumfeld" nicht eine allein genutzte Fläche sein müsse, sondern ideelle Anteile gemeint sein könnten, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend abgelehnt (vgl. VG Cottbus, a.a.O., Rn. 135). Unabhängig von der von der Klägerin hierzu angeführten Kommentierung von Dickmann (in: ders., Heimrecht, 12. Aufl. 2025, Kap. 3 Rn. 128) ergibt sich aus dem BbgPBWoG sowie der Systematik der SQV zweifelsfrei, dass mit dem Begriff des "unmittelbaren Wohnumfelds" das gesamte (Einzel- oder Doppel-)Zimmer gemeint ist und nicht nur ein (näher zu bestimmender) Anteil an einem Zimmer. Das unmittelbare Wohnumfeld wird in § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgPBWoG legaldefiniert als die Räumlichkeit, welche als persönlicher Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken durch die jeweilige Person genutzt wird. Dieses Verständnis liegt auch der aufgrund des BbgPBWoG erlassenen SQV zugrunde (vgl. Begründung SQV, S. 26 sowie den grammatikalisch im Singular formulierten § 8 Abs. 3 Satz 2 SQV, der vermutet, dass "das unmittelbare Wohnumfeld" eine ausreichende Größe aufweist, "wenn die Wohnfläche […] bei zwei Personen 24 Quadratmeter nicht unterschreitet"). Randnummer 46 Soweit die Klägerin aus der Vermutung des § 8 Abs. 3 Satz 2 SQV und der Begründung des Normgebers (S. 2 f. unter C.III. 2. Absatz) schlussfolgert, bei Erfüllung der Vermutung sei eine tiefergehende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zum Nachteil des Trägers nicht erforderlich, weil das Doppelzimmer dann ausreichend legitim sei, liegt dem eine unzutreffende Betrachtung und Wiedergabe der Verordnungsbegründung zugrunde. Schon nach der Normsystematik ist die Vermutung des § 8 Abs. 3 Satz 2 SQV allein auf Absatz 3 Satz 1 bezogen und sagt zur Frage, ob Absatz 2 Satz 1 die Nutzung als Doppelzimmer rechtfertigt, nichts aus. Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt dieses Ergebnis: Der erste Referentenentwurf der SQV vom 26. April 2010 sah für die Vermutung einen eigenen Absatz 5 vor, nach dem die "Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 und 3", d.h. nicht des in Absatz 2 geregelten Einzelzimmergebots, in der Regel bei näher angegebenen Wohnflächengrößen anzunehmen war (VV SQV Bd. 1, S. 648). Auch der nach der Anhörung der Verbände etc. erstellten Synopse ist zu entnehmen, dass Satz 2 als gesetzliche Vermutung (nur) zur Erfüllung des Satzes 1 formuliert wurde (VV SQV Bd. 2, S. 185). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Verordnung. Dort heißt es an der von der Klägerin in Bezug genommenen Stelle: Randnummer 47 "Die Verordnung beschreibt daneben Möglichkeiten zur Erfüllung dieser qualitativen Norm oder spricht Vermutungen aus, bei deren Vorliegen eine tiefergehende Prüfung durch die aufsichtsführende Behörde nicht erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei den Flächenangaben für das unmittelbare Wohnumfeld […] in § 8 Absatz 3 Satz 2 […] der Fall." Randnummer 48 Im gleichen Absatz wird - entsprechend der oben dargestellten Auslegung - jedoch weiter ausgeführt: Randnummer 49 "Daneben sind die in der Praxis bereits eingetretenen Standardverbesserungen, das heutige Verständnis von Mindestqualität in der Versorgung und Betreuung und die veränderten Lebensvorstellungen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderungen zu berücksichtigen. Im Einzelnen betrifft dies folgende Anforderungen: […] Randnummer 50 - Die "Soll"-Regelung für Einzelzimmer nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entspricht dem heutigen Verständnis von selbstbestimmter Lebensführung in Einrichtungen. Hier stehen den Einrichtungsträgern ebenso Möglichkeiten offen, die selbstbestimmte Lebensführung auch unter den baulich schwierigeren Bedingungen von Doppelzimmern zu ermöglichen. Dies muss künftig jedoch konzeptionell begründet werden." Randnummer 51 Auch der Verweis der Klägerin auf den Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie namens der Landesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften vom 28. Dezember 2012 (LT-Drs. 5/6622) führt schon deshalb nicht auf ein anderes Ergebnis, weil sie zeitlich nach Erlass der Verordnung angestellt wurden und daher nicht Willensbekundung des Normgebers sein können. Unabhängig davon waren die dort enthaltenen Überlegungen zur Berücksichtigung von "Fragen des Bestandsschutzes" im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV (S. 34 bis 36) ausweislich des Zusammenhangs der Ausführungen nicht endgültig. Dies belegt auch der ministerielle Erlass vom 2. Februar 2018, nach dessen Ziffern I.3. und 4. (S. 3 f.) rechtliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Abbau der Doppelzimmer in Bestandseinrichtungen allein eine Verlängerung der Angleichungsfrist nach § 14 Abs. 2 SQV rechtfertigen. Randnummer 52 Dass nach Auffassung der Klägerin das Einzelzimmergebot unklar lasse, wie das Land seinen Erlass einordnen wolle, nach dem "insbesondere Bestandseinrichtungen im Wege des Ordnungsrechts nicht dazu gezwungen werden [sollen], […] die Anzahl der Plätze zu reduzieren" (vgl. Vorbemerkung S. 2), übersieht, dass dies selbst nach dem ministeriellen Erlass erst nach Ausschöpfung der "wirtschaftlich angemessenen Möglichkeiten" (a.a.O.) gelten soll und dafür die Möglichkeit der Einräumung von Angleichungsfristen vorgesehen ist (Erlass Ziffer I.3. und 4., S. 3 f.). Randnummer 53
  2. b)Die Ansicht der Klägerin, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV ein Einzelzimmergebot enthalte, sei dieses nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit von Normen vereinbar, ist unzutreffend. Die von der Klägerin insoweit dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe etwa zu steigenden Anforderungen je nach Intensität der Auswirkungen, zur Erkennbarkeit der Rechtslage oder zur internen und externen Konsistenz von Normen sind vorliegend völlig unproblematisch eingehalten. Gegen die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl zur Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BbgPBWoG im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG / Art. 80 Satz 2 LV als auch zur Bestimmtheit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG der SQV selbst (VG Cottbus, a.a.O. Rn. 144 ff. und Rn. 152 ff.) macht die Klägerin keine konkreten Einwendungen geltend. Randnummer 54 Soweit sie in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, ihr habe sich das Einzelzimmergebot auch bei intensiver Beschäftigung mit der SQV nicht erschlossen, ist dies vor dem dargelegten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben auch die vor Erlass der Verordnung beteiligten Verbände etc. die Regelung einhellig und ohne weiteres entsprechend verstanden. Weiter ist auch der Umstand, dass mögliche Ausnahmen vom Einzelzimmergebot nicht abschließend aufgezählt werden, unbedenklich. Durch Auslegung der Norm in ihrem Kontext und anhand der Schutzintention des Einzelzimmergebots lässt sich bestimmen, in welchen Einzelfällen die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen kann (vgl. dazu bereits oben sowie BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 4.16 -, juris Rn. 23). Randnummer 55
  3. c)Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass die Regelungen des § 8 Abs. 1 bis 3 SQV mit der Berufsausübungsfreiheit und dem Eigentumsgrundrecht der Klägerin vereinbar sind, insbesondere weil die Verhältnismäßigkeit des hierdurch bedingten Eingriffs durch § 14 Abs. 2 SQV gewährleistet wird, wonach Angleichungsfristen von bis zu zehn Jahren nach der behördlichen Entscheidung eingeräumt werden können, die nach Satz 3 bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zudem verlängerbar sind (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 166 bis 181). Angesichts der Verordnungsbegründung (S. 31 f.), die im ministeriellen Erlass vom 2. Februar 2018 weiter konkretisiert wurde (Ziffer I.3., S. 3), ist ein wichtiger Grund insbesondere in rechtlicher Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu sehen, womit das Einzelzimmergebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 SQV für Bestandseinrichtungen von vornherein unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit steht (so explizit VG Cottbus, a.a.O., Rn. 177). Randnummer 56
  4. aa)Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. August 2023 (12 ZB 23.1134, juris) verweist, sind die dortigen Ausführungen zur (früheren) bayerischen Rechtslage nicht auf die Regelung in Brandenburg übertragbar. Randnummer 57 Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete die staatliche Festlegung quotendefinierter Anforderungen für Pflegeheime, darunter die Zahl von Einzelzimmern pro Einrichtung, mittels einfacher Ministerialschreiben und führte aus, dass es dafür - insbesondere, wenn sie für bestandsgeschützte Einrichtungen nachträglich erfolgen solle - im Lichte der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stets eines Handelns des Gesetz- und Verordnungsgebers bedürfe (Leitsatz 1 und 2 sowie Rn. 19). Diese Anforderungen sind vorliegend erkennbar erfüllt. Randnummer 58 Vorsorglich wies der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hin, dass die Vorgabe eines "angemessenen Anteils" von Einzelzimmern auch in stationären, bereits bestehenden Einrichtungen nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie gerecht werde, sondern der Verordnungsgeber selbst der Exekutive begrenzende Handlungsmaßstäbe liefern müsse, auch um den Gerichten eine wirksame Rechtskontrolle zu ermöglichen und den betroffenen Einrichtungen und Pflegebedürftigen zu erlauben, sich auf belastende Maßnahmen, gegebenenfalls unter Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs, einzustellen (Leitsatz 3 und Rn. 39 bis 41). Der brandenburgische Verordnungsgeber hat sich indes nicht für einen "angemessenen Anteil" von Einzelzimmern entschieden, sondern ein Einzelzimmergebot aufgestellt, von dem aus fachlichen Gründen Ausnahmen zulässig sind. Damit obliegt es zunächst den Einrichtungsbetreibern, das Konzept für ihre Einrichtung festzulegen und daraus ggf. Schlussfolgerungen für die anzubietenden Zimmer abzuleiten (vgl. im Übrigen auch die Befreiungsmöglichkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 BbgPBWoG bei Vorliegen eines besonderen fachlich begründeten Konzepts). Darüber hinaus sah § 10 Abs. 1 BayAVPfleWoqG in der bis Ende 2024 geltenden Fassung wesentlich restriktivere Angleichungsfristen vor (fünf Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung, verlängerbar auf maximal 25 Jahre); in Brandenburg dagegen ist eine - ggf. mehrfache - Fristverlängerung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds möglich (vgl. zur Verlängerung der ersten Angleichungsfrist von fünf auf zehn Jahre infolge der Anhörung im Normgebungsverfahren auch VV SQV Bd. 2, S. 185 und 196). Damit ist jedenfalls auch den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin Genüge getan. Randnummer 59
  5. bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch die SQV auch nicht an § 9

. Randnummer 60 § 9 Satz 1

bestimmt, dass die Länder verantwortlich sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Die Klägerin will dieser Regelung eine Vorhaltungspflicht und Pflicht zur Sicherstellung der Refinanzierung der Pflege entnehmen, gegen die der durch die SQV zu erwartende Abbau von Pflegeplätzen verstoße. Ein solcher Regelungsgehalt kommt der Norm indes nicht zu. Randnummer 61 § 9 Satz 1 SGB X enthält keine Vorgaben zu Qualitäts- und Strukturanforderungen für landesrechtliche Heimverordnungen, sondern weist den Ländern nur allgemein die Verantwortung für Ausgestaltung und Planung der Versorgungsstruktur zu. Sie hat damit lediglich programmatischen Charakter, begründet keine Schranke für landesrechtliche Qualitäts- und Strukturvorgaben und vermittelt den Betreibern der Einrichtungen keine subjektiven Abwehrrechte gegen heimaufsichtsrechtliche Anordnungen, die auf einer formell und materiell rechtmäßigen Landesverordnung beruhen. Die Vorschrift stellt vielmehr nach der - auch von der Klägerin zitierten - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich klar, was sich aus Art 30 und Art. 70 Abs. 1 GG ohnehin ergibt: Die Länder haben die originäre Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege, weil das Grundgesetz insoweit dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verliehen hat (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R -, juris Rn. 38). Der Norm lassen sich insbesondere nach ihrer Systematik und Entstehungsgeschichte keine Vorgaben zu bestimmten Strukturanforderungen in Bezug auf eine konkrete Pflegeeinrichtung entnehmen. Randnummer 62 Systematisch folgt § 9

auf § 8

("Gemeinsame Verantwortung"), der in seinem Absatz 1 die pflegerische Versorgung der Bevölkerung in einem gesetzgeberischen Appell ohne normativen Gehalt zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe erklärt (vgl. nur Krahmer/Meißner, in: Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber,

,

  1. Aufl. 2024, § 9 Rn. 5; Dickmann, in: ders., Heimrecht,
  2. Aufl. 2025, Kap. 6

§ 13Rn.

24 spricht von einem "Programmsatz"). Absatz 2 Satz 1 konkretisiert diesen Grundsatz durch eine Aufgabenbeschreibung der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten (die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes), die koordiniert zusammenwirken sollen, um eine u.a. leistungsfähige pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Nach Satz 2 tragen sie - alle - zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei. Randnummer 63 § 9 Satz 1

wendet sich sodann der innerstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern zu und ist ausweislich der Entstehungsgeschichte im Zusammenhang mit der Finanzierung der im Jahr 1995 neu geschaffenen sozialen Pflegeversicherung zu betrachten. Der Regierungsentwurf zum Pflegeversicherungsgesetz sah noch eine einseitige - monistische - Finanzierung durch die Pflegekassen mit Landeszuschüssen vor (vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 35 f. und 142 zu § 91

). Dem monistischen Konzept stimmten die Länder nicht zu und drängten stattdessen darauf, die Investitionskostenfinanzierung der Einrichtungen selbst zu gestalten, um so auf die Steuerung und Planung der Einrichtungsstruktur Einfluss nehmen zu können. Sie setzten daher im Vermittlungsverfahren eine duale Finanzierung durch, bei welcher die Pflegekassen allein die Pflegevergütung tragen (vgl. § 82 Abs. 2

) und die Länder die Investitionskostenzuschüsse, deren Höhe jedoch im Ermessen der Länder steht und im jeweiligen Landespflegegesetz festgelegt wird (vgl. Frehse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-

, 4. Aufl. 2024, § 9 Rn. 3, Rn. 28; Herbst, in: Udsching/Schütze,

,

  1. Aufl. 2024, § 9 Rn. 3; Koch, in: BeckOGK, Stand:
  2. Februar 2026,

§ 9Rn.

2, 5, 10; Wagner, in: Hauck/Noftz,

, Stand: Dezember 2013, § 9 Rn. 8). Die Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen ist somit keine Aufgabe der Pflegeversicherung. Vielmehr wird die Verantwortung hierfür durch die Aufgabe einer ausreichenden pflegerischen Versorgung und der Förderung von Pflegeeinrichtungen in § 9

allein und ausschließlich den Ländern zugewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -, juris Rn. 4; in Rn. 7 ff. auch zur Rechtsentwicklung in Brandenburg, insbesondere zum dortigen Landespflegegesetz - LPflG -). Es ist anerkannt, dass die Länder bei der Umsetzung von § 9 Satz 1

einen weiten Spielraum haben und § 9

(nicht einmal) ein konkretes Förderungskonzept vorgibt (vgl. Berchtold, in: ders./Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018,

§ 9Rn.

2; Eisfeld, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025,

§ 9Rn.

2; Herbst, in: Udsching/Schütze,

,

  1. Aufl. 2024, § 9 Rn. 2; Pfitzner, in: BeckOK SozR, Stand:
  2. Ed.
  3. März 2026,

§ 9Rn.

2; Wagner, in: Hauck/Noftz,

, Stand: Dezember 2013, § 9 Rn. 5). Subsidiär schuf der Bund die Möglichkeit, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (§ 82 Abs. 3

). Randnummer 64 Unabhängig von Vorstehendem ist die Annahme der Klägerin, das grundsätzliche Einzelzimmergebot der SQV stelle die pflegerische Versorgungsstruktur in Brandenburg in Frage und verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung der Klägerin berücksichtigt schon im Ausgangspunkt nicht, dass die "pflegerische Versorgungsstruktur" nicht nur die - von der SQV betroffenen - stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) umfasst, sondern insbesondere auch (und zahlenmäßig vor allem, vgl. zur Anzahl der Pflegebedürftigen und der Art der Versorgung in Brandenburg Pflegestatistik 2023, S. 12, abrufbar unter https://masgz.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Daten-und-Fakten-zur-Pflege-im-Land-Brandenburg-2023.pdf) ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), vgl. § 71

. Weiter hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, in Brandenburg würden regelmäßig eingehende Bedarfsplanungen betreffend die pflegerische Versorgungsstruktur erstellt. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 LPflG in der Neufassung vom 29. Juni 2004, wonach das für Soziales zuständige Ministerium in Umsetzung von § 9

die Beobachtung, Auswertung und Analyse des Pflegemarktes sowie der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur gewährleistet; sofern Defizite in der Versorgungsstruktur zu besorgen sind oder festgestellt werden, hat das Land nach Satz 2 geeignete Maßnahme zu treffen, um diese Defizite zu beseitigen oder ihre Entstehung zu verhindern. Randnummer 65 Soweit die Klägerin meint, § 9 Satz 1

legitimiere nicht die Abschaffung von stationären Pflegeplätzen, ist der Norm eine solche Vorgabe - unabhängig vom zahlenmäßigen Bedarf - nicht zu entnehmen. Darüber hinaus verpflichtet die SQV - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht dazu, umgehend sämtliche Doppelzimmer in Einzelzimmer umzuwandeln. Vielmehr besteht für Bestandseinrichtungen wie diejenige der Klägerin die Möglichkeit jahrelanger und unter Umständen (mehrfach) verlängerbarer Angleichungsfristen (in ihrer Einrichtung beispielsweise sind - soweit ersichtlich - trotz der bereits vor rund 16 Jahren in Kraft getretenen SQV bisher keine Pflegeplätze weggefallen), mit denen ggf. etwaigen Kapazitätsproblemen Rechnung getragen werden könnte. Gegen einen Abbau von Pflegeplätzen infolge der SQV sprechen auch die vom Beklagten angeführten Zahlen aus der Pflegestatistik 2023 für Brandenburg, wonach es zum

  1. Dezember 2009 (dem letzten Stichtag vor Inkrafttreten der SQV) in Brandenburg 23.346 Plätze in der vollstationären Pflege gab, die zum Stichtag
  2. Dezember 2023 um 14 Prozent auf 26.639 Plätze angewachsen sind (S. 28). Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerin, durch die SQV würden über 4.000 Pflegeplätze wegfallen (nämlich die Hälfte der 2009 vorhandenen 8.225 Plätze in Doppelzimmern), nicht überzeugend, weil sie jedenfalls übersieht, dass weiterhin Doppelzimmer aus fachlichen Gründen oder im Rahmen der Angleichungsfristen vorgehalten werden können und die vorhandenen Doppelzimmer ggf. auch durch Umbau für mehr als ein Einzelzimmer genutzt werden können. Ebenso wenig berücksichtigt sie, dass laufend neue Pflegeplätze entstehen. Die von der Klägerin zuletzt eingeführte Veröffentlichung von Meißner vom
  3. April 2026 (Einzelzimmer statt Doppelzimmer in Brandenburg – Ein Widerspruch zwischen Regulierung und Zufriedenheit?, abrufbar auf https://www.pflegemarkt.com/fachartikel/einzelzimmer-doppelzimmer-pflegeheime-brandenburg/) belegt einen Anstieg von vollstationären Pflegeplätzen (auf insgesamt 27.763 "derzeit", bei 1.358 weiteren im Bau befindlichen Plätzen), ungeachtet einer deutlich geringeren Zahl von Doppelzimmern (2.718). Randnummer 66 Eine "Pflicht zur Sicherstellung der Refinanzierung der Pflege", wie sie die Klägerin § 9 Satz 1

entnehmen will, folgt aus der Norm im Übrigen schon ihrem Wortlaut nach nicht. Unter dem Begriff "wirtschaftliche Versorgungsstruktur" ist die Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistung - der Pflegeversicherung - mit dem geringstmöglichen Einsatz an monetären Mitteln zu verstehen (vgl. Krahmer/Meißner, in: Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber,

, 6. Aufl. 2024, § 9 Rn. 5); um eine für die Einrichtungsbetreiber - wie die Klägerin - wirtschaftliche Struktur geht es demnach nicht. Dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit (wie auch dem der Leistungsfähigkeit) wird dadurch Rechnung getragen, dass Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die eine Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1

). Randnummer 67 cc) Weiter ist weder dem Verordnungsgeber noch dem Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Wie bereits dargelegt, folgen aus den Vorgaben der SQV schon nicht zwingend Auswirkungen auf die Anzahl der Pflegeplätze, die aufzuklären gewesen wären. Randnummer 68 Ferner legt die Klägerin weder nachvollziehbar dar noch ist ersichtlich, woraus eine Pflicht zur weiteren Aufklärung der Auswirkungen der SQV auf die Anzahl der Pflegeplätze oder das Heimentgelt folge. Der Verordnungsgeber musste hinsichtlich der Qualitätsanforderung "Einzelzimmer" auch keine prognostische Einschätzung treffen. Weder der Rechtsgrundlage der Verordnung in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BbgPBWoG lässt sich Derartiges entnehmen, noch hängt die Rechtmäßigkeit dieser Anforderung von der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen oder Wirkungen ab, die nicht sicher feststehen, sondern nur vorausschauend eingeschätzt werden können (vgl. zu diesem Maßstab VGH Mannheim, Beschluss vom

  1. September 2009 - 2 S 1117/07 -, juris Rn. 45 ff.). Randnummer 69 Im Übrigen ist der Entstehungsgeschichte der SQV zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mögliche negative Auswirkungen, insbesondere finanzieller Art, für die Bewohner/Sozialträger und die Einrichtungsbetreiber gesehen und abgewogen hat. Die Verordnungsbegründung enthielt im Entwurfsstadium zunächst den - von der Klägerin beanstandeten, jedoch explizit von einem sehr engen Verständnis ausgehenden und später präzisierten - Hinweis, dass Kosten und sonstige nachteilige Auswirkungen aufgrund dieses Gesetzes nicht zu erwarten seien, da die Bürger nicht unmittelbar adressiert würden (VV SQV Bd. 1, S. 658). Im Anhörungsverfahren wiesen zahlreiche Stellungnahmen auf die möglicherweise erheblichen finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Einzelzimmergebots hin und forderten einen Bestandsschutz (siehe etwa die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg, VV SQV Bd. 2, S. 147, des Landkreistags Brandenburg, VV SQV Bd. 2, S. 64, des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste, VV SQV Bd. 2, S. 56, und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg, VV SQV Bd. 2, S. 78). Diese Bedenken nahm der Verordnungsgeber auf und trug ihnen durch die Verlängerung der ursprünglich nur fünfjährigen Angleichungsfrist in § 14 Abs. 2 SQV Rechnung (vgl. insbesondere Synopse, VV SQV Bd. 2, S. 185 und 196). In der schließlich endgültigen Fassung der Verordnungsbegründung hieß es sodann hinsichtlich der Auswirkungen (C.III., S. 2): Randnummer 70 "Kosten und sonstige nachteilige Auswirkungen auf Bürger und Verwaltung sind unmittelbar aus der Verordnung nicht zu erwarten. Soweit die Durchführung dieser Verordnung zu einer Steigerung der betriebsnotwendigen Kosten einer Einrichtung führt, wäre eine Umlage auf das von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu entrichtende Entgelt möglich, die zu einer mittelbaren Kostenbelastung führen würde." Randnummer 71 Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verordnungsgeber die aus der SQV erwarteten Vorteile in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte von Einrichtungsbewohnern sowie der Stärkung ihrer Selbstbestimmtheit und Teilhabe (vgl. Verordnungsbegründung C.III., S. 2) gegenüber etwaigen Kostensteigerungen oder sonstigen von der Klägerin angeführten Interessen (betroffener Einrichtungs- und Kostenträger, der Heimbewohner und/oder solcher Platzbewerber, der Immobilienwirtschaft) höher gewichtete. Dass diese Abwägung den grundsätzlich weiten Spielraum des Verordnungsgebers in sozialpolitischen Fragestellungen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom
  2. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 -, juris Rn. 129; BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris Rn. 35) überschreiten würde, ist nicht ersichtlich. Dafür genügt es insbesondere nicht, dass die Klägerin sozial- oder finanzpolitische Gründe für ein Festhalten am voraussetzungslosen Doppelzimmer anführt (rechtspolitisch a.A. Christl, ZRP 2026, 4) oder darauf hinweist, dass andere Bundesländer z.B. kleinere Doppelzimmer für unbedenklich halten. Randnummer 72 Die von der Klägerin aufgestellte - vom Beklagten bestrittene - Berechnung zu einer etwaigen Erhöhung der Mietanteile in ihrer Einrichtung bei Wegfall der Doppelzimmer sowie zu ihrer gewerblichen Gebäudenutzung im Investorenmodell mit rechtlich unklarer Befugnis zu baulichen Veränderungen mag gegebenenfalls für die Gewährung einer Angleichungsfrist nach § 14 Abs. 2 SQV von Bedeutung sein. Dass die - vom Verordnungsgeber als mittelbare Folge für möglich gehaltene und in Kauf genommene - Erhöhung von Heimentgelten auf die Unvertretbarkeit der Entscheidung zur Einführung eines Einzelzimmergebots führe, ist damit gerade auch angesichts der Angleichungsfristen des § 14 Abs. 2 SQV nicht dargelegt. Der Einrichtungsbetrieb wird der Klägerin weder "weggenommen" noch wird ihr "die Betriebstätigkeit an Ort und Stelle (faktisch) unmöglich" gemacht. Randnummer 73 Ob - wie die Klägerin meint - die Anhörungsfrist für die Verbände zum Verordnungsentwurf zu kurz bemessen war, ob etwaige Antwortschreiben des Ministeriums inhaltlich zutrafen und ob der Verordnungsgeber die Auswirkungen der SQV "klein geredet" habe, kann dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass und bejahendenfalls welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit der SQV haben sollte. Randnummer 74 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001642334

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