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KG Berlin Kartellsenat U 2/25 Kart Beschluss 1. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie die damit einhergehende Sperrung/Deaktivierung eines Nut

Leitsatz 1. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie die damit einhergehende Sperrung/Deaktivierung eines Nutzerkontos (Account-Sperre) durch eine Online-Plattform kann den Tatbestand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erfüllen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt). 2. Hierauf gestützte Ansprüche des Nutzers auf Wiederherstellung des Accounts fallen unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-Verordnung, sofern die behauptete Kartellrechtswidrigkeit allein davon abhängt, ob der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit den genannten Handlungen missbraucht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Für die entsprechende Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht ohne weiteres unerlässlich, so dass sich die internationale Zuständigkeit nicht zwingend nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-Verordnung (Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes) richtet (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 - VI-U (Kart) 5/24 - Filmwerkstatt; Abgrenzung OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 W 1224/25 Kart; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2023 - I-16 W 8/23; OLG München, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 W 1324/24e; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 U 9/25). 3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung eines marktbeherrschenden Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, welche für Streitigkeiten eine Zuständigkeit allein der Gerichte am Sitz eines marktbeherrschenden Unternehmens (vorliegend: Irland) vorsieht, kann einen gemäß Art. 102 AEUV unzulässigen sog. Konditionenmissbrauch gegenüber dem anderen Unternehmen darstellen. 4. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Online-Plattform für sog. Influencer einen eigenständigen Markt darstellt. Denn die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Online-Plattform vermittelt Marktmacht jedenfalls auf einem weit gefassten sachlich relevanten Markt der Eröffnung von monetarisierbarer Aufmerksamkeit der Endkunden zugunsten von Influencern im weiteren Sinne, auch wenn aus Sicht der Influencer Überschneidungen oder eine begrenzte Austauschbarkeit mit anderen Online-Plattformen bestehen. Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung der Beklagten nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II 61. Zivilkammer, 28. Juli 2025, 61 O 99/25 Kart eV, Urteil Gründe Randnummer 1 In Vorbereitung des Berufungstermins erteilt der Senat folgende Hinweise: Randnummer 2 I. Beide Parteien gehen offenbar davon aus, dass die Beklagte den Vertrag zum Nutzerkonto gekündigt hat. Im Streit steht v.a. die Berechtigung zur Kündigung, insbesondere, ob die Beklagte vorher - über die Kommunikation zu den einzelnen gelöschten, streitgegenständlichen Videos hinaus - den Kläger anhören musste, und ob die Kündigung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten ist. Randnummer 3 Die Beklagte geht davon aus, dass eine weitere Anhörung vor der Kündigung nicht erforderlich gewesen sei, nicht zuletzt, weil sie ihn ihrer Auffassung nach bereits zuvor im Zusammenhang mit den gelöschten Videos abgemahnt habe. Die Beklagte trägt insofern vor (Antragserwiderung Rn. 110): „Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Bezugnahme auf konkrete Vertragsverstöße auf die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen und zugleich unmissverständlich deutlich gemacht, dass er bei Fortsetzung seines Verhaltens mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss.” Die Beklagte verweist hier auf Rn. 33 der Antragserwiderung. Dort (Rn. 33) wiederum ist eine offenbar von der Beklagten stammende Kommunikation wiedergegeben, welche allerdings nach der Deaktivierung stattgefunden haben dürfte und deshalb nicht die von der Beklagten behauptete Kommunikation iSe Abmahnung darstellt, weswegen der Vortrag der Beklagten insofern widersprüchlich erscheint. Randnummer 4 Der Beklagten wird aufgegeben, binnen 6 Wochen die aus ihrer Sicht eine Abmahnung darstellende Kommunikation vorzulegen. Randnummer 5 II. Der Senat geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - welche der Senat von Amts wegen und ohne Bindung an förmliche Beweismittel zu prüfen hat - vorliegend aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO folgt. Randnummer 6 1. Der Kläger macht (unter Verweis auf die Entscheidungen im sog. Filmwerkstatt-Verfahren, vgl. v.a. OLG Düsseldorf im Urteil vom 2. April 2025 – VI-U (Kart) 5/24)) in erster Linie deliktische Ansprüche wegen Marktmachtmissbrauchs im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht unbegründeten und ohne hinreichende vorherige Anhörung erfolgten Kündigung geltend. Randnummer 7 Die behauptete Kartellrechtswidrigkeit hängt allein davon ab, ob der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit den genannten Handlungen missbraucht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Für diese Bewertung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht unerlässlich iSd sog. Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 13. März 2014, C-548/12 (Brogsitter), Rn. 25). Der Senat schließt sich insofern den Wertungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 2. April 2025 – VI-U (Kart) 5/24) an, die auch vorliegend einschlägig sind: Randnummer 8 Für die zu klärende Frage, ob das Verhalten der Beklagten wegen vermeintlich unzureichender Anhörung unmittelbar vor der Account-Deaktivierung einen Marktmachtmissbrauch darstellt, ist die Auslegung des Vertrages vorliegend nicht unerlässlich. Der Kläger stützt sich für die nach seiner Auffassung bestehende Anhörungsobliegenheit unmittelbar vor der Deaktivierung nicht auf die vertraglichen Regelungen. Die Parteien streiten darum, ob sich die vom Kläger postulierte Anhörungsobliegenheit unabhängig vom Vertrag (aus grundrechtlichen, in die kartellrechtliche Abwägung einfließenden Erwägungen) ergibt. Soweit Hintergrund dieser Anhörungsobliegenheit die sog. Facebook-AGB-Rspr. des BGH (Urteile vom 29. Juli 2021 - Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist, macht dies die Auslegung des Vertrages nicht „unerlässlich”. Der BGH begründete die Verfahrensanforderungen mit der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten, v.a. von Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 9 Soweit die Parteien darüber streiten, ob tatsächlich (die Kündigung rechtfertigende) Urheberrechtsverletzungen vorlagen, macht auch dies die Auslegung des Vertrages nicht unerlässlich. Eine solche Erforderlichkeit ist auch nicht aufgezeigt oder naheliegend im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Randnummer 10 Selbst wenn für die Abwägung der kartellrechtlichen Missbräuchlichkeit der Kündigung/Deaktivierung vorliegend eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten erforderlich würde, berührt dies im Übrigen lediglich die nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall, was der Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 66/17, Rn. 13, juris). Randnummer 11 Auch den von der Beklagten zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu offenbar vergleichbaren Fallgestaltungen vermag der Senat keine tragfähigen Begründungen für die jeweils offenbar angenommene Unerlässlichkeit der Auslegung des jeweiligen Plattformnutzungsvertrages in den dortigen Fällen zu entnehmen. Randnummer 12 Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Vorgaben in Art. 17, 20 Abs. 6 DSA, Art. 22 Abs. 2 DSGVO stützt, folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia - VO, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO, was die Beklagte insofern bislang auch nicht in Frage stellt. Randnummer 13 2. Nach vorläufiger Würdigung kann sich die Beklagte auf die Gerichtsstandsklausel nicht berufen: Randnummer 14 Nach der Klausel sollen Ansprüche und Streitigkeiten von Nicht-Verbrauchern (wie dem Kläger, der nach eigenem Verständnis Influencer ist und zu Zwecken der gewerblichen Tätigkeit Nutzerkonten bei der Beklagten unterhält, wo er v.a. kommentierte Videos verbreitete und zuletzt ca. 160.000 „Follower” hatte) „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes … von einem zuständigen Gericht in Irland”, wo die Beklagte ihren Sitz hat, „zu klären” sein. Randnummer 15 Nach vorläufiger Würdigung ist das Berufen auf die Klausel als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) zu werten (so dass es auf die Frage der eingeschränkten sachlichen Reichweite der Klausel entsprechend der Erwägungen des OLG Düsseldorf im sog. Filmwerkstatt-Urteil - s.o. - nicht ankommt). Randnummer 16

  1. a)Für die Frage der (nach vorläufiger Würdigung glaubhaft gemachten) Marktbeherrschung und der zugrunde liegenden Marktabgrenzung ist erheblich, dass der Kläger die Plattform der Beklagten nicht als Endkunde eines sozialen Netzwerks, sondern als Influencer/Inhalteanbieter nachfragt, worauf die Beklagte auch selbst hinweist (Berufungsbegründung Rz. 83), d.h. dass die Feststellungen zur Marktmacht von Meta (auf den Konzern kommt es nach dem weiten kartellrechtlichen Unternehmensbegriff vorliegend
  2. an)vermittelt durch Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer im Beschluss des BKartA vom 2. Mai 2022 (B 6 - 27/21) nicht unmittelbar einschlägig sind. Randnummer 17 Letztlich kann die genaue Abgrenzung des hier sachlich relevanten Marktes „für Influencer bzw. Inhalteanbieter” allerdings dahinstehen: Randnummer 18 Legt man bei Online-Plattformen wie der Beklagten insofern eine enge Marktabgrenzung zugrunde und versteht die Plattform als solches als Markt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 – VI-U (Kart) 5/24, Rn. 88, juris) ist die Beklagte dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur sie dort Zugang gewähren kann. Randnummer 19 Aber selbst wenn man den sachlich relevanten Markt sehr weit fasst und diesen anhand der Eröffnung von monetarisierbarer Aufmerksamkeit der Endkunden zugunsten von Influencern im weiteren Sinne, also einschließlich Unterhaltungskünstlern wie dem Kläger auf unterhaltungsbezogenen sozialen Medien (mit Schwerpunkt Foto/Video, Zielgruppe junge Erwachsene) abgrenzt (so dass teilweise Überschneidungen bzw. eine begrenzte Austauschbarkeit aus Sicht der Influencer (im weiteren Sinne) z.B. mit YouTube und TikTok ggfs. unterstellt werden können, vgl. BKartA, aaO), vermittelt die Beklagte dort aufgrund ihrer für Influencer überragenden Bedeutung (jedenfalls für den deutschen Markt) Marktmacht. Randnummer 20 Insofern ist wahrscheinlich, dass die Plattform der Beklagten dort über einen substantiellen Marktanteil verfügt. Hierfür sprechen verbreitete Einschätzungen sowie Feststellungen im genannten Beschluss des BKartA, aber auch von der Beklagten selbst verbreitete Daten zu den Endnutzerzahlen sowie der überragenden Bedeutung von Instagram für Social Media Influencer Marketing und der so vermittelte hohe Anteil am entsprechenden Werbemarkt. Von überragender Bedeutung für die durch Instagram vermittelte Marktmacht sind zudem v.a. qualitative Umstände, insbesondere die sehr starken Lock-In-Effekte für nachfragende Influencer, da eine einmal (meist über Jahre aufwendig) aufgebaute Reichweite (Aufmerksamkeit, Follower) praktisch nicht oder nur schwierig auf andere Plattformen übertragbar ist. Hinzu kommen weitere, in dem genannten Beschluss des BKartA aufgearbeitete Umstände: so der erschwerte Marktzutritt für Wettbewerber, gezielte Reaktionen auf und Abwehr von Innovationsimpulsen sowie erhebliche Verbundvorteile im Meta-Konzern, insbesondere durch Zugriff auf wettbewerbsrelevante Daten sowie Finanzkraft und Ressourcen. Randnummer 21
  3. b)Das Verwenden der Klausel gegenüber (in der Verhandlungsmacht deutlich unterlegenen) Nutzern wie dem Kläger stellt nach vorläufiger Würdigung einen sog. Konditionenmissbrauch dar. Denn die Klausel ist insofern - unter Berücksichtigung der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung - unbillig und unverhältnismäßig. Randnummer 22 Dabei unterstellt der Senat ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, da dies regelmäßig die Anwendung des heimischen Prozessrechts sichert, die Verfahren in der „eigenen” Sprache geführt werden, die Anwaltssuche leichter ausfallen wird und Reisekosten entfallen. Allerdings folgt schon aus der Organisation, Struktur und Größe der Beklagten, dass derartige Vorteile zu relativieren sind: Die Beklagte tritt in den Sprachen des jeweiligen Marktes auf und unterhält dort intensive Kundenbeziehungen mit der Folge, dass die Gerichtsstandsklausel Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation ist. Mit einem Großteil ihrer Nutzer muss die Beklagte zudem (zum hiesigen Verfahren vergleichbare) Prozesse ohnehin in deren jeweiligem Heimat-Mitgliedstaat führen, da die Mehrzahl der Nutzer Verbraucher sind und sich die Gerichtsstandsklausel auf diese nicht bezieht und nicht beziehen kann; gerade Streitigkeiten über Account-Sperren u.ä. machen oft sprachliche und juristische Kontexte der Heimatländer der Inhalteanbieter berücksichtigungsbedürftig usw., d.h. die Beklagte muss ohnehin in substantiellem Umfang auch juristische Expertise zum materiellen Recht sowie zum Prozessrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten bereithalten oder zumindest organisieren. Randnummer 23 Aus Sicht von (kleineren) Influencern bzw. Inhalteanbietern wie dem Kläger besteht allerdings ein erhebliches Interesse, dass die internationale Zuständigkeit nicht - entgegen der gesetzlichen Regelung - von ihrem Heimatforum nach Irland derogiert wird. Dies folgt aus den o.g. Gründen, welche in der konkreten Situation eines Influencers von erheblichem Gewicht sind (Verteuerung und Verkomplizierung des Führens von Prozessen gegen die Beklagte: irisches Prozessrecht, Erforderlichkeit dortiger Anwälte, Prozessführung in Irland, englische Sprache). Für den konkreten Fall der Derogation nach Irland wird darauf hingewiesen, dass Klagen in Common Law Jurisdiktionen wie Irland im Allgemeinen für die Parteien kostspieliger ausfallen als in Deutschland, vor allem aufgrund der notwendigen Doppelvertretung, höheren Anwaltsgebühren, der unvorhersehbaren Gerichtskosten und der längeren Verfahrensdauer in komplexen Fällen (Unseld/Westerhoff, NZKart 2025, 371 (372 u. Fn. 20)). Es wird wiederholt beobachtet, dass die Kosten der Prozessführung gerade in Irland generell vergleichsweise hoch sind (vgl. Commission Staff Working Document vom 26.2.2020 - SWD

(2020)506 final (Country Report Ireland 2020), u.a. Ziff. 4.4.5); Justizministerium Irland, Department of Justice Statement of Strategy 2021 – 2023 S. 14: „ Goal 2: Improve access to justice and modernise the courts system … Legal costs in Ireland are prohibitive and act as a barrier to people to exercising their rights before the courts ”), was offenbar auch schon länger Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion in Irland selbst ist (vgl. z.B. Ernst & Young, Analysis of the impact of proposals to reduce legal costs in Ireland: The Bar of Ireland | Law Society of Ireland, 09 May 2022 | Final Report S. 5 und die dortige Darstellung und Nachweise). Randnummer 24 Der Senat sieht sich bei der genannten Interessenabwägung bestätigt durch Missbrauchsverfahren verschiedener nationaler Kartellbehörden: Randnummer 25 So waren (internationale) Gerichtsstandsklauseln auch Gegenstand des Missbrauchsverfahrens des Bundeskartellamts gegen den Amazon-Konzern bzgl. der Überprüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestimmter Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de. Das Bundeskartellamt hat das Verfahren inzwischen eingestellt, nachdem sich Amazon hier zu Anpassungen bereit erklärt hat, u.a. bzgl. der Gerichtsstandsklauseln, vgl. BKartA, Fallbericht vom
  1. Juli 2019 - B2 – 88/18, S. 2 f.: Randnummer 26 „Bisher sind Händler, die Amazon verklagen wollen, gezwungen, die Klage in Luxemburg über dortige Anwälte zu erheben, da in den Geschäftsbedingungen für die europäischen Marktplätze Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist. Auf diese Ausschließlichkeit hat Amazon nun sowohl in den Geschäftsbedingungen für den Marktplatz (BSA) als auch in den Geschäftsbedingungen für Zahlungsverkehr (Amazon Payments Agreement „APE“) für Europa verzichtet. Es besteht somit die Möglichkeit, dass nach allgemeinen Regeln eine Zuständigkeit inländischer Gerichte begründet ist. Nach internationalem Privatrecht sind ausschließliche Gerichtsstandvereinbarungen im Unternehmerverkehr zwar prinzipiell zulässig, selbst wenn ansonsten kein Bezug zum Ort des Gerichtsstands besteht. Das Amt hatte hier aber wettbewerbsrechtliche Bedenken, dass dies zu einer Behinderung von Marktplatzhändlern führt, ihre Rechte gegenüber Amazon auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Denn den Händlern entstehen zusätzliche Kosten für die Hinzuziehung auch luxemburgischer Anwälte und für Übersetzungen.” Randnummer 27 Die Spanische Kartellbehörde (CNMC) verhängte gegen Booking.com ein Bußgeld, u.a. wegen Marktmachtmissbrauch durch Aufzwingen ungünstiger Konditionen (gegenüber den Hotelbetreiber-Vertragspartner usw.), u.a. eine Festlegung des Gerichtsstandes in den Niederlanden (Entsch. v. 29.7.2024, S/0005/21 – Booking.com (Zitate gemäß der online als pdf veröffentlichen Zusammenfassung). In dem „summary” sind folgende Argumente aufgeführt: Randnummer 28 - Kostenargument („... the hotel must bring its claim in the Netherlands, taking into account that: a hotel located in Spain has to incur relatively higher costs for this than BOOKING.COM, which is based in the Netherlands; on the other hand, BOOKING.COM has offices and staff, whereas a hotel … located in Spain does not usually have a presence in the Netherlands.”). Randnummer 29 - Asymmetrische Behandlung („It should also be noted that BOOKING.COM treats hotels located in Spain asymmetrically. BOOKING.COM provides commercial services in Spanish to hotels located in Spain by teams also located in Spain, where it has a considerable number of employees …”). Randnummer 30 - Geringe Verhandlungsmacht der Hotels („the vast majority of hotels in Spain using BOOKING.COM services are independent …. BOOKING.COM’s strong dominant position”). Randnummer 31 - Keine sachliche Rechtfertigung („The clauses described are not necessary to achieve a legitimate goal (such as BOOKING.COM’s own legal protection) and are disproportionate in that they go beyond what is strictly necessary“). Randnummer 32 - Abhalten legitimer Rechtsdurchsetzung („objectively serve to dissuade BOOKING.COM’s hotel counterparties in Spain from asserting their rights”). Randnummer 33 Der Senat sieht sich in seiner Würdigung zudem bestätigt durch die Erwägungen des EuGH in der mit dem sog. Oceano-Urteil des EuGH (Urteil vom
  2. Juni 2000 – C-240/98 - C-244/98) begründeten - unmittelbar Verbrauchersachen betreffenden und somit nicht unmittelbar übertragbaren - Rechtsprechungslinie, wonach sogar lediglich den Gerichtsstand nur innerhalb eines Mitgliedstaates „verschiebenden” Gerichtsstandsklauseln erhebliches Benachteiligungspotential zukommt. Randnummer 34 c) Aus Sicht des Senats folgt aus der Brüssel Ia - VO keine Sperrwirkung gegenüber einer Überprüfung von Gerichtsstandsklauseln anhand von Art. 102 AEUV. Randnummer 35 Hierfür spricht in systematischer Hinsicht, dass die Brüssel Ia - VO die primärrechtliche Regelung des Art. 102 AEUV nicht suspendieren kann. Soweit die Brüssel Ia - VO typisierte Fälle unausgewogener Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst (vgl. Art. 15, 19, 23 Brüssel Ia - VO für Verbrauchersachen, Versicherungssachen und individuelle Arbeitsverträge), erfolgt dies zudem entlang der vertragstypischen Parteirollen bzw. Vertragspflichten und hat mit der durch Art. 102 AEUV adressierten Dimension des Missbrauchs von Marktmacht nichts zu tun. Randnummer 36 Auch der Sinn und Zweck der Brüssel Ia - VO sprechen nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln vor einer Kontrolle anhand des kartellrechtlichen Missbrauchstatbestandes zu „immunisieren”. Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber der Brüssel Ia - VO den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit hervorgehoben hat (vgl. zu alldem EuGH, Urteil vom
  3. Februar 2025 – C-537/23, Rn. 38, juris). Insofern ist weiter zutreffend, dass die Überprüfung von Gerichtsstandsklauseln anhand des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeiten einschränkt. Es handelt sich hier aber um einen Konflikt, welcher der Anwendung des Kartellrechts immanent ist, und nach der zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers zur Verwirklichung von Wohlfahrtsgewinnen durch Sicherung eines freien Wettbewerbs gerade in Kauf genommen wird. Das Kartellrecht soll gerade einem durch Missbrauch von Marktmacht erzwungenen „verlässlichen” Status Quo entgegentreten. Randnummer 37 Die Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zur Prämisse des EuGH von der Gleichwertigkeit der mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfssysteme, wie dies insbesondere in der Entscheidung im Verfahren CDC Hydrogen Peroxide (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, C-352/​13) zum Ausdruck kommt. Die hiesige Sichtweise kann im Gegenteil gerade unterstellen, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten gleich kompetent über kartellrechtliche Ansprüche entscheiden und so dem kartellrechtlichen Effektivitätsgebot zur Geltung verhelfen können. Es geht vorliegend um die hiervon verschiedene Frage, ob die Derogation verschiedenster (v.a. nicht kartellrechtlicher) Ansprüche zwischen gleichwertigen Rechtsbehelfssystemen (aufgrund der vorhersehbaren hieraus folgenden Erschwernisse für die - jeweils in anderen Mitgliedstaaten beheimatete - Marktgegenseite) einen Marktmachtmissbrauch darstellen kann. Randnummer 38 III. In der Sache bestehen Zweifel an den Erfolgsaussichten des klägerischen Antrags, was allerdings auch von der Frage der Identifizierbarkeit einer Abmahnung (s.o.) abhängen dürfte. Randnummer 39 Im Übrigen aber wäre zu würdigen, dass wohl von einer Urheberrechtswidrigkeit der fraglichen Videos auszugehen sein dürfte. Der Kläger hat die Voraussetzungen der sog. Pastiche-Schranke vorliegend nicht dargelegt. Da entsprechende Videos offenbar den Kern des klägerischen Geschäftsmodells darstellen und der Kläger hieran festhält, kommt in Betracht, dass die Kündigung verhältnismäßig wäre. Randnummer 40 Der vom Kläger noch geltend gemachte Verstoß gegen Art. 17 DSA dürfte unbehelflich sein, da ein (etwaiger, nach vorläufiger Würdigung aber nicht glaubhaft gemachter) Verstoß gegen Art. 17 DSA nicht die Wirksamkeit der (hier im Raum stehenden) Kündigung berührt. Randnummer 41 Auch mit der vermeintlichen Verletzung von Art. 20 Abs. 6 DSA sowie Art. 22 Abs. 2 DSGVO kann der Kläger seinen Verfügungsanspruch nicht begründen: Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 6 DSA bei Entscheidung über den Einspruch berührt nicht - worum es vorliegend einzig geht - die Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung. Randnummer 42 Dasselbe gilt für den vermeintlichen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 DSGVO. Jedenfalls ist ein kausaler Schaden nicht glaubhaft gemacht: Vorliegend besteht keine Vermutung, dass die Entscheidung über die Beschwerde bei menschlicher Intervention (deren Fehlen unterstellt) anders ausgefallen wäre, zumal die Beklagte ihre Entscheidung inzwischen unzweifelhaft menschlich geprüft hat, nachdem sie im hiesigen Verfahren, vertreten durch eine Rechtsanwältin, an ihrer Entscheidung festhält. Randnummer 43 IV. Vor dem erläuterten Hintergrund legt der Senat den Parteien eine vergleichsweise Einigung nahe und schlägt eine Regelung vor, wonach die Beklagte den Account/Vertrag wiederherstellt, beide Parteien aber einig sind, dass bei erneutem Verbreiten von urheberrechtsverletzenden Inhalten binnen einer „Bewährungsfrist” von einem Jahr die Beklagte ohne Weiteres zur sofortigen Kündigung berechtigt ist, im Übrigen bzw. danach die allgemein anwendbaren Regeln gelten sollen. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien bei Vergleichsbereitschaft hier am besten in der Lage sind, einen praxistauglichen Wortlaut untereinander abzustimmen. Randnummer 44 V. Gelegenheit zur Stellungnahme insgesamt für beide Parteien: 6 Wochen . Sonstiger Langtext Anmerkung des Gerichts: Die erwähnten Unternehmen (Facebook, Meta, YouTube, TikTok) sind nicht von hier aus geschwärzt, da die Identität aus den zitierten Behördenentscheidungen ohnehin offensichtlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643499

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