einem vorherigem Nichtbestehen der Prüfung legte die Klägerin im Herbst 2023 erneut die schriftliche Prüfung „Geprüfter Bilanzbuchhalter/in - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (VO 2020)“ ab. Die schriftliche Prüfung zur Situationsaufgabe 3 wurde dabei als nicht bestanden bewertet und die Klägerin deshalb mit Prüfungsbescheid vom
Beteiligung des Prüfungsausschusses gab die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
3 VO 2020 soll die zu prüfende Person im hier relevanten Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“
weisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachverhalte steuerlich zu bearbeiten, wobei die Qualifikationsinhalte in 10 Unterpunkten weiter aufgeschlüsselt sind.
1 VO 2020 ist die schriftliche Prüfung nur dann bestanden und damit die Voraussetzung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung gegeben, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in der nicht gerundeten Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Randnummer 14 Auf dieser Grundlage hat die Beklagte beanstandungsfrei die Prüfung der Klägerin für nicht bestanden erklärt. Randnummer 15 Verstöße gegen prüfungsrechtliche Grundsätze, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Gerichtlich voll überprüfbare Verfahrensverstöße sind nicht erkennbar. Das Prüfverfahren ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil den Prüfern bei der Korrektur keine Lösungsskizze vorgelegen hätten. Unabhängig davon, dass sich eine solche in der Behördenakte befindet und die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese vorab vorgelegen haben, kommt derartigen Lösungsskizzen eine Hilfsfunktion bei der Korrektur zu, ohne jedoch die Bewertung einer Aufgabe als richtig oder falsch gelöst zu beeinflussen. Randnummer 16 Fehler im Überdenkungsverfahren sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Prüfer sich nicht in hinreichender Weise mit den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt hätten. Ein Überdenkungsverfahren wurde durchgeführt und am 24. Januar 2024 eine ausführliche Stellungnahme zu den Rügen der Klägerin abgegeben und die Bewertungen teilweise angehoben. Randnummer 17 Desgleichen greifen die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung des streitgegenständlichen Prüfungsteils nicht durch. Prüfungsentscheidungen unterliegen
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Randnummer 18 Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert –
vollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Randnummer 19 Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer
vollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen
seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Randnummer 20 Davon ausgehend ist zunächst der Inhalt der Prüfungsaufgaben nicht zu beanstanden. Denn dieser ist nicht an einem etwaigen Unterricht ausgerichtet, sondern worauf auch in der Ladung zur Prüfung vom 22. August 2023 hingewiesen worden ist, sondern an den in § 7 Abs. 2 VO 2020 niedergelegten, oben dargestellten, Prüfungsinhalten. Randnummer 21 Die Bewertungsrügen der Klägerin greifen nicht durch. Diese sind im Überdenkensverfahren aufgegriffen und geprüft worden, ohne dass die Klägerin im Klageverfahren dargelegt hätte, inwieweit dies fehlerhaft erfolgt sein könnte. Selbst die (bloße) Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis würde hierzu nicht ausreichen. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Dieser Substantiierungspflicht ist die Klägerin nicht
gekommen, soweit sie schlicht behauptet, die – auch von ihr eingeräumten – (Folge-)Fehler seien nicht mit genügend Punkten bewertet worden. Zumal die Ausführungen im Widerspruchsbescheid plausibel darlegen, warum die Prüfungsleistung der Klägerin in Teilen besser zu bewerten war und in anderen Teilen nicht. Für eine weitergehende, sich nicht aufdrängende ungefragte Fehlersuche bestand – auch vor dem Hintergrund der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten – kein Anlass. Randnummer 22 Soweit die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung den als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag gestellt hat: „Zum Beweis der Tatsache, dass die Situationsaufgabe 3 zur geprüften Bilanzbuchhalterin, hier die erste Wiederholungsprüfung, mit mindestens 50 Punkten bestanden ist und somit die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist, soll ein Sachverständigengutachten durch einen geprüften Bilanzbuchhalter eingeholt werden.“ und zugleich darum bat vor der Sachverständigenbeauftragung einen Kostenvoranschlag für diese einzuholen, ist diesem hilfsweise gestellten Beweisermittlungsantrag nicht
zugehen. Es handelt sich dabei schon nicht um einen (Hilfs-)Beweisantrag gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es fehlt bereits an der notwendigen Bestimmtheit der Beweistatsache, wenn lediglich das gewünschte Ergebnis, eine bestimmte Wertung, unter Beweis gestellt werden soll und nicht deutlich wird, welche konkreten Punkte als überprüfungsbedürftig gelten. Überdies wäre auch für den Fall, dass es sich um einen Hilfsbeweisantrag handeln würde, diesem nicht
zugehen gewesen. Denn ein Gutachter könnte allenfalls darlegen warum einzelne Aufgaben beurteilungsfehlerfrei nur mit mehr Punkten hätten bewertet werden dürfen, woraus dann das Ergebnis folgen würde, dass die Teilprüfung als bestanden gelten müsste. Mithin wäre die Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen gewesen, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO analog. Randnummer 23 Es greift auch nicht der Einwand, dass es von den Prüfern ermessensdefizitär sei, keine halben Punkte vergeben zu haben. Vom Gericht im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO allein zu prüfende Ermessensfehler, insbesondere der Nichtgebrauch des Ermessens liegen nicht vor. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass in der Bewertung der Arbeit der Klägerin keine Bruchteilspunkte vergeben worden sind. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wurde, wo es der Halbpunktvergabe bedurft hätte, sieht die maßgebliche Prüfungsordnung die Vergabe halber Punkte nicht vor.
1 VO 2020 ist jeden Prüfungsleistung
Maßgabe der Anlage 1 der VO 2020 mit Punkten zu bewerten, womit dem Wortlaut
gerade keine halben oder sonstigen Bruchteilspunkte genannt sind. Auch in der Anlage 1 selbst ist die Vergabe von halben Punkten nicht vorgesehen, sondern werden bestimmte volle Punktzahlen einer Note zugewiesen. Überdies weist die Systematik der Notenskala darauf hin, dass die Notenfeinsteuerung über die Vielzahl an Punkten und nicht die Vergabe von Punktebruchteilen erfolgt. Denn einzelnen Punkten sind Noten als Dezimalzahlen zugewiesen, beispielweise 87 Punkte/1,9 und 85 und 86 Punkte/2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.