Obsah (12)
§ 86§ 80§ 35§ 81§ 79§ 3§ 123§ 5§ 22§ 19§ 21§ 65Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds des geschäftsführenden Organs eines Versorgungswerkes einer berufsständischen Kammer Leitsatz 1. Die Überprüfung der Abwahl eines ehrenamtlich tätigen Mitgl
der geltenden Entschädigungssatzung. Randnummer 4 Auf das –
den Angaben des Antragsgegners zunächst per E-Mail und zusätzlich per Post versandte – Einladungsschreiben vom
- Mai 2025, das unter anderem den Tagesordnungspunkt 4 „Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit sofortiger Wirkung“ enthielt, fand am
- Mai 2025 die
- ordentliche Vertreterversammlung des Antragsgegners statt. Der hierzu von der Protokollführerin unterzeichnete Protokollentwurf enthält zum Tagesordnungspunkt 4 wörtlich insbesondere die folgenden Ausführungen: Randnummer 5 „M... weist darauf hin, dass alle sechs Mitglieder des Verwaltungsausschusses, für die ein Abberufungsantrag gestellt wurde, das Recht auf eine Stellungnahme haben. Er eröffnet damit die Möglichkeit zur persönlichen Äußerung. M... , M... , K... und M... nehmen keine Stellung. M... nimmt Stellung zum Abberufungsantrag und betont, dass er sich nicht unwürdig verhalten und auch keine grobe Pflichtverletzung begangen habe. Er verweist auf die im Gesetz genannten Kriterien für eine Abberufung und weist die gegen ihn gerichteten Vorwürfe entschieden zurück, um seine persönliche Integrität und Reputation zu schützen. Randnummer 6 M... informiert, dass gemäß Geschäftsordnung Abstimmungen, die sich mit Angelegenheiten der Person einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers des Versorgungswerks befassen, geheim erfolgen müssen. Die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses erfordert gemäß Satzung eine Zweidrittelmehrheit. Die Abstimmung erfolgt getrennt und geheim für jede betroffene Person. Randnummer 7 […] Randnummer 8 Der
- Antrag lautet: Randnummer 9 Es wird beantragt, die Beisitzerin des Verwaltungsausschusses, X... wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Randnummer 10 M... gibt bekannt, dass 12 Vertreter ihr Stimme abgegeben haben und die Abstimmung mit folgendem Ergebnis endet: Randnummer 11 8 Ja-Stimmen 4 Nein-Stimmen Randnummer 12 K... ist mit der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vertreter als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses abberufen. Randnummer 13 […] Randnummer 14 K... weist rechtlich darauf hin, dass die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses einen mündlichen Verwaltungsakt durch das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin darstellt. Betroffene haben die Möglichkeit, sich diesen Verwaltungsakt schriftlich bestätigen zu lassen und gegebenenfalls Rechtsmittel dagegen einzulegen.“ Randnummer 15 In derselben Sitzung wählte die Vertreterversammlung K... als neue Beisitzerin in den Verwaltungsausschuss. Die Wahl erfolgte ebenfalls geheim mit neutralen Stimmzetteln. Acht Mitglieder des Ausschusses stimmten dem Wahlvorschlag zu, drei Mitglieder lehnten ihn ab. Der Vorsitzende stellte die Wahl von K... fest, welche die Wahl annahm. Randnummer 16 Mit an die Vertreterversammlung des Antragsgegners gerichtetem Schreiben vom
- Mai 2025 erklärte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, die Wahl des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (vgl. dazu das Verfahren Q... ) sei
Ansicht der Rechtsaufsicht ungültig. Eine
wahl für die Position des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses hätte nicht stattfinden dürfen, weil die Abberufung des früheren Vorsitzenden (der Antragsteller des Verfahrens Q... ) rechtswidrig gewesen sei. Denn eine Abberufung von Personen, die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit herangezogen worden seien, sei
§ 86des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vw
VfG) nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Das Protokoll der 10. ordentlichen Vertreterversammlung weise keine Anhaltspunkte dahingehend auf, dass die Abberufung des früheren Vorsitzenden unter Nennung eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Die Abberufung sei verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die
wahl sei für ungültig zu erklären. Da die Wahlleitung (jedoch) nicht weisungsgebunden sei, forderte die Senatsverwaltung die Vertreterversammlung auf, der „Wahlleitung dieses Beratungsschreiben vorzulegen und diese zu bitten, unter Berücksichtigung der von der Rechtsaufsicht geltend gemachten Gründe, die Gültigkeit der Wahl von M... als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses zu prüfen und diese
ihrem Ermessen
träglich für ungültig zu erklären.“ Sofern auch die Antragstellerin und M... ohne wichtigen Grund in der Vertreterversammlung am 24. Mai 2025 abberufen worden seien, forderte die Senatsverwaltung die Vertreterversammlung auf, auch im Falle dieser beiden ehemaligen Verwaltungsausschussmitglieder
dem dargestellten Verfahren vorzugehen. Eine entsprechende Reaktion der Vertreterversammlung blieb hierauf ebenso aus wie die von Seiten der Senatsverwaltung angedrohten Konsequenzen. Randnummer 17 Am
- Mai 2025 erhob die Antragstellerin „Einspruch“ gegen ihre „Abwahl“. Zur Begründung führte sie aus, die gegen sie vorgebrachten Vorwürfe griffen nicht, da sie erst seit dem
- Mai 2025 im Amt sei. Nunmehr anwaltlich vertreten legte die Antragstellerin mit Schreiben vom
- Juni 2025 Widerspruch gegen ihre Abberufung ein. Die Abberufung sei rechtswidrig, da es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handele und versäumt worden sei, sie vorab anzuhören. Zudem fehle es an dem
§ 86
des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen wichtigen Grund für ihre Abberufung und sei die Abberufungsentscheidung schließlich ermessensfehlerhaft. Randnummer 18 Am
- Juni 2025 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 19 In der
- ordentlichen Vertreterversammlung des Antragsgegners vom
- Juli 2025 wurde ausweislich des dazu gefertigten Protokolls unter Tagesordnungspunkt 7 „Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO […]“ folgendes besprochen und beschlossen: Randnummer 20 „M... leitet die Diskussion zum Tagesordnungspunkt „Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung“ ein. Er erläutert, dass es um die Abberufung von I... gehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses sicherzustellen. Randnummer 21 […] Randnummer 22 M... äußert Zweifel an der Notwendigkeit einer erneuten Abstimmung, da der Verwaltungsausschuss arbeitsfähig sei. M... erklärt, dass die abberufenen Mitglieder aufgrund ihres Widerspruchs weiterhin Anspruch auf ihre Positionen erheben könnten, was die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses beeinträchtigen würde. Er erläutert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sei, um die aufschiebende Wirkung der Widersprüche auszuschließen. Randnummer 23 M... fragt, ob eine Stellungnahme zu den laufenden Gerichtsverfahren vorliege, was M... verneint. Er erklärt, dass die Kanzlei W... und U... das Versorgungswerk in den Verfahren vertreten und die Empfehlung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgesprochen hätten. M... widerspricht und betont, dass es wichtig sei, die Hintergründe der Entscheidungen zu kennen. M... stellt klar, dass die Vertreterversammlung über die Anordnung entscheide und er keine Begründung für einzelne Personen liefere. Randnummer 24 M... stellt die Frage, ob die Vertreterversammlung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beschließen wolle. Randnummer 25 Antrag: Die Beschlussfassungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sollen vorgenommen werden. Randnummer 26 Ergebnis der offenen Abstimmung: 5 Ja-Stimmen 3 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Randnummer 27 […] Randnummer 28 Antrag: Abstimmung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für X... [die Antragstellerin]. Randnummer 29 Ergebnis der offenen Abstimmung: 5 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen“ Randnummer 30 Hierauf hat die Antragstellerin ihren Eilantrag mit Schriftsatz vom
- Juli 2025 auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs umgestellt. Randnummer 31 Zur Statthaftigkeit ihres Antrags trägt sie insbesondere vor, die Abberufung aus dem Ehrenamt sei ein Verwaltungsakt; darauf, dass sie abgewählt worden sei, komme es nicht an. In der Sache sei die Abberufung nichtig, da ihr keine Pflichtverstöße anzulasten seien und es an Feststellungen hierzu fehle. Jedenfalls sei die Abberufung rechtswidrig, da diese nicht begründet worden sei.
§ 86Vw
VfG sei die Abberufung aus dem Ehrenamt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Abwahl als solche könne den – hier fehlenden – wichtigen Grund nicht ersetzen. Ihre Abberufung stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei. Soweit ein Vertrauensverlust angeführt werde, lägen dem unsachliche Gründe zugrunde, die bis zu Verschwörungsmythen reichten. Es seien keine Tatsachen erkennbar, die mit ihr zusammenhingen, zumal sie erst am
- April 2025, also etwa eineinhalb Monate vor der Abberufung als Mitglied des Verwaltungsausschusses bestellt worden sei. Sie habe daher auch an Investitionsentscheidungen in der Vergangenheit nicht mitgewirkt. Die Antragstellerin macht zudem geltend, die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs und Wahrung der Mitgliederbelange obliege nicht der Vertreterversammlung, sondern dem Aufsichtsausschuss des Antragsgegners und der Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde. Der Antragsgegner könne sich auf den angeblichen Vertrauensverlust zudem nicht berufen, da er diesen Umstand durch Erstattung der Strafanzeigen und gezielte Informationsweitergabe an die Presse selbst geschaffen habe. Die öffentliche Vorverurteilung widerspreche der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung. Die Antragstellerin moniert weiter, dass die Abberufung ermessensfehlerhaft sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Abberufung sei jedenfalls formell rechtswidrig, weil sich der Antragsgegner mit dem Verweis auf die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsausschusses einer rein formelhaften Wendung bedient habe, was unzulässig sei. Randnummer 32 Die Antragstellerin beantragt zuletzt, Randnummer 33
- die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
- Juni 2025 gegen die Abberufung aus dem Amt als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses wiederherzustellen und Randnummer 34
- die Aufhebung der Vollziehung der Abberufung anzuordnen und dem Antragsgegner vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache aufzugeben, sie, die Antragstellerin, wieder als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses einzusetzen, sie auf der Homepage des Antragsgegners sowie im Intranet wieder als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses zu führen und ihr die mit dem Amt der Beisitzerin des Verwaltungsausschusses verbundenen Befugnisse und Funktionen einzuräumen. Randnummer 35 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 36 die Anträge abzulehnen. Randnummer 37 Er meint, der Widerspruch und der
§ 80Abs. 5 Vw
GO gestellte Eilantrag seien nicht statthaft, weil es sich bei der Abberufung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei die Abberufung der Antragstellerin die mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wirksam gewordene Folge ihrer Abwahl; einer gesonderten Vollziehung habe es nicht bedurft. Der Rechtsstreit betreffe das organschaftliche Binnenverhältnis zwischen dem Verwaltungsausschuss und der Vertreterversammlung; wehrfähige subjektive Rechte der Antragstellerin seien nicht betroffen. Zudem fehle es dem Eilantrag am Rechtsschutzbedürfnis, weil das –
der wirksamen Abberufung der Antragstellerin – vakante Amt vor Erhebung des Widerspruchs wirksam neu besetzt worden sei. In der Sache macht der Antragsgegner geltend, die Abberufung der Antragstellerin sei
den allein maßgeblichen Vorgaben der Satzung rechtmäßig erfolgt; eine Nichtigkeit sei erst recht nicht gegeben. § 86 VwVfG finde neben den Satzungsvorgaben keine Anwendung. Aus Rechtsgründen bedürfe es eines wichtigen Grundes für die Abberufung auch sonst nicht. Unabhängig davon sei ein solcher tatsächlich gegeben. Es liege nämlich ein Vertrauensverlust in die Amtsführung der Antragstellerin, insbesondere aufgrund ihres widersprüchlichen Beratungs- und Abstimmungsverhaltens als früheres Mitglied der Vertreterversammlung einerseits und als Mitglied im Verwaltungsausschuss andererseits zum Schaden des Antragsgegners. Das Vertrauen in sie sei wegen ihres Abstimmungsverhaltens zugunsten ebenfalls abgewählter Mitglieder des Verwaltungsausschusses und der in Bezug auf diese im Raum stehenden Vorwürfe
haltig erschüttert. In dieser Lage überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin eindeutig. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag gehe ins Leere, weil die Neuberufung der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht der Vollzug der Abberufung der vormaligen Mitglieder sei. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang „Abberufungen I... und X... “ verwiesen. II. Randnummer 39 Die Anträge haben keinen Erfolg. Randnummer 40 1. Die ausdrücklich auf gerichtliche Entscheidungen
§ 80Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) zielenden Anträge sind nicht statthaft, weil dem Widerspruch der Antragstellerin vom
- Juni 2025 gegen ihre durch die Vertreterversammlung des Antragsgegners am
- Mai 2025 beschlossene Abberufung aus dem Amt als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Randnummer 41
§ 80Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Vw
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im – hier allein in Betracht kommenden – Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen; § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO regelt dazu ergänzend die gerichtliche Befugnis zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogenen Verwaltungsakts. Dem gerichtlichen Eilrechtsschutz
§ 80Abs. 5 Vw
GO liegt konzeptionell zugrunde, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende, rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung
§ 80Abs. 1 Vw
GO grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, die nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen entfällt. § 80 Abs. 5 VwGO setzt mithin voraus, dass ein wirksamer Verwaltungsakt vorhanden ist, gegen den sich der Adressat mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann. Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Fehlt es an einem der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt, so kann kein Rechtsschutz
§ 80Abs. 5 Vw
GO gewährt werden (allg. Ansicht, vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2019 – 6 L 440.19 – juris Rn. 21 m. w. N.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Stand:
- Ed.
- Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 9; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 14, jeweils beck-online). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dann ebenfalls nicht an. So liegt es hier. Randnummer 42 a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei der auf § 22 Abs. 4 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom
- November 2018 in der Fassung vom
- Juni 2025 (im Folgenden: BlnHKG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 sowie Sätze 8 und 9 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. (VZB) in der Fassung vom
- November 2019, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom
- März 2020, Seite 1709ff., mit der Änderung vom
- November 2023, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 8, Ausgabe vom
- Februar 2024, Seite 430ff. (im Folgenden: Satzung) gestützten Abberufung der Antragstellerin nicht um einen Verwaltungsakt
§ 35des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vw
VfG), das über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Anwendung findet. Randnummer 43 Ein Verwaltungsakt ist
§ 35Satz 1 Vw
VfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Die Anwendung von § 35 VwVfG setzt seinerseits eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde im Sinne von § 1 VwVfG voraus. Daran fehlt es. Randnummer 44 Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben mit ihrer Abstimmung über den Antrag auf Abberufung keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von §§ 1 und 2 VwVfG ausgeübt. Die Abwahl stellt sich – unabhängig von ihrem Regelungscharakter und ihrer Außenwirkung – vielmehr als Akt einer körperschaftsinternen Organisationsentscheidung dar und bildet den actus contrarius zur Wahl in das Amt (vgl. zur Abwahl eines Bürgermeisters: Hessischer VGH, Urteil vom
- August 2023 – 8 A 616/18 – Rn. 30; zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds als solcher: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Februar 2016 – 9 S 2445/15 – Rn. 4; zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule: Thüringer OVG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 EO 106/14 – Rn. 40; zur Abwahl eines Landrats durch den Kreistag: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Januar 2010 – 12 S 101.09 – Rn. 3; zur Abberufung eines Mitglieds einer hamburgischen Deputation: Hamburgisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – Rn. 2; a.A. zur Abberufung eines hauptamtlich beschäftigten Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer: OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2009 – 8 LC 58/08 – Rn. 42; vgl. zur Amtsbindung eines Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Juni 2025 – L 7 KA 14/25 B ER und L 7 KA 23/25 B ER; alle bei juris). Widerspruch, Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz
§ 80Abs. 5 Vw
GO scheiden damit aus, weil im organschaftlichen Innenverhältnis kein Verwaltungsakt ergehen kann (BVerwG, Urteil vom
- März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 15). Für Streitigkeiten, bei denen es – wie hier – um die Frage der Zugehörigkeit zu einem Selbstverwaltungsorgan geht, ist vielmehr die Feststellungsklage die statthafte Klageart (BSG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 6 RKa 69/91 – BSGE 71, 187-194, juris Rn. 18). Randnummer 45 b) Die für den vorliegenden Sachverhalt von der Antragstellerin bemühte Differenzierung zwischen den Begriffen „Abwahl“, die
ihrer Ansicht kein Verwaltungsakt sei, und „Abberufung“, die ein solcher sei, überzeugt die Kammer nicht. Randnummer 46 Ungeachtet dessen, dass hier keine zwei solchermaßen voneinander trennbaren Akte stattgefunden haben (dazu sogleich), stellt die insoweit maßgebliche Satzung des Antragsgegners der Wahl ins Amt als actus contrarius begrifflich nicht die Abwahl, sondern die Abberufung gegenüber (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung). Dass ihre Wahl ins Amt per Bescheid erfolgt sei oder aus sonstigen Gründen als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, behauptet jedoch auch die Antragstellerin nicht. Randnummer 47 c) Soweit die Antragstellerin auf § 86 VwVfG verweist, zu dem in der Kommentarliteratur vertreten wird, die Abberufung sei (stets) ein belastender Verwaltungsakt gegen den mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sei (so Rademacher in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG,
- EL Mai 2025, § 86 VwVfG Rn. 18; Koehl in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG,
- Ed. 1.4.2025, § 86 VwVfG Rn. 14 ff.; Schulz in: NK-Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2025, § 86 VwVfG Rn. 9; Huck in: Huck/ Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2025, § 86 VwVfG Rn. 1; Ramsauer in: Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2024, § 86 Rn. 1 und 12; Kallerhoff/Keller in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2022, § 86 VwVfG Rn. 10; zutreffend differenzierend dagegen Berthold Kastner in: HK-Verwaltungsrecht,
- Aufl. 2021, § 86 VwVfG Rn. 10; alle beck-online), greift dies jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall. Randnummer 48 Denn die Vorschrift ist hier bereits nicht anwendbar.
§ 81Vw
VfG setzt sie nämlich eine ehrenamtliche Tätigkeit der Antragstellerin in einem Verwaltungsverfahren im Sinne von §§ 1 und 2 VwVfG voraus, woran es – wie unter II.
- a) ausgeführt – mangelt. Zudem berücksichtigt eine pauschale Annahme der Verwaltungsaktqualität einer jeden Abberufung aus dem Ehrenamt nicht hinreichend die möglichen verschiedenen Formen der Berufung bzw. Abberufung. Diese Differenzierung ist jedoch aus zweierlei Gründen notwendig: Randnummer 49 Zum einen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu bereits den Entwurf der Bundesregierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910 S. 94). Weder Art. 33 des Grundgesetzes noch Art. 19 der Verfassung von Berlin vermitteln ein subjektives Recht auf die Schaffung einzelner öffentlicher Ehrenämter, auf deren bestimmte Ausgestaltung oder ein bestimmtes Zugangsverfahren. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst auch die Bestimmung des Verhältnisses einzelner Ämter zueinander (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom
- März 2009 – 96/07 – juris Rn. 52). § 86 VwVfG regelt im Ausgangspunkt nur den Fall der Abberufung einer Person, die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit „herangezogen“ wurde (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910 S. 93 linke Spalte letzter Absatz „aufgrund öffentlicher Bestellung“). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Antragstellerin hatte sich zur Wahl gestellt und ihre Wahl angenommen; (gegen ihren Willen) zur Amtswahrnehmung verpflichtet wurde sie dagegen nicht. Randnummer 50 Zum anderen stellt die Abberufung im Wege der Abwahl das Gegenstück zur Wahl dar. Wenn für die Wahl keine spezifischen sachlichen Anforderungen bestehen, kann auch die Abwahl nicht
strengeren materiellen Grundsätzen beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155-171, juris Rn. 19). Die Wahl als Akt demokratischer, periodisch zu erneuernder Willensbildung ist das maßgebliche Differenzierungskriterium zur hierarchisch verfügten Bestellung. Der Wahlakt hat konstitutive Bedeutung und gewährleistet im Verbund mit der vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung die Rückbindung an die Versorgungswerkmitglieder; er vermittelt den materiell-legitimatorischen Gehalt, der den Gewählten der permanenten Rückkopplung an den Willen des Wahlorgans unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2018 – 2 BvL 10/16 – BVerfGE 149, 1-47, juris Rn. 78). Randnummer 51 d) Gegen die Annahme eines Verwaltungsakts spricht hier zudem, dass der Antragsgegner die Abberufung nicht in die Form eines Bescheides gekleidet hat. Randnummer 52 Vielmehr ist das Geschehen in der Vertreterversammlung einschließlich der Abstimmung über den Abberufungsantrag lediglich in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist weder an die Antragstellerin adressiert noch enthält es einen regelnden oder feststellenden Tenor; eine Rechtsmittelbelehrung fehlt ebenfalls. Vielmehr sind in dem Protokoll gemäß § 1 Abs. 2 und § 9 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung lediglich der Hergang der Abstimmung dokumentiert und deren Ergebnis festgehalten. Daran ändert auch die protokollierte Feststellung, die Abberufung stelle einen mündlichen Verwaltungsakt dar, nichts. Der Antragsgegner hat die vorzeitige Beendigung des Amts als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses auch nicht
folgend zum Gegenstand eines (feststellenden) Verwaltungsakts gemacht (vgl. zu einer diesbezüglichen Fallgestaltung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 2020 – 9 S 2092/18 – juris Rn. 4 ff.). Randnummer 53 Dass die Vertreterversammlung in ihrer
- ordentlichen Versammlung vom
- Juli 2025 die Anordnung der sofortigen Vollziehung beschlossen hat, streitet ebenfalls nicht durchgreifend für die Verwaltungsaktqualität der Abberufung. Denn wie aus dem dazu gehörenden Protokoll und den weiteren Umständen deutlich wird, erging dies auf anwaltlichen Rat der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners rein vorsorglich und ohne Anerkennung der Verwaltungsaktqualität des Abberufungsbeschlusses. Randnummer 54 e) Gegen die Ansicht der Antragstellerin spricht weiterhin, dass die hier allein handelnde Vertreterversammlung keine Verwaltungsakterlassbefugnis hat. Randnummer 55 Wegen des Vorbehalts des Gesetzes bedarf das Tätigwerden der Verwaltung in der Handlungsform des Verwaltungsakts indes der gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2012 – 5 C 20.11 – BVerwGE 144, 306, juris Rn. 11). Dies gilt auch für feststellende Verwaltungsakte, insbesondere dann, wenn – wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht – durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt würde, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hielte (BVerwG, Urteil vom
- November 1985 – 8 C 105/83 – BVerwGE 72, 265-269, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 15). Randnummer 56 Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vertreterversammlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 8 der Satzung insoweit (und auch sonst) allein eine Beschlussfassungskompetenz für die (grundsätzlichen) Binnenangelegenheiten des Antragsgegners (vgl. § 3 der Satzung). Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der rechtsfähige (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) Antragsgegner dagegen durch zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Das Fehlen einer Bescheiderlassermächtigung ist auch
vollziehbar: Mit Blick auf die Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion passt die Annahme eines Verwaltungsakts nicht auf Maßnahmen zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft. Denn die gesetzlich ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen eines Rechtsträgers, die die „Richtigkeit“ der innerkörperschaftlichen Willensbildung gewährleisten soll, darf nicht durch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte unterlaufen werden (vgl. dazu U. Stelkens in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 2022, § 35 VwVfG Rn. 191, beck-online). Randnummer 57 f) Der Verweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Abberufung eines Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (Beschluss vom
- Juni 2025 – L 7 KA 14/25 B ER – juris Rn. 11, vgl. auch den weiteren Beschluss vom selben Tag – L 7 KA 23/25 B ER – juris), das meint, es könne dahinstehen, ob es sich bei dem der Abberufung vorausgehenden Beschluss über die Abwahl um einen Verwaltungsakt handele, weil dieser Beschluss von der Abberufung konsumiert werde, führt hier nicht weiter. Randnummer 58 Denn dort liegt der Fall bereits insoweit anders, als die von der dortigen Vertreterversammlung gefassten Amtsentbindungsbeschlüsse dem dort abgewählten Vorstand im Anschluss mit gesonderten Schreiben schriftlich bekanntgegeben wurden. In den Schreiben wurden die gesetzliche Grundlage der Amtsentbindung (§ 13 Abs. 2 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin i. V. m. § 79 Abs. 5 SGB V und § 35a Abs. 1 SGB IV i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 59 Abs. 2 SGB IV) und eine Begründung, nämlich die fehlende Befähigung zur ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte und der Mangel der
§ 79Abs.
6 SGB V erforderlichen fachlichen Eignung, genannt (vgl. die Ausgangsentscheidung des SG Berlin, Beschluss vom 15. April 2025 – S 22 KA 17/25 ER , BeckRS 2025, 8797 Rn. 3, beck-online). Daraus lässt sich eine Bescheidqualität ableiten. Randnummer 59 So liegt es im vorliegenden Fall indes nicht: Hier hat nicht der Antragsgegner die Antragstellerin abberufen, sondern dessen Vertreterversammlung als das dazu im Binnenverhältnis
§ 3Abs.
1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung berufene Organ über einen Abberufungsantrag abgestimmt. Wie bereits ausgeführt hat der Antragsgegner den Abberufungsbeschluss nicht zum Gegenstand eines
folgenden Schreibens in Form eines gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakts gemacht. Zudem hat die Vertreterversammlung die Abberufung nicht auf allein in der Person der Antragstellerin liegende Gründe gestützt. Die Rechtsfolge trat hier satzungsgemäß ohne weiteres ein; einer die Abwahl exekutierenden gesonderten Verfügung bedurfte es nicht. Randnummer 60 Sachverhaltsabweichend kommt hinzu, dass der Vorstand der kassenärztlichen Vereinigung die Tätigkeit hauptamtlich ausübt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 6 SGB V), er hierfür eine Vergütung erhält (§ 79 Abs. 4 Satz 9 SGB V) und das jeweilige Vorstandsmitglied die erforderliche fachliche Eignung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich besitzen muss (§ 79 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 SGB IV); auch bei der weiteren von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Niedersachsen ging es um die Abberufung eines hauptamtlich entgeltlich beschäftigten Geschäftsführers (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2009 – 8 LC 58/08 – juris). Randnummer 61 Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend: Zum einen geht es „nur“ um ein unvergütetes Ehrenamt (vgl. § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 der Satzung). Zum anderen ist eine wirtschaftliche oder – auf den Fall gewendet – rentenversicherungsrechtliche Fachkompetenz der Verwaltungsausschussmitglieder nicht gefordert. Versorgungswerke berufsständischer Kammern nehmen öffentliche Aufgaben des Landes Berlin wahr. Die Abdeckung der allgemeinen Risiken im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenversorgung sind staatliche Aufgaben, die den Kammern neben ihrer (primären) Aufgabe übertragen sind, die Belange des jeweiligen Berufsstandes im öffentlichen Interesse in eigener Verantwortung zu regeln. Nicht die besondere berufliche Kompetenz und Sachnähe des jeweiligen Berufsstandes ist insoweit Grund für die Übertragung der Aufgaben in Selbstverwaltung, sondern die allgemeine historische Entwicklung, soziale Sicherungssysteme in mittelbarer Staatsverwaltung aufzubauen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom
- März 2009 – 96/07 – juris Rn. 48). Ob dies angesichts des erheblichen Anlagevermögens des Versorgungswerkes und der Bedeutung der Alterssicherung seiner Mitglieder (noch) angezeigt ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden; Adressat struktureller Änderungsüberlegungen wäre der Gesetzgeber. Randnummer 62 g) Das von ihr angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 1965 (II C 53.62 – BVerwGE 20, 160-167) hilft der Antragstellerin wegen des anders gelagerten Sachverhalts ebenfalls nicht weiter. Denn dort war die Versetzung eines Bürgermeisters in den Ruhestand streitgegenständlich, die der Senat der Hansestadt Lübeck ausdrücklich per Bescheid verfügt hatte, um eine
der Gemeindeordnung vorgenommene Abwahl durch die Bürgerschaft beamtenstatusrechtlich auszuführen. Der Entzug eines Beamtenstatus oder vergleichbarer Rechtspositionen steht hier jedoch nicht in Rede. Randnummer 63 2. Der Eilantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn das Gericht den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ungeachtet seiner Fassung gemäß § 88 VwGO
dem erkennbaren Ziel der Antragstellerin in einen Antrag
§ 123Vw
GO umdeutet. Randnummer 64 a) Der als auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis verstandene Antrag ist
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO dann zwar zulässig. Randnummer 65 aa) Ein solcher Antrag ist insbesondere statthaft. Randnummer 66 Der Antragstellerin geht es in der Sache um die Feststellung der Unwirksamkeit, jedenfalls Rechtswidrigkeit, ihrer Abberufung und der unmittelbar
folgenden Wahl der derzeitigen Beisitzerin des Verwaltungsausschusses. Soweit es der Antragstellerin damit um die einstweilige Wiederherstellung des vormaligen Zustands geht, kann sie dies nur im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens
§ 123Vw
GO erreichen. § 123 Abs. 5 VwGO steht dem weder in direkter noch in erweiternder Anwendung entgegen. Denn weder liegt ein Fall des § 80 VwGO vor (siehe oben), noch sehen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Berliner Heilberufekammergesetzes und der Satzung des Antragsgegners ein spezielles Wahlprüfungsverfahren vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom
- März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 15). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist vielmehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich wie eben beschrieben Begehrten statthaft (sog. Feststellungsanordnung, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Dezember 1985 – 2 BvR 1167/84 u.a. – BVerfGE 71, 305, 347; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 EO 106/14 – juris Rn. 39). Randnummer 67 bb) Der umgedeutete Eilantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere mangelt es weder am notwendigen Feststellungsinteresse noch am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 68 Für die Annahme eines Feststellungsinteresses ist hier noch hinreichend sicher anzunehmen, dass die begehrte Feststellung der Rehabilitierung der Antragstellerin dient, die ihre Abwahl und deren Begleitumstände als unsachlich empfindet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- März 1989 – 7 C 7/88 – BVerwGE 81, 318, juris Rn. 10). Randnummer 69 Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis. Anders als der Antragsgegner meint, ist dieses nicht dadurch entfallen, dass die Vertreterversammlung noch in derselben Sitzung eine neue Beisitzerin des Verwaltungsausschusses gewählt hat. Vielmehr verstärkt dies das Rechtschutzbedürfnis, denn die
besetzung mit einer Konkurrentin stellt – jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin – ein noch größeres Übel dar als die mit ihrer Abberufung einhergehende Vakanz des Ehrenamts. Rechtliche Hindernisse, den vormaligen Zustand wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich sowohl die Abberufung als auch die
besetzung auf entsprechende gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Personalmaßnahmen ohne Weiteres rückgängig machen; eine Ämterstabilität, wie sie im Beamtenrecht gilt, oder vergleichbare Grundsätze, die die Rückabwicklung hinderten, sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 70 Das Begehr hat sich schließlich noch nicht erledigt. Die Legislatur des Verwaltungsausschusses, die
§ 5Abs.
2 Satz 2 der Satzung an die Amtsperiode der Vertreterversammlung gekoppelt ist, ist derzeit noch nicht beendet, auch wenn die Wahlen zur Vertreterversammlung bereits angelaufen sind. Zudem führt der Verwaltungsausschuss die Geschäfte
Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den von der Vertreterversammlung neu gewählten Verwaltungsausschuss vorerst weiter (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Randnummer 71 b) Der Antrag
§ 123Vw
GO ist aber unbegründet. Randnummer 72
- aa)Dabei kann die Kammer offenlassen, ob sich der Antrag überhaupt gegen den richtigen Antragsgegner richtet. Randnummer 73 Für die Passivlegitimation des Versorgungswerkes lässt sich anführen, dass es vorliegend um die rechtliche Beziehung der Antragstellerin zum Antragsgegner als „Anstellungskörperschaft“ geht, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten feststellungsbedürftig ist. Denn das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses des Antragsgegners behandelt zu werden und dieses Amt auszuüben. Dies könnte es erfordern, dass der Antragsgegner, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligte juristische Person (§ 61 Nr. 1 VwGO) dazu verpflichtet würde. Dem soll nicht entgegenstehen, dass juristische Personen nur durch ihre Organe bzw. Organwalter handlungsfähig sind (Thüringer OVG, Urteil vom 22. April 2010 – 2 KO 568/09 – juris Rn. 41 zur Abberufung des stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft). Randnummer 74 Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass das Versorgungswerk dann auf beiden Seiten des Rechtsstreits stünde. Passivlegitimiert dürfte daher vielmehr dessen Vertreterversammlung sein. Sie ist das Organ, das die Antragstellerin von ihrem Amt abberufen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung). Es handelt sich – wie ausgeführt – um ein körperschaftsrechtliches Organstreitverfahren innerhalb des Versorgungswerkes, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch anderes Organ derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 – 10 C 2/17 – BVerwGE 161, 323-334, juris Rn. 11-14 zur Wahl des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2022 – 10 K 3106/19 – juris Rn. 43 m. w. N. zur Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat). Randnummer 75
- bb)Die Zweifel an der Passivlegitimation des Antragsgegners können jedoch auf sich beruhen, denn der Antrag
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Randnummer 76
dieser Vorschrift kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 123Abs. 3 Vw
GO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung hat der Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Randnummer 77 Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die von der Antragstellerin begehrte Rückgängigmachung ihrer Abberufung und Wahl der derzeitigen Beisitzerin des Verwaltungsausschusses stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. In einem solchen Fall ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend notwendig ist. Dies setzt voraus, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerwG, Urteil vom
- April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2019 – 3 S 101.18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Randnummer 78 aaa) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Obsiegen in der Hauptsache ist
dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht im ausreichenden Maße wahrscheinlich. Denn den satzungsmäßigen Anforderungen an die Abberufung wurde genügt (dazu α). Der formelle Einwand der Antragstellerin gegen ihre Abwahl greift nicht durch (dazu β). Eines wichtigen Grundes, der über die prozeduralen Anforderungen der Satzung an die Abberufung hinausgeht, bedurfte es nicht (dazu γ). Eine vom Gericht lediglich zu prüfendende Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (dazu δ). Randnummer 79 α) Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Abberufung wurden eingehalten. Randnummer 80 Rechtsgrundlage für die Abberufung der Antragstellerin ist § 22 Abs. 4 BlnHKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung.
§ 22Abs. 4 Bln
HKG beschließt die Vertreterversammlung über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln. Von dieser Ermächtigung Gebrauch machend hat der Antragsgegner in § 3 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der Satzung geregelt, dass der Vertreterversammlung die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses obliegt. Ergänzend hat er in § 3 Abs. 1 Satz 8 und 9 der Satzung vorgesehen, dass Beschlüsse
Satz 7 Nr. 2 nur gefasst werden können, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind, für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses
Satz 7 Nr. 2 ist außerdem eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung notwendig. Randnummer 81 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: In Erledigung von § 3 Abs. 1 Satz 8 der Satzung wurde mit dem schriftlichen Einladungsschreiben zur
- ordentlichen Vertreterversammlung die geplante Abberufung bisheriger Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit sofortiger Wirkung mit anschließender Neuwahl bekanntgegeben. Die gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung (VV) des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. (im Folgenden: VV-Geschäftsordnung) geltende zweiwöchige Versammlungseinberufungsfrist wurde mit der Einladung vom
- Mai 2025 gewahrt. Die Abwahl der Antragstellerin erfolgte durch die Vertreterversammlung in einem getrennten Wahlgang in geheimer Wahl; dies korrespondiert mit den maßgeblichen Vorschriften zur Wahl des Verwaltungsausschusses in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung und § 3 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom
- März 2020, Seite 1736 ff.; im Folgenden: Wahlordnung). Alle zwölf Mitglieder der Vertreterversammlung waren anwesend, die Vertreterversammlung war mithin gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung und § 2 Abs. 3 der VV-Geschäftsordnung beschlussfähig. Die für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses
§ 3Abs.
1 Satz 9 der Satzung notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung wurde ausweislich des Abstimmungsergebnisses von 8 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen erreicht. Dieser Ablauf ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 82 β) Der Einwand der Antragstellerin, die Abberufung sei formell rechtswidrig, da ihr keine Begründung gegeben worden sei, greift nicht durch. Randnummer 83 Der Abberufungsbeschluss bedurfte entgegen der Ansicht der Antragstellerin keiner näheren Begründung. Denn der zugrundeliegende Konflikt um die Anlagestrategien des vormaligen Verwaltungsausschusses schwelt schon seit längerem und konnte der Antragstellerin auch als nur kurzfristiges Mitglied nicht verborgen geblieben sein. Aus dem Protokollentwurf zur
- ordentlichen Vertreterversammlung und den dortigen Redebeiträgen ergibt sich zudem sinngemäß, dass es hinsichtlich der Abberufungsentscheidung um die Frage des Vertrauens in die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und das Wohl des Versorgungswerks sowie die Absicherung der Renten der Mitglieder ging. Damit trägt die Beschlussfassung die Begründung in sich. Randnummer 84 Eine weitergehende Begründung fordert die Rechtsordnung nicht (vgl. zur grds. fehlenden Begründungspflicht bei Wahlentscheidungen eines Gremiums, dort des Richterwahlausschusses: BVerfG, Beschluss vom
- September 2016 – 2 BvR 2453/15 – BVerfGE 143, 22-38, juris Rn. 34). Denn schon ein bloßer Vertrauensverlust reicht aus, um die Entscheidung zu rechtfertigen. Der Beschluss kommt auf Grund persönlichkeitsbedingter Überlegungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung zustande und kann auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Gründe des Vertrauensverlustes beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1965 – II C 53.62 – BVerwGE 20, 160-167, juris Rn. 53 zur Abberufung eines Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung). Aus welchen Gründen die Antragstellerin das Vertrauen der (Mehrheit der) Mitglieder der Gremienmitglieder verloren hat, das heißt die Motive der einzelnen Mitwirkenden, sich für oder gegen eine Abwahl zu entscheiden, entzieht sich der rechtlichen Überprüfung. Randnummer 85 γ) Materielle Tatbestandserfordernisse, die über die Satzungsregelungen hinausgehen, bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin (und der
§ 19Abs. 1 Bln
HKG staatsaufsichtsführenden Senatsverwaltung)
§ 86Vw
VfG keines weiteren oder anderen wichtigen Grundes als dem genannten Vertrauensverlust. Randnummer 86 αα) Anders als die Antragstellerin hat das Gericht keine Zweifel daran, dass § 22 Abs. 4 BlnHKG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in der Satzung vorgesehene Abberufung durch Abwahl und § 86 VwVfG insoweit abbedungen ist. Randnummer 87 § 86 VwVfG gilt gemäß § 81 VwVfG nämlich nur, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Dies ist hier jedoch der Fall. Denn
§ 22Abs. 4 Satz 3 Bln
HKG regelt die Vertreterversammlung in der Satzung insbesondere (aber nicht nur) ihre weiteren Aufgaben und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens.
Satz 4 der Vorschrift kann sie hierfür eine besondere Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, vorsehen; dies ist vorliegend mit der Wahlordnung für die Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 13, Ausgabe vom
- März 2020, Seite 1736 ff.) geschehen. Der klare Wortlaut („regelt“) und die ausdrückliche normierte Befugnis, mit der Wahlordnung eine weitere untergesetzliche Norm zu schaffen, lässt die Interpretation der Antragstellerin, es handele sich um eine reine Kompetenznorm, nicht zu. Aus der Ermächtigung, generelle Bestimmungen zu erlassen, folgt, sofern – wie hier – die Zuständigkeit nicht durch Rechtssatz auf ein anderes Organ übertragen worden ist, nämlich auch die Befugnis zur Entscheidung in der einzelnen Sache (BSG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 6 RKa 69/91 – BSGE 71, 187-194, juris Rn. 20). Randnummer 88 ββ) Der Vertrauensverlust in die Amtsführung der Antragstellerin (und der weiteren früheren Mitglieder des Verwaltungsausschusses) ist ein ausreichender Abberufungsgrund. Randnummer 89 ααα) Träger hoher Funktionen unterliegen wegen der Bedeutung ihres Amtes sowie der Verantwortung ihrer Tätigkeit einer ständigen Abhängigkeit von dem Vertrauen derjenigen, die sie gewählt haben. Im kommunalpolitischen Bereich entspricht es daher seit langem einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sie ohne nähere Begründung, etwa allein aus Gründen der politischen Opportunität, aus ihren Ämtern abberufen werden können (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155 ff., Rn. 47; Beschluss vom
- Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 – BVerfGE 8, 332 ff., Rn. 70; Beschluss vom
- Dezember 1993 – 2 BvR 1327/87 – Rn. 13 ff.; Beschluss vom
- April 2018 – 2 BvL 10/16 – BVerfGE 149, 1 ff., Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1985 – 2 B 102/84; Beschluss vom
- November 1989 – 7 B 161/89; Beschluss vom
- September 1992 – 7 B 49/92; Urteil vom
- März 1989 – 7 C 7/88 – BVerwGE 81, 318; Urteil vom
- Dezember 1989 – 7 C 25/89; Hamburgisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – juris Rn. 2; jeweils juris). Randnummer 90 Im Bereich der Hochschulselbstverwaltung gilt dasselbe, denn das Recht eines gruppenmäßig zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Abberufung von Leitungspersonen ist dort das zentrale und effektive Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Hochschulorganisation; dabei muss die Befugnis zur Abwahl umso selbstbestimmter möglich sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 1 BvR 748/06 – BVerfGE 127, 87, 130 f.; Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 – BVerfGE 136, 338, 365, Rn. 60; Beschluss vom
- Februar 2020 – 1 BvR 1586/14 – Rn. 18; Beschluss vom
- März 2020 – 1 BvR 2862/16 – Rn. 10; alle bei juris). Randnummer 91 Auch für die unter Beteiligung des Richterwahlausschusses stattfindende Wahl von Richtern hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Wahl eine legitimationsverstärkende Funktion hat. Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine „'richtige' Antwort“ bzw. darauf gerichtet sei, „von oben her“ den Besten auszuwählen, zeichneten sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2016 – 2 BvR 2453/15 – BVerfGE 143, 22-38, juris Rn. 28). Randnummer 92 βββ) Diese Grundsätze sind auf die Versorgungswerke berufsständischer Kammern übertragbar. Randnummer 93 Die Versorgungswerke sind für die Kammermitglieder das –
§ 21Abs. 4 Bln
HKG grundsätzlich zwingende – soziale Sicherungssystem; sie fungieren in mittelbarer Staatsverwaltung als Selbstverwaltungskörperschaft. Dabei sind die Gewährleistung der Altersrenten sowie die Abdeckung der allgemeinen Risiken im Alter, im Fall der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung Aufgaben von existentieller Bedeutung. Das Vertrauen der Versorgungswerkmitglieder in die Mitglieder der Geschäftsführung ist folglich unabdingbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzeskonformen und satzungsgemäßen Mittelverwendung im Allgemeinen sowie der Anlagestrategien und Investitionen zur Renditesicherung im Besonderen. Besteht diesbezüglich kein zureichender Rückhalt mehr, ist es den Mitgliedern der Antragsgegnerin nicht länger zumutbar, die Fortsetzung der Geschäftsführung zu dulden. Anders als die Antragstellerin meint ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass mit dem Aufsichtsausschuss der Antragsgegnerin und der staatsaufsichtsführenden Senatsverwaltung Aufsichtsgremien existieren. Denn diese sind weder
dem Berliner Heilberufekammergesetz noch der Satzung der Antragsgegnerin zur Abberufung der Geschäftsführung befugt; als Folge der Selbstverwaltung obliegt dies allein der Vertreterversammlung. Randnummer 94 Ein Grund dafür, dass die Verwaltungsausschussmitglieder als ehrenamtlich Tätige einen höheren Schutz vor Abberufungen genössen als berufsmäßig Beschäftigte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr müssen die Mitglieder des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses
der Satzung des Antragsgegners mit ihrer jederzeit möglichen Abberufung rechnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Dezember 1993 – 2 BvR 1327/87 – juris Rn. 14). Vor einer willkürlichen Abwahl aus spontanem, unreflektiertem Unmut heraus sind sie dabei durch die Verfahrensregelung in § 3 Abs. 1 Satz 9 der Satzung, die für die Abberufung eine Zweidrittelmehrheit verlangt, hinreichend geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155-171, Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- September 2014 – 5 ME 104/14 – Rn. 21; Hamburgisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2000 – 2 Bs 143/00 – Rn. 2; jeweils juris). Dieses Quorum ist gegenüber der Wahl in das Amt, bei der eine einfache Mehrheit reicht (vgl. § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der Antragsgegnerin), qualifiziert; es trägt den wichtigen Grund daher gewissermaßen in sich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 1992 – 7 B 40/92 – juris Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 95 δ) Die Überprüfung der Abwahlentscheidung ist einer gerichtlichen Kontrolle damit nur eingeschränkt zugänglich. Den Mitgliedern eines zur Abwahl berufenen Gremiums steht bei der Abwahl ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss aufgrund der ihm bekannten Tatsachen für sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines – gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren Wahlaktes – in ein Amt gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamtes erforderliche Vertrauen fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne Mitglied eines zur Abwahl berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder gegen eine Abwahl zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Abwahl berufenen Gremiums zu setzen. Die die Abwahlentscheidung tragenden Motive sind für die rechtliche Beurteilung der Abwahl grundsätzlich unerheblich. Die gerichtliche Inhaltskontrolle der Abwahl beschränkt sich auf die Prüfung, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 1992 – 7 B 40/92 – Rn. 3 und Beschluss vom
- November 1989 – 7 B 161/89 –Rn. 4, jeweils juris und m. w. N.). Randnummer 96 Gemessen daran ist die Abberufung der Antragstellerin als Beisitzerin des Verwaltungsausschusses rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abberufung allein aus unsachlichen Motiven erfolgte oder die Vertreterversammlung mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgte, die Antragstellerin für die pflichtgemäße Ausübung ihres Amtes abzustrafen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Unmöglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten anderer Mitglieder des Antragsgegners zurückzuführen ist. Randnummer 97 Es ist nicht erkennbar, dass rein willkürliche Erwägungen ausschlaggebend gewesen sind, die früheren Mitglieder des Verwaltungsausschusses, darunter die Antragstellerin, abzuberufen. Vielmehr ist die (gestiegene) Sorge vieler Mitglieder des Antragsgegners um die Sicherheit ihrer Renten und der Streit um die angemessene Anlagestrategie in der derzeitigen Lage
vollziehbar. Während die Antragsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023 ausweislich ihres Geschäftsberichts einerseits erhebliche Abschreibungen vornehmen musste und die Anwartschaften und Renten nicht dynamisiert werden konnten, sei dies
Darstellung des abgewählten Verwaltungsausschusses im Ergebnis durch höhere Kapitalerträge wieder ausgeglichen worden, sodass weder Rentenanwartschaften hätten gesenkt noch Beiträge hätten erhöht werden müssen. Dass in der aktuellen Situation, die in verschiedenen Presseberichten aufgegriffen wurde (vgl. bspw. https://www.tagesspiegel.de/berlin/ berliner-wirtschaft/ zahnarzte-aus-drei-bundeslandern-zittern-um-ihre-rente-hat-sich-ihre-pensionskasse-mit-riskanten-investments-verzockt-13083019.html?icid=single-topic_14312876 und https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/ machtkampf-bei-der-pensionskasse-der-berliner-zahnarzte-wird-der-verwaltungsausschuss-am-samstag-geschasst-13474555.html?icid=topic-list_14038160; https://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/versorgungswerk-machtkampf-
-fragwuerdigen-investments-der-berliner-zahnaerzte/ 30222378.html), der Wunsch
einem generellen personellen Neustart bestand, ist
vollziehbar. Randnummer 98 bbb) Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Randnummer 99 Die Antragstellerin hat die besondere Dringlichkeit der Sache weder glaubhaft gemacht noch ist diese sonst ersichtlich. Insbesondere trifft sie die Abberufung aus dem Ehrenamt weder in ihrer beruflichen noch wirtschaftlichen Existenz. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin unzumutbar wäre, die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Randnummer 100 3. Von der vom Antragsgegner angeregten Beiladung der neu gewählten Beisitzerin des Verwaltungsausschusses war abzusehen. Randnummer 101 Die einfache Beiladung
§ 65Abs. 1 Vw
GO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei können insbesondere die Prozessökonomie sowie die – hier fehlenden – Erfolgsaussichten des Eilantrags Ermessenskriterien sein. Es bestand demnach auch kein Anlass dazu, die neu gewählte Beisitzerin des Verwaltungsausschusses
§ 65Abs. 2 Vw
GO von Amts notwendig beizuladen, weil es aufgrund der unbegründeten Eilantrags ausgeschlossen ist, dass seine Rechtsstellung berührt wird. Dies ist jedoch für eine notwendige Beiladung grundsätzlich erforderlich, denn diese bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und darüber hinaus der Prozessökonomie dienen, indem sie die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Betroffenen erstreckt, was hier mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags nicht erforderlich ist. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 103 Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird für die beiden Begehren jeweils der Auffangstreitwert festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001642805