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VG Berlin 39. Kammer 39 L 150/26 Beschluss Aufenthaltsrecht: Staatenloser Palästinenser; Rücknahme der Einbürgerung; Sympathisant der HAMAS § 10 Abs 1

Aufenthaltsrecht: Staatenloser Palästinenser; Rücknahme der Einbürgerung; Sympathisant der HAMAS Leitsatz 1. Die öffentlich bekundete Sympathie eines Einbürgerungsbewerbers mit der Terrororganisation

) – entgegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus Ziff. 2 und 4 des Widerspruchsbescheids – wiederherzustellen; Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro anzuordnen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht weiter geltend, das besondere öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme sei stärker zu gewichten als das Interesse des Antragstellers, weiter als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden. II. Randnummer 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 19 Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2

statthaft. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung und Herausgabe der Einbürgerungsurkunde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

angeordnet und die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2

, § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 20 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung ist formell ordnungsgemäß (1.). Das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Rücknahmeentscheidung überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers (2.). Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht in Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen (3.). Randnummer 21 1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung und von Ziffer 3. des Bescheides der Senatsverwaltung vom 25. März 2026 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

ist formell ordnungsgemäß. Randnummer 22 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1

ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen im Einzelfall die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst hat. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025,

§ 80Rn.

247). Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Gleichen sich daher bei speziellen Fallgruppen typische Interessenlagen, kann die Behörde dabei stärker typisierende Argumentationsmuster verwenden (vgl. Puttler, in: NK-

, 6. Aufl. 2025,

§ 80Rn.

97 m.w.Nachw.). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es nicht an. Randnummer 23 Diesen Anforderungen wird die von der Senatsverwaltung in ihrem Bescheid vom

  1. März 2026 auf den Seiten 7 und 8 gegebene Begründung gerecht. Denn sie hat sich mit den konkreten öffentlichen Belangen, die aus ihrer Sicht für ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung streiten, und den Interessen des Antragstellers hinreichend einzelfallbezogen auseinandergesetzt. Entgegen der Behauptung des Antragstellers erschöpft sich die Begründung nicht in dem Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  2. Juli 2024 – OVG 5 S 27/24), sondern würdigt erkennbar tragend den Einzelfall, indem zunächst auf die konkrete Täuschungshandlung – nämlich die Abgabe inhaltlich unrichtiger Bekenntnisse – abgestellt und ausgeführt wird, dass nicht erkennbar sei, dass dem hiesigen Antragsteller irreversible Schäden entstünden, wenn er während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter als deutscher Staatsangehöriger behandelt werde. Randnummer 24
  3. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung begehrt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung vom
  4. März 2026 das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Randnummer 25 Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an, kann das Gericht insoweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2

wiederherstellen. Dabei hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, ist eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits maßgebend (vgl. Buchheister, in: Wysk, 4. Aufl.,

§ 80Rn.

50 f. m.w.Nachw.). Randnummer 26 Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Zum einen erweist sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (a.), zum anderen liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vor (b.). Randnummer 27 a. Es ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage anhand des oben dargestellten Prüfungsmaßstabes davon auszugehen, dass der Bescheid des Landesamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1

). Randnummer 28 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung hat weder der Antragsteller geltend gemacht, noch bestehen diese. Insbesondere hat ihn die Senatsverwaltung mit Schreiben vom

  1. März 2026 vor Erlass des Rücknahmebescheides gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln), § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Randnummer 29 Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 StAG. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung sind im Falle des Antragstellers erfüllt, denn seine Einbürgerung war rechtswidrig (aa.) und er hat sie durch arglistige Täuschung erwirkt (bb.). Randnummer 30 aa. Die durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am
  2. September 2025 erfolgte Einbürgerung des Antragstellers war zum damaligen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2018 –1 C 15.17 –, juris Rn. 14) rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG lagen nicht vor. Randnummer 31 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ist die Einbürgerung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 1a StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. Randnummer 32 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG muss sich ein Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst dabei die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt und die deshalb gegen Angriffe verteidigt werden sollen. Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 1980 – 2 C 38/79 –, BVerwGE 61, 176-194, zitiert nach juris Rn. 27 m.w.Nachw.) Randnummer 33 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG verlangt darüber hinaus unter anderem das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (BT-Drs. 20/10093, S. 10): Randnummer 34 „Mit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts soll denjenigen Menschen in Deutschland gleichberechtigte politische Teilhabe ermöglicht werden, die seit Jahren fester Bestandteil der Gesellschaft sind und sich ihr zugehörig fühlen. Der Grundsatz, dass nur eingebürgert werden darf, wer sich zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft bekennt, wird daher mit einem weiteren Bekenntnis gestärkt, das für eine Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a abzugeben ist: Einbürgerungsbewerber müssen sich künftig zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen. Das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen ist ein elementarer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Grundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Grundgesetz als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen (vgl. BVerfGE 124, 300, 328 „Wunsiedel“). Die terroristischen Angriffe der HAMAS auf Israel am
  5. Oktober 2023, die antisemitischen und israelfeindlichen Kundgebungen und Ausschreitungen in Deutschland, aber auch der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, zeigen, dass die gesetzgeberische Notwendigkeit besteht, Einbürgerungsbewerbern im Staatsangehörigkeitsrecht deutlich vor Augen zu führen, dass Handlungen, die im Widerspruch zur Erklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a) stehen, mit einer Einbürgerung nicht zu vereinbaren sind.“ Randnummer 35 Die Schaffung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG verdeutlicht, dass es bei der Aufnahme als Deutscher nicht nur um eine gewisse Aufenthaltsdauer und die Beachtung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz zentraler historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen der Deutschen geht (so Dörig, jM 2024, 108 passim). Dabei stellt der ebenfalls durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts geschaffene Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr.1a StAG klar, dass es sich bei den bei der Einbürgerung abzugebenden Bekenntnissen nicht um bloße Lippenbekenntnisse handeln darf, sondern diese der inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers entsprechen müssen. Randnummer 36 Gemessen daran, rechtfertigen hier tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die Bekenntnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG, die der Antragsteller abgegeben hat, inhaltlich unrichtig sind. Die zur Überzeugung der Kammer bestehende Sympathie des Antragstellers für die HAMAS (dazu unter

(1)und
(2)), deren Ideologie antisemitisch und deren Ziel die Vernichtung des Staates Israels ist, ist mit der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands nicht in Einklang zu bringen
(3). Ebenso wenig ist die terroristische Vorgehensweise der HAMAS mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu vereinen
(4). Das Vorliegen weiterer Ausschlusstatbestände kann mithin dahinstehen
(5)und der Antragsteller hat auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch
(6). Randnummer 37
(1)Zunächst geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Instagram-Konto mit dem Namen „f ... “ um ein Benutzerkonto des Antragstellers handelte. Wie sich aus dem Schreiben der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung vom
  1. Oktober 2025 ergibt, konnte durch Abgleich der bekannten Informationen zum Nutzer des Kontos der Antragsteller im Melderegister ermittelt werden. Ein Abgleich des im Melderegister hinterlegten Lichtbildes des Antragstellers mit einem auf dem besagten Nutzerkonto geposteten Bild vom
  2. November 2022 und die Verwendung des Namens des Antragstellers in dem Instagram-Konto lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Personenidentität schließen. Im Übrigen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht bestritten, dass es sich um sein Benutzerkonto handelt und er die maßgeblichen Inhalte gepostet hat. Randnummer 38
(2)Die Kammer geht aufgrund der in Rede stehenden Instagram-Beiträge nach derzeitigem Sachstand davon aus, dass der Antragsteller mit der Terrororganisation HAMAS sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen macht. Randnummer 39 Das zunächst von dem Antragsgegner herangezogene Bild zeigt zwei Personen, von denen jedenfalls eine in Tarnfarben gekleidet ist, beide tragen Kopfbinden, eine davon eine Sturmhaube. Eine Person hält eine Flagge, die nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners die Farben Schwarz, Weiß, Grün und Rot aufweist. Der Text „Heros of Palestine“ (sic) mit einem grünen Herz-Symbol sei über dem Bild zu sehen. Randnummer 40 Die Tarnkleidung, die Sturmhaube und die Kopfbinden entsprechen dabei der Uniform der Terrororganisation HAMAS (siehe Beispielbilder unter https://www. tagesschau.de/ausland/asien/israel-gaza-krieg-HAMAS-100.html; https://www.bbc.com/ news/articles/c1kz42j92jmo; https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-hamas-offenbar-zur-machtuebergabe-in-gaza-bereit-a-5e140113-f3f5-434d-8e14-662cd53ca8cd; alle zuletzt abgerufen am
  1. Mai 2026). Dass der Antragsteller diese beiden Personen als „Heros of Palestine“ (sic) bezeichnete und damit wohl „Heroes“ als englisches Wort für „Helden“ meinte, lässt auch in Verbindung mit dem „Herz“-Symbol auf eine verehrende Bezeichnung als Helden schließen. Soweit der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen lässt, es bestehe kein klarer Bezug zur HAMAS und in Palästina gebe es eine Vielzahl von Parteien, Fraktionen oder sonstigen Bewegungen außerhalb der HAMAS, deren Mitglieder regelmäßig militärische Kleidung trügen, erklärt er nicht, welche dieser anderen Parteien, Fraktionen oder sonstigen Bewegungen er mit der Bezeichnung „Heros of Palestine“ (sic) gemeint haben könnte. Randnummer 41 Das von dem Antragsteller am
  2. April 2025 geteilte Bild zeigt Scheich Ahmad Yassin und ist den ebenfalls unbestrittenen Angaben des Antragsgegners nach mit dem Symbol „Flagge Palästina“ und einem roten Herzsymbol betitelt. Scheich Ahmad Yassin war Gründungsmitglied und spirituelles Oberhaupt der Terrororganisation HAMAS (vgl. https://www.theguardian.com/world/2023/ oct/10/from-the-archive-1988-HAMAS-founder-sheikh-yassin-interviewed, zuletzt abgerufen am
  3. Mai 2026). Er kam am
  4. März 2004 durch eine gezielte Tötung des israelischen Militärs ums Leben (vgl. https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag8207.html, zuletzt abgerufen am
  5. Mai 2026). Dass der Antragsteller mit dem Bild des Scheichs, betitelt mit dem Symbol „Flagge Palästina“ und einem roten Herzsymbol, etwas anderes hätte ausdrücken wollen, als seine Verehrung, mindestens aber große Sympathie für den Abgebildeten und dessen Gedankengut, ist weder erkennbar noch dargetan. Eine Sympathie für die HAMAS zumal, die ein Maß erreicht, dass ihren Führungsfiguren öffentlich gehuldigt wird. Denn da der Antragsteller Scheich Ahmad Yassin persönlich nicht kennen dürfte, kann seine Zuneigung nur auf das von und über ihn Bekannte gründen. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, wonach nicht mehr zu erkennen sei, ob die Veröffentlichung Teil einer kürzeren oder längeren „Story“ mit entsprechender Anzahl an weiteren Abbildungen gewesen sei. Der Antragsteller liefert auch insoweit keine Alternativerklärung, in welchem Kontext das Bild in Verbindung mit dem Titel einen anderen Schluss zuließe Randnummer 42 Beide Beiträge sprechen damit sowohl jeweils für sich und in ihrer Kombination dafür, dass der Antragsteller der HAMAS nicht nur positiv gegenübersteht, sondern sie und vor allem ihren maßgeblichen Ideologen und dessen Thesen in einer Weise anhängt, dass er sich deren Botschaft durch Herz-Symbole und öffentliche Verbreitung im Internet zu eigen macht. Eine diesen Eindruck widerlegende überzeugende Alternativdeutung der Beiträge liefert der Antragsteller nicht. Zwar trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen nach allgemeinen Beweisregeln die Behörde (vgl. Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
  6. Aufl., § 35 StAG Rn. 22). Indes hat die Behörde (wie im Übrigen auch die Kammer) naturgemäß keine unmittelbaren Erkenntnisse über die Wahrhaftigkeit der Bekenntnisse des Antragstellers, so dass sie allein aus äußeren Umständen auf seine innere Einstellung schließen kann. Die aktenkundigen äußeren Umstände drängen zu der Schlussfolgerung, dass die im Rahmen der Einbürgerung abgegebenen Bekenntnisse nicht von einer mit diesen übereinstimmenden Überzeugung getragen wurden. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, dem entgegenzutreten und die Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. In der Widerspruchsbegründung beschränkt er sich auf die pauschalen Behauptungen, er bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur deutschen Rechts- und Werteordnung. Er unterstütze keine Bestrebungen, die sich gegen diese Ordnung richten. Insbesondere unterstütze er auch keine spezifische politische palästinensische Fraktion, Bewegung oder Partei. Im Rahmen der Begründung des Eilantrages gab der Antragsteller folgende Erklärung ab: Randnummer 43 „Um ehrlich zu sein, kann ich mich an das Posten dieser Beiträge nicht wirklich erinnern. Da es sich augenscheinlich um Stories gehandelt hat, die nach 24 Stunden wieder verschwinden, kann ich dies nun auch nicht mehr nachprüfen. Mit Sicherheit kann ich nur sagen, dass ich sehr aktiv auf Social Media war und dabei auch Instagram genutzt habe. Für mich war das ein Weg mit der Welt zu kommunizieren und in Kontakt zu treten und gleichzeitig Informationen aus aller Welt zu erhalten. Ich habe sehr viel gepostet. Randnummer 44 Als Palästinenser habe ich mich auf Social Media täglich mit dem Themenkomplex Palästina beschäftigt und hierzu sowohl viel gelesen und angeguckt als auch selbst gepostet. Dabei habe ich meine Stories auch mit Bildern von anderen Personen und anderen Kanälen bestückt. Stories umfassen dabei häufig ein oder gar zwei Dutzend verschiedene Abbildung und entwickeln ihre eigentliche Bedeutung – jedenfalls in meinem Fall – häufig aus der Zusammenschau aller Bilder. In keiner Art und Weise wollte ich der HAMAS jemals meine Unterstützung oder Sympathie ausdrücken. Meine Solidarität gilt einzig und allein dem palästinensischen Volk, meinem Volk, das sehr viel leidet. Allerdings lehne ich Gewalt als Mittel zur Lösung des Konflikts entschieden ab. Es bringt nur mehr Elend und Zerstörung und davon gibt es doch schon mehr als genug. Randnummer 45 Für mich ist insbesondere die palästinensische Flagge Bezugspunkt von Stolz und Verbundenheit. Diese Flagge gehört doch keiner Partei, Fraktion oder Bewegung in Palästina. Sie gehört allen Palästinensern und steht für mich für die Hoffnung auf eine friedliche Zukunft mit gleichen Rechten für alle Menschen in der Region.“ Randnummer 46 Diese Einlassung ist nicht geeignet, den Eindruck, der Antragsteller unterstütze die oder sympathisiere mit der HAMAS und mache sich deren Ideologie zu eigen, zu entkräften. Es mangelt an jeglichem Bezug zu den in Rede stehenden Beiträgen. Eine Deutung dieser Beiträge als bloße Solidaritätsbekundung mit der palästinensischen Bevölkerung oder ein Hinweis auf ihr Leid erscheint vor dem Hintergrund der Bedeutung von Scheich Ahmad Yassin für die Ideologie der HAMAS und dessen allein darauf fußende Prominenz fernliegend. Zumal der Antragsteller behauptet, dass er sich insbesondere zu dem „Palästina-Komplex“ viel angeschaut und viel gelesen habe. Die palästinensische Bevölkerung im Gazastreifen stand seit 2007 de facto unter der alleinigen Herrschaft der Terrororganisation HAMAS (vgl. https://www. deutschlandfunk.de/gazastreifen-entstehung-geschichte-israel-palaestinenser-hamas-krieg-100.html, zuletzt abgerufen am
  7. Mai 2026). Der Antragsteller hat schließlich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erklärt, was er unter der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere dem Schutz jüdischen Lebens, versteht und inwieweit ein Bekenntnis hierzu seiner inneren Überzeugung ent- und einer Unterstützung der HAMAS widerspricht. Randnummer 47
(3)Eine Sympathie für die HAMAS und deren Ideologie ist mit dem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG, nicht vereinbar. Randnummer 48 Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungshistorie der Norm, die, wie ausgeführt, – unter anderem – als Reaktion auf den terroristischen Angriff der HAMAS auf Israel am
  1. Oktober 2023 und die folgenden antisemitischen und israelfeindlichen Kundgebungen und Ausschreitungen in Deutschland in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen wurde. Randnummer 49 Die HAMAS ist eine islamistische Terrororganisation, die 1987 aus dem palästinensischen Teil der Muslimbruderschaft im Gazastreifen gegründet wurde. Bereits die Gründungscharta der HAMAS, an deren Verfassung Scheich Ahmad Yassin beteiligt war, konstatiert nicht nur die gewaltsame Zerschlagung Israels als Ziel, sondern richtet sich auch antisemitisch individuell gegen Jüdinnen und Juden, indem beispielweise feindliche Akteure nicht als „Israelis“ und nur selten als „Zionisten“, sondern vorherrschend als „Juden“ bezeichnet und antisemitische Verschwörungstheorien bedient werden (vgl. https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-charta-der-hamas/, zuletzt abgerufen am
  2. Mai 2026). Lediglich verdeutlichend sei darauf hingewiesen, dass im Jahr 2009 die HAMAS einem UN-Hilfswerk verboten hatte, an Schulen im Gaza-Streifen den Holocaust im Unterricht zu behandeln (vgl. https://www.zeit.de/online/2009/36/hamas-holocaust, zuletzt abgerufen am
  3. Mai 2026). Die seit 1991 in der Organisation etablierten „Izz-al-Din al-Qassam-Brigaden“ verüben immer wieder Terrorakte und Attentate gegen Israel und israelische Ziele (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/2023-11-02-verbot_hamas-samidoun.html, zuletzt abgerufen am
  4. Mai 2026). Die Betätigung der Terrororganisation wurde am
  5. November 2023 in Deutschland verboten (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/2023-11-02-verbot_hamas-samidoun.html, zuletzt abgerufen am
  6. Mai 2026). Seitdem hat sich der Terror den die HAMAS ausübt noch weiter verschärft. Bei dem bereits erwähnten Terrorangriff der HAMAS auf israelische Zivilisten, darunter auch Kleinkinder, am
  7. Oktober 2023 und an den folgenden Tagen sind mutmaßlich mehr als 1.400 Menschen getötet und mindestens 240 Menschen verschleppt sowie unter systematischer Anwendung sexualisierter Gewalt schwer und teilweise zu Tode gefoltert worden (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/israel-gaza-krieg-HAMAS-iran-hisbollah-100.html, zuletzt abgerufen am
  8. Mai 2026; https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2026-05/israel-hamas-angriff-gazastreifen-sexualisierte-gewalt-kommission-gxe, zuletzt abgerufen am
  9. Mai 2026). Randnummer 50 Weder das Absprechen des Existenzrechts Israels (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, Urteil vom
  10. Oktober 2024 – RO 9 K 24.782 –, juris Rn. 26 ff.) noch das Bezeichnen des Holocaust als „Lüge der Zionisten“ (vgl. https://www.zeit.de/online/ 2009/36/hamas-holocaust, zuletzt abgerufen am
  11. Mai 2026) ist mit der besonderen historischen Verantwortung der Bundesrepublik für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die HAMAS durch den Terrorangriff am
  12. Oktober 2023 und das Verüben grausamer Taten an den genommenen Geiseln gezeigt hat, dass sie die Vernichtung und Entmenschlichung jüdischen Lebens nicht nur fordert, sondern auch gewillt ist, gewaltsam umzusetzen. Daher schließen sich eine Sympathie für die HAMAS, zudem in der hier gezeigten Form, und ein der inneren Überzeugung entsprechendes Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG gegenseitig aus. Randnummer 51
(4)Auch mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die von dem Antragsteller bekundete Sympathie mit der HAMAS nicht in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der HAMAS ausgesprochenen Betätigungsverbot in Deutschland und überdies der von ihr ausgehenden Terrorakte. Die vorbezeichneten gewalttätigen Aktivitäten der Terrororganisation belegen, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte missachtet (vgl. zum Einbürgerungsausschluss eines PKK-Sympathisanten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.Juni 2000 – 8 A 609/00 –, juris). Randnummer 52 Dafür, dass auch das Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich unrichtig war, spricht ferner die von der Senatsverwaltung angeführte Verurteilung wegen Beleidigung. Wie sich aus dem Strafbefehl vom 9 ... (7 ... (7 ... ) ergibt, adressierte der Antragsteller am 8. Juni 2024 kurz vor Beginn einer Versammlung unter dem Motto „Jaballa, Rafa, Ramallah, take your hands off Palestine“ einen Polizeibeamten mit den Worten: „Zieh nicht so ’ne Fresse.“ Auf diese Bemerkung durch den Beamten angesprochen, sagte der Antragsteller auf Arabisch einen Satz, welcher ins Deutsche übersetzt sinngemäß bedeutet: „Ich ficke deine Schwester, du Schlampe.“ Die Beleidigung eines im Dienst befindlichen Polizeibeamten, zumal mit, sich in die HAMAS Ideologie einfügender, gegenüber Frauen abwertender Sprache, spricht ebenfalls gegen eine Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, ohne die es ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht geben kann. Damit zeigt der Antragsteller zudem ein Verhalten, das naheleget, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) StAG). Randnummer 53
(5)Es kann somit dahinstehen, ob der Antragsteller durch das Teilen seiner Beiträge auf Instagram auch den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt, also Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Denn wenn die Einbürgerung des Antragstellers bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, kann das Vorliegen weiterer Aspekte, die eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags zusätzlich rechtfertigen könnten, offenbleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2000 – 8 A 609/00 –, juris Rn. 20). Randnummer 54
(6)Der Antragsteller hatte im Einbürgerungszeitpunkt auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch. Insoweit trifft ihn die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. September 1982 –8 C 62.81 –, juris Rn. 12; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,
  2. Ed.
  3. Oktober 2025, § 35 StAG Rn. 47). Insbesondere kam auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht. Durch die Abgabe eines inhaltlich unrichtigen Bekenntnisses werden auch die Ermessenseinbürgerungen nach den §§ 8, 9 StAG ausgeschlossen (vgl. Schneider in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,
  4. Aufl.
  5. Januar 2026, StAG § 11 Rn. 37). Randnummer 55 bb. Ein Rücknahmegrund im Sinne von § 35 Abs.1 StAG liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat seine rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt. Randnummer 56 Täuschung in diesem Sinne ist die absichtliche Herbeiführung eines Irrtums der zuständigen Behörde über entscheidungsrelevante Sachverhalte. Eine arglistige Täuschung liegt bereits dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder – umgekehrt – hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner,
  6. Aufl. 2026, StAG § 35 Rn. 27). Randnummer 57 Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter den Bekenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen vom
  7. Juli 2025 objektiv unzutreffende Erklärungen abgegeben. Dabei wusste er, dass die Erklärungen zum Bekenntnis nicht seiner inneren Überzeugung entsprechen und nahm zumindest in Kauf, dass die Behörde von inhaltlich richtigen Bekenntnissen ausgehen würde. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der zuständige Sachbearbeiter beim Landesamt zumindest die Verurteilung wegen Beleidigung vom 9 ... kannte oder kennen musste. Denn zum einen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang lediglich, dass das Landesamt den Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers kannte, nicht jedoch den Inhalt des Strafbefehls und damit die Umstände und den Inhalt der Beleidigung selbst. Zum anderen wird dem Antragsteller nicht die Täuschung über Vorstrafen, sondern über die Wahrhaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen vorgeworfen, die sich erst aus dem Zusammenspiel mit den zuvor bezeichneten Instagram-Beiträgen ergibt. Randnummer 58 cc. Die Rücknahmefrist von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung (§ 35 Abs. 3 StAG) hat der Antragsgegner eingehalten, da die Rücknahme circa einen Monat nach erfolgter Einbürgerung erfolgte. Randnummer 59 dd. Jedenfalls die Senatsverwaltung hat das gemäß § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Rücknahmeermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Ermessenserwägung kann das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1

). Randnummer 60 Fehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens liegen nicht vor. Zutreffend hat die Senatsverwaltung erkannt, dass ihr in Bezug auf die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ein pflichtgebundenes Ermessen zusteht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom

  1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 28) und dabei die für und gegen die Rücknahme sprechenden Aspekte sachgerecht zu gewichten und abzuwägen sind. Die von ihr vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu Ermessenserwägungen bei Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung: BVerwG, Urteil vom
  2. September 2003 – 1 C 6.03 –, juris Rn. 24 f.). Insbesondere wahrt die behördliche Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 61 Fehlerfrei ist die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im Staatsangehörigkeitsrecht besteht und sich demgegenüber der Antragsteller aufgrund der arglistigen Täuschung der Einbürgerungsbehörde nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dieser Ausgangspunkt entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Ermessensausübung bei einer Rücknahme der Einbürgerung (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris Rn. 76), insbesondere darf danach eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfG a.a.O., Rn. 63). Randnummer 62 Ferner hat die Senatsverwaltung den mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehende Verlust der Unionsbürgerschaft berücksichtigt. Das Primärrecht misst dem Unionsbürgerstatus eine erhebliche Bedeutung bei, die Unionsbürgerschaft umfasst ein allgemeines Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]), das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Art. 22 Abs. 1 AEUV), das Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art. 22 Abs. 2 AEUV), das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art. 24 Abs. 2 AEUV), das Beschwerderecht zum Bürgerbeauftragten (Art. 24 Abs. 3 AEUV) sowie die Gewährung diplomatischen und konsularischen Schutzes an Angehörige anderer Mitgliedstaaten (Art. 23 AEUV). Aus diesem Grund sind bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der oben dargestellten Unionsbürgerrechte mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. März 2026 – 1 C 4.25 –, juris Rn. 34). Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zurzeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom
  5. März 2010 – C-135/08 –, juris Rn. 56). Selbst wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass die Rücknahme der Einbürgerung und der mit ihr verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft in Einklang mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfügt werden könnte, ist es die Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, sich im Rahmen der Ermessensausübung auch mit der Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme auseinanderzusetzen. Denn beim Verlust der Unionsbürgerschaft handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der aufgrund seiner erheblichen Bedeutung für die Rechtsstellung eines Unionsbürgers im Rahmen der Ausübung des durch § 35 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens zwingend zu berücksichtigen und zu würdigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 31 ff. m.w.Nachw.). Dabei betont der Europäische Gerichtshof, dass es nicht gegen Unionsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit aufgrund der Erschleichung durch Täuschung entzieht, vorausgesetzt, die Rücknahmeentscheidung wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (EuGH, Urteil vom
  7. März 2010 – C-135/08 –, juris Rn. 59). Randnummer 63 Dem wird die Ermessensausübung in dem Widerspruchsbescheid gerecht. Demnach sei nicht erkennbar, dass der Wegfall der Unionsbürgerschaft gut sechs Monate nach deren Erlangen für den Antragsteller Konsequenzen haben könnte, die so gewichtig seien, dass sie sein Verhalten im Einbürgerungsverfahren überwöge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine (berufliche) Tätigkeit ausübe, bei der es auf die Staatsangehörigkeit ankomme. Damit hat der Antragsgegner die Schwere des Verstoßes des Antragstellers mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft hinreichend abgewogen. Soweit der Antragsteller argumentiert, bei dem ihm vorzuwerfenden Verstoß handele es sich lediglich um zwei Instagram-Beiträge, verkennt er, dass Grund für die Rücknahme der Einbürgerung nicht die Beiträge für sich, sondern die Täuschung der Behörden mit dem Zweck des Erlangens der Staatsbürgerschaft ist. Randnummer 64 Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung die gebotene Prüfung angestellt, ob im Falle des Antragstellers ein besonders schutzwürdiger Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte, und dies mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei hat sie zutreffend die Meinungsfreiheit des Antragstellers gewürdigt, aber entschieden, dass das gemäß Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht zur freien Meinungsäußerung nicht dazu führen könne, dem Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit zu belassen, wenn er im Einbürgerungsverfahren ein inhaltlich unrichtiges Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben habe. Diese Bewertung ist zutreffend. Auch wenn die Instagram-Beiträge des Antragstellers von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein mögen, folgte daraus nicht, dass sie bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben hätten. Denn dem Verhältnis zwischen Staat und Staatsangehörigen liegt eine besondere Verbundenheit und Loyalität, sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten zugrunde, so dass im Einbürgerungsrecht als Weg zur politischen Mitgliedschaft durch demokratisch legitimierte Gesetze mehr verlangt werden darf als der für Jedermann geltende rechtsstaatliche Rahmen grundrechtlicher Freiheitsrechtspraxis hergibt (vgl. Weber, in: BeckOK Ausländerrecht,
  8. Aufl., StAG § 10 Rn. 26c.2 m.w.Nachw.). Zudem wird, wie ausgeführt, nicht die Meinungsäußerung, sondern die Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG sanktioniert. Randnummer 65 Mit Blick auf die Staatenlosigkeit des Antragstellers hat die Behörde zutreffend auf § 35 Abs. 2 StAG abgehoben, wonach eine durch die Rücknahme der Einbürgerung eintretende Staatenlosigkeit der Rücknahme in der Regel nicht entgegensteht. Die Gesetzesbegründung nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  9. Mai 2006 (2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24-69), demzufolge die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auch bei eintretender Staatenlosigkeit grundsätzlich mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei. Das öffentliche Interesse, Staatenlosigkeit zu vermeiden, tritt in diesem Zusammenhang grundsätzlich hinter das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück. Ausnahmefälle sind zwar denkbar (vgl. BT-Drs. 16/10528, S. 6, 8), die Behörde ist indes zurecht davon ausgegangen, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt. Der Antragsteller hat nahezu sein ganzes Leben als Staatenloser in der Bundesrepublik gelebt und erst mit 8 ... Jahren die Einbürgerung beantragt. Randnummer 66 Des Weiteren hat die Behörde fehlerfrei im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung einen der Rücknahmeentscheidung gegebenenfalls entgegenstehenden (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch geprüft. Grundsätzlich ist für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG ein im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Mai 2018 –1 C 15.17 –, juris Rn. 41; Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht,
  11. Aufl. 2026, § 35 Rn. 55), wobei die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der rechtswidrigen Einbürgerung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 45). Zu Recht hat die Senatsverwaltung einen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung im März 2026 verneint. Auch dieser wäre gemäß § 11 Nr. 1a StAG ausgeschlossen. Randnummer 67 Nach alldem wahrt die Entscheidung des Antragsgegners auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Rücknahme ist geeignet und erforderlich, um den ungesetzlichen Zustand hinsichtlich der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an den Antragsteller zu beseitigen. Die Einräumung der Möglichkeit, vor Vollziehung der Rücknahme die frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom
  12. November 2010 – 5 C 12/10 –, juris Rn. 22), kam hinsichtlich der Person des Antragstellers nicht in Betracht, weil er vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband keine andere Staatsangehörigkeit besaß. Dass die Rücknahme der durch Täuschung erwirkten Einbürgerung des Antragstellers aufgrund der gesamten Umstände seines Falles unverhältnismäßig wäre, kann die Kammer nach dem Vorstehenden nicht feststellen. Dies umso mehr, da er seine jetzige Situation selbst zu verantworten hat (vgl. VG Köln, Beschluss vom
  13. November 2025 – 10 L 1465/25 –, juris Rn. 40). Randnummer 68 ee. Auch die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, seine Einbürgerungsurkunde der Senatsverwaltung zuzusenden oder auszuhändigen, ist gemäß § 52 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 69 b. Darüber hinaus liegt auch das – neben der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der offensichtlich rechtmäßigen Rücknahmeentscheidung vor. Randnummer 70 Ordnet die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4

an, so muss für die im öffentlichen Interesse erfolgende Vollziehbarkeitsanordnung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Erforderlich ist ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Es geht dabei nicht um ein gesteigertes Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes, sondern es müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 – 1 BvR 1800/94 –, juris). Es muss eine Eilbedürftigkeit, also eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsaktes vorliegen (vgl. zu allem: Gersdorf, in: BeckOK

,

  1. Aufl.,
  2. Januar 2024, § 80 Rn. 99 m.w.Nachw.). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Allgemeinheit und das Aufschubinteresse des Antragstellers einander gegenüber zu stellen und miteinander abzuwägen sind (Gersdorf, in: BeckOK

, a.a.O. Rn. 101 m.w.Nachw.). Randnummer 71 Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom

  1. März 2026 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Randnummer 72 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides, mit dem eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird, ist grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juli 2024 –5 S 27/24 –, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom
  3. August 2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30). Dies gilt auch nach der Einfügung des § 35 Abs. 6 Satz 1 StAG, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verloren geht, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist (Hailbronner, in: ders./Kau/ Gnatzy/Weber, StAG,
  4. Aufl. 2026, § 35 Rn. 84). Mit der Schaffung der genannten Vorschrift wollte der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit ausschließen, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Vielmehr sollte der mit der Rücknahme der Einbürgerung eintretende rückwirkende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich geregelt werden, um zuvor bestehende verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen (vgl. BR-Drs. 438/23, S. 47 f.). Randnummer 73 Bei der Interessenabwägung kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegend großes Gewicht zu. Im Staatsangehörigkeitsrecht besteht – wie unter
  5. a. dd. bereits dargestellt – ein gewichtiges Interesse daran, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Schwer wiegt auch das öffentliche Interesse, dem Antragsteller die Vorteile der rechtswidrig durch Täuschung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf unabsehbare Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu belassen (so auch VG Köln, Beschluss vom
  6. November 2025 – 10 L 1465/25 –, juris Rn. 41). Ohne die sofortige Vollziehbarkeit könnte er sich für einen längeren Zeitraum als deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalten und als Unionsbürger in der Europäischen Union frei bewegen sowie Rechte in Anspruch nehmen, die nur deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern zustehen. Damit wäre es ihm möglich, für unabsehbare Zeit die Vorteile der auf seiner arglistigen Täuschung beruhenden rechtswidrigen Einbürgerung zu genießen. Randnummer 74 Im Rahmen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland potentiell schadet, wenn er als deutscher Staatsbürger öffentlich seine Sympathie für die HAMAS bekundet. Den Konnex zwischen der deutschen Staatsbürgerschaft und seinen öffentlichen Äußerungen hat der Antragsteller dabei selbst geschaffen, indem er neben den zuvor beschriebenen Beiträgen nach seiner Einbürgerung im September 2025 auf dem Instagram-Konto „f ... “ ein Bild seines deutschen Passes öffentlich teilte. Hierdurch entsteht der Eindruck, eine Sympathie für die HAMAS sei für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund unschädlich, was wiederum den Schluss zulässt, Deutschland komme seiner besonderen historischen Verantwortung, nationalsozialistische und antisemitische Bestrebungen zu bekämpfen, nicht hinreichend nach. Randnummer 75 Gleichgewichtige gegenläufige Interessen des Antragstellers liegen nicht vor. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – in der Hauptsache allenfalls gering, bedürfte der Antragsteller eines privaten Suspensivinteresses von großem Gewicht, welches nicht vorliegt. Angesichts der arglistigen Täuschung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, kann er sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen berufen, zumindest vorläufig die deutsche Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist der Antragsteller nur gut sechs Monate als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Ferner sind keine irreversiblen Schäden ersichtlich, die er durch die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung erleiden müsste. Dem Umstand, dass er nunmehr für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötigt, kommt dabei nur ein geringes Gewicht zu. Auch ohne die Täuschung im Einbürgerungsverfahren wäre er weiterhin staatenlos und auf einen Aufenthaltstitel angewiesen. Soweit die zunächst erfolgte Einbürgerung und ihre Rücknahme zu einer Verschlechterung des Aufenthaltsstatus des Antragstellers, der vor Einbürgerung in den deutschen Staatsverband über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, führen sollte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  7. April 2011 – 1 C 16/10 –, BVerwGE 139, 346-357, zitiert nach juris Rn. 16 ff., wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nicht indes die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht kommt), so entstehen auch durch diese, aufgrund der sofortigen Vollziehung unmittelbar eintretenden Rechtsfolge keine irreversiblen Schäden. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Antragsteller in der Folge seine Arbeitsstelle verlieren würde. Randnummer 76
  8. Der Eilantrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid der Senatsverwaltung vom
  9. März 2026 begehrt, weil auch diese Regelung vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln, § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1

. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei für eine Einbürgerung und dementsprechend für deren Rücknahme der doppelte Auffangwert pro Person anzusetzen ist (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 42.2), welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 1.5). Die Einziehung der Einbürgerungsurkunde und die Zwangsgeldandrohung bleiben hingegen außer Betracht (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nrn. 1.1.1 und 1.7.2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001643876

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