Leistungsablehnung - Ablehnung einer angebotenen Arbeitszeiterhöhung - Tätigkeitaufgabe - einstweiliges Rechtsschutzverfahren Leitsatz Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er einen Arbeitsvertrag abschließt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2025, S 43 AS 6803/25 ER, Beschluss Tenor Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um den Anspruch auf Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der im Oktober 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die im November 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind Eltern des 2018 geborenen Antragstellers zu 3 sowie der im September 2021, November 2023 und Januar 2025 geborenen Antragsteller zu 4 bis 6Ausweislich der polizeilichen Meldebescheinigung war der Antragsteller zu 1 von Februar 2014 bis Januar 2018 in Deutschland gemeldet, von Januar 2018 bis Dezember 2020 in Rumänien und
folgend wieder in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2 war von Februar 2014 bis Juli 2017 in Berlin polizeilich gemeldet und war
mehr als zwei Jahren im Juli 2019 wieder
Deutschland eingereist. Die Antragsteller zu 1 bis 5 hatten
der Wiedereinreise im Jahr 2019 Leistungen
dem SGB II vom Antragsgegner bezogen und waren behördlich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit untergebracht. Die Antragsteller zu 1 und 2 verfügen
mehrjährigem Besuch einer deutschen Schule nicht über einen Schulabschluss. Der Antragsteller zu 1 hat lediglich im Jahr 2021 eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von fünf Wochen ausgeübt. Im November 2023 waren die Antragsteller aus Deutschland ausgereist und in die USA eingereist.
mehrmonatigem Aufenthalt in den USA und Rückreise
Rumänien waren die Antragsteller im September 2024 aus Rumänien wieder
Deutschland eingereist. Die Antragsteller wurden seit der (Wieder-)Einreise in verschiedenen Wohnheimen untergebracht. In der Zeit von September 2024 bis März 2025 hatten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten und für September 2024 vorläufig Kindergeld bezogen. Randnummer 3 Im März 2025 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen
dem SGB II ab
dem die Antragsteller im Jahr 2023 Deutschland dauerhaft mit dem Ziel verlassen hätten, in den USA ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gescheitert, die Antragsteller würden beabsichtigen, Sozialleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Randnummer 4 Ein beim Sozialgericht Berlin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragsteller ein von den Eltern der damals unter 21jährigen Antragstellerin zu 2 abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend gemacht hatten, war im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 (S 43 AS 1780/25 ER) hatte das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Freizügigkeitsrecht und damit ein Leistungsanspruch der Antragsteller
dem SGB II liege nicht vor. Es hat jedoch das beigeladene Sozialamt verpflichtet, für den Zeitraum vom 5. Juni 2025 bis 4. Juli 2025 vorläufig Überbrückungsleistungen
dem SGB XII zu gewähren. Randnummer 5 Am
folgend nahm der Antragsgegner Ermittlungen zum Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf und versuchte, den Arbeitgeber und den Antragsteller zu 1 zu befragen. Ausweislich eines Schreibens vom
Abzug von Eigenanteilen 508,25 Euro ausgezahlt wurden. Das Beschäftigungsverhältnis wurde gegenüber der Minijobzentrale gemeldet. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
eigener Prüfung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts nicht erfüllt seien. Es hätten bei Einreise keine ausreichenden Existenzmittel der nicht erwerbstätigen Antragsteller vorgelegen. Am 12. November 2025 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen (neuen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und für die Zeit ab Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt Sie haben angegeben, der Antragsteller zu 1 sei im Februar 2014 erstmals
Deutschland eingereist und habe hier durchgehend bis Mai 2023 gelebt. Im Mai 2023 sei die Familie in die USA ausgereist und dort bis September 2024 verblieben. Seit dem 1. Juni 2025 sei der Antragsteller zu 1 erwerbstätig. Die zunächst aufgenommene Tätigkeit bei der Z GmbH sei abgebrochen worden. Der Umfang der dann bei dem Lieferdienst aufgenommenen Beschäftigung sei von 10,5 Stunden wöchentlich auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden. Der Lohn werde auf ein Konto überwiesen. Die Antragsteller wohnten seit ca. einem Jahr in einem Wohnheim. Der Antragsteller zu 3 solle nun eine Willkommensklasse besuchen. Die Antragsteller hätten offensichtlich Anspruch auf Leistungen
dem SGB II, das Verfahren sei auch für die Gewährung von Kindergeld von Bedeutung. Da der Antragsteller zu 1 ab 2014 jahrelang in Deutschland gemeldet gewesen sei, bestünden offensichtlich Verbindungen
Deutschland, so dass eine Einreise nur zum Zweck des Sozialleistungsbezuges ausgeschlossen sei. Jedenfalls ergebe sich ein Freizügigkeitsrecht der Antragsteller aus dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3 seit
der erneuten Antragstellung von sich aus gekündigt. Auf
frage habe der spätere Arbeitgeber angegeben, eine Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers zu 1 sei möglich, der Antragsteller zu 1 wünsche aber selbst nur eine geringfügige Beschäftigung. Erst
Erlass des Ablehnungsbescheides habe der Antragsteller zu 1 die Stundenzahl erhöht. Ernsthafte Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit seien nicht ersichtlich. In Berlin seien derzeit ca. 2000 Stellen – auch in Vollzeit – gemeldet, für die keine Qualifikation erforderlich sei. Die Motivation für die Einreise
und den Aufenthalt in Deutschland liege gerade offenkundig darin, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Den Antragstellern sei es zuzumuten, Sozialleistungen in ihrem Heimatland Rumänien zu beantragen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
dem SGB II ausgenommen seien, da der Antragsteller zu 1 seit dem
Anrechnung des kursorisch berechneten Arbeitslohns hilfebedürftig. Randnummer 12 Gegen die dem Antragsgegner am 22. Dezember 2025 zugestellte Entscheidung hat dieser am Folgetag Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Antragsteller seien von einem Anspruch auf Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Auf einen Arbeitnehmerstatus könne sich der Antragsteller zu 1 nicht berufen. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die Antragsteller von Anfang an die Absicht gehabt hätten, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Die Antragsteller würden ihr Verhalten der Rechtslage anpassen und seien nicht integrationswillig, was der Abbruch eines von ihm, dem Antragsgegner, finanzierten Sprachkurses im Jahr 2023 und die fehlenden Erwerbsbemühungen belegten. So habe der Antragsteller zu 1 erst
der Ablehnungsentscheidung eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen und ersichtlich eine ihm angebotene Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Er könne sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auf den Arbeitnehmerstatus berufen. Die Antragsteller würden widersprüchliche Angaben machen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
Deutschland habe die Familie von Restmitteln aus einem kleinen Erbe, unregelmäßiger Unterstützung Dritter, Sozialleistungen und dem zeitweisen Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1 gelebt. Das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 sei vom Arbeitgeber am
weis einer Lohnzahlung auch im Dezember 2025 haben die Antragsteller trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Randnummer 21 Der Senat hat den Arbeitgeber schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom
gekommen sei, insbesondere mehrfach nicht zu den eingeteilten Schichten erschienen sei oder diese sehr kurzfristig abgesagt habe. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 43 AS 1780/25 ER sowie auf den Inhalt des übermittelten Verwaltungsvorgangs. II. Randnummer 23 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Die Antragsteller sind nicht
dem SGB II leistungsberechtigt. Sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 24 1.
2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds
summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nur gegeben, wenn
summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass den Antragstellern ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und sie deshalb im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren Erfolg haben werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der betroffenen Antragsteller unzumutbar erscheinen lässt, sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen
teils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht. Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 294 ZPO). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Randnummer 25 a.Ob ein Anspruch der Antragsteller auf Bürgergeld für die Zeit vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 12. November 2025 besteht, bedurfte keiner Beurteilung, da die Antragsteller ihr Begehren rechtlich zutreffend auf die vorläufige Gewährung von Bürgergeld für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht beschränkt haben, da eine Verpflichtung des Antragsgegners für eine Zeit vor der gerichtlichen Antragstellung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Randnummer 26 b.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen
dem SGB II für die Zeit der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 vom
dem SGB II ausgeschlossen und berufen sich rechtsmissbräuchlich auf einen Status des Antragstellers zu 1 als Arbeitnehmer. Randnummer 27 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
§ 8 SGB II) sind, hilfebedürftig (i.S.v. § 9 SGB II) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei bestehender Hilfebedürftigkeit besteht gemäß § 19 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden nichterwerbsfähigen Berechtigten Anspruch auf Bürgergeld; die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 28 Der 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind erwerbsfähig, haben die Altersgrenze noch nicht erreicht, sind hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 29 Die Antragsteller sind ist jedoch vom Leistungsanspruch
dem SGB II ausgeschlossen.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind vom Leistungsanspruch Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen,
Randnummer 30 Die Antragsteller haben als rumänische Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht, insoweit bestehen keine Zweifel an einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie können ihr Aufenthaltsrecht jedoch allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten. Randnummer 31 aa.Die Antragsteller haben das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nicht glaubhaft gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 32
1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
6 Freizügigkeitsgesetz/EU wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund. Randnummer 33 Die Aufenthaltszeit des Antragstellers zu 1 in Deutschland von Februar 2014 bis Januar 2018 und die Aufenthaltszeit der Antragstellerin zu 2 von Februar 2014 bis Juli 2017 bemisst sich jeweils auf weniger als fünf Jahre, ein Daueraufenthaltsrecht ist in dieser Zeit nicht entstanden. Der ständige Aufenthalt war im Anschluss an die genannten Zeiten jeweils durch die darauffolgenden Aufenthalte für mehr als ein Jahr außerhalb Deutschlands (in Rumänien) unterbrochen. Randnummer 34 Der Aufenthalt in Deutschland des Antragstellers zu 1 ab Januar 2021 und der Antragstellerin zu 2 ab Juli 2019 bis (jeweils) November 2023 umfasst jeweils ebenfalls nicht fünf Jahre. Der ständige Aufenthalt wurde durch die Ausreise in die USA im November 2023 und die Weiterreise
Rumänien etwa im Mai 2024 unterbrochen. Es liegt kein den ständigen Aufenthalt nicht berührender Umstand i.S.v. § 4a Abs. 6 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU vor. Zwar war die Antragstellerin zu 2 bei der Ausreise schwanger und sollen Schwangerschaftskomplikationen die Verlängerung des Aufenthaltes in den USA verursacht haben. Jedoch hat die Antragstellerin zu 2 im März 2024 in den USA ein Kind entbunden und ist –
mehrmonatigem Aufenthalt in Rumänien – erst im September 2024 wieder
Deutschland eingereist, so dass erneut kein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. Randnummer 35 Ein Daueraufenthaltsrecht ist auch nicht wegen einer dreijährigen Erwerbstätigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland entstanden, § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU. Ebenso ist kein Daueraufenthaltsrecht
4 Freizügigkeitsgesetz/EU glaubhaft gemacht oder ersichtlich, da ein solches ein Zusammenleben der Antragsteller zu 1 und 2 mit ihren möglicherweise daueraufenthaltsberechtigten Eltern voraussetzen würde. Randnummer 36 Auch ein Daueraufenthaltsrecht des 2021 geborenen Antragstellers zu 3 ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar wurde (erstmals im Beschwerdeverfahren) behauptet, der damals 3-Jährige sei während des etwa siebenmonatigen USA-Aufenthaltes seiner Eltern in Deutschland verblieben. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Glaubhaftmachung dieser (
geschobenen) Behauptung. Randnummer 37 bb.Der Antragsteller zu 1 kann sich im vorliegenden Einzelfall nicht auf einen Status als Arbeitnehmer berufen, so dass sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Randnummer 38 Der Antragsteller zu 1 war zwar kurzzeitig Arbeitnehmer. Er kann sich auf diesen Status jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen und ist damit nicht
2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeits- sowie aufenthaltsberechtigt. Das hat zur Folge, dass er von der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst ist und auch den weiteren Antragstellern kein Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Randnummer 39
der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Selbst wenn ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft nur in missbräuchlicher Absicht erlangen will, ändert dies nichts an der Stellung als Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein
objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau. Der Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt (EuGH, Urteil vom
dem Recht der Europäischen Union (EU) erlangen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck in Anspruch nehmen, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom
der Wiedereinreise
Deutschland und des Leistungsbezuges
dem SGB II von September 2024 bis März 2025 sind trotz der Eingliederungsunterstützung durch den Antragsgegner keine Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Auch die Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2025 und eine mehrmonatige Mittellosigkeit der Familie führten
summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen nicht zu einem Bemühen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich zu dem Versuch, einen vorläufigen Leistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Erst
dem ersichtlich wurde, dass erst eine Erwerbstätigkeit eine Leistungsberechtigung würde vermitteln können, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine solche. Als rechtsmissbräuchlich erweist sich, dass der Antragsteller zu 1 sich darauf beschränkte, nur das Mindestmaß einer Erwerbstätigkeit einzugehen, die zur Vermittlung eines Sozialleistungsanspruchs genügt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 1 eine umfangreichere Tätigkeit angeboten hatte, dieser also tatsächlich die Möglichkeit hatte, in umfangreicherem Maße für den Bedarf seiner Familie zu sorgen, und dass er dies jedoch
den – auch anwaltlich unbestritten gebliebenen – Angaben des Arbeitgebers abgelehnt hat. Die als Hinderungsgrund angegebene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 stand einer Tätigkeit des Antragstellers zu 1 von mehr als 10,5 Stunden pro Woche nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit oder wichtige Gründe, die angebotene Verlängerung der Arbeitszeit nicht anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2 konnte und kann die Kinderbetreuung übernehmen. Darüber hinaus leben auch die Großeltern der Kinder in Berlin. Randnummer 50 Erst
dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 eine Leistungsgewährung mit der Begründung abgelehnt hatte, die aufgenommene Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 genüge nicht für die Annahme eines Freizügigkeitsrechts, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine Aufstockung der Stundenzahl bei seinem Arbeitgeber auf 20 Stunden pro Woche. Ein solches Verhalten dürfte zwar regelmäßig der Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehen. Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 die Erhöhung der geschuldeten Stunden erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vor dem Sozialgericht vereinbart hat und
den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers schon unmittelbar danach die höhere Dienstverpflichtung nicht erfüllte, so dass es schon sieben Tage später zur arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam, und dass er diesen – für die Leistungsgewährung sehr maßgeblichen Umstand – dem Sozialgericht verschwiegen hat. Gründe, weswegen die Ausübung der höheren Stundenverpflichtung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte oder warum der Antragsteller zu 1 bei eingeteilten Dienstschichten nicht erschienen ist oder diese kurzfristig absagte, sind von den anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 51 Schließlich hat der Antragsteller zu 1 keine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit
Verlust der Beschäftigung glaubhaft gemacht.
den Angaben des Antragsgegners sind jedoch etwa 2000 Stellen für Ungelernte frei. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass die derzeitige Arbeitsmarktsituation die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 ausschließen würde. Randnummer 52 In der Gesamtschau stellt sich der Sachverhalt für den Senat dahingehend dar, dass der Antragsteller zu 1 derzeit nicht um den Aufbau einer Erwerbsperspektive, sondern allein um einen Zugang zum Sozialsystem bemüht ist und war, was ein Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtmissbräuchlich macht. Randnummer 53 cc.Ein Aufenthaltsrecht lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C 397/23 – i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ableiten. § 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen.
1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1), dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen (Nr. 2) oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
dem Urteil des EuGH vom
1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vermitteln. Denn die Enkel sind nicht „Kinder“ ihrer Großeltern und die Antragsteller zu 1 und 2 sind nicht minderjährig. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz folgt auch kein Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 3 bis 6 wegen eines gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland. Denn die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz setzt ein Aufenthaltsrecht der Bezugsperson voraus, an welchem es im Fall der Antragsteller zu 1 und 2 gerade fehlt. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts der Bezugsperson verdeutlicht die Regelung in § 29 Aufenthaltsgesetz zum Familiennachzug zu Ausländern. Die Vorschrift regelt, dass für einen Familiennachzug zu einem Ausländer dieser z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss. Die Voraussetzungen des § 29 Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt. Randnummer 55 dd.Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht
3 Freizügigkeitsgesetz/EU wegen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bestand nicht Randnummer 56
3 Nr. 1 oder 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bleibt ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei Randnummer 57
mehr als einem Jahr Tätigkeit. Randnummer 59 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt dieses Recht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Randnummer 60 Anhaltspunkte für eine vorübergehende Erwerbsminderung des Antragstellers zu 1 infolge Krankheit oder Unfall liegen nicht vor. Die Arbeitsaufgabe bei der Z GmbH im Juli 2025 und bei dem Lieferdienst zum Jahresende 2025 erfolgte jeweils nicht unfreiwillig. Das erste Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller zu 1 selbst gekündigt. Beim zweiten Arbeitsverhältnis war
den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers das grob pflichtwidrige Handeln des Antragstellers zu 1 Anlass für die Kündigung, auch wenn diese formell aus betriebsbedingten Gründen erklärt wurde. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit zur Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vor. Randnummer 61 ee.Andere Aufenthaltsrechte als zum Zweck der Arbeitssuche der Antragsteller zu 1 und 2 sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Randnummer 62 c.Die Antragsteller haben auch im Dezember 2025 kein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche. Randnummer 63 aa.Der Antragsteller zu 1 war im Dezember 2025 nicht mehr Arbeitnehmer bzw. kann sich darauf nicht redlich berufen. Er hat nicht glaubhaft gemacht,
Zugang der Kündigung vom 14. November 2025 seine Tätigkeit weiter ausgeübt zu haben. Trotz Aufforderung hat er hierzu keine Angaben gemacht und keine Lohnabrechnung vorgelegt. Auch der Arbeitgeber hat keine Leistungserbringung im Dezember 2025 bestätigt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1
dem Stundenaufstocken wiederholt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
gekommen sei und sein unzuverlässiges Arbeitsverhalten Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Eine Weiterbeschäftigung sei aus betrieblicher Sicht nicht mehr tragbar gewesen. Allein das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages ohne tatsächliche Ausübung der Tätigkeit oder begründete Nichtausübung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub etc. kann die Arbeitnehmereigenschaft mit Zugang zum Sozialsystem nicht begründen. Randnummer 64 bb.Ein fortwirkendes Freizügigkeitsrecht
3 Freizügigkeitsgesetz/EU besteht aufgrund der fehlenden Unfreiwilligkeit der Arbeitsaufgabe nicht. Randnummer 65 cc.Die Antragsteller haben kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines Schulbesuchs des Antragstellers zu 3
492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem SGB II Leistungen durch den (dann notwendig beizuladenden) Sozialhilfeträger entsprechend dem allgemeinen Begehren auf Leistungen zur Existenzsicherung grundsätzlich in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 35). Allerdings sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder bei denen sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, auch von den näher bezeichneten Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass für die
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossenen Unionsbürger auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt besteht. Randnummer 74 Insoweit ergibt sich für die Antragsteller auch kein Anspruch auf laufende Leistungen
dem SGB XII Randnummer 75 b.Den von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossenen Ausländern werden zwar
3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten
3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, juris Rn. 31). Randnummer 76 Die Voraussetzungen hierfür sind im Fall der Antragsteller aber nicht erfüllt.
3 Satz 3 SGB XII können Überbrückungsleistungen nur einmalig innerhalb von zwei Jahren beansprucht werden. Vorliegend haben die Antragsteller
dem Beschluss des Sozialgerichts ab Juni 2025 bereits Überbrückungsleistungen innerhalb dieser Frist erhalten. Randnummer 77 3.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage scheidet eine Entscheidung im Rahmen der Folgenabwägung aus. Zwar hat die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erfolgen, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht und eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20). Randnummer 78 Auch
dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist jedoch die begehrte einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist geklärt, soweit er der Klärung bedarf. Die Sach- und Rechtslage hat der Senat gerade unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz der Entscheidung nicht nur summarisch, sondern in Anbetracht der den Antragstellern drohenden Beeinträchtigungen abschließend geprüft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.