dem TEHG bestehen in der Insolvenz ungeachtet der Fortführung des Betriebs fort. (Rn.25) Für den Fall der Bestellung eines "schwachen Insolvenzverwalters" trifft die Abgabeverpflichtung weiterhin den Anlagenbetreiber. (Rn.26)
3 TEHG soll eine vollständige Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten aus dem Emissionshandel auch in der Insolvenz gesichert werden. (Rn.30) Gegen die Einordnung als Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 41, 45 InsO spricht, dass weder die Emissionshandelsstelle noch die Europäische Union bezüglich der abzugebenden Berechtigungen eine mit den Gläubigern von Vermögensansprüchen vergleichbare Stellung haben. (Rn.31) Die Auswirkungen des Weiterbestehens der Abgabeverpflichtung
1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung es im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt. (Rn.34) Tenor Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 8.191.294,18 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt zwei emissionshandelspflichtige Anlagen (ETS-Anlagen): eine Anlage zur Herstellung von Schwefelsäure (DEHSt-Nr.x... – "Spaltanlage"), und eine Anlage zur Herstellung von Titandioxid (DEHSt-Nr.x... – "Titanbetrieb"). Die Anlagen werden derzeit heruntergefahren und gereinigt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
Randnummer 5 Die Antragstellerin meint, sie sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 TEHG verpflichtet, die Berechtigungen an die Antragsgegnerin abzugeben. Die zugrundeliegende Pflicht zur Beschaffung sei durch Unmöglichkeit entfallen, weil sie dazu nicht befugt sei und der vorläufige Insolvenzverwalter seinerseits eine Zustimmung nicht erteilen dürfe. Dem Zukauf von neuen Zertifikaten stehe die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung entgegen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7
GO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Randnummer 20 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 21 1. Die Antragstellerin ist
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG i.d.F. vom
Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit
Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber
dem ersten Halbsatz. Randnummer 23 Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Krefeld – Insolvenzgericht – mit Be-schluss vom
Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner
Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner (Satz 4). Randnummer 25 Mit der neuen Fassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG dahingehend getroffen, dass die Verpflichtungen
dem TEHG in der Insolvenz ungeachtet der Fortführung des Betriebs fortbestehen. Die Antragstellerin führt
eigenen Angaben den Betrieb jedenfalls teilweise weiter. Damit besteht auch die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG weiter. Randnummer 26 Der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG steht nicht entgegen, dass mit der Anordnung des Amtsgerichts Krefeld – Insolvenzgericht – der Antragstellerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern ein sog. "schwacher Insolvenzverwalter" bestellt worden ist.
O kann das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit hat der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin erhalten. Dies gilt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO nur, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Nur in diesem Fall führt der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO fort. Denn für den Fall der Bestellung des "schwachen Insolvenzverwalters" trifft die Abgabeverpflichtung weiterhin den Anlagenbetreiber (hier: die Antragstellerin). § 16 Abs. 3 Satz 4 dient nur dazu, den Übergang der Verpflichtungen
dem TEHG vom Anlagen-betreiber auf den Insolvenzverwalter zu regeln, um das Fortbestehen der Verpflichtungen zu sichern. Randnummer 27 Die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin ist auch nicht durch Unmöglichkeit entfallen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Unmöglichkeit, sondern allenfalls um ein Unvermögen der Antragstellerin, die nicht im Besitz der erforderlichen Anzahl von Berechtigungen ist, um ihre Abgabeverpflichtung zu erfüllen. Dieses Unvermögen lässt die Erfüllung der Abgabeverpflichtung indes unberührt. Rechtsfolge der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung ist nämlich nicht deren Erlöschen, sondern die Festsetzung einer (zusätzlichen) Sanktion
1 TEHG. Soweit sich die Antragstellerin aus Gründen des Gläubigerschutzes und der fehlenden Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehindert sieht, die erforderlichen Berechtigungen am Markt zu erwerben, steht dies offensichtlich im Spannungsverhältnis zu der Rechtsfolge des § 46 Abs. 1 TEHG, bei Nichtabgabe der Zertifikate durch die Festsetzung einer Sanktion das vorhandene Vermögen zusätzlich zu gefährden. Randnummer 28 Dass der Gesetzgeber die Erfüllung der emissionshandelsrechtlichen Pflichten auch im Insolvenzverfahren sichern wollte, wird aber durch die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen für den Fall der Insolvenz eines der Emissionshandelspflicht unterliegenden Betreibers bestätigt.
der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 TEHG übernimmt der neue Betreiber bei Betreiberwechsel die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers
den §§ 5 und 7 TEHG. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz war im Wortlaut nicht enthalten.
der Änderung in § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 4 TEHG (in der ab dem
3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/4727, Seite 46) zu der ab 2019 geltenden Fassung des § 25 TEHG muss der Insolvenzverwalter im Falle der Fortführung des Betriebs dafür sorgen, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate,
gekommen wird. Entsprechendes galt für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis und dem Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner. Die Klarstellung diente der Umsetzung der mitgliedstaatlichen Pflicht aus Art. 16 der Richtlinie 2003/87/EG, wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtungen der Betreiber vorzusehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/13585, S. 87) zu der derzeit geltenden Fassung der Vorschrift in § 16 (Änderung der Identität oder Rechtsform) wird ausgeführt: "§ 16 wurde im Grundsatz aus § 25 TEHG 2011 übernommen, jedoch auf die neu verpflichteten Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen erweitert. Absatz 1 begründet die Pflicht des Betreibers, des Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, die zuständige Behörde darüber zu informieren, wenn sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen ändert. Mit der Änderung übernimmt der neue Verpflichtete die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglich Verpflichteten. Dies gilt insbesondere für die Berichts- und Abgabepflicht für das gesamte Kalenderjahr der Übernahme, auch wenn diese unterjährig erfolgt. Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen eines Betreiberwechsels im Hinblick auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Betreiberwechsels gibt die zuständige Behörde die kostenlos zugeteilten Berechtigungen an den neuen Betreiber aus. Absatz 2 betrifft insofern nur Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber. Eine besondere Form des Wechsels des Verpflichteten ergibt sich bei Insolvenzverfahren. Die Regelung in Absatz 3 passt die Regelung des § 25 Absatz 3 TEHG 2011 an die Betrachtung auf Unternehmensebene an. Sie dient der Umsetzung der Abgabepflicht des Artikels 12 der EU-Emissionshandelsrichtlinie." Randnummer 29 Der Wortlaut der Vorschrift ist bereits klar dahingehend, dass die Erfüllung der Verpflichtungen
dem TEHG und damit auch der Abgabeverpflichtung im Insolvenzverfahren geregelt wird. Für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass diese im Insolvenzverfahren keine Anwendung finde und diese Pflichten nur im Rahmen einer quotalen Befriedigung im Insolvenzverfahren zu erfüllen seien, gibt es daher keinen Raum. Randnummer 30 Vielmehr regelt § 16 Abs. 3 TEHG eindeutig, dass eine vollständige Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten aus dem Emissionshandel auch in der Insolvenz gesichert werden soll. § 16 Abs. 3 TEHG in der Fassung vom 27. Februar 2025, welche auf die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2024 anwendbar ist, ist lex posterior zur Insolvenzordnung. Eine Vorrangregelung der Insolvenzordnung ist im TEHG 2025 nicht normiert. Einer Einordnung der Abgabepflicht als eine bestimmte Art von Verbindlichkeit
der Insolvenzordnung bedarf es nicht. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf Art. 12 der RL 2003/87 dient zur Verdeutlichung, dass die effektive Wirksamkeit der Regelung der unionsrechtlichen Abgabeverpflichtung (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
dem Willen des Gesetzgebers auch in der Insolvenz sichergestellt sein muss, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate,
gekommen wird. Die Abgabeverpflichtung ist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 lit. a) der RL 2003/87 für Anlagenbetreiber definiert als die Pflicht zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen der Anlage im voran-gegangenen Kalenderjahr entspricht. Die Abgabe von weniger als den geprüften Gesamtemissionen entsprechender Anzahl von Zertifikaten im Umfang einer im Insolvenzverfahren festgestellte Quote führte dazu, dass die Abgabepflicht als nicht erfüllt gelten würde. Der Abgabeverpflichtung
O und auch keine Forderung im Sinne des § 45 InsO, die in Geld umgerechnet werden kann, gegenüber. Vielmehr ist für die Einordnung der Berechtigungen (in der Terminologie der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Register-verordnung 2019/1122 Treibhausgasemissionszertifikate), die für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung eingesetzt werden müssen,
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme ist, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-566/11, C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11, Iberdrola u. a., Rn. 45; EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-302/17, juris, Rn. 20).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate. Diese genaue Verbuchung ist Teil des eigentlichen Gegenstands der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist. Eine der Säulen des durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems ist die Verpflichtung der Betreiber, bis zum
1 TEHG ist eine rein objektive Pflicht des Betreibers oder des Verantwortlichen, der kein Abgabeanspruch gegenübersteht. Die bei Nichtabgabe gemäß § 46 Abs. 1 TEHG zu verhängende Sanktion ist zwar auf eine Geldzahlung gerichtet, dadurch wird jedoch die Abgabeverpflichtung nicht in einen Vermögensanspruch umgewandelt. Denn die Verhängung der Sanktion steht neben der Abgabeverpflichtung. Sie ist nicht mit dieser identisch, sondern dient der Förderung der Beachtung der Abgabeverpflichtung.
3 TEHG bleibt der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des
1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung es im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt. Randnummer 35 Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeverpflichtung kommt es
Auffassung der Kammer wegen der eindeutigen Regelung für den Fall der Insolvenz in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG nicht an. Die Kammer hält an ihrer im Eilrechtsschutzverfahren VG 10 L 420/25 (Beschluss vom
1 TEHG nicht
kommt, die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlen-dioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro festsetzt (früher § 30 TEHG in der Fassung vom 21.7.2011), setzt Art. 16 der RL 2003/87/EG um.
1 Satz 2 TEHG erhöht sich die Zahlungspflicht entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe 132,06 Euro (vgl. https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Informationen/Sanktionierung/sanktionierung_node.html). Randnummer 40 Es handelt sich
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Abgabeverpflichtung um eine besonders streng zu handhabende Verpflichtung. Die Abgabeverpflichtung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zwingend in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anzugeben. Sie ist in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eindeutig formuliert und wird als einzige Verpflichtung in der Richtlinie selbst durch deren Art. 16 Abs. 3 mit einer präzisen Sanktionsandrohung bewehrt, während die Sanktionen für alle anderen ihren Bestimmungen zuwiderlaufenden Verhaltensweisen
GH, Urteil vom
der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Einführung eines leistungsfähigen Systems für den Handel mit Zertifikaten für das Kohlendioxidäquivalent erforderlich, um zu verhindern, dass einige Betreiber oder Mittelspersonen auf dem Markt dazu verleitet werden, das System durch missbräuchliche Spekulation in Bezug auf die Preise, Mengen, Fristen oder komplexen Finanzprodukte, die eine Begleiterscheinung jedes Marktes sind, zu umgehen oder zu manipulieren. Die relative Strenge der Sanktion ist dadurch gerechtfertigt, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten abzugeben, in der gesamten Union schlüssig und konsequent geahndet werden müssen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-203/12, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, Rn. 39; EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – C-580/14, Bitter, Rn. 30 f.). Randnummer 41 Die Auswirkungen des Weiterbestehens der Abgabeverpflichtung
1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt. Die Frage, inwieweit eine Sanktion aufrecht erhalten werden kann, wenn einem Betrieb in der Insolvenz die liquiden Mittel zum Erwerb der für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung erforderlichen Anzahl von Berechtigungen fehlen, ist eine Frage, die im Rahmen der Auslegung des Begriffs der "höheren Gewalt" in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu klären wäre. Randnummer 42 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin diesbezüglich auch einen Anordnungsgrund für ihren Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht. Ihr stehen mit Widerspruch und Anfechtungsklage (in deren Rahmen die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu erwägen wäre) effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Sanktion
GO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Der Hauptantrag ist mit 2.981.593,21 Euro zu bemessen (Berechtigungen x 75,58 Euro Tagespreis am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.