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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 69/25 Beschluss Notwendig Beteiligte an einer Vollzugsplankonferenz § 8 Abs 5 S 1 SichVVollzG BE

Obsah (5)§ 159§ 9Art. 9§ 8§ 14

Notwendig Beteiligte an einer Vollzugsplankonferenz Leitsatz Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln sind diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehe

ständige Psychologe. § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln schließt dabei die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I,

  1. März 2025, 589d StVK 31/24 Vollz Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom
  2. März 2025 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. Die Sache wird

neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer

rückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist – am 2. Juli 2002, rechtskräftig seit dem 25. März 2003, wegen Vergewaltigung

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die seit dem

  1. August 2009 auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) T vollzogen wird. Randnummer 2 Mit seinem an das Landgericht Berlin I gerichteten Antrag vom
  2. Februar 2024, dort eingegangen am
  3. Februar 2024, beantragte der Sicherungsverwahrte sinngemäß die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom
  4. Februar 2024 und der JVA T

untersagen, den angefochtenen Vollzugs- und Eingliederungsplan „inhaltlich in jeglicher Form

verwenden“ , da das Aufstellungsverfahren rechtsfehlerhaft gewesen sei. So hätten nicht alle an seiner Behandlung Beteiligten an der Konferenz teilgenommen, vielmehr sei der im Vollzugs- und Eingliederungsplan als Konferenzteilnehmer aufgeführte Psychologe tatsächlich gar nicht anwesend gewesen. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung werde auf dessen Fachbeitrag vom 29. Januar 2024 Bezug genommen, der bei der Konferenz am 26. Januar 2024 demgemäß noch gar nicht vorgelegen habe. Randnummer 3 Durch Beschluss vom 26. März 2025, der dem Sicherungsverwahrten erst am 29. April 2025

gestellt worden ist und dessen Urschrift einen Rechtskraftvermerk vom 13. Mai 2025 trägt, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unzulässig

rückgewiesen, da ein

r Anfechtung des Vollzugs- und Eingliederungsplans berechtigender Fehler im Aufstellungsverfahren nicht vorliege. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner

Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde vom

  1. Mai 2025, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er rügt u.a. dass die Strafvollstreckungskammer die Sache ausweislich des Beschlussrubrums als Strafvollzugsverfahren behandelt und auf der Grundlage des § 159 StVollzG Bund entschieden habe, obwohl er Sicherungsverwahrter sei und für ihn das SVVollzG Bln gelte. II. Randnummer 5
  2. Die Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen

lässig. Randnummer 6 a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war der dem gerichtlichen Verfahren

grundeliegende Antrag auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 109 StVollzG Bund

lässig, was

den von Amts wegen

prüfenden allgemeinen

lässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. September 2019 – 2 Ws 140/19 Vollz –, vom
  2. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, vom
  3. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 – und vom
  4. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – , juris). Zwar trifft es

, dass die Vollzugsplanfortschreibung grundsätzlich nicht als solche anfechtbar ist, sondern nur soweit sie einzelne Maßnahmen regelt oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen oder Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Koblenz NStZ 2011, 222; OLG Hamburg StraFo 2007, 390; Senat, Beschlüsse vom

  1. Mai 2020 – 2 Ws 41/20 Vollz – und vom
  2. Februar 2009 – 2 Ws 531/08 Vollz –; Arloth/Krä StVollzG,
  3. Aufl., § 7 Rn. 13 mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat indes übersehen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung, aufgrund der Abwesenheit des behandelnden Psychologen hätten nicht alle an der Behandlung Beteiligten an der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz teilgenommen, gerade einen solchen Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht hat. Randnummer 7 b) Das Rechtsmittel erfüllt auch die besonderen

lässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Randnummer 8 aa) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist

r Fortbildung des Rechts geboten, weil sich der Senat bisher

der hier maßgeblichen Rechtsfrage der an der Konferenz

beteiligenden Personen gemäß § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln nicht geäußert hat. Randnummer 9 bb) Daneben ist die Rechtsbeschwerde hier

r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

lässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2012 – 2 BvR 2207/10 –, juris; BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2008 – 2 BvR 866/06 –; Senat, Beschluss vom
  3. Mai 2017 – 2 Ws 28/17 Vollz –, juris). Dies ist hier gegeben. Die Entscheidung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer sich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht bewusst war, indem sie die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) über den Vollzugsplan und nicht das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) angewendet hat, welches die Konferenzbeteiligung weitergehend als die seit 2013 nicht mehr anwendbare Bundesregelung und auch als die für Strafgefangene geltende Vorschrift des § 9 Abs. 5 bis 7 StVollzG Bln regelt. Seit dem
  4. Juni 2013 richtet sich die Durchführung der Vollzugsplankonferenz im Bereich der Sicherungsverwahrung nicht mehr – wie die Strafvollstreckungskammer angenommen hat – nach § 159 StVollzG Bund, sondern nach § 8 SVVollzG Bln (vgl. Senat, Beschluss vom
  5. Februar 2014 – 2 Ws 596/13 Vollz –, juris). Randnummer 10
  6. Nach dem Vorstehenden folgt aus der

lässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend auch ihre Begründetheit, denn es fehlt in der angefochtenen Entscheidung an den erforderlichen Feststellungen

r Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmerkreis der Konferenz vom 26. Januar 2024 den Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln entsprochen hat. Randnummer 11 a) Nach § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln führt die Einrichtung

r Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch, gegebenenfalls unter (fakultativer) Beteiligung eines früheren Bewährungshelfers und an der Vollzugsgestaltung einer vorangegangenen Freiheitsentziehung maßgeblich Beteiligter. Eine Konferenz setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung (maßgeblich) Beteiligten

gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz –, juris [

§ 159St

VollzG]; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 5 Ws 113/19 Vollz –, juris [

§ 9Abs. 5 St

VollzG Bln] und vom 20. Februar 1995 – 5 Vollz (Ws) 471/94 –, NStZ 1995, 360 [

§ 159St

VollzG]). Sie soll den Rahmen für die

r Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Sicherungsverwahrten und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte bilden (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO). Randnummer 12 b) Die Frage, welche Personen zwingend an der Konferenz teilnehmen müssen, war

§ 159St

VollzG in den wesentlichen Grundzügen obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.Juli 2011 aaO; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 – 5 Ws 58/16 Vollz –, juris [

§ 159St

VollzG].) Die Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln übertragbar, der hinsichtlich des Teilnehmerkreises eine nahezu wortgleiche Regelung wie §159 StVollzG enthält. Eine genauere Konkretisierung des Teilnehmerkreises ist in den landesrechtlichen Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen nicht erfolgt (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 aaO). Randnummer 13 aa) Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentliche behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (Senat, Beschluss vom
  2. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz –, juris [

§ 159St

VollzG]) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Sicherungsverwahrten haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 Ws 1051/06 –, juris [

§ 159St

VollzG]). In der Konferenz sollen verschiedene fachliche Sichtweisen über den Sicherungsverwahrten durch diejenigen Personen, die genaue persönliche Kenntnisse von ihm haben,

sammengeführt und ausgetauscht werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 204 StObWs 417/22 –, juris mwN [

Art. 9Bay

StVollzG]). Die Teilnehmer sollen den Sicherungsverwahrten möglichst gut kennen, um

seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen

können (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. April 2014 – 2 Ws 26/14 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom
  2. Januar 2017 – 2 Ws 559/16 Vollz –, juris [

§ 8Abs. 5 LSVVollz

G]). An dieser Bewertung hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelung

r Vollzugsplankonferenz nun Bestandteil der Vorschriften

r Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) ist, mithin anders als § 159 StVollzG systematisch nicht (mehr) in dem Abschnitt des Gesetzes über den Aufbau und die Organisation der Anstalt bzw. Einrichtung (§§ 99 bis 106 SVVollzG Bln) enthalten ist (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 aaO). Ein hinreichend bestimmter, fester Kreis (zwingend) notwendiger Teilnehmer an der Konferenz mit der Folge einer – etwa bei Fehlen einzelner Personen – allein daraus herzuleitenden Anfechtbarkeit der getroffenen Festlegungen bzw. der Vollzugsplanung insgesamt ergibt sich daraus nicht (vgl. OLG Koblenz aaO; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. Mai 2016 – 1 Ws 454/15 –, juris [

§ 14Abs. 5 Thür

JVollzGB]). Randnummer 14 bb)

dem

beteiligenden Personenkreis gehören danach unter anderem die Mitarbeiter der

ständigen Fachdienste wie des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 aaO). Angesichts der therapiegerichteten Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und der besonderen, den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom
  2. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 – entsprechenden Hervorhebung der Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, namentlich psychiatrische, psycho- sowie sozialtherapeutische Behandlungsangebote (vgl. §§ 15 bis 19 SVVollzG Bln), in § 66c Abs. 1 StGB, zählt hierzu in besonderem Maße der für den Sicherungsverwahrten

ständige Psychologe (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. April 2011 aaO). Randnummer 15 cc) Allerdings schließt § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln nach Auffassung des Senats die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. März 2007 – 3 Ws 1051/06 [StVollz] –, juris [

§ 159St

VollzG]). Eine solche dürfte insbesondere bei längerer krankheits- oder urlaubsbedingter Dienstabwesenheit in Betracht kommen, rein organisatorische Schwierigkeiten innerhalb der Einrichtung reichen insoweit nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 aaO). Ob vorliegend die persönlich anwesende fachliche Leiterin der Einrichtung den Part des Psychologen quasi mit übernehmen durfte, lässt sich jedoch mangels ausreichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht beurteilen. Randnummer 16

(1)Die Durchführung der in § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG vorgeschriebenen Konferenz dient nicht nur der sicheren Information, sondern auch dem Gedankenaustausch und der gemeinsamen Beratung der an der Vollzugsplanung

Beteiligenden (vgl. OLG Frankfurt aaO). Danach ist nicht nur ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, an dem die maßgeblichen Dienstkräfte nacheinander beteiligt werden, unzureichend (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Februar 1995 aaO). Vielmehr genügt auch eine nur schriftliche Information der übrigen Konferenzteilnehmer durch einen „maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten“ nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO). Die Erörterung des Fachbeitrags des Einzeltherapeuten durch die übrigen Teilnehmer in der Konferenz allein erfüllt deshalb die Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der aktuelle Fachbeitrag, der ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom
  2. Februar 2024 das Datum
  3. Januar 2024 trägt, tatsächlich schon am
  4. Dezember 2023 verfasst worden ist. In diesem Fall wäre er

m Zeitpunkt der Konferenz am 26. Januar 2024

dem bereits über sechs Wochen alt gewesen, so dass zweifelhaft erscheint, ob er noch die erforderliche Aktualität besitzt. Randnummer 17

(2)Feststellungen

dem Grund der Abwesenheit des – im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 15. Februar 2024 ausdrücklich, wenn auch

Unrecht als Konferenzteilnehmer aufgeführten – Psychologen hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob überhaupt ein Fall

lässiger Vertretung vorgelegen hat. Sollte, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Februar 2024 vorgetragen hat, der Grund für die fehlende Beteiligung (allein) der Umstand gewesen sein, dass die Konferenz an einem Freitag stattgefunden hat und der

ständige Psychologe freitags grundsätzlich nicht in der Einrichtung anwesend ist, dürfte angesichts seiner hervorgehobenen Stellung und besonderen Bedeutung im Rahmen der Behandlung des Sicherungsverwahrten schon kein Fall vorgelegen haben, in dem er in

lässiger Weise hätte vertreten werden dürfen. Randnummer 18

(3)Der umfassende Gedankenaustausch und die gebotene gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer können im Fall der Vertretung eines „maßgeblichen Beteiligten“

dem nur gewährleistet werden, wenn der Vertreter diesen quasi ersetzen kann, also auch über dessen Qualifikation und Kenntnisstand über den Gefangenen verfügt, soweit dieser für die Vollzugsplanung von Relevanz ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass die fachliche Leiterin der Einrichtung, die aufgrund ihrer Stellung für alle in der Einrichtung

m Vollzug der Sicherungsverwahrung Untergebrachten

ständig ist, über eine ähnliche fachliche Qualifikation wie der Einzeltherapeut verfügt. Ob der Sicherungsverwahrte ihr persönlich bekannt war – und zwar gerade aus ihrer Tätigkeit im psychologischen Dienst – und ob sie sich über den im Vollzugsplan wiedergegebenen und wertenden Fachbeitrag des

ständigen Psychologen hinaus auch über die diesen Wertungen

Grunde liegenden (therapeutischen) Fakten durch Rücksprache mit diesem vergewissert, sich also so umfassend informiert hat, dass sie diesbezügliche eventuelle Rückfragen der Konferenzteilnehmer hätte beantworten können, ist den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht

entnehmen (vgl. OLG Frankfurt aaO). Randnummer 19 c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich

lässig ist, die an der Konferenz teilnehmenden Personen im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht namentlich, sondern ausschließlich mit ihrer Funktionsbezeichnung aufzuführen, diese Verfahrensweise jedoch offensichtlich besonders fehleranfällig ist und die gerichtliche Kontrolle der Anwesenheit – insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Angaben

m Teil unzutreffend sind – erschwert. Aus einer Vielzahl anderer Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren ist dem Senat

dem bekannt, dass die Konferenzteilnehmer von der Einrichtung

m Vollzug der Sicherungsverwahrung üblicherweise namentlich bezeichnet werden, wobei diese Dokumentationsform die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten erhöht. III. Randnummer 20 1. Die Rechtsbeschwerde hat damit auch in der Sache (

mindest vorläufigen) Erfolg. Der angefochtene Beschluss war mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bund). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch

r Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer

rück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG Bund). Randnummer 21 2. Der Senat weist schließlich darauf hin, dass der – nach dem Vorstehenden

Unrecht angebrachte – Rechtskraftvermerk auf der Urschrift des angefochtenen Beschlusses

streichen sein wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643614

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