(2)Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die streitgegenständlichen Äußerungen auch unter Abwägung mit der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig. Randnummer 27 (
- a)Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller. Zwar hat die Staatsanwaltschaft - wie schon der den Antragsteller nicht namentlich identifizierenden Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft zu entnehmen ist - mittlerweile Anklage gegen den Antragsteller erhoben. Das setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, mithin eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht. Jedoch fehlt es bislang noch an einem Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts nach § 203 StPO, ausweislich dessen die Verurteilung des Antragstellers bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erscheinen würde (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Bei dieser Verfahrenslage wäre ein die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertigender Mindestbestand an Beweistatsachen nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Antragsgegnerin weitere Recherchen angestellt und im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen hätte, ob und welche weiteren Anhaltspunkte und Beweismittel für einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die unterschiedlichen der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten jeweils gegeben waren (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527, Rn. 10). Daran fehlt es. Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf angebliche und nicht näher konkretisierte Durchsuchungs- und Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bezogen hat, ist ihr das bereits deshalb unbehelflich, da sie nicht zu deren Inhalt vorgetragen hat und diese zudem lediglich einen einfachen Anfangsverdacht voraussetzen (st. Rspr., vgl. nur Hegmann, in: BeckOK StPO, Stand: 1. April 2026, § 102 Rn. 1 m.w.N.). Zwar kann eine Verdachtsberichterstattung im Ausnahmefall auch schon dann zulässig sein, wenn der Verdacht nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wäre. Das erfordert allerdings entweder Besonderheiten der Tat oder des Täters, die hier jeweils nicht gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 28 (
- b)Unabhängig davon ist die Berichterstattung in ihrer ursprünglichen Fassung auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers zu den in dem Artikel geschilderten und ihn betreffenden Vorwürfen fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war dieses Erfordernis hier nicht ausnahmsweise verzichtbar, da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit auf das erhebliche Gegenvorbringen des Antragstellers nicht gerecht geworden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 21). Ob auch die übrige Berichterstattung mangels hinreichender Anhörung unzulässig war, kann dahinstehen, da es insoweit aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte. Randnummer 29 b. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die für deren Wiederlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 30 2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Randnummer 31 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22 , GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag vom 29. April 2026 gegen eine Berichterstattung, die erstmals am 22. April 2026 veröffentlicht wurde. Randnummer 32 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643200