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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat OVG 7 A 35/25 Urteil 1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfü

Orientierungssatz 1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die

. Antragsgegenstand war die Feststellung, dass hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der sieben Windenergieanlagen Randnummer 4 „jeweils die Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB sowie hinsichtlich des Entgegenstehens öffentlicher Belange beschränkt auf die standortrechtliche Zulässigkeit gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB sowie in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben ist. Randnummer 5 Die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sowie andere als in dem vorherigen Satz genannte öffentliche Belange sind nicht Gegenstand des Vorbescheides.“ Randnummer 6 Mit Schreiben vom

  1. Juli 2024 bat der Beklagte die Klägerin um Stellungnahme zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben vom
  2. September 2024 versagte die Klägerin das Einvernehmen. Sie begründete dies damit, dass der beabsichtigte Teilregionalplan dem Vorhaben entgegenstehe, da er das Vorhabengebiet nicht als Windeignungsgebiet ausweise. Zudem habe sich die Gemeinde gegen Windenergie ohne gemeindliche Bauleitplanung entschieden. Weiterhin habe die Gemeinde in der Gemeindevertretersitzung am
  3. Oktober 2021 einen „Grundsatzbeschluss zur Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere der Photovoltaik, außer Windkraft“ gefasst. Danach sei die Gemeinde grundsätzlich zur Förderung erneuerbarer Energien bereit. Dies betreffe jedoch vorwiegend Photovoltaikanlagen, ausgenommen seien Windenergieanlagen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zur Ersetzung des Einvernehmens an und forderte sie auf, bis zum
  5. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom
  6. Oktober
  7. Sie verwies erneut auf ihren Grundsatzbeschluss zu erneuerbaren Energien und auf den Teilregionalplan, der aus ihrer Sicht Vorwirkung entfalte. Sie wies außerdem auf eine Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland Fläming vom
  8. Juli 2024 hin, die sie sich zu eigen mache. Darin hatte sich die Regionale Planungsgemeinschaft zu dem Vorbescheidsantrag im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass der Beigeladenen mit Blick auf den beabsichtigten Teilregionalplan das berechtigte Interesse an der Vorbescheidserteilung fehle. Randnummer 8 Am
  9. Oktober 2024 erteilte der Beklagte den begehrten Vorbescheid und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Der Vorbescheid wurde der Beigeladenen noch am
  10. Oktober 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Randnummer 9 Gegen den Vorbescheid erhob die Klägerin am
  11. November 2024 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Erteilung des Vorbescheides unmittelbar vor dem am
  12. Oktober 2024 erfolgten Inkrafttreten des Teilregionalplans rechtsmissbräuchlich sei. Das berechtigte Interesse der Beigeladenen habe bereits mit Antragstellung und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids gefehlt, da sie lediglich den Zweck verfolgt habe, einen nur noch vorübergehend bestehenden Rechtszustand mit Wirkung für die Zukunft festschreiben zu lassen, um der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags zu einem späteren Zeitpunkt zu entgegnen. Randnummer 10 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Juli 2025 zurück. Der Widerspruch sei teilweise unzulässig, soweit die Klägerin das Fehlen eines berechtigten Interesses rüge. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtmäßig. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei zutreffend festgestellt worden. Dem Vorhaben stünden auch keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Der Teilregionalplan sei zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung noch nicht in Kraft getreten und daher nicht zu berücksichtigen. Er entfalte auch keine Vorwirkung. Randnummer 11 Am
  14. August 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 12 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Nichtberücksichtigung des Teilregionalplans rechtsmissbräuchlich sei. Der zeitliche Ablauf lasse nur den Schluss darauf zu, dass der Beklagte aus sachwidrigen Erwägungen heraus im Zusammenwirken mit der Beigeladenen die Festsetzungen des Teilregionalplans habe unterlaufen wollen. Es hätten vollendete Tatsache geschaffen werden sollen. Einwände der Klägerin und der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland Fläming seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und danach bauplanungsrechtlich unzulässig. Auf § 2 EEG könne sich die Klägerin im Rahmen der Schutzgüterabwägung nicht berufen. Dies habe der Gesetzgeber mit den jüngsten Änderungen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG inzwischen klargestellt. Weiterhin bestehe im Hinblick auf den Teilregionalplan kein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Erteilung des Vorbescheids im Sinne des § 9 Abs. 1a

. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Vorbescheid des Landesamtes für Umwelt vom

  1. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juli 2025 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei. Die Klägerin könne sich nur auf eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Diese sei nicht betroffen, soweit es um das Vorliegen des berechtigten Interesses im Sinne des § 9 Abs. 1a

gehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtmäßig. Insbesondere liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vor. Da das Vorhaben am

  1. Oktober 2024 entscheidungsreif gewesen sei, wäre ein weiteres Abwarten rechtswidrig gewesen. Die Entprivilegierung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei erst mit Inkrafttreten des Teilregionalplans eingetreten. Randnummer 18 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten an. Randnummer 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (ein Ordner Antragsunterlagen, ein Ordner Verfahrensakte, ein Ordner Widerspruchsverfahren) verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 24 Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Da sie nicht Adressatin des angegriffenen Vorbescheids ist, muss sie eine Verletzung von drittschützenden Rechten geltend machen können. Hier kann sich die Klägerin auf ihre in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte gemeindliche Planungshoheit berufen. Die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB sichert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, Urteil vom
  2. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 10). § 36 BauGB wird ergänzt durch § 71 Abs. 2 BbgBO, wonach die Gemeinde vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören ist und ihr Gelegenheit zu geben ist, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Vorliegend ist das die gemeindliche Planungshoheit sichernde Einvernehmenserfordernis jedenfalls insoweit betroffen, als die Klägerin die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rügt und sich auf entgegenstehendes Bauplanungsrecht beruft. Randnummer 25 II. Die Klage ist unbegründet. Der Vorbescheid vom
  3. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2025 verletzt die Klägerin im Hinblick auf ihren Klagevortrag nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 26
  5. Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf gemeindliche Planungshoheit verletzt. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist rechtmäßig. Maßgeblich für die Prüfung sind die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG von zehn Wochen ab Klageerhebung geltend gemachten Klagegründe. Randnummer 27 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. April 2025 – OVG 7 S 3/25 – juris Rn. 12). Randnummer 28 a. Die Ersetzung des Einvernehmens ist formell rechtmäßig. Randnummer 29 aa. Der Beklagte konnte vor Ablauf der einmonatigen Frist entscheiden, die er der Klägerin im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zur Anhörung im Hinblick auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gesetzt hatte. Randnummer 30 Nach § 71 Abs. 2 BbgBO ist die Gemeinde vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Vorliegend entschied der Beklagte nach Eingang der gemeindlichen Stellungnahme am
  8. Oktober 2024 und damit vor Ablauf der Frist am
  9. November
  10. Dies ist nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses waren nach Eingang der Stellungnahme am
  11. Oktober 2024 erfüllt. Da sich die Klägerin weiteren Vortrag nicht vorbehalten hatte und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine erneute Stellungnahme innerhalb der Frist bestanden, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sich die Klägerin abschließend geäußert hatte. Durch die Stellungnahme vor Fristablauf hat die Klägerin die Entscheidungsreife des Vorhabens am
  12. Oktober 2024 herbeigeführt. Jedenfalls war eine Entscheidung vor Fristablauf angesichts der Stellungnahme der Klägerin nach dem Rechtsgedanken der §§ 45, 46 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg) unschädlich (vgl. für den Fall einer zu kurz bemessenen Frist VG Frankfurt [Oder], Urteil vom
  13. Februar 2017 – 5 K 809/14 – juris Rn. 38). Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass und was sie hätte weiter vortragen wollen. Randnummer 31 bb. Das Beteiligungsverfahren ist darüber hinaus nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom
  14. Oktober 2024 entschieden hat. Die Vorgehensweise des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Randnummer 32 Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass er das Inkrafttreten des Teilregionalplans am
  15. Oktober 2024 nicht abgewartet und bis dahin vom Erlass des Vorbescheids abgesehen hat. Aus § 10 Satz 2 VwVfG folgt, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Gerade immissionsschutzrechtliche Verfahren sind nach dem Willen des Gesetzgebers besonders zügig zu führen (vgl. für Genehmigungsverfahren § 10 Abs. 6a Satz 1

, § 20 Abs. 1 Satz 1 der

  1. BImSchV). Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen darf die Behörde mit der Entscheidung nicht auf eine demnächst erfolgende Gesetzesänderung warten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Januar 2026 – OVG 7 A 25/25 – juris Rn. 37; VGH München, Beschluss vom
  3. Oktober 2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 27; Jarass,

,

  1. Aufl. 2024, § 10 Rn. 122; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
  2. EL August 2025,

§ 10Rn.

243). Ausgehend hiervon ist die Erteilung des Vorbescheids am

  1. Oktober 2024, unmittelbar vor der durch das Inkrafttreten des Teilregionalplans bewirkten Rechtsänderung nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die letzte Fachstellungnahme bereits am
  2. Oktober 2024 einging und sich die kurze Stellungnahme der Klägerin vom
  3. Oktober 2024 im Wesentlichen auf die bereits bei Versagung des Einvernehmens benannten Punkte bezog (Schreiben der Klägerin vom
  4. September 2024). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Behörde bei ihrem Handeln bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung an der geltenden Rechtslage ausrichtet. Im Gegenteil könnte sie sich gegebenenfalls sogar schadensersatz- oder entschädigungspflichtig machen, wenn sie trotz Entscheidungsreife zuwartet und dem Betroffenen aus der veränderten Rechtslage Nachteile entstehen (z.B. wegen des Entfallens der Genehmigungsfähigkeit). Solche weiteren Umstände, die auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln schließen lassen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 33 cc. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sonst missbräuchlich, sachwidrig, parteilich oder zum Nachteil der Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit der Beigeladenen gehandelt hätte, bestehen gleichermaßen nicht (zum rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  5. Januar 2026 – OVG 7 A 25/25 – juris Rn. 34 m.w.N). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe ihre Einwände und die der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland Fläming zu Unrecht nicht berücksichtigt. Randnummer 34 dd. Eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Vernehmung der von der Klägerin im Schriftsatz vom
  6. August 2025 als Zeugen benannten Mitarbeiter des Beklagten, hat sich dem Senat bei dieser Sachlage nicht aufgedrängt. Randnummer 35 b. Die Ersetzung des Einvernehmens ist auch materiell rechtmäßig. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheids sind die hierin getroffenen Feststellungen, d.h. die Feststellung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die Feststellung, dass dem Vorhaben keine in Aufstellung befindlichen oder festgesetzten Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen. Randnummer 36 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides, hier also des Vorbescheides vom
  7. Oktober 2024 (vgl. BVerwG, Urteile vom
  8. Mai 2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 33 und vom
  9. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 26). Zu diesem Zeitpunkt standen die in dem Vorbescheid getroffenen Feststellungen in Einklang mit § 35 BauGB, soweit die sich daraus ergebenden Zulassungsvoraussetzungen in dem Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Randnummer 37 aa. Bei den geplanten Windenergieanlagen handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um privilegierte Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Der Wegfall der Privilegierung erfolgte erst am Tag nach der Vorbescheidserteilung mit dem Inkrafttreten des Teilregionalplans und der Bekanntmachung der Feststellung nach § 5 Abs. 1 WindBG, mit der gemäß § 249 Abs. 2 BauGB die gesetzliche Rechtsfolge eingetreten ist, dass sich in der Region Havelland-Fläming die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb der Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Randnummer 38 bb. Vor seinem Inkrafttreten stand der Teilregionalplan den geplanten Windenergieanlagen nicht als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Ebenso wenig war der Teilregionalplan im maßgeblichen Zeitpunkt als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a ROG zu berücksichtigen, das bei hinreichender Konkretisierung und Verfestigung einen unbenannten öffentlichen Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen und als solcher rechtserhebliche Vorwirkungen entfalten kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  10. Juli 2010 – BVerwG 4 C 4.08 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  11. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 12 ; jeweils m.w.N.). Die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung erzeugt gemäß § 249 Abs. 1 BauGB keine außergebietliche Ausschlusswirkung und deshalb auch keine entsprechende Vorwirkung (vgl. dazu sowie zum Folgenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  12. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 14 ff.; daran anknüpfend ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  13. Januar 2026 – OVG 7 A 25/25 – juris Rn. 43). Hierauf nimmt der Teilregionalplan (Textteil) in Randnummer 20 ausdrücklich Bezug. Jedenfalls nach der am
  14. Oktober 2024 geltenden Gesetzeslage war die regionale Windenergieplanung auch sonst nur als eine ausschließlich nach innen gerichtete Positivplanung ausgestaltet, der außerhalb der Vorranggebiete keine raumordnerische Bindungswirkung zukam. Ob sich daran durch die zwischenzeitlich mit Wirkung zum
  15. August 2025 erfolgte Neufassung von § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB und Einführung des neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom
  16. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) etwas geändert hat, bedarf hier keiner Entscheidung (zu dem veränderten Rechtsrahmen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  17. September 2025 – OVG 7 A 13/25 – juris Rn. 31). Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, dass und wie die nur innergebietlich wirkende Planung durch das außerhalb liegende Vorhaben der Beigeladenen hätte beeinträchtigt werden können. Randnummer 39 cc. Für den von der Klägerin im Rahmen des Beteiligungsverfahrens angeführten „Grundsatzbeschluss zur Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere der Photovoltaik, außer Windkraft“ aus dem Jahr 2021 besteht, soweit er auf einen Ausschluss des geltenden Bauplanungsrechts abzielen sollte, keine Rechtsgrundlage. Davon unabhängig ist auch kein im Rahmen von § 35 BauGB beachtlicher Belang ersichtlich, der durch den Beschluss berührt sein sollte. Randnummer 40
  18. Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, der Beigeladenen fehle das berechtigte Interesse an der Vorbescheidserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1a

, berührt dies nicht das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB abschließend festgelegte Prüfprogramm für das gemeindliche Einvernehmen. Es spricht viel dafür, dass das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Rahmen des § 9 Abs. 1a

als bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die nicht teilhat an der Feststellungswirkung des Vorbescheids, auch darüber hinaus grundsätzlich nicht drittschützend ist (vgl. für die parallele Problematik des berechtigten Interesses bei der Teilgenehmigung nach § 8

ausdrücklich auch Schwerdtfeger, in: Appel/Ohms/Saurer,

, 2021, § 8 Rn. 53; für die Entscheidung, ob überhaupt ein Vorbescheid erteilt wird, ferner Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL August 2025,

§ 9Rn. 93; Enders, in: Beck

OK UmweltR,

  1. Ed.
  2. Januar 2026,

§ 9Rn. 20; s. aber auch Peschau/Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutz

R, Werkstand: 1. August 2025,

§ 9Rn.

13). Angesichts der geringen Anforderungen, die an das berechtigte Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1a

grundsätzlich zu stellen sind (vgl. nur Enders, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Januar 2026,

§ 9Rn.

10), kann der Beigeladenen ein berechtigtes Interesse an der Vorbescheidserteilung jedenfalls nicht abgesprochen werden. Die mit Wirkung vom

  1. Februar 2025 durch das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom
  2. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58) geschaffene spezielle Ausschlussregelung in § 9 Abs. 1a Satz 2

ist hier aus zeitlichen Gründen noch nicht anwendbar. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643069

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