eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und 29 Jahre alt, wendet sich gegen eine Einreiseverweigerung an der polnisch-deutschen Grenze und begehrt die Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ziel der Durchführung eines Asylverfahrens. Randnummer 2 Der Antragsteller reiste
eigenen Angaben über Dubai
Belarus und von dort –
eigenen Angaben
erfolglosem Versuch, die Grenze zu Lettland zu überqueren – auf dem Landweg
Polen ein. Am
Polen am
Polen an, die sie sofort vollzog. Zur Begründung führte die Behörde insbesondere aus, dass der Antragsteller keine Dokumente habe vorlegen können, die ihm eine Einreise gestatten, und es bestehe ein Einreiseverbot gegen ihn. Randnummer 6 Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seinem am
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte greife bei dem vorliegend erbrachten Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Asylgesuchs – der jedenfalls durch den kohärenten Vortrag zu Ort und Zeit der Asylantragstellung erbracht sei – eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Behörde darlegen und beweisen müsse, dass kein Asylgesuch geäußert worden sei. Diesen Beweis habe die Antragsgegnerin hier nicht erbracht. Die von ihr eingereichten dienstlichen Erklärungen der Beamten seien unter anderem dahingehend lückenhaft, das keine Erklärung der am Aufgriff beteiligten Beamten vorlägen. Die dolmetschergestützte Einreisebefragung sei inhaltlich nicht dokumentiert worden. Aus den dienstlichen Erklärungen ergebe sich im Übrigen, dass er geäußert habe, Schutz vor erneuter Inhaftierung in Polen zu begehren. Dies stelle bereits ein Asylgesuch dar. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt wörtlich, Randnummer 9
Deutschland zurückzuführen und ihm die vorläufige Einreise
Deutschland zu gewähren, Randnummer 14 d. hilfsweise zu verpflichten, ihm den Grenzübertritt in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten, Randnummer 15 sowie hilfsweise zu obigen Anträgen mit Schriftsatz vom
Polen am
zusuchen. Die hilfsweise gestellten Anträge seien ebenfalls zurückzuweisen. Der Hilfsantrag zu 2.b. richte sich bereits gegen die falsche Antragsgegnerin. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch auf Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in einem beliebigen, selbst gewählten Mitgliedsstaat. Die Hilfsanträge zu 2.c. und d. seien jedenfalls zurückzuweisen, da kein Anspruch des Antragstellers auf Einreise oder Grenzübertritt ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin erklärt, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch geäußert. Dies ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem Aktenvermerk vom 15. April 2026. Außerdem verweist sie auf die von ihr eingereichten dienstlichen Erklärungen von mit den entsprechenden Maßnahmen befassten beteiligten Beamten. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 23 Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG)
Übertragung des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Kammer entscheidet, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 24 1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Anträge zu 1) und zu 2) Ziffer a, b und d
GO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreisegestattung und Weiterleitung an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 18 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) begehrt, um dort einen (förmlichen) Asylantrag stellen zu können, sodass die Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sogenannten Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die Bundesrepublik eingeleitet werden kann (vgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrages VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, Rn. 23 - 24, juris). Randnummer 25 2. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag
GO ist nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller wendet sich nicht lediglich gegen die Zurückweisung an der Grenze, sondern begehrt die Einreise in das Bundesgebiet (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom
internationalem Schutz aufgrund seiner Einreise über die belarussisch-polnische Grenze nicht bearbeitet worden ist (vgl. hierzu bereits Amnesty International, Poland: Law „suspending“ asylum claims vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO setzt danach voraus, dass ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Randnummer 28 Ist eine begehrte einstweilige Anordnung – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 27 ), ist Voraussetzung für eine solche Anordnung, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 6 S 32/21 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen. Randnummer 29 Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch (dazu a.) und Anordnungsgrund (dazu b.) glaubhaft gemacht. Randnummer 30 a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Die Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze und seine Rückführung
Polen wird sich in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert an. Dem Antragsteller steht ein Anspruch
Art. 3 Dublin-III-Verordnung zu, dass ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin kann die Zurückweisung nicht auf § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, der im Bescheid vom 23. März 2026 i.V.m. Art. 14 Schengener Grenzkodex angeführt wird. § 15 AufenthG ist hier nicht anwendbar. Die Zurückweisung von Asylsuchenden richtet sich grundsätzlich
G, auf diese Personengruppe ist § 15 AufenthG folglich unanwendbar, vgl. auch § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Da der europarechtliche Asylantragsbegriff (vgl. Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Asylverfahrensrichtlinie) besonders weit ist, ist mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung
G stets zu prüfen, ob die Person nicht asylsuchend ist (Huber/Mantel/Huber/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 15 Rn. 5, beck-online). § 18 AsylG wiederum regelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person bei einer Grenzbehörde, in der Regel der Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) um Asyl
sucht, wann die Person an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet (Abs. 1), wann ihr die Einreise verweigert und sie zurückgewiesen (Abs. 2) und wann sie zurückgeschoben wird (Abs. 3). Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz
sucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden. Im Zweifel ist von einem Schutzantrag auszugehen (unter Hinweis auf Art. 2 lit. b Asylverfahrensrichtlinie: „bei dem davon ausgegangen werden kann“ s. insgesamt hierzu Huber/Mantel/Nestler/Vogt,
der Dublin-III-Verordnung auslöst. Randnummer 34 Ein solcher Antrag in Form eines Asylgesuchs kann auch mündlich gestellt werden (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung, vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 84).
b) der ergänzend zur Anwendung kommenden Asylverfahrensrichtlinie (vgl. 54. Erwägungsgrund der Asylverfahrensrichtlinie) wird der Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ dahingehend definiert, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt.
1 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Schutzanträge auch bei anderen als den zuständigen Behörden gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Asylverfahrensrichtlinie nennt hierfür beispielhaft Polizei und Grenzschutz. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung objektiv betrachtet für den Empfänger anhand der im Empfangszeitpunkt bekannten Umstände als Äußerung des Willens, internationalen Schutz zu erhalten, zu verstehen ist (vgl. zu § 13 AsylG Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom
GO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO,
der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 9 B 418/95 –, Rn. 6, juris). Ob eine Übersetzung eingeholt werden muss, entscheidet sich
den Sprachkenntnissen des Gerichts, also sämtlichen Mitgliedern des Kollegiums, nicht
denen der Parteien (Anders/Gehle/Bünnigmann,
pflichtgemäßem Ermessen nicht gehalten war, eine Übersetzung einzuholen (in diesem Sinne auch BPatG München, Beschluss vom
vollziehbar aus, er sei direkt
dem Überqueren der Brücke bei der deutsch-polnischen Grenze im Auto angehalten worden. Als er von den deutschen Polizeibeamten um Vorlage von Dokumenten gebeten worden sei, habe er gesagt, er benötige Asyl. Es gibt auch keine gegenteilige konkrete Schilderung des Geschehens hinsichtlich der Dokumentenkontrolle. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Aufgriffsbericht ist lediglich eine Zusammenfassung des aus Sicht der Beamten wesentlichen Geschehens rund um den Aufgriff und enthält keine Angaben zu konkreten Äußerungen der Beteiligten, außer dass die in Gewahrsam genommenen Personen (sämtlich eritreische Staatsangehörige) angegeben hätten, sich seit etwa 6 Monaten in Polen aufgehalten zu haben. Dem entnimmt das Gericht allerdings, dass grundsätzlich eine hinreichende Verständigung möglich war. Randnummer 39 Zudem hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, im Rahmen des dolmetscherstützten Gesprächs am
eigenen Angaben bei der Durchsuchung der Personen
Ankunft im Gewahrsamsbereich der Dienststelle und bei der Erfassung im polizeilichen System, hatten danach aber keine Berührungspunkte mehr mit dem Sachverhalt. Polizeimeister U...war im
tdienst mit dem Sachverhalt betraut und führte regelmäßige Kontrollen der Gewahrsamsräume durch. Er erklärte, dass die Übersetzung und Zurückweisung dann
seinem Dienstende im Frühdienst erfolgt sei. Randnummer 44 Der Antragsteller hat das Asylgesuch außerdem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil er tatsächlich, wenn auch nicht im Rechtssinne Deutschland betreten hat (vgl. bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 45 b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 46 Es ist davon auszugehen, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ergibt sich aus den hinreichend
vollziehbar dargelegten persönlichen Umständen des Antragstellers. Der psychisch erheblich belastete Antragsteller befindet sich ohne Aufenthaltsrecht in Polen. Er ist mittellos, nicht krankenversichert und wird derzeit wohl nur freiwillig über eine NGO unterstützt. Der von ihm gestellte Asylantrag in Polen, mit dem er staatliche Leistungen erhalten könnte (vgl. dazu Zeiser, NVwZ 2025, 1156, S. 1158 f.), ist von den polnischen Behörden nicht angenommen worden. Es ist davon auszugehen, dass ein weiteres Schutzgesuch, wie bereits in der Vergangenheit, nicht angenommen würde (vgl. dazu unter 2.), was eine Zurückführung ins Herkunftsland ohne Durchführung eines Asylverfahrens zur Folge hätte. Es droht jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Randnummer 47 4. Der Antrag ist dagegen unbegründet, soweit der Antragsteller die Einreise über den Grenzübertritt hinaus in die Bundesrepublik begehrt. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Wiederherstellung des Zustandes vor dem Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs – hier die Zurückweisung
Polen – gerichtet. Vor der Zurückweisung war der Antragsteller noch nicht im rechtlichen Sinne ins Bundesgebiet eingereist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Randnummer 48 Ein Anspruch auf Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 AufenthG zur Durchführung des Dublin-Verfahrens über den Grenzübertritt hinaus ergibt sich weder aus Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der
Deutschland auf Kosten der Antragsgegnerin fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller der Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin bedürfte, weil sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile zu erwarten sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich nicht – nötigenfalls mit Unterstützung – selbst zur Grenze begeben könnte. So hat er es noch im März 2026 vermocht,
seiner Entlassung aus dem bewachten Zentrum für Ausländer in Białystok, östlich von Warschau, zur deutschen Grenze zu gelangen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ihm dies von Warschau aus nicht möglich sein soll, zumal er dort aktuell durch eine örtliche NGO unterstützt wird. Randnummer 50 Es kann insofern dahinstehen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich ein solcher Zurückführungsanspruch ergeben soll. Eine Folgenbeseitigung dürfte insofern jedenfalls nicht in Betracht kommen, da
eigenen Angaben die Verbringung aus dem grenznahen Ort Zielona Góra, in dem er sich
der Zurückweisung am 23. März 2026 vorübergehend aufgehalten hatte,
Warschau durch die polnische Caritas veranlasst worden war. Randnummer 51 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsgegnerin sind die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643645
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