dem BerRehaG. Insbesondere müssen berufliche
teile außer Betracht bleiben, die der Betroffene infolge staatlicher Repressalien und ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen erlitten hat. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem er von der Bundesrepublik Deutschland „freigekauft“ worden war und siedelte über G
W über. Randnummer 3 Zugunsten des 1951 geborenen Klägers hatte der Beklagte bereits unter dem 1. März 1989 eine Bescheinigung
4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ausgestellt und hierbei einen politischen Gewahrsam in der Zeit vom
Einholung mehrerer Gutachten auf psychiatrischem, internistischem und chirurgischem Fachgebiet mit Bescheid vom
ambulanter Untersuchung des Klägers am 28. April 2021 erstattete und der zu der Einschätzung gelangte, bei dem Kläger sei schwerbehindertenrechtlich eine seelische Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anerkannt worden, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewertet worden sei. Dieser GdB sei aber überwiegend schädigungsunabhängig. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe eindeutig das Vorliegen einer PTBS nicht festgestellt werden können. Als Schädigungsfolge liege eine psychoreaktive Störung vor, die mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 zu bewerten sei. In der biographischen Anamnese wurde eine Verhaftung für eine
t im Jahr 1968 wegen Teilnahme an einer Demonstration („Prager Demo“) erwähnt. Randnummer 6 Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 3. November 2021
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung an. Der GdS hierfür betrage ab dem
gereicht. In einem Schreiben an den Beklagten vom
Aktenlage vom
dessen Verhaftung 1968 enteignet. Der Kläger habe
seiner Verhaftung 1968 seinen Lehrvertrag verloren und sei mit der „Sippenhaft der Stasi“ belegt worden. Er habe mit 17 sein Elternhaus verlassen. Später habe er seine eigene Familie verloren durch Verhaftung, Enteignung und Übersiedelung. Seine besondere berufliche Betroffenheit gründe sich auf den Verlust seines Lehrvertrages, seiner Berufsausbildung und Eingriffen der Stasi in seine berufliche Bildung
Verhaftung
ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. Januar 2024 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger leide auf psychiatrischem Gebiet unter sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10: F43.8) mit chronischer Reizbarkeit, Wutzuständen, Verbitterung, erhöhter Kränkungsbereitschaft, Misstrauen, Depressivität, Schlaflosigkeit und sozialem Rückzug im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Des Weiteren leide er unter einer Alkoholkrankheit in Abstinenz sowie einer somatoformen Störung in Form einer Reizdarmsymptomatik bei Zustand
Magenteilresektion 1982 infolge rezidivierenden Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren. Die somatoforme Störung habe schon vor der Haft bestanden und sei ebenso wie die Alkoholkrankheit in Abstinenz als schädigungsunabhängig zu werten. Die Genese der sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen seit multifaktoriell. Hierzu gehörten die Umstände des politischen Gewahrsams in der Zeit vom
Anhörung der Beteiligten das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom
den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H nicht vor. Gleiches gelte für eine besondere berufliche Betroffenheit. Der GdS sei mit 10 zutreffend bewertet. Randnummer 12 Gegen den ihm am
aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch
Jahrzehnten noch auftreten. Der zuerkannte GdS von 10 erschließe sich nicht. Er sei besonders beruflich betroffen, was sich schon daraus ergebe, dass er beruflich rehabilitiert worden sei. Zudem hätten Sachverständiger und Sozialgericht einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn es hätte auch die Verhaftung im Jahr 1968 und der Verlust des Lehrausbildungsvertrages berücksichtigt werden müssen. Die Stasi habe mehrfach in seine berufliche Bildung eingegriffen. Er habe eine Ausbildung mit Abitur vor sich gehabt, die durch seine Aktivitäten 1968 beendet worden sei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass auch die Haft 1968 strafrechtlich rehabilitiert worden sei und hierzu einen Beschluss des Landgerichts P zu den Gerichtsakten gereicht. Mit diesem Beschluss vom
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) in Verbindung mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 25. August 2005 vorgelegt. Diese ist
RehaG und des § 1 Abs. 1 VwRehaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG ergangen. Es hätte auch eine Beschädigtenversorgung
RehaG geprüft werden müssen. Der Kläger hat weitere Repressalien der Stasi geschildert, denen er ausgesetzt gewesen ist. Er hat darauf hingewiesen, die Haftzeit von 1968 in seinem Versorgungsantrag nicht angegeben zu haben, weil er erst später mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 insoweit rehabilitiert worden sei. Gleichwohl sei auch diese Haftzeit Streitgegenstand, weil streitgegenständlich eine Beschädigtenversorgung sei, selbst wenn diese auf mehrere schädigende Ereignisse gestützt werde. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG. Der Sachverständige sei bezogen auf die weitere Haftzeit ergänzend zu befragen. Randnummer 13
Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom
einem Grad der Schädigung von mindestens 30 ab 1. April 2019 zu gewähren und eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen sowie die besondere berufliche Betroffenheit
2 BVG anzuerkennen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Der Kläger habe in seinem Versorgungsantrag die Inhaftierung von 1968 nicht angegeben, so dass er ihr offenbar keine größere Bedeutung beigemessen habe. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 21 Zulässiger Streitgegenstand ist hier nur der Anspruch wegen der Haftzeit vom 19. April bis zum 22. November 1988. Die 24-stündige Zeit des Gewahrsams vom 22. bis zum 23. August 1968 und Ansprüche
RehaG wegen Maßnahmen der Staatssicherheit sind kein zulässiger Streitgegenstand. Der Kläger hat seinen Antrag vom
dem BerRehaG in Verbindung mit dem VwRehaG vom 25. August 2005 vorgelegt hat, ist diese
RehaG und des § 1 Abs. 1 VwRehaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG ergangen. Diese Bescheinigung
dem BerRehaG regelt aber keine Ansprüche auf Versorgung wegen gesundheitlicher Schädigungen und hat von vornherein außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich auch eben nicht um eine Bescheinigung, mit der die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme
RehaG im Sinne des § 12 Abs. 1 VwRehaG erklärt worden ist. Die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BerRehaG meint die berufliche Rehabilitierung wegen der Freiheitsentziehungen (Nr. 1) und der Anordnung der Volkspolizei K (Nr. 4). § 1 VwRehaG wird in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BerRehaG genannt, der den Anspruch verfolgter Schüler regelt und auch nur Ansprüche
dem BerRehaG regelt. Der Beklagte hat daher auch unter diesem Blickwinkel zu Recht keine Verwaltungsentscheidung über Ansprüche
dem VwRehaG getroffen. Randnummer 22 Der Beklagte hat auf der genannten Grundlage seine rechtliche Prüfung zu Recht auf die Haftzeit vom
1 SGG ist eine Änderung der Klage zur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
3 Nr. 3 SGG ist es nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Wie sich aus § 99 Abs. 3 SGG ergibt, liegt eine Klageänderung jedenfalls dann vor, wenn eine Änderung des Klagegrundes vorliegt. Eine Änderung des Klagegrunds ist die Änderung des dem Klageantrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz,
1 Satz 1 HHG erhält ein
Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Über § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV,
dem über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen
dem BVG oder
einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt,
dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist, gilt hier aber doch das bis zum 31. Dezember 2023 geltende Recht mit der Folge, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG in Verbindung mit dem BVG heranzuziehen ist. Randnummer 25 Ein
1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des BVG zusteht. Dass der Kläger ein
1 Nr. 1 HHG Berechtigter ist, weil er deutscher Staatsangehöriger ist, den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat und
dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und
freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde, steht vorliegend außer Frage und bereits aufgrund der Bescheinigung des Beklagten vom 1. März 1989
4 HHG für den politischen Gewahrsam des Klägers vom
freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen erlittenen Gewahrsams vom
der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen.
der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern beachtlich im vorgenannten Sinne sind nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben. Randnummer 27 Eine PTBS ist bei dem Kläger nicht festzustellen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruht und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden ist und das in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachten des Psychotherapeuten N steht. Danach fehlen Intrusionen, in denen Einzelheiten extremtraumatischer Erlebnisse szenisch in einer Weise ins Bewusstsein treten, als wären sie nicht vergangen, und Symptome der Vermeidung, indem alle Situationen gemieden werden, die geeignet sind, solche Intrusionen auszulösen. Die von dem Sachverständigen festgestellte Daueranspannung, Wut und Reizbarkeit mit mangelnder Affektregulation könnten zwar Teilsymptome einer PTBS sein, treten aber auch bei anderen seelischen Störungen auf. Auch auf Befundebene hat der Sachverständige keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS feststellen können, da bei der Schilderung der Haftbedingungen keine besonderen Veränderungen der Affektlage festzustellen waren. Diese Einschätzung überzeugt, zumal sie sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Verwaltungsgutachters N, der allerdings bei Verneinung fast aller übrigen Kriterien einer PTBS das B-Kriterium, also Intrusionen, wegen vorgetragener Albträume bejaht hat. Der Senat muss über diese Divergenz nicht abschließend entscheiden, weist aber darauf hin, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H überzeugender anmuten, weil danach die Albträume nicht szenisches Wiedererleben vergangener traumatischer Erfahrungen darstellen, sondern ganz allgemein mit Bildern von Blut und Gefühlen von Wut verbunden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Behandler H und Dr. B allerdings jeweils ohne Begründung eine PTBS angenommen haben. Der Sachverständige Dr. H hat demgegenüber die Aktenlage überzeugend ausgewertet und zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Berichten des J Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom
dem Sachverständigen Konflikte in der Herkunftsfamilie, Konflikte und Auseinanderfallen der eigenen Familie und früher Tod des jüngsten Sohnes – zurückzuführen sind. In der Gesamtschau wird durch die genannten Funktionsstörungen kein GdS von wenigstens 25 erreicht, wofür auch die fehlende durchgängige psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung spricht. Randnummer 29 § 4 Abs. 6 HHG rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
ihm wird bei psychischen Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem
Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird. Die hier zugrunde zu legende „psychoreaktive Störung“ oder auch die „sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung erreichen kein rentenberechtigendes Ausmaß. Die PTBS, auf die die genannte Vermutungsregel anwendbar sein könnte, liegt hier nicht vor. Randnummer 30 Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist noch nicht in Kraft getreten. Gleiches gilt für die entsprechende Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes. Sie würde dem Kläger aber auch nichts nützen. Denn die bei ihm zugrunde zu legende „psychoreaktive Störung“ oder auch die „sonstigen Reaktionen auf schwere Belastungen“ im Sinne einer Verschlimmerung ist mit keinem GdS von wenigstens 25 zu bewerten, und die genannte Verordnung enthält wegen der Höhe des GdS keine Vorgaben oder Vermutungen (BR-Drs. 158/26 und 160/26, jeweils S. 10). Randnummer 31 Weitere Schädigungsfolgen liegen nicht vor. Dies gilt für eine somatoforme Störung, die schon vor der Haft bestanden hat, und die Alkoholkrankheit in Abstinenz. Randnummer 32 Ein höherer GdS folgt auch nicht aus einer besonderen beruflichen Betroffenheit, denn diese liegt hier nicht vor. § 30 Abs. 2 BVG regelt insoweit: Randnummer 33 Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im
weisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der
Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Randnummer 34 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder
weisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, Randnummer 35 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der
weisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder Randnummer 36 3. die Schädigung
weisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Randnummer 37 Die besondere berufliche Betroffenheit muss also auf die gesundheitliche Schädigung zurückzuführen sein. Sie steht – anders als der Kläger offenbar meint – nicht im Zusammenhang mit etwaigen Feststellungen
dem BerRehaG. Insbesondere müssen berufliche
teile außer Betracht bleiben, die der Betroffene infolge staatlicher Repressalien und ungeachtet gesundheitlicher Beeinträchtigungen erlitten hat. Randnummer 38
der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. In sämtlichen in Satz 2 genannten Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung des GdS daher nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen
teile ihn subjektiv „besonders“ treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66 - juris). Ein erheblicher wirtschaftlicher
teil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit liegt im Regelfall nur dann vor, wenn der (schädigungsbedingte) Minderverdienst etwa 20 Prozent erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 10 RV 19/77 - juris). Insgesamt kommt ein Zuschlag um mehr als 10 nur in Betracht, wenn die berufliche Schädigung „außergewöhnlich groß“ ist. Dabei verbietet sich aber eine rein prozentuale, am Verdienstausfall orientierte Betrachtung, weil ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn der Beschädigte zwar seinen früheren Beruf trotz der Schädigung weiterhin ausübt und dabei keinen Minderverdienst gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes hat, seine Arbeit jedoch nur unter außergewöhnlicher Energie und/oder Gefährdung seiner Gesundheit weiterverrichten kann. Randnummer 39 Im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG und insbesondere bei der Erhöhung des GdS um mehr als 10 (v. H.) ist daher eine rein schematische Erhöhung nicht zulässig. Vielmehr ist die Frage, ob die berufliche Schädigung außergewöhnlich groß ist und der Beschädigte besonders hart betroffen wird, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, wobei der Gesetzgeber durch die Regelung des § 30 Abs. 2 BVG die Voraussetzungen für eine höchst individuelle Behandlung des einzelnen Beschädigten geschaffen hat. Bei dieser Gesamtschau sind die wirtschaftlichen und sonstigen
teile des Beschädigten, das Ausmaß der Schädigungsfolgen, der Zwang zum Berufswechsel oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit, der berufliche Werdegang und eine etwaige Verhinderung eines weiteren Aufstiegs im Beruf, der vor der Schädigung ausgeübte und der derzeitige Beruf, die schädigungsbedingte Verdiensteinbuße in ihrem betragsmäßigen und prozentualen Wert, aber auch die Höhe des (rein medizinischen) GdS
1 BVG zu berücksichtigen. Auch sind neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
Maßgabe der vorigen Ausführungen spricht gegen eine besondere berufliche Betroffenheit schon der rein medizinische GdS von nur unter 25. Der Senat hat aber auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für schädigungsbedingte berufliche Einschränkungen, hat der Kläger doch durchgehend als Fliesenleger gearbeitet, erst in Berlin, dann in der Schweiz. Nochmal sei an dieser Stelle angemerkt, dass Beeinträchtigungen des beruflichen Werdeganges durch staatliche Eingriffe nicht im Zusammenhang mit der besonderen beruflichen Betroffenheit stehen. Maßgeblich sind die beruflichen Beeinträchtigungen infolge der festzustellenden Schädigungsfolgen und solche sind hier nicht erkennbar. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643219
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.