ständige Psychologe. § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln schließt dabei die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I,
neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer
rückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist – am 2. Juli 2002, rechtskräftig seit dem 25. März 2003, wegen Vergewaltigung
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die seit dem
untersagen, den angefochtenen Vollzugs- und Eingliederungsplan „inhaltlich in jeglicher Form
verwenden“ , da das Aufstellungsverfahren rechtsfehlerhaft gewesen sei. So hätten nicht alle an seiner Behandlung Beteiligten an der Konferenz teilgenommen, vielmehr sei der im Vollzugs- und Eingliederungsplan als Konferenzteilnehmer aufgeführte Psychologe tatsächlich gar nicht anwesend gewesen. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung werde auf dessen Fachbeitrag vom 29. Januar 2024 Bezug genommen, der bei der Konferenz am 26. Januar 2024 demgemäß noch gar nicht vorgelegen habe. Randnummer 3 Durch Beschluss vom 26. März 2025, der dem Sicherungsverwahrten erst am 29. April 2025
gestellt worden ist und dessen Urschrift einen Rechtskraftvermerk vom 13. Mai 2025 trägt, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unzulässig
rückgewiesen, da ein
r Anfechtung des Vollzugs- und Eingliederungsplans berechtigender Fehler im Aufstellungsverfahren nicht vorliege. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner
Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde vom
lässig. Randnummer 6 a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war der dem gerichtlichen Verfahren
grundeliegende Antrag auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 109 StVollzG Bund
lässig, was
den von Amts wegen
prüfenden allgemeinen
lässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört (vgl. Senat, Beschlüsse vom
, dass die Vollzugsplanfortschreibung grundsätzlich nicht als solche anfechtbar ist, sondern nur soweit sie einzelne Maßnahmen regelt oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen oder Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Koblenz NStZ 2011, 222; OLG Hamburg StraFo 2007, 390; Senat, Beschlüsse vom
lässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Randnummer 8 aa) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist
r Fortbildung des Rechts geboten, weil sich der Senat bisher
der hier maßgeblichen Rechtsfrage der an der Konferenz
beteiligenden Personen gemäß § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln nicht geäußert hat. Randnummer 9 bb) Daneben ist die Rechtsbeschwerde hier
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
lässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
lässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend auch ihre Begründetheit, denn es fehlt in der angefochtenen Entscheidung an den erforderlichen Feststellungen
r Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmerkreis der Konferenz vom 26. Januar 2024 den Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln entsprochen hat. Randnummer 11 a) Nach § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln führt die Einrichtung
r Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch, gegebenenfalls unter (fakultativer) Beteiligung eines früheren Bewährungshelfers und an der Vollzugsgestaltung einer vorangegangenen Freiheitsentziehung maßgeblich Beteiligter. Eine Konferenz setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung (maßgeblich) Beteiligten
gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz –, juris [
VollzG]; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 5 Ws 113/19 Vollz –, juris [
VollzG Bln] und vom 20. Februar 1995 – 5 Vollz (Ws) 471/94 –, NStZ 1995, 360 [
VollzG]). Sie soll den Rahmen für die
r Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Sicherungsverwahrten und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte bilden (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO). Randnummer 12 b) Die Frage, welche Personen zwingend an der Konferenz teilnehmen müssen, war
VollzG in den wesentlichen Grundzügen obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.Juli 2011 aaO; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 – 5 Ws 58/16 Vollz –, juris [
VollzG].) Die Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln übertragbar, der hinsichtlich des Teilnehmerkreises eine nahezu wortgleiche Regelung wie §159 StVollzG enthält. Eine genauere Konkretisierung des Teilnehmerkreises ist in den landesrechtlichen Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen nicht erfolgt (vgl. KG, Beschluss vom
VollzG]) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Sicherungsverwahrten haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 Ws 1051/06 –, juris [
VollzG]). In der Konferenz sollen verschiedene fachliche Sichtweisen über den Sicherungsverwahrten durch diejenigen Personen, die genaue persönliche Kenntnisse von ihm haben,
sammengeführt und ausgetauscht werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 204 StObWs 417/22 –, juris mwN [
StVollzG]). Die Teilnehmer sollen den Sicherungsverwahrten möglichst gut kennen, um
seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen
können (vgl. Senat, Beschluss vom
G]). An dieser Bewertung hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelung
r Vollzugsplankonferenz nun Bestandteil der Vorschriften
r Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) ist, mithin anders als § 159 StVollzG systematisch nicht (mehr) in dem Abschnitt des Gesetzes über den Aufbau und die Organisation der Anstalt bzw. Einrichtung (§§ 99 bis 106 SVVollzG Bln) enthalten ist (vgl. KG, Beschluss vom
JVollzGB]). Randnummer 14 bb)
dem
beteiligenden Personenkreis gehören danach unter anderem die Mitarbeiter der
ständigen Fachdienste wie des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes (vgl. KG, Beschluss vom
ständige Psychologe (vgl. Senat, Beschluss vom
VollzG]). Eine solche dürfte insbesondere bei längerer krankheits- oder urlaubsbedingter Dienstabwesenheit in Betracht kommen, rein organisatorische Schwierigkeiten innerhalb der Einrichtung reichen insoweit nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 aaO). Ob vorliegend die persönlich anwesende fachliche Leiterin der Einrichtung den Part des Psychologen quasi mit übernehmen durfte, lässt sich jedoch mangels ausreichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht beurteilen. Randnummer 16
Beteiligenden (vgl. OLG Frankfurt aaO). Danach ist nicht nur ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, an dem die maßgeblichen Dienstkräfte nacheinander beteiligt werden, unzureichend (vgl. KG, Beschluss vom
m Zeitpunkt der Konferenz am 26. Januar 2024
dem bereits über sechs Wochen alt gewesen, so dass zweifelhaft erscheint, ob er noch die erforderliche Aktualität besitzt. Randnummer 17
dem Grund der Abwesenheit des – im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 15. Februar 2024 ausdrücklich, wenn auch
Unrecht als Konferenzteilnehmer aufgeführten – Psychologen hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob überhaupt ein Fall
lässiger Vertretung vorgelegen hat. Sollte, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Februar 2024 vorgetragen hat, der Grund für die fehlende Beteiligung (allein) der Umstand gewesen sein, dass die Konferenz an einem Freitag stattgefunden hat und der
ständige Psychologe freitags grundsätzlich nicht in der Einrichtung anwesend ist, dürfte angesichts seiner hervorgehobenen Stellung und besonderen Bedeutung im Rahmen der Behandlung des Sicherungsverwahrten schon kein Fall vorgelegen haben, in dem er in
lässiger Weise hätte vertreten werden dürfen. Randnummer 18
dem nur gewährleistet werden, wenn der Vertreter diesen quasi ersetzen kann, also auch über dessen Qualifikation und Kenntnisstand über den Gefangenen verfügt, soweit dieser für die Vollzugsplanung von Relevanz ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass die fachliche Leiterin der Einrichtung, die aufgrund ihrer Stellung für alle in der Einrichtung
m Vollzug der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
ständig ist, über eine ähnliche fachliche Qualifikation wie der Einzeltherapeut verfügt. Ob der Sicherungsverwahrte ihr persönlich bekannt war – und zwar gerade aus ihrer Tätigkeit im psychologischen Dienst – und ob sie sich über den im Vollzugsplan wiedergegebenen und wertenden Fachbeitrag des
ständigen Psychologen hinaus auch über die diesen Wertungen
Grunde liegenden (therapeutischen) Fakten durch Rücksprache mit diesem vergewissert, sich also so umfassend informiert hat, dass sie diesbezügliche eventuelle Rückfragen der Konferenzteilnehmer hätte beantworten können, ist den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht
entnehmen (vgl. OLG Frankfurt aaO). Randnummer 19 c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich
lässig ist, die an der Konferenz teilnehmenden Personen im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht namentlich, sondern ausschließlich mit ihrer Funktionsbezeichnung aufzuführen, diese Verfahrensweise jedoch offensichtlich besonders fehleranfällig ist und die gerichtliche Kontrolle der Anwesenheit – insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Angaben
m Teil unzutreffend sind – erschwert. Aus einer Vielzahl anderer Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren ist dem Senat
dem bekannt, dass die Konferenzteilnehmer von der Einrichtung
m Vollzug der Sicherungsverwahrung üblicherweise namentlich bezeichnet werden, wobei diese Dokumentationsform die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten erhöht. III. Randnummer 20 1. Die Rechtsbeschwerde hat damit auch in der Sache (
mindest vorläufigen) Erfolg. Der angefochtene Beschluss war mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bund). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch
r Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer
rück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG Bund). Randnummer 21 2. Der Senat weist schließlich darauf hin, dass der – nach dem Vorstehenden
Unrecht angebrachte – Rechtskraftvermerk auf der Urschrift des angefochtenen Beschlusses
streichen sein wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643614
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