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VG Berlin 28. Kammer 28 L 378/25 A, VG 28 L 378/25 A Beschluss § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG, Art 4 GRCh, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 379/25 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. Oktober 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Die 2004 geborene Antragstellerin eritreischer Staatsangehörigkeit begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung nach Griechenland. Randnummer 2 Der sinngemäße Antrag, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 379/25 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  2. Oktober 2025 anzuordnen, Randnummer 4 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Randnummer 5 I. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da die Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung wegen der Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig durch den Bescheid vom
  3. Oktober 2025 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides ist gewahrt. Dieser wurde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin am
  4. Oktober 2025 zugestellt. Eine Woche hiernach, am
  5. Oktober 2025, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht eingegangen. Randnummer 6 II. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten der Antragstellerin, wenn ihr Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom
  7. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Randnummer 8 Davon ausgehend ist die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, weil in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in dem Bescheid ernstlich zweifelhaft ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, ihm also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Randnummer 9 Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind zwar grundsätzlich erfüllt. Die Antragstellerin hat in Griechenland laut EURODAC-Mitteilung am
  8. März 2025 internationalen Schutz erhalten. Randnummer 10 Es sind jedoch nicht die über den Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus bestehenden weiteren unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unzulässigkeitsentscheidung erfüllt. Auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – darf ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, aber das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass der Schutzsuchende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – GRCh – zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom
  10. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 34 f.; EuGH, Urteil vom
  11. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom
  12. November 2024 – BVerwG 1 C 24.23 –, juris Rn. 19). Randnummer 11 Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 GRCh droht. Sie wird ihre elementarsten Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen bzw. Zugang zu „Bett, Brot, Seife“, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
  13. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5) nicht befriedigen können. Randnummer 12 Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen männlichen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr dorthin keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen mehr drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris). Dies wird mittlerweile auch in der ober- und erstinstanzlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  15. März 2025 – 4 LB 474/23 OVG –, juris Rn. 74 ff.; VGH Kassel, Urteil vom
  16. August 2024 – 2 A 1131.24.A –, juris Rn. 156 ff.; VG Hamburg, Urteil vom
  17. Mai 2025 – 8 A 5539/23 –, juris Rn. 22 ff.; VG München, Urteil vom
  18. Mai 2025 – M 6 K 24.32164 –, juris Rn. 27 ff.). Zur Sicherung der Grundbedürfnisse ist Antragstellern – die zur oben genannten Gruppe gehören – im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn sie mangels tatsächlicher Verfolgung des Ausländers geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  19. Januar 2022 – BVerwG 1 B 83/21 –, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Urteil vom
  20. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 45). Randnummer 13 Es bestehen aber bereits ernstliche Zweifel, dass es der Antragstellerin als alleinlebender Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen in gleichem Maße wie einem gesunden jungen Mann in Griechenland gelingen wird, eine (informelle) Erwerbstätigkeit zu finden, mit Hilfe derer sie ihren Lebensunterhalt sichern kann. Das Gericht geht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigte im Wesentlichen auf anstrengende körperliche Tätigkeit z.B. im Baugewerbe und der Landwirtschaft zu verweisen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  21. Juni 2025 – VG 34 L 246/25 A –, juris Rn. 33). Es kann nicht angenommen werden, dass Frauen diese Tätigkeiten in hinreichendem Maße wie Männern zugänglich sind (vgl. dazu auch VG Hannover, Beschluss vom
  22. August 2025 – 2 B 7571/25 –, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschluss vom
  23. August 2025 – 12 AE 5505/25 –, juris Rn. 6; VG Aachen Beschluss vom
  24. Oktober 2025 – 10 L 851/25 –, juris Rn. 32; VG Wiesbaden, Urteil vom
  25. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A –, juris Rn. 160; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom
  26. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 –, juris Rn. 41 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom
  27. August 2025 – W 4 S 25.33868 –, juris Rn. 36). Zwar dürften Frauen grundsätzlich körperlich weniger herausfordernde informelle Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder im Reinigungsgewerbe, in der Gastronomie und im Tourismusgewerbe (vgl. zu den Erwerbsmöglichkeiten BVerwG, Urteil vom
  28. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 49) offenstehen. Es ist allerdings nicht hinreichend ersichtlich, dass es der Antragstellerin in ausreichendem Maße gelingen wird, eine existenzsichernde Beschäftigung aufzunehmen. So sind Frauen in deutlich höherem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Bei Frauen, denen internationaler Schutz gewährt wurde oder die einen solchen beantragt haben, lag die Arbeitslosenquote in Griechenland in einer Studie aus 2023 bei 82 %, wohingegen diese bei Männern bei 54 % lag (vgl. Aida, Country Report: Greece 2023,
  29. Juni 2024, S. 210). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin der griechischen Sprache gar nicht mächtig ist, was ihre Einsatzmöglichkeiten in der Gastronomie und im Tourismusgewerbe jedenfalls in der nahen Zukunft erheblich einschränken dürfte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit der ausweislich des Überweisungsscheins der Augenklinik der H... vom
  30. August 2025 vorhandenen Sehstörung eine gesundheitliche Einschränkung hat, die ihre Erwerbschancen mindern dürfte. Randnummer 14 Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel, dass die Antragstellerin eine zumutbare Unterkunft finden wird. Die Antragstellerin hat als anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, auch erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
  31. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 35 ff.). Frauen dürfte es insbesondere – anders als Männern – grundsätzlich auch nicht zumutbar sein, die informellen Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich den Erkenntnismitteln zufolge häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden (so auch VG Hamburg, Beschluss vom
  32. August 2025 – 12 AE 5505/25 –, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  33. August 2025 – 18a L 1375/25 A –, juris Rn. 30). Randnummer 15 Es sprechen auch erhebliche Gründe dafür, dass es für die Antragstellerin nicht möglich sein wird, die drohenden mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen durch eine Aufnahme in ein bestehendes Überbrückungs- und Integrationsprogramm zu verhindern. Bei dem seit Anfang 2025 bestehenden Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom
  34. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 29; BAMF, Antwort auf Presseanfrage zu Helios+,
  35. Februar 2025). Randnummer 16 Das HELIOS+-Programm steht einem zurückkehrenden Schutzberechtigten nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar zur Verfügung. Hiergegen spricht bereits der geringe Umfang des Programms, das über dreieinhalb Jahre ca. 4.300 Personen begünstigen kann. Dem stehen zehntausende Zuerkennungen internationalen Schutzes jährlich, allein im letzten Jahr mehr als 40.000 Personen, gegenüber (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 37 f.; so auch VG Berlin, Beschluss vom
  36. Juni 2025 – VG 34 L 246/25 A –, juris Rn. 26). So haben etwa im Oktober 2025 lediglich 854 Personen mindestens ein Helios+ Dienst erhalten. Den Service „Zugang zu einer Unterkunft“ haben seit dem Beginn der Laufzeit des Programmes vier Personen erhalten. Mietzuschüsse haben insgesamt 752 Personen erhalten, davon sind allerdings nur 52,15 % der Empfänger anerkannt international Schutzberechtigte, 47,85 % der Zuschüsse gingen an Empfänger mit vorübergehendem Schutz. Die Mehrheit der angebotenen Leistungen umfasst Integrationsberatung (für bisher 792 Personen), Karriereberatung (für bisher 742 Personen) und die Anlegung eines Profils (für bisher 1094 Personen) (vgl. IOM UN Migration, Helios+, Comprehensive Actions for the Integration of Third Country Nationals on the Labour Market, Factsheet, Oktober 2025, zuletzt abgerufen am
  37. November 2025 unter: https://greece.iom.int/helios). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643648

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