← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AS 1405/25 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer

Obsah (9)§ 86b§ 7a§ 7§ 20a§ 4a§ 2§ 28Art. 10§ 23

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf die A

Leistungsablehnung - Ablehnung einer angebotenen Arbeitszeiterhöhung - Tätigkeitaufgabe - einstweiliges Rechtsschutzverfahren Leitsatz Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er einen Arbeitsvertrag abschließt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2025, S 43 AS 6803/25 ER, Beschluss Tenor Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um den Anspruch auf Leistungen

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der im Oktober 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die im November 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind Eltern des 2018 geborenen Antragstellers zu 3 sowie der im September 2021, November 2023 und Januar 2025 geborenen Antragsteller zu 4 bis 6Ausweislich der polizeilichen Meldebescheinigung war der Antragsteller zu 1 von Februar 2014 bis Januar 2018 in Deutschland gemeldet, von Januar 2018 bis Dezember 2020 in Rumänien und

folgend wieder in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2 war von Februar 2014 bis Juli 2017 in Berlin polizeilich gemeldet und war

mehr als zwei Jahren im Juli 2019 wieder

Deutschland eingereist. Die Antragsteller zu 1 bis 5 hatten

der Wiedereinreise im Jahr 2019 Leistungen

dem SGB II vom Antragsgegner bezogen und waren behördlich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit untergebracht. Die Antragsteller zu 1 und 2 verfügen

mehrjährigem Besuch einer deutschen Schule nicht über einen Schulabschluss. Der Antragsteller zu 1 hat lediglich im Jahr 2021 eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von fünf Wochen ausgeübt. Im November 2023 waren die Antragsteller aus Deutschland ausgereist und in die USA eingereist.

mehrmonatigem Aufenthalt in den USA und Rückreise

Rumänien waren die Antragsteller im September 2024 aus Rumänien wieder

Deutschland eingereist. Die Antragsteller wurden seit der (Wieder-)Einreise in verschiedenen Wohnheimen untergebracht. In der Zeit von September 2024 bis März 2025 hatten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten und für September 2024 vorläufig Kindergeld bezogen. Randnummer 3 Im März 2025 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen

dem SGB II ab

  1. April 2025 gestellt, den der Antragsgegner mit Bescheid vom
  2. März 2025 abgelehnt hatte. Die Antragsteller seien nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland, ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht begründet worden. Ein Daueraufenthaltsrecht bestehe nicht,

dem die Antragsteller im Jahr 2023 Deutschland dauerhaft mit dem Ziel verlassen hätten, in den USA ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gescheitert, die Antragsteller würden beabsichtigen, Sozialleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Randnummer 4 Ein beim Sozialgericht Berlin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragsteller ein von den Eltern der damals unter 21jährigen Antragstellerin zu 2 abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend gemacht hatten, war im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 (S 43 AS 1780/25 ER) hatte das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Freizügigkeitsrecht und damit ein Leistungsanspruch der Antragsteller

dem SGB II liege nicht vor. Es hat jedoch das beigeladene Sozialamt verpflichtet, für den Zeitraum vom 5. Juni 2025 bis 4. Juli 2025 vorläufig Überbrückungsleistungen

dem SGB XII zu gewähren. Randnummer 5 Am

  1. Mai 2025 schloss der Antragsteller zu 1 mit der Z GmbH einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom
  2. Juni 2025 bis
  3. Mai 2026 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 40 Stunden pro Monat gegen eine monatliche Vergütung von 570,00 Euro. Randnummer 6 Am
  4. Juni 2025 stellten die Antragsteller erneut einen Leistungsantrag beim Antragsgegner. Sie trugen vor, dass der Antragsteller zu 1 nun in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und er als Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen habe.

folgend nahm der Antragsgegner Ermittlungen zum Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf und versuchte, den Arbeitgeber und den Antragsteller zu 1 zu befragen. Ausweislich eines Schreibens vom

  1. Juli 2025 kündigte der Antragsteller zu 1 das Beschäftigungsverhältnis zum
  2. Juli 2025 mit der Begründung, er habe ab dem
  3. Juli 2025 ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen erhielt der Antragsteller zu 1 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z GmbH für Juni 2025 Lohn in Höhe von 570,00 Euro brutto = 565,84 Euro netto und für Juli 2025 in Höhe von 256,50 Euro brutto = netto; die Lohnzahlung sei in bar erfolgt. Randnummer 7 Am
  4. August 2025 legte der Antragsteller zu 1 einen mit einem Lieferdienst geschlossenen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ab
  5. August 2025 als Lieferfahrer für ca. 43 Stunden monatlich bzw. 10,5 Stunden wöchentlich zu einem Stundenlohn in Höhe von 12,82 Euro brutto vor. Eine Prüfung des vorgetragenen Arbeitsverhältnisses durch den Außendienst des Antragsgegners ergab, dass der Antragsteller zu 1 diese Tätigkeit tatsächlich ausübte. Auf die Frage, warum der Antragsteller zu 1 nicht in Vollzeit arbeite, gab der Arbeitgeber gegenüber dem Außendienst an, dass der Antragsteller zu 1 nur geringfügig habe arbeiten wollen und zur Begründung angegeben habe, dass seine Frau schwanger sei. Aus der Beschäftigung erzielte der Antragsteller zu 1 im August 2025 ein Entgelt in Höhe von 554,47 Euro brutto = 523,43 Euro netto, von dem

Abzug von Eigenanteilen 508,25 Euro ausgezahlt wurden. Das Beschäftigungsverhältnis wurde gegenüber der Minijobzentrale gemeldet. Randnummer 8 Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2025 lehnte der Antragsgegner eine Leistungsgewährung ab. Die Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses habe ergeben, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handele. Die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses lasse nicht den Schluss auf einen Arbeitnehmerstatus zu. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gescheitert, die Antragsteller würden lediglich beabsichtigen, Sozialleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Gegen die Ablehnungsentscheidung erhoben die Antragsteller am
  2. November 2025 Widerspruch. Am
  3. November 2025 schloss der Antragsteller zu 1 rückwirkend zum
  4. November 2025 einen Arbeitsvertrag mit dem Lieferdienst über eine Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Mit Bescheid vom
  5. November 2025 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, dass

eigener Prüfung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts nicht erfüllt seien. Es hätten bei Einreise keine ausreichenden Existenzmittel der nicht erwerbstätigen Antragsteller vorgelegen. Am 12. November 2025 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen (neuen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und für die Zeit ab Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt Sie haben angegeben, der Antragsteller zu 1 sei im Februar 2014 erstmals

Deutschland eingereist und habe hier durchgehend bis Mai 2023 gelebt. Im Mai 2023 sei die Familie in die USA ausgereist und dort bis September 2024 verblieben. Seit dem 1. Juni 2025 sei der Antragsteller zu 1 erwerbstätig. Die zunächst aufgenommene Tätigkeit bei der Z GmbH sei abgebrochen worden. Der Umfang der dann bei dem Lieferdienst aufgenommenen Beschäftigung sei von 10,5 Stunden wöchentlich auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden. Der Lohn werde auf ein Konto überwiesen. Die Antragsteller wohnten seit ca. einem Jahr in einem Wohnheim. Der Antragsteller zu 3 solle nun eine Willkommensklasse besuchen. Die Antragsteller hätten offensichtlich Anspruch auf Leistungen

dem SGB II, das Verfahren sei auch für die Gewährung von Kindergeld von Bedeutung. Da der Antragsteller zu 1 ab 2014 jahrelang in Deutschland gemeldet gewesen sei, bestünden offensichtlich Verbindungen

Deutschland, so dass eine Einreise nur zum Zweck des Sozialleistungsbezuges ausgeschlossen sei. Jedenfalls ergebe sich ein Freizügigkeitsrecht der Antragsteller aus dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3 seit

  1. Dezember 2025 in der Willkommensklasse (Verweis auf Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom
  2. August 2025 – C 397/23 –). Randnummer 9 Die Antragsteller haben Kontoauszüge sowie Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers für September und Oktober 2025 vorgelegt, aus denen sich Lohnzahlungen für August 2025 i.H.v. 508,25 Euro, für September 2025 i.H.v. 496,18 Euro und für Oktober 2025 i.H.v. 296,50 Euro ergeben. Randnummer 10 Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Leistungsgewährung bis März 2025 rechtswidrig begünstigend gewesen sei und es sich bei dem behaupteten Arbeitsverhältnis nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Jedenfalls sei das Berufen auf das vermeintliche Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich. Das bei der Fa. Z GmbH begründete Arbeitsverhältnis habe der Antragsteller zu 1

der erneuten Antragstellung von sich aus gekündigt. Auf

frage habe der spätere Arbeitgeber angegeben, eine Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers zu 1 sei möglich, der Antragsteller zu 1 wünsche aber selbst nur eine geringfügige Beschäftigung. Erst

Erlass des Ablehnungsbescheides habe der Antragsteller zu 1 die Stundenzahl erhöht. Ernsthafte Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit seien nicht ersichtlich. In Berlin seien derzeit ca. 2000 Stellen – auch in Vollzeit – gemeldet, für die keine Qualifikation erforderlich sei. Die Motivation für die Einreise

und den Aufenthalt in Deutschland liege gerade offenkundig darin, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Den Antragstellern sei es zuzumuten, Sozialleistungen in ihrem Heimatland Rumänien zu beantragen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom

  1. März 2022 – B 4 AS 2/21 R –). Aus dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3 folge kein Freizügigkeitsrecht, da dieses nur für Kinder von Arbeitnehmern gelte, auf den Status des Arbeitnehmers könne sich der Antragsteller zu 1 aufgrund von Rechtsmissbräuchlichkeit aber nicht berufen. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 wurde vom Arbeitgeber am
  2. November 2025 zum
  3. Dezember 2025 gekündigt, im Kündigungsschreiben sind als Kündigungsgrund betriebsbedingte Gründe angegeben. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Sozialgericht nicht mitgeteilt worden. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  4. Dezember 2025 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom
  5. November 2025 bis
  6. April 2026 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für die tatsächliche Unterbringung der Antragsteller im Wohnheim durch Direktzahlung zu gewähren. Im Übrigen hat es den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsteller als EU-Ausländer nicht von Leistungen

dem SGB II ausgenommen seien, da der Antragsteller zu 1 seit dem

  1. Juni 2025 in Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die zunächst mit einem Umfang von 10 Stunden wöchentlich aufgenommene Tätigkeit als Fahrer für den Lieferdienst sei zum
  2. November 2025 auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden. Insoweit bestehe – jedenfalls für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht am
  3. November 2025 – kein ernstlicher Zweifel an der (unionsrechtlichen) Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu
  4. Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis lägen nicht vor, da der Antragsteller zu 1 ausweislich der Lohnabrechnungen tatsächlich Lohn erhalte. Aus dem für den Antragsteller zu 1 aus der Beschäftigung folgenden Freizügigkeitsrecht folge für die Kinder ein Freizügigkeitsrecht und mindestens von den Kindern abgeleitet ein solches für die nicht mit dem Antragsteller zu 1 verheiratete Antragstellerin zu
  5. Die Antragsteller seien

Anrechnung des kursorisch berechneten Arbeitslohns hilfebedürftig. Randnummer 12 Gegen die dem Antragsgegner am 22. Dezember 2025 zugestellte Entscheidung hat dieser am Folgetag Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Antragsteller seien von einem Anspruch auf Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen. Auf einen Arbeitnehmerstatus könne sich der Antragsteller zu 1 nicht berufen. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die Antragsteller von Anfang an die Absicht gehabt hätten, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Die Antragsteller würden ihr Verhalten der Rechtslage anpassen und seien nicht integrationswillig, was der Abbruch eines von ihm, dem Antragsgegner, finanzierten Sprachkurses im Jahr 2023 und die fehlenden Erwerbsbemühungen belegten. So habe der Antragsteller zu 1 erst

der Ablehnungsentscheidung eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen und ersichtlich eine ihm angebotene Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Er könne sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auf den Arbeitnehmerstatus berufen. Die Antragsteller würden widersprüchliche Angaben machen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom

  1. Januar 2026 (L 14 AS 1406/25) hat der Senat die Vollziehung der sozialgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Randnummer 14 Es liegt eine Bestätigung über den Besuch einer Willkommensklasse durch den Antragsteller zu 3 ab dem
  2. Dezember 2025 vor. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Dezember 2025 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Die Antragsteller beantragen , Randnummer 18 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Antragsteller haben (erstmals im Beschwerdeverfahren) vorgetragen, der 2018 geborene Antragsteller zu 3 sei an den Auslandsaufenthalten seiner Familienmitglieder nicht beteiligt gewesen, verfüge über ein eigenes Aufenthaltsrecht und könne dieses seinen Eltern vermitteln. Die Antragsteller zu 1, 2 und 5 hätten sich bis Mai 2024 in den USA bei einem Verwandten aufgehalten, der auch die Reisekosten übernommen habe. Die übrigen Kinder seien bei den Großeltern verblieben. Grund des längeren Aufenthaltes sei eine weitere Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 gewesen. Das im März 2024 in den USA geborene Kind sei im Oktober 2024 in Deutschland verstorben. Seit der Rückkehr

Deutschland habe die Familie von Restmitteln aus einem kleinen Erbe, unregelmäßiger Unterstützung Dritter, Sozialleistungen und dem zeitweisen Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1 gelebt. Das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 sei vom Arbeitgeber am

  1. November 2025 zum
  2. Dezember 2025 betriebsbedingt gekündigt worden. Der Antragsteller zu 1 bemühe sich weiter um eine Beschäftigung. Er bewerbe sich mündlich, Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden. Randnummer 20 Die Antragsteller haben Kontoauszüge und Lohnabrechnungen vorgelegt. Danach erzielte der Antragsteller zu 1 im November 2025 für insgesamt 71 geleistete Stunden einen Lohn von 910,22 Euro brutto = 800,35 Euro netto. Den

weis einer Lohnzahlung auch im Dezember 2025 haben die Antragsteller trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Randnummer 21 Der Senat hat den Arbeitgeber schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom

  1. Februar 2026 angegeben, dass er am
  2. November 2025 auf Bitten des Antragstellers zu 1 wegen des damaligen Personalbedarfs der Aufstockung der Stunden zugestimmt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil der Antragsteller zu 1 sodann wiederholt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht

gekommen sei, insbesondere mehrfach nicht zu den eingeteilten Schichten erschienen sei oder diese sehr kurzfristig abgesagt habe. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 43 AS 1780/25 ER sowie auf den Inhalt des übermittelten Verwaltungsvorgangs. II. Randnummer 23 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Die Antragsteller sind nicht

dem SGB II leistungsberechtigt. Sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 24 1.

§ 86bAbs.

2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds

summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nur gegeben, wenn

summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass den Antragstellern ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und sie deshalb im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren Erfolg haben werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der betroffenen Antragsteller unzumutbar erscheinen lässt, sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher

teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen

teils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht. Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen

dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 294 ZPO). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Randnummer 25 a.Ob ein Anspruch der Antragsteller auf Bürgergeld für die Zeit vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 12. November 2025 besteht, bedurfte keiner Beurteilung, da die Antragsteller ihr Begehren rechtlich zutreffend auf die vorläufige Gewährung von Bürgergeld für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht beschränkt haben, da eine Verpflichtung des Antragsgegners für eine Zeit vor der gerichtlichen Antragstellung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Randnummer 26 b.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen

dem SGB II für die Zeit der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 vom

  1. November 2025 bis
  2. November
  3. Sie sind vom Leistungsanspruch

dem SGB II ausgeschlossen und berufen sich rechtsmissbräuchlich auf einen Status des Antragstellers zu 1 als Arbeitnehmer. Randnummer 27 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7aSGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig (i.S.v.

§ 8 SGB II) sind, hilfebedürftig (i.S.v. § 9 SGB II) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei bestehender Hilfebedürftigkeit besteht gemäß § 19 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden nichterwerbsfähigen Berechtigten Anspruch auf Bürgergeld; die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 28 Der 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind erwerbsfähig, haben die Altersgrenze noch nicht erreicht, sind hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 29 Die Antragsteller sind ist jedoch vom Leistungsanspruch

dem SGB II ausgeschlossen.

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind vom Leistungsanspruch Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen,

  1. a)die kein Aufenthaltsrecht haben oder
  2. b)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis

§ 20ades Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen.

Randnummer 30 Die Antragsteller haben als rumänische Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht, insoweit bestehen keine Zweifel an einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie können ihr Aufenthaltsrecht jedoch allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten. Randnummer 31 aa.Die Antragsteller haben das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nicht glaubhaft gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 32

§ 4aAbs.

1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

§ 4aAbs.

6 Freizügigkeitsgesetz/EU wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund. Randnummer 33 Die Aufenthaltszeit des Antragstellers zu 1 in Deutschland von Februar 2014 bis Januar 2018 und die Aufenthaltszeit der Antragstellerin zu 2 von Februar 2014 bis Juli 2017 bemisst sich jeweils auf weniger als fünf Jahre, ein Daueraufenthaltsrecht ist in dieser Zeit nicht entstanden. Der ständige Aufenthalt war im Anschluss an die genannten Zeiten jeweils durch die darauffolgenden Aufenthalte für mehr als ein Jahr außerhalb Deutschlands (in Rumänien) unterbrochen. Randnummer 34 Der Aufenthalt in Deutschland des Antragstellers zu 1 ab Januar 2021 und der Antragstellerin zu 2 ab Juli 2019 bis (jeweils) November 2023 umfasst jeweils ebenfalls nicht fünf Jahre. Der ständige Aufenthalt wurde durch die Ausreise in die USA im November 2023 und die Weiterreise

Rumänien etwa im Mai 2024 unterbrochen. Es liegt kein den ständigen Aufenthalt nicht berührender Umstand i.S.v. § 4a Abs. 6 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU vor. Zwar war die Antragstellerin zu 2 bei der Ausreise schwanger und sollen Schwangerschaftskomplikationen die Verlängerung des Aufenthaltes in den USA verursacht haben. Jedoch hat die Antragstellerin zu 2 im März 2024 in den USA ein Kind entbunden und ist –

mehrmonatigem Aufenthalt in Rumänien – erst im September 2024 wieder

Deutschland eingereist, so dass erneut kein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. Randnummer 35 Ein Daueraufenthaltsrecht ist auch nicht wegen einer dreijährigen Erwerbstätigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland entstanden, § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU. Ebenso ist kein Daueraufenthaltsrecht

§ 4aAbs.

4 Freizügigkeitsgesetz/EU glaubhaft gemacht oder ersichtlich, da ein solches ein Zusammenleben der Antragsteller zu 1 und 2 mit ihren möglicherweise daueraufenthaltsberechtigten Eltern voraussetzen würde. Randnummer 36 Auch ein Daueraufenthaltsrecht des 2021 geborenen Antragstellers zu 3 ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar wurde (erstmals im Beschwerdeverfahren) behauptet, der damals 3-Jährige sei während des etwa siebenmonatigen USA-Aufenthaltes seiner Eltern in Deutschland verblieben. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Glaubhaftmachung dieser (

geschobenen) Behauptung. Randnummer 37 bb.Der Antragsteller zu 1 kann sich im vorliegenden Einzelfall nicht auf einen Status als Arbeitnehmer berufen, so dass sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Randnummer 38 Der Antragsteller zu 1 war zwar kurzzeitig Arbeitnehmer. Er kann sich auf diesen Status jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen und ist damit nicht

§ 2Abs.

2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeits- sowie aufenthaltsberechtigt. Das hat zur Folge, dass er von der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst ist und auch den weiteren Antragstellern kein Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Randnummer 39

(1)Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer i.S. von Art. 45 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann.

der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Selbst wenn ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft nur in missbräuchlicher Absicht erlangen will, ändert dies nichts an der Stellung als Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein

objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau. Der Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom

  1. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 19, 21-24; ). Randnummer 40 Hieran gemessen war ein zwischenzeitlicher Arbeitnehmerstatus des Antragstellers zu 1 glaubhaft zwar gemacht. Er hat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei einem Lieferdienst mit einem Umfang von 10,5 Stunden pro Woche von Juni 2025 bis zum
  2. November 2025 gearbeitet. Am
  3. November 2025 wurde eine Erhöhung der Stundenzahl vereinbart. Dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde, belegen die glaubhaften Angaben des Arbeitgebers und die Prüfung des Außendienstes des Antragsgegners. Die Beschäftigung wurde zudem mit Lohnabrechnungen abgerechnet und eine Anmeldung zur Sozialversicherung (Minijobzentrale) liegt vor. Randnummer 41 Die von dem Antragsteller zu 1 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit stellt sich mit einem Monatslohn in der Nähe der Minijobgrenze und einer mehrmonatigen Ausübungsdauer – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch nicht als nur untergeordnet und unwesentlich dar. Randnummer 42

(2)Dem Antragsteller zu 1 ist es im vorliegenden Einzelfall jedoch verwehrt, sich auf seine Arbeitnehmereigenschaft und damit auf die Freizügigkeitsberechtigung zu berufen. Randnummer 43

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt (EuGH, Urteil vom

  1. September 2007 – C-16/05 [„Tum und Dari“] –, Rn. 64; EuGH Große Kammer, Urteil vom
  2. Februar 2006 – C-225/02 [„Halifax u.a.“] –, Rn. 68, m.w.N., jeweils juris). Die wahrheitswidrige oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts ist nicht gestattet und die nationalen Gerichte können im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts zu versagen (EuGH, Urteil vom
  3. Dezember 2010 – C-303/08 –, Rn. 47, m.w.N.; EuGH, Urteil vom
  4. September 2007 – C-16/05 [„Tum und Dari“] –, Rn. 6, alle juris). Dies gilt auch, wenn Verträge allein zu dem Zweck geschlossen werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen bzw. eine Besserstellung

dem Recht der Europäischen Union (EU) erlangen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2010 – C-303/08 –, Rn. 50; EuGH Große Kammer, Urteil vom
  2. Februar 2006 – C-225/02 [„Halifax u.a.“] –, Rn. 69, m.w.N., alle juris). Die Annahme eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und dass zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich, d.h. künstlich, geschaffen wurden. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus zu trennen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 28f., m.w.N.; EuGH, Urteil vom
  4. März 2014 – C-456/12 –, juris Rn. 58). Randnummer 44 Anhaltspunkte für ein betrügerisches Handeln des Antragstellers zu 1 oder wahrheitswidrige Angaben liegen insoweit zwar nicht vor. Gleichwohl ergibt sich ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf den Arbeitsnehmerstatus. Randnummer 45 Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus kann

der Rechtsprechung des BSG missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck in Anspruch nehmen, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom

  1. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 30). Dabei können die Umstände der Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit, wegen der sich der EU-Ausländer darauf beruft, im Aufenthaltsstaat beschäftigt oder beschäftigt gewesen zu sein, und die Einreisegründe zur Beurteilung herangezogen werden. Das subjektive Element des Missbrauchs bezieht sich auf Voraussetzungen der Möglichkeit, bleiben zu können (Arbeitnehmereigenschaft, Ausbildung). Diese ist nicht deckungsgleich mit der Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten bei der Einreise (BSG, Urteil vom
  2. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 32f.). Eine nur formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit liegt vor, wenn der EU-Ausländer einzig das Ziel verfolgt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form des Erhalts von finanziellen Leistungen zu verschaffen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Dezember 2022 – L 18 AS 1084/22 B ER –, juris Rn. 9). Randnummer 46 Der Senat geht davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld, das aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt wird, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich noch nicht die Annahme eines Missbrauch des Freizügigkeitsrechts; erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 als Ungelernter mit geringeren Deutschkenntnissen nicht in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für die gesamte, inzwischen sechsköpfige Familie vollständig abzudecken, rechtfertigt nicht die Annahme eines Missbrauchs (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  4. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 48, und Beschluss vom
  5. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER –, juris Rn. 44). Randnummer 47 Bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Arbeitnehmerfreizügigkeit angelegt ist, sich in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen und diese ausbauen zu dürfen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sie nur bei Erwerbseinkommen oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs angenommen werden könnte. Die Freizügigkeit gewährt auch nicht oder nur gering qualifizierten Personen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, Abweichendes müsste für Fälle außerhalb des Rechtsmissbrauchs gesetzlich geregelt werden. Randnummer 48 Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein missbräuchliches Berufen auf den Status als Arbeitnehmer jedoch erfüllt. Wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen, kann das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich sein. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. Das ist vorliegend der Fall. Es sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass der 24jährige, erwerbsfähige Antragsteller zu 1 bislang Erwerbsbemühungen ausschließlich in dem minimalmöglichen Ausmaß unternimmt, die für einen Zugang zu Sozialleistungen erforderlich sind, und damit vorrangig das Ziel verfolgt, sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form von finanziellen Leistungen zu verschaffen. Im Einzelnen: Randnummer 49 Für die Zeit

der Wiedereinreise

Deutschland und des Leistungsbezuges

dem SGB II von September 2024 bis März 2025 sind trotz der Eingliederungsunterstützung durch den Antragsgegner keine Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Auch die Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2025 und eine mehrmonatige Mittellosigkeit der Familie führten

summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen nicht zu einem Bemühen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich zu dem Versuch, einen vorläufigen Leistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Erst

dem ersichtlich wurde, dass erst eine Erwerbstätigkeit eine Leistungsberechtigung würde vermitteln können, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine solche. Als rechtsmissbräuchlich erweist sich, dass der Antragsteller zu 1 sich darauf beschränkte, nur das Mindestmaß einer Erwerbstätigkeit einzugehen, die zur Vermittlung eines Sozialleistungsanspruchs genügt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 1 eine umfangreichere Tätigkeit angeboten hatte, dieser also tatsächlich die Möglichkeit hatte, in umfangreicherem Maße für den Bedarf seiner Familie zu sorgen, und dass er dies jedoch

den – auch anwaltlich unbestritten gebliebenen – Angaben des Arbeitgebers abgelehnt hat. Die als Hinderungsgrund angegebene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 stand einer Tätigkeit des Antragstellers zu 1 von mehr als 10,5 Stunden pro Woche nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit oder wichtige Gründe, die angebotene Verlängerung der Arbeitszeit nicht anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2 konnte und kann die Kinderbetreuung übernehmen. Darüber hinaus leben auch die Großeltern der Kinder in Berlin. Randnummer 50 Erst

dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 eine Leistungsgewährung mit der Begründung abgelehnt hatte, die aufgenommene Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 genüge nicht für die Annahme eines Freizügigkeitsrechts, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine Aufstockung der Stundenzahl bei seinem Arbeitgeber auf 20 Stunden pro Woche. Ein solches Verhalten dürfte zwar regelmäßig der Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehen. Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 die Erhöhung der geschuldeten Stunden erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vor dem Sozialgericht vereinbart hat und

den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers schon unmittelbar danach die höhere Dienstverpflichtung nicht erfüllte, so dass es schon sieben Tage später zur arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam, und dass er diesen – für die Leistungsgewährung sehr maßgeblichen Umstand – dem Sozialgericht verschwiegen hat. Gründe, weswegen die Ausübung der höheren Stundenverpflichtung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte oder warum der Antragsteller zu 1 bei eingeteilten Dienstschichten nicht erschienen ist oder diese kurzfristig absagte, sind von den anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 51 Schließlich hat der Antragsteller zu 1 keine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit

Verlust der Beschäftigung glaubhaft gemacht.

den Angaben des Antragsgegners sind jedoch etwa 2000 Stellen für Ungelernte frei. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass die derzeitige Arbeitsmarktsituation die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 ausschließen würde. Randnummer 52 In der Gesamtschau stellt sich der Sachverhalt für den Senat dahingehend dar, dass der Antragsteller zu 1 derzeit nicht um den Aufbau einer Erwerbsperspektive, sondern allein um einen Zugang zum Sozialsystem bemüht ist und war, was ein Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtmissbräuchlich macht. Randnummer 53 cc.Ein Aufenthaltsrecht lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C 397/23 – i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ableiten. § 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen.

§ 28Abs.

1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1), dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen (Nr. 2) oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

dem Urteil des EuGH vom

  1. August 2025 ist die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz nicht mit Unionsrecht vereinbar, soweit damit nur dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Das Unionsrecht gebietet es, EU-Bürger insoweit gleich zu behandeln. In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte das polnische Kind zweier polnischer EU-Bürger ein von der daueraufenthaltsberechtigten Mutter abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, welches es europarechtskonform seinem freizügigkeitsberechtigtem Vater, der nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche hatte, vermitteln konnte (im Einzelnen EuGH, Urteil vom
  2. August 2025 – C -397/23 – juris). Randnummer 54 Im vorliegenden Fall vermittelt die genannte Vorschrift den Antragstellern jedoch auch in europarechtskonformer Auslegung kein Aufenthaltsrecht. Zum einen können die in Deutschland lebenden Eltern der Antragsteller zu 1 und 2 und zugleich Großeltern der Antragsteller zu 3 bis 6 kein Aufenthaltsrecht

§ 28Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vermitteln. Denn die Enkel sind nicht „Kinder“ ihrer Großeltern und die Antragsteller zu 1 und 2 sind nicht minderjährig. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz folgt auch kein Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 3 bis 6 wegen eines gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland. Denn die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz setzt ein Aufenthaltsrecht der Bezugsperson voraus, an welchem es im Fall der Antragsteller zu 1 und 2 gerade fehlt. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts der Bezugsperson verdeutlicht die Regelung in § 29 Aufenthaltsgesetz zum Familiennachzug zu Ausländern. Die Vorschrift regelt, dass für einen Familiennachzug zu einem Ausländer dieser z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss. Die Voraussetzungen des § 29 Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt. Randnummer 55 dd.Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht

§ 2Abs.

3 Freizügigkeitsgesetz/EU wegen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bestand nicht Randnummer 56

§ 2Abs.

3 Nr. 1 oder 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bleibt ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei Randnummer 57

  1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, Randnummer 58
  2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte,

mehr als einem Jahr Tätigkeit. Randnummer 59 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit

weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt dieses Recht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Randnummer 60 Anhaltspunkte für eine vorübergehende Erwerbsminderung des Antragstellers zu 1 infolge Krankheit oder Unfall liegen nicht vor. Die Arbeitsaufgabe bei der Z GmbH im Juli 2025 und bei dem Lieferdienst zum Jahresende 2025 erfolgte jeweils nicht unfreiwillig. Das erste Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller zu 1 selbst gekündigt. Beim zweiten Arbeitsverhältnis war

den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers das grob pflichtwidrige Handeln des Antragstellers zu 1 Anlass für die Kündigung, auch wenn diese formell aus betriebsbedingten Gründen erklärt wurde. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit zur Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vor. Randnummer 61 ee.Andere Aufenthaltsrechte als zum Zweck der Arbeitssuche der Antragsteller zu 1 und 2 sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Randnummer 62 c.Die Antragsteller haben auch im Dezember 2025 kein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche. Randnummer 63 aa.Der Antragsteller zu 1 war im Dezember 2025 nicht mehr Arbeitnehmer bzw. kann sich darauf nicht redlich berufen. Er hat nicht glaubhaft gemacht,

Zugang der Kündigung vom 14. November 2025 seine Tätigkeit weiter ausgeübt zu haben. Trotz Aufforderung hat er hierzu keine Angaben gemacht und keine Lohnabrechnung vorgelegt. Auch der Arbeitgeber hat keine Leistungserbringung im Dezember 2025 bestätigt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1

dem Stundenaufstocken wiederholt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht

gekommen sei und sein unzuverlässiges Arbeitsverhalten Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Eine Weiterbeschäftigung sei aus betrieblicher Sicht nicht mehr tragbar gewesen. Allein das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages ohne tatsächliche Ausübung der Tätigkeit oder begründete Nichtausübung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub etc. kann die Arbeitnehmereigenschaft mit Zugang zum Sozialsystem nicht begründen. Randnummer 64 bb.Ein fortwirkendes Freizügigkeitsrecht

§ 2Abs.

3 Freizügigkeitsgesetz/EU besteht aufgrund der fehlenden Unfreiwilligkeit der Arbeitsaufgabe nicht. Randnummer 65 cc.Die Antragsteller haben kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines Schulbesuchs des Antragstellers zu 3

Art. 10der Verordnung (EU) Nr.

492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Verordnung [EU] Nr. 492/2011 – Freizügigkeitsverordnung). Randnummer 66 Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht teilnehmen. Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rn. 29 ff.; Urteil vom
  3. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom
  4. Oktober 2020 - C-181/19 - EU:2020:794). Soweit und solange die Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  5. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 41). Randnummer 67 Die Antragsteller haben ein solches Aufenthaltsrecht nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 68 Zum einen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 3 tatsächlich im Dezember 2025 in einem nennenswerten Umfang die ihm zugewiesene Willkommensklasse besucht hat. Um von einem Schulbesuch des Kindes ausgehen zu können, ist eine Eingliederung in das Schulsystem des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich, die über die formale Anmeldung an der Schule, das gelegentliche Aufsuchen des Schulgebäudes oder die seltene Teilnahme am Unterricht hinausgeht. Es muss eine tatsächliche und echte Teilnahme am allgemeinen Unterricht stattgefunden haben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  6. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 44). Dass dies erfolgt wäre, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 69 Zum anderen setzt das aus der Freizügigkeitsverordnung abgeleitete Aufenthaltsrecht eine mindestens zeitgleich bestehende Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils voraus. Daran fehlt es. Zum Zeitpunkt des Beginns des behaupteten Besuchs der Willkommensklasse (
  7. Dezember 2025) war der Antragsteller zu 1 nicht mehr Arbeitnehmer bzw. konnte er sich auf diesen Status nicht berufen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 70 d.Schließlich besteht auch für die Zeit ab Januar 2026 kein anderes Freizügigkeitsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche. Randnummer 71 Ein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche der Antragsteller zu 1 und 2 ist auch für die Zeit ab Januar 2026 weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Randnummer 72 2.Eine Beiladung des Sozialamts war nicht geboten, da insoweit keine Leistungsansprüche der Antragsteller in Betracht kommen. Randnummer 73 a.Zwar kommen anstelle der Leistungen

dem SGB II Leistungen durch den (dann notwendig beizuladenden) Sozialhilfeträger entsprechend dem allgemeinen Begehren auf Leistungen zur Existenzsicherung grundsätzlich in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 35). Allerdings sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder bei denen sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, auch von den näher bezeichneten Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass für die

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossenen Unionsbürger auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt besteht. Randnummer 74 Insoweit ergibt sich für die Antragsteller auch kein Anspruch auf laufende Leistungen

dem SGB XII Randnummer 75 b.Den von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossenen Ausländern werden zwar

§ 23Abs.

3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten

§ 23Abs.

3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, juris Rn. 31). Randnummer 76 Die Voraussetzungen hierfür sind im Fall der Antragsteller aber nicht erfüllt.

§ 23Abs.

3 Satz 3 SGB XII können Überbrückungsleistungen nur einmalig innerhalb von zwei Jahren beansprucht werden. Vorliegend haben die Antragsteller

dem Beschluss des Sozialgerichts ab Juni 2025 bereits Überbrückungsleistungen innerhalb dieser Frist erhalten. Randnummer 77 3.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage scheidet eine Entscheidung im Rahmen der Folgenabwägung aus. Zwar hat die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erfolgen, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht und eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20). Randnummer 78 Auch

dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist jedoch die begehrte einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist geklärt, soweit er der Klärung bedarf. Die Sach- und Rechtslage hat der Senat gerade unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz der Entscheidung nicht nur summarisch, sondern in Anbetracht der den Antragstellern drohenden Beeinträchtigungen abschließend geprüft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Oktober 2024 – L 34 AS 890/24 B ER –, juris Rn. 45; zu den Grenzen der Folgenabwägung anschaulich Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 30.01.2026), Rn. 502). Randnummer 79 4.Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Antragsteller. Randnummer 80 5.Diese Entscheidung kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643220

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.