dem WEG geteilt, dass dabei u. a. ein Wohnungseigentum gebildet wird, welches das Sondereigentum an allen Wohnungen eines Gebäudes, verbunden mit einem einheitlichen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, umfasst, so ist ein Grundsteuerwert für das gesamte Wohnungseigentum als einheitliche wirtschaftliche Einheit festzustellen. (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.30) Wenn das FA in einem solchen Fall separate Grundsteuerwertbescheide für die einzelnen Wohnungen erlässt, sind diese aufzuheben. (Rn.31) Orientierungssatz
dem Wohnungseigentumsgesetz -WEG- in ... Wohnungs- und Teileigentume geteilt, dass an den Wohnungen (zusammengefasst zu einem Wohnungseigentum) und den insgesamt ... nicht zu Wohnzwecken genutzten Einheiten (... Teileigentume) im Haus ... sowie den weiteren ... reinen Wohngebäuden (..., jeweils mehrere Wohnungen enthaltend, aber jeweils hausweise im Ganzen als Wohnungseigentum ausgestaltet) jeweils Sondereigentum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht (wegen der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung Bl. 18 G-A Bezug genommen). Das Wohnungseigentum, bestehend aus dem Sondereigentum an allen ... Wohnungen in Haus ..., verbunden mit einem einheitlichen Miteigentumsanteil von .../... am gemeinschaftlichen Eigentum, ist im Grundbuch von C… auf Blatt … eingetragen. Eigentümerin dieses Wohnungseigentums (alle Wohnungen in Haus ...) ist die Klägerin (vgl. Grundbuchauszug Bl. 51 G-A). Randnummer 3 Mit ... Bescheiden vom 16.11.2023 stellte der Beklagte den Grundsteuerwert im Wege der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 für jede Wohnung in Haus ... einzeln fest. Für die hier klagegegenständliche Wohnung Nr. ... stellte der Beklagte den Grundsteuerwert auf ... € fest (Artfeststellung: Wohnungseigentum, Zurechnung zur Klägerin, Bl. 8 G-A). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 22.11.2023 (Bl. 100 G-A, beim Beklagten per Fax eingegangen am selben Tag, S. 4/79 V-A
G sei die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens das Grundstück. Als Grundstück gelte
G jedes Wohnungs- und Teileigentum
dem WEG. Die Abgrenzung der Grundstücksarten Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum ergebe sich aus § 249 Abs. 4 und Abs. 5 BewG.
G sei Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört - hier z. B. der Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht -, definiert. Die Wohnung Nr. ... erfülle - ebenso wie die übrigen Wohnungen in Haus ... - die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnung
G. Durch die Teilungserklärung sei der Klägerin das Sondereigentum an diesen Wohnungen eingeräumt worden. Das Sondereigentum an den Wohnungen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum führe dazu, dass für jede Wohnung die Definition des Wohnungseigentums i. S. d. § 249 Abs. 5 BewG zutreffe. Bewertungsrechtlich gelte das Wohnungseigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen sei. Die Bewilligung sei erfolgt. Die Grundbucheintragung sei am ....19... vorgenommen worden. Da Wohnungseigentum
G vorliege, könne dieses nicht
G Teil eines Mietwohngrundstücks sein. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 01.04.1987 (II R 79/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 840) verweise, sei dieses zur Einheitsbewertung ergangen und für die Grundsteuerwertfeststellung nicht einschlägig. In der Einheitsbewertung habe es die Grundstücksarten Wohnungs- und Teileigentum nicht gegeben. Die Definition von Wohnungs- und Teileigentum im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG sei eindeutig (Einspruchsentscheidung vom 03.02.2025, Bl. 11 G-A) und gehe der zivilrechtlichen Einordnung vor. Randnummer 11 Durch die Eintragung im Wohnungsgrundbuch sei das Sondereigentum an den jeweiligen Wohnungen entstanden. Im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung auf den 01.01.2022 könne abweichend von der früheren Einheitswertfeststellung nicht mehr von einem Mietwohngrundstück ausgegangen werden, da das Grundstück (Wohneigentum) die einzelne wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
G darstelle. Die wirtschaftliche Einheit sei grundsätzlich
den Anschauungen des Verkehrs abzugrenzen. Dabei seien die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 BewG). Es seien also objektive und subjektive Merkmale maßgebend. Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - bereits aus Rechtsgründen tatsächlich von selbständig bewertbaren Eigentumswohnungen auszugehen sei, wäre aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung eine wirtschaftliche und tatsächliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wohnungen auch nicht erkennbar, da es sich um jeweils abgeschlossene Wohneinheiten handele. Befänden sich in einem Gebäude mehrere räumlich voneinander getrennte Wohnungen, seien
der Verkehrsanschauung mehrere wirtschaftliche Einheiten anzunehmen.
der Verkehrsanschauung handele es sich um ein typisches Mehrfamilienhaus mit ... räumlich voneinander getrennten Miet-/Wohnparteien, die jeweils eigenständig nutzbar seien (Klageerwiderung vom 20.05.2025, Bl. 119 G-A). Randnummer 12 Bei der Einordnung eines Gebäudes in eine der Grundstücksarten sei
der Gesetzessystematik zunächst das Vorliegen von Wohnungs- bzw. Teileigentum zu prüfen. Handele es sich um Wohnungs- oder Teileigentum, seien alle anderen Grundstücksarten ausgeschlossen. Die Regelungen des § 249 Abs. 5 und Abs. 6 BewG orientierten sich am Zivilrecht. Maßgeblich sei zunächst das Grundbuch. Das Grundbuchblatt … sei ein Wohnungsgrundbuchblatt. Eine Bewertung als Mietwohngrundstück sei nur zulässig, wenn kein Wohnungseigentum vorliege. Von der Anlegung eines gesonderten Grundbuchblatts habe gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. abgesehen werden können, wenn es sich um mehrere Grundstücke desselben Eigentümers handelte und sofern von der Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts eine Verwirrung nicht zu besorgen war, § 4 Grundbuchordnung -GBO-. Das Grundbuchamt habe offenbar die Voraussetzungen von § 4 GBO als erfüllt angesehen, was aber lediglich eine buchungstechnische Maßnahme gewesen sei. Eine Zusammenschreibung auf demselben Grundbuchblatt sei
A 249.5 Abs. 3 Satz 3 der koordinierten Ländererlasse vom 30.04.2025 (BStBl I 2025, 1226) -AEBewGrSt 2025- für die Bestimmung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit nicht bindend. Entsprechende Zusammenfassungen seien seit 2013 für Wohnungs- und Teileigentum nicht mehr erlaubt, § 7 Abs. 2 WEG alter Fassung -a. F.- sei aufgehoben worden. Mit § 10 Abs. 4 Wohnungsgrundbuchverfügung -WGV- sei angeordnet worden, dass bestehende gemeinschaftliche Buchungen bei der nächsten das Wohnungseigentum betreffenden Eintragung, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs aufzulösen und gesonderte Grundbuchblätter anzulegen seien. Die Senatsverwaltung für Finanzen habe bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bereits Anfang 2025 die Sicherstellung der Bereinigung verbleibender Zusammenschreibungen erbeten. Im Interesse einer gleichheitsgerechten Besteuerung könne der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nicht vom subjektiven Willen des Eigentümers abhängen (Schriftsatz vom 02.04.2026, Bl. 150 G-A). Liege zivilrechtlich Wohnungseigentum im Sinne des WEG vor, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, was die einzelne wirtschaftliche Einheit im bewertungsrechtlichen Sinne sei. Randnummer 13 Dem Gericht haben drei Bände Steuerakten (eingescannt) vorgelegen (Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. …; Vorakte ..., Vorakte ...). Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die vom Beklagten bewertete Wohnung ist keine selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheit. Randnummer 15 1. a) Grundsteuerwerte werden
G für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG) gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung -AO-). Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet
G ein Grundstück im Sinne des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, welcher die Feststellung von Grundsteuerwerten regelt. Mit dem Typusbegriff der wirtschaftlichen Einheit knüpft § 244 Abs. 1 BewG an § 2 Abs. 1 BewG an (Krumm/Paeßens, Grundsteuergesetz -GrStG-, 2. Aufl. 2025, § 244 BewG, Rn. 4). Insbesondere § 2 BewG wird durch die Regelungen des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG also nicht
dem lex-specialis-Grundsatz verdrängt (Senatsbeschluss vom 18.02.2026 3 V 3015/26 , juris, II. 2. b) cc) (a) der Gründe). Jede wirtschaftliche Einheit ist
G für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BewG). Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind
G zu berücksichtigen. Randnummer 16 b) Als Grundstück gilt
G auch jedes Wohnungseigentum und Teileigentum
dem WEG. Diese Fiktion sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht, sondern setzt ihr Bestehen voraus (Senatsbeschluss vom 18.02.2026 3 V 3015/26 , juris, II. 2.
G, sondern
G zu beurteilen. Randnummer 18 d) Im Übrigen ergäbe sich aus § 249 BewG, selbst wenn man dies anders sähe, nichts anderes. Zu den Grundstücksarten gehört u. a. Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG). Wohnungseigentum ist
G das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Dies entspricht wortgleich der Definition von Wohnungseigentum in § 1 Abs. 2 WEG. Was Wohnungseigentum i. S. d. § 1 Abs. 2 WEG ist, ist daher zugleich auch Wohnungseigentum i. S. d. § 249 Abs. 5 BewG. Indem der Gesetzgeber in § 249 Abs. 5 BewG den Wortlaut des älteren § 1 Abs. 2 WEG aufnimmt, macht er deutlich, dass an die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage angeknüpft werden soll. Im Wohnungseigentumsrecht ist aber seit jeher anerkannt, dass ganze Gebäude – auch solche mit mehreren „Wohnungen“ – für sich jeweils eine Wohnungseigentumseinheit sein können (Krafka in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 3 WEG, Rn. 36; M. Müller, beck.online.Großkommentar, Stand 01.01.2026, § 3 WEG, Rn. 215; vorausgesetzt vom Bundesgerichtshof -BGH- im Urteil vom 27.04.2012 V ZR 211/11, juris). In einem Fall, in dem ein Wohnungseigentum i. S d. § 1 Abs. 2 WEG aus mehreren Wohnungen besteht, umfasst daher auch das
G zu bewertende Wohnungseigentum grundsätzlich dieselben (mehreren) Wohnungen (vgl. auch Bock in Grootens, GrStG, BewG, § 244 BewG Rz. 90). Soweit der Beklagte betont, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 WEG und § 249 Abs. 5 BewG ausdrücklich von einer Wohnung (im Singular) spricht, folgt daraus nichts anderes. Dies ist in § 1 Abs. 2 WEG bereits seit 1964 der Fall, ohne dass in der Zivilrechtslehre daraus der Schluss gezogen wurde, ein Wohnungseigentum könne nur genau eine Wohnung im bautechnischen Sinne umfassen. Aus dem Tatbestandsmerkmal „eine Wohnung“ in § 1 Abs. 2 WEG folgt lediglich, dass die Begründung von Wohnungseigentum allein an Nebenräumen (ohne Wohnung) ausgeschlossen ist (vgl. Hogenschurz in BeckOK WEG, 64. Ed. Stand 02.04.2026, § 1 WEG, Rn. 27). Randnummer 19 e) Aus der Aufhebung von § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. und der heutigen Regelung des § 10 Abs. 4 WGV ist ebenfalls nicht das vom Beklagten vertretene Ergebnis abzuleiten. Randnummer 20 Das Grundbuchamt hat im vorliegenden Fall seinerzeit nicht etwa
2 WEG a. F. von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen. Vielmehr hat es nur ein Grundbuchblatt angelegt, weil es von vornherein nur ein Wohnungseigentum gab und deshalb die Anlegung separater Grundbuchblätter nicht zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Wohnungen mit einem einheitlichen Miteigentumsanteil verbunden sind. Gäbe es mehrere Wohnungseigentumseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG, müsste es auch mehrere Miteigentumsanteile geben. Dementsprechend ist das Grundbuchblatt auch nicht als gemeinschaftliches Grundbuchblatt bezeichnet worden, wie dies
2 Satz 2 WEG a. F. im Fall eines Verzichts auf die Anlegung besonderer Grundbuchblätter
2 Satz 1 WEG a. F. vorgeschrieben gewesen wäre. Da § 10 Abs. 4 WGV an den Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. anknüpft, ein solcher hier aber nicht vorlag, bestand und besteht für das Grundbuchamt grundbuchrechtlich auch kein Anlass, nunmehr besondere Grundbuchblätter anzulegen, weil dies zivilrechtlich ohne entsprechende Teilungserklärung gar nicht zulässig wäre. Randnummer 21 Unberührt von der Aufhebung von § 7 Abs. 2 WEG a. F. ist die Zulässigkeit, ein aus mehreren in sich abgeschlossene Wohnungen oder Gewerbeeinheiten bestehendes Wohnungs- und Teileigentum zu bilden (s. die oben unter d) zitierten
weise). Dies ist - anders als der Beklagte meint - keine rein buchungstechnische Maßnahme des Grundbuchamts, sondern folgt gerade der materiell-sachenrechtlichen Lage, indem nur für zivilrechtlich selbständige Gegenstände gesonderte Grundbuchblätter angelegt werden. Die im hier angefochtenen Bescheid bewertete Wohnung ist nur ein zivilrechtlich unselbständiger Bestandteil des auf dem Grundbuchblatt … verzeichneten Wohnungseigentums. Randnummer 22
dem WEG geteilten Mehrfamilienhaus jede Wohnung, welche die Voraussetzungen von § 249 Abs. 10 BewG erfüllt, einzeln bewertet werden, was offenbar in Widerspruch zur gesetzgeberischen Konzeption steht, welche für (ungeteilte) Mehrfamilienhäuser eine Bewertung als Mietwohngrundstücke
G vorsieht. Deshalb geht auch die Auffassung des Beklagten fehl, es seien
der Verkehrsanschauung generell mehrere wirtschaftliche Einheiten anzunehmen, wenn sich in einem Gebäude mehrere räumlich voneinander getrennte Wohnungen befinden. Bei einem typischen Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen geht die Verkehrsanschauung gerade nicht von mehreren wirtschaftlichen Einheiten aus. Zudem fehlt im hiesigen Fall – wie auch im Fall eines nicht
dem WEG geteilten Mehrfamilienhauses – die gesonderte Verkehrsfähigkeit der einzelnen Wohnungen; u. a. auf die selbständige Veräußerbarkeit kommt es für die Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit aber an (BFH, Urteil vom 21.05.1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, II. 1.
dem WEG handelte. Randnummer 23
den Wohnflächen der einzelnen Wohnungen aufgeteilt wird. Es unterliegt nämlich wohnungseigentumsrechtlich der freien Gestaltung der Wohnungseigentümer, in welchem Verhältnis die Miteigentumsanteile zueinanderstehen sollen (Armbrüster in Bärmann, WEG, 16. Aufl. 2025, § 3 Weg, Rn. 40 ff. m. w. N.; § 6 WEG, Rn. 12 m. w. N., § 8 Weg, Rn. 11); eine rechtliche Vorgabe dahingehend, dass die Miteigentumsanteile den Wohnflächenverhältnissen folgen müssten, besteht also nicht. Die vom Beklagten präferierte Einzelbewertung der Wohnungen in Haus ... würde sich also auch in dieser Hinsicht von den zivilrechtlichen Vorgaben lösen, ohne dass insoweit spezifisch bewertungsrechtliche Vorschriften ersichtlich sind, welche eine solche Abweichung nahelegen würden. Selbst wenn eine Ausnahme von der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vorläge, wäre die Aufteilung
der Wohnfläche nicht zwingend. So wäre etwa zu prüfen, ob den Erdgeschosswohnungen ein Gartenanteil zuzurechnen wäre. Randnummer 26 j) Im Übrigen hat der BFH bereits zum früheren Einheitswertrecht entschieden, dass in dem Fall, dass ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an mehr als einer abgeschlossenen Raumeinheit verbunden ist, das Wohnungseigentum insgesamt ein Grundstück i. S. des BewG (eine wirtschaftliche Einheit) bildet, wenn - was hier der Fall ist - die Raumeinheiten entweder unmittelbar neben- oder unmittelbar untereinander angeordnet sind (BFH, Urteil vom 01.04.1987 II R 79/86, BStBl II 1987, 840). Die neuen Regelungen des Grundsteuerwertrechts sind aber in allen für die hiesige Streitfrage relevanten Belangen mit den Regelungen des früheren Einheitswertrechts vergleichbar. Randnummer 27 § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG entspricht inhaltlich § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG; hier wie dort wird das Wohnungseigentum und das Teileigentum als zum Grundvermögen gehörend bezeichnet. Auch in Bezug auf den Regelungsgehalt von §§ 70 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 BewG stellt sich die Rechtslage im neuen grundsteuerlichen Bewertungsrecht im Ergebnis unverändert dar:
G bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück im Sinne des BewG. Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BewG). Nunmehr regelt § 244 Abs. 1 BewG, was bisher in § 70 Abs. 1 BewG geregelt war, und
G gelten als Grundstück auch jedes Wohnungseigentum und Teileigentum
dem WEG. Auch die Fiktion in § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht, sondern setzt ihr Bestehen voraus. Auch § 244 Abs. 1 BewG knüpft im Übrigen an § 2 BewG an (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 244 BewG, Rn. 4). Randnummer 28 k) Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. Ein nur eine einzelne abgeschlossene Wohnung umfassendes Wohnungseigentum und eine mehrere Wohnungen oder Gewerbeeinheiten umfassende wirtschaftliche Einheit (sei es in Gestalt eines einheitenübergreifenden Wohnungs- oder Teileigentums, sei es in Gestalt eines Zweifamilienhauses, Mietwohngrundstücks, Geschäftsgrundstücks oder gemischt genutzten Grundstücks) sind nicht wesentlich gleich i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Im Übrigen ergeben sich hier auch keine unangemessenen Gestaltungsspielräume. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ein Hauseigentümer die grundsteuerliche Bewertung beeinflussen kann, indem er entweder eine Teilung
dem WEG vornimmt oder das Objekt ungeteilt belässt. Eine gleichheitsrechtlich strukturell unterschiedliche Beeinflussungsmöglichkeit ist auch darin nicht zu sehen, dass der Immobilieneigentümer im Falle der Teilung
dem WEG Einfluss auf den Umfang der einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten nehmen kann. Randnummer 29
Bei abschließender Prüfung im hiesigen Verfahren kommt der Senat auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu der Auffassung, dass in einem solchen Fall grundsätzlich das gesamte, mehrere Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecke genutzte Einheiten umfassende Wohnungs- oder Teileigentum
G darstellt. Randnummer 31 2. a)
diesen Rechtsgrundsätzen ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil er eine nicht existente wirtschaftliche Einheit betrifft (vgl. Senatsurteil vom 11.02.2026 3 K 3066/21 , juris, I. 2.
dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG konkret zu erfolgen hat, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Randnummer 33 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 34 Die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 36 Die Revision wird
2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen bei einem zivilrechtlich einheitlichen Wohnungseigentum, welches aus mehreren Wohnungen i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG besteht, der Grundsteuerwert für eine gesamte, sämtliche Wohnungen umfassende wirtschaftliche Einheit oder für jede einzelne Wohnung festzustellen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644002
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