AO für die Muttergesellschaft nicht bindend im Sinne eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO). (Rn.76) Soweit das Landesrecht mit einer ZuständigkeitsVO
2 Satz 3 Nr. 2 FVG die örtliche Zuständigkeit für "
Absatz 1 Nummer 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften" überträgt, betrifft dies auch die Zuständigkeit für Prüfung und Feststellung
(Rn.67) Orientierungssatz 1. Im Streitfall konnte das Gericht es (hier: bezüglich einer Satzungsformulierung vor einer Satzungsänderung) dahinstehen lassen, ob "Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung" ein geeigneter Zweck wäre, denn die Satzung ging selbst davon aus, dass dies kein Zweck ist, sondern eine Art der Verwirklichung eines - in der Satzung gerade nicht bestimmten - Zwecks. (Rn.75) 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 41/26). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wurde als B… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) am … Juni 2023 gegründet. Alleinige Gesellschafterin mit einem Stammkapital von … € ist seit der Gründung die … Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die …Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde ebenfalls am … Juni 2023 gegründet. Alleiniger Gesellschafter der … Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und zugleich Geschäftsführer auch dieser Gesellschaft und der Klägerin ist seither Herr C. Randnummer 2 Die Satzung der Klägerin beinhaltete zunächst folgende Regelungen Randnummer 3 […] § 3 Zweck 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung. 3. Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch: a.) Die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung. b.) Indem die Gesellschaft Mittel zur Verwirklichung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken durch andere Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschafft und auch Mittel an diese weiterleitet. Diese Mittel können auch in Form unentgeltlicher und verbilligter Nutzungsüberlassung erbracht werden. Diesbezüglich ist die Gesellschaft eine Fördergesellschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. § 4 Mittel der Gesellschaft 1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 2. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Randnummer 4 Für die weiteren Regelungen wird auf die Satzung Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin war zunächst auch alleinige Gesellschafterin der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die ebenfalls am 29. Juni 2023 gegründet wurde. In der Satzung der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde u.a. geregelt: Randnummer 6 § 3 Zweck 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von [konkreter Satzungszweck] 3. Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
Randnummer 10 Die Klägerin erinnerte unter dem
1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Bedenken. Ich verweise auf das Schreiben vom 11.05.2023.“ Randnummer 11 Am
2 Nr. 1 AO auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
den §§ 51, 59, 60 und 61 AO weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte für die Antragsbearbeitung sowie Entscheidung von Anträgen
Dies ergebe sich aus der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin -FÄZustVO-, denn dieses sei für Berlin zentral für gemeinnützige Körperschaften zuständig. Randnummer 17 Die Position des Beklagten, dass der Satzungszweck inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei, sei nicht
vollziehbar. Hätte sich die Klägerin z.B. für die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO als Zweckbestimmung entschieden, wäre es ausreichend gewesen, wenn sie in ihrer Satzung als Zweck „die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO“ genannt hätte. Dann könnte sie sich an gemeinnützigen Fußball-, Handball- und Volleyballvereinen beteiligen. Eine Angabe, welche Sportart als Holding gefördert werden soll, wäre nicht zwingend erforderlich. Insofern ist für den Kläger nicht
vollziehbar, warum für Holdinggesellschaften, die sich an Gesellschaften beteiligen, die
2 Satz 2 AO gemeinnützig sind, strengere Maßstäbe gelten sollen. Randnummer 18 Der Berichterstatter hat die Klägerin am 19. September 2024 darauf hingewiesen, dass die Ablehnung nicht zu beanstanden sein dürfte. § 57 Abs. 4 AO dürfte nur zur Zurechnung von Tätigkeiten (Zweckverwirklichung) im mittelbaren Fall führen. Dafür spreche insbesondere die Stellung im Gesetz (Erweiterung des Unmittelbarkeitserfordernisses). Hätte der Gesetzgeber die Holdingfunktion selbst als Zweckverwirklichung genügen lassen wollen, hätte er die Holdingfunktion eher in einem § 52 Abs. 3 AO geregelt. Die Klägerin als Holding bleibe deshalb an das Ausschließlichkeitsgebot gebunden und dürfe daher
Die der Holding zugerechneten Tätigkeiten der Tochterkörperschaften müssen daher von den Satzungszwecken der Holding gedeckt sein. Deshalb dürfte erforderlich sein, dass sich die Satzungszwecke der Klägerin und der Tochter decken. Dem werde die Satzung der Klägerin nicht gerecht, weil der Satzung weder der Bereich der steuerbegünstigten Zwecke zu entnehmen sei (erfasst seien in § 3 Nr. 1 auch Mildtätigkeit und kirchlich). Es sei auch kein konkreter Zweck genannt, selbst die ggf. denkbare Auslegung durch Verweis auf die Zwecke der Tochter werde nicht erwähnt. Damit könnte sich die Klägerin an jeder gemeinnützigen Körperschaft beteiligen. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat zudem darauf hingewiesen, dass [konkreter Satzungszweck] unter keine der Nummern des § 52 Abs. 2 AO falle (…) und sich die Gemeinnützigkeit damit nur aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck „…“ ergebe, weshalb ein Anspruch gegen die obere Finanzbehörde bestehe (…). Randnummer 20 Die Klägerin hat daraufhin ausgeführt, dass die Gemeinnützigkeit der Klägerin auch durch die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Gesellschaften i.S.d. § 58 Nr. 1 AO verfolgt werde (Buchstabe b). Die Mittelweitergabe solle auch an mildtätige und kirchliche Gesellschaften erfolgen. Insofern beziehe sich § 3 Nr. 1 der Satzung bzgl. der mildtätigen und kirchlichen Zwecke auf Buchstabe b der Satzungszwecke. Sollte die Klägerin auf die Erfassung mildtätiger und kirchlicher Zwecke in der Satzung verzichten müssen, würden sich die gesetzlichen Vertreter zivil-, gesellschafts- und spendenrechtlichen Haftungsproblemen aussetzen. Die Geschäftsführer können sich durch unbedachte Mittelvergabe sogar einem persönlichen strafrechtlichen Risiko aussetzen. Randnummer 21 Hinsichtlich [konkreter Satzungszweck] werde darauf hingewiesen, dass dies
h.M. gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 als gemeinnützig erkannt werde. … Randnummer 22 Hinsichtlich der Holding-Frage werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Zweck selbst die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO angegeben habe. Aus Sicht der Klägerin handele es sich bei § 52 Abs. 2 Satz 2 AO um einen eigenständigen originären Satzungszweck, welcher gegenüber den Katalogzwecken nicht schlechter gestellt werden dürfe. Sollte das Gericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich bei § 52 Abs. 2 Satz 2 AO nicht um einen eigenständigen originären Satzungszweck handele, wäre zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen vorliegen, die Holdingfunktion als solche als gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anzuerkennen. Der Gesetzgeber habe mit dem Jahressteuergesetz 2020 die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Kooperationen und Konzernstrukturen verbessern wollen. Randnummer 23 Aus Sicht der Klägerin handele es sich bei dem Freistellungsbescheid der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zudem um einen Grundlagenbescheid, so dass das Gericht bei der Auslegung der Satzung der Klägerin auf den Inhalt der Satzung der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abstellen müsse, sofern das Gericht der in der Literatur vertretenen Auffassung eines „Gebots der Synchronität“ folge. Daher dürfte das Gericht in diesem Klageverfahren nicht prüfen, ob es sich bei … um eine Zweckverwirklichung
2 Satz 1 Nr. … AO oder
2 Satz 2 AO handele. Andernfalls würde das Gericht selbst dem „Gebot der Synchronität“ widersprechen. Zudem könne dann keine wortlautgleiche Übernahme der Zwecke gefordert werden, es müsste genügen, dass die Zwecke inhaltlich identisch seien. Randnummer 24 Ein Gestaltungsmissbrauch könne ausgeschlossen werden, da insbesondere das Gebot der Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 AO in der Satzung ausdrücklich erwähnt werde und durch den gewählten Satzungszweck sichergestellt sei, dass die eigenen Mittel nur gemeinnützigen Gesellschaften zufließen. Randnummer 25 Der Beklagte zitiere in seinen Schreiben zudem überwiegend aus dem Anwendungserlass zur AO (AEAO), insbesondere werde auf die Mustersatzung verwiesen. Ein Anwendungserlass entfalte jedoch mangels Legitimation durch den Gesetzgeber weder für den Kläger noch für das Gericht Bindungswirkung. Randnummer 26 Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 hat die Klägerin erklärt, dass die Satzungsänderung vom … August 2024 notwendig geworden sei, da im … 2024 die Geschäftsanteile an der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) veräußert worden seien. Zugleich beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Vorlage der geänderten Satzung erneut die Bescheidung
der Gerichtsakte). Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass der Beklagte wegen der Satzungsänderung den Antrag
Randnummer 27 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Februar 2025 einen Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
1 AO erlassen. Die Klägerin erfülle mit ihrer Satzung bzw. ihrem Gesellschaftsvertrag (vom … Juni 2023, zuletzt geändert am … August 2024) nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen
den §§ 51, 59, 60 und 61 der AO: Randnummer 28
2 AO ausdrücklich auch die Ausbildung von Geistlichen; dies werde durch die Satzung erfasst. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten dazu zu verpflichten, gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO positiv zu bescheiden, dass die Satzung der Klägerin den satzungsmäßigen Voraussetzungen
den §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspricht,
1 Nr. 2 AO die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. Diese Vorschrift regelt die Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten. Deshalb sei der Beklagte im anhängigen Rechtsstreit als Beklagter aufgenommen worden, nicht das Finanzamt F…. Von der Frage des richtigen Beklagten sei aber die Frage
der Passivlegitimation iSd Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu unterscheiden. Grundsätzlich sei für die Klägerin das Finanzamt F… zuständig (Nr. x.x), da sich deren Sitz in der H…-Straße, Berlin, mithin im Bezirk F… befinde. Der Beklagte berufe sich nun darauf, dass seine Zuständigkeit
Nr. 10.2.6 nur bestehe für „
Absatz 1 Nummer 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften“, dies bei der Klägerin aber gerade nicht der Fall sei. Hier wäre zu prüfen, ob und wie mit der FÄZustVO umzugehen sei,
dem der Bundesgesetzgeber § 60a AO eingeführt habe. Die Konzentration der „Gemeinnützigkeit“ beim Beklagten diene ausweislich § 17 Abs. 2 Satz 2 FVG auch einer Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs der Aufgaben der Finanzverwaltung. Dies spreche grundsätzlich für eine vollumfängliche Konzentration, mithin auch für die Beurteilung von Negativentscheidungen; jedenfalls für eine vollumfängliche Prüfung des § 60a AO. Nur der Wortlaut der FÄZustVO („steuerbefreiten Kapitalgesellschaften“) spreche dafür, nur diejenigen Kapitalgesellschaften beim Beklagten zu konzentrieren, die tatsächlich unter die tatbestandliche Befreiungsvorschrift fallen, mithin die formellen und materiellen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfülle würden. Randnummer 37 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 erklärt, dass er zutreffend als Beklagter geführt werde. Randnummer 38 In der Sache verweist er darauf, dass die Satzungszwecke
1 AO und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssten, dass auf Grund der Satzung geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben seien. Durch die erhöhten Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmtheit des Zwecks und seiner Verwirklichung soll den Finanzbehörden die Prüfung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der normalen Veranlagung erleichtert werden. Somit können sie schon auf Grund der Satzung prüfen, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung vorliegen. Die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit könne diese Funktion aber nur erfüllen, wenn die Satzungsangaben zu den Zwecken und der Art ihrer Verwirklichung hinreichend genug bestimmt und deshalb so weit wie möglich konkretisiert sind. Dies gelte umso mehr, je weniger klar der jeweilige Zweck sei.
der Rechtsprechung sei es zwar ausreichend, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. Verbleibende Unklarheiten gehen allerdings zulasten der Körperschaft, die sich auf die Steuervergünstigung berufe. Randnummer 39 In der geänderten Fassung vom 26. August 2024 werde nunmehr in § 3 Ziffer 2 die Förderung der gemeinnützigen Zwecke „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie „Förderung der Studentenhilfe“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) festgelegt. In Ziffer 3 werden die entsprechenden Maßnahmen beschrieben, die zur Erreichung dieser gemeinnützigen Zwecke beabsichtigt sind:
2 AO gehöre zur Förderung kirchlicher Zwecke zwar auch die Ausbildung von Geistlichen. Dass die Klägerin jedoch nur Theologiestudenten durch Stipendien unterstützen möchte, ergebe sich so nicht aus den Satzungsfestlegungen. Randnummer 41 Zur Satzungsklarheit sei deshalb im Gesellschaftsvertrag noch festzulegen, durch welche konkreten Maßnahmen die Klägerin mildtätige und durch welche konkreten Maßnahmen die Klägerin kirchliche Zwecke fördern möchte. Sollten diese Zwecke nicht beabsichtigt sein, seien sie zur Klarstellung aus dem Vertrag zu streichen. Randnummer 42 Grundsätzlich müsse in der Satzung auch das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verankert sein. Diese Festlegung werde auch nicht durch Hinweise auf eine „ausschließliche“ und „unmittelbare“ Gemeinnützigkeit ersetzt. Der zuletzt am … August 2024 geänderte Gesellschaftsvertrag enthalte jedoch die Festlegung des § 2 der Mustersatzung nicht. Hier seien nur die Regelungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 AO übernommen worden (vgl. § 3, 4 und 5 der Mustersatzung). Randnummer 43 Demnach genüge der Vertrag neben den oben genannten Unklarheiten auch deshalb nicht den Anforderungen des § 60 AO, da er außerdem nicht alle der in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalte. Dass diese Festlegung ggf. bei einer anderen Körperschaft ebenfalls fehlen sollte, ist hierbei unbeachtlich. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 45 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheids
1 AO, denn die Ablehnungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 46 I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheids
AO für die Satzung vom … Juni 2023 sowie
Änderung der Satzung vom ... August 2024 (Wirksamwerden mit Eintragung am … September 2024) zu verstehen. Randnummer 47 1. Der Beklagte ist zutreffend als Beklagter
1 Nr. 2 FGO aufgenommen worden. Mit der Klageschrift bestimmt die Klägerin das Prozessrechtsverhältnis. Welche Finanzbehörde zu verklagen ist, wird durch § 63 FGO festgelegt. Die Regelung hat aber nicht die Frage der „materiell-rechtlichen Berechtigung“ des Beklagten zum Inhalt (z.B. ob die Behörde, die den Erlass des Verwaltungsakts abgelehnt hat, dazu im Augenblick der Sachentscheidung kraft Gesetzes verpflichtet werden kann), denn die Sachlegitimation des Klagegegners ist eine Frage der Begründetheit (vgl. statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 63 FGO Rz. 1). Das sich die Klage gegen den Beklagten richtet, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Randnummer 48 2. Bei der Klägerin ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Zeitraum ab Gründung (… Juni 2023) und bis zur Wirksamkeit der Satzungsänderung (… September 2024) sowie für Zeiten danach zu unterscheiden, weil sich insoweit die Zwecke
der Satzung änderten. Randnummer 49 Die Klägerin wollte ausweislich ihrer Satzung vom … Juni 2023 zunächst steuerbegünstigte Zwecke durch eine Tätigkeit im Rahmen einer „Holdingfunktion“ verfolgen, indem sie Mittel zur Verwirklichung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken durch andere Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschafft und auch Mittel an diese weiterleitet. Die Klägerin war deshalb zunächst an der E… Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als alleinige Gesellschafterin beteiligt. In der Satzung dieser Gesellschaft vom … Juni 2023 war festgelegt, dass diese den Zweck der Förderung von [konkreter Satzungszweck] verfolge. Mit der Satzung vom ... August 2024 wollte die Klägerin –
dem sie die Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert hatte – steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen und hat insoweit Zwecke in der Satzung aufgenommen. Randnummer 50 Für eine zeitlich getrennte Betrachtung spricht bereits die Regelung des § 60a Abs. 4 AO. Hiernach ist eine positive Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung von erheblichen Verhältnissen aufzuheben. Ob damit zwingend nur eine gemeinnützigkeitsschädliche Satzungsänderung oder jede Änderung der Satzung gemeint ist, weil damit das Finanzamt die Frage
der Satzungsmäßigkeit neu beurteilen muss (so der Senat mit Urteil vom
1 Satz 1 FGO ist eine Klage auch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Untätigkeit der Finanzbehörde
1 Satz 1 FGO ist nur Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht der Gegenstand der Klage. Das Rechtsschutzbegehren ist daher in den Fällen des § 46 FGO ebenso auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 FGO) gerichtet. Randnummer 53 Im Streitfall lag keine sog. doppelte Untätigkeit vor. Auch wenn die Klägerin am 24. Februar 2024 einen Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) eingelegt hat, war dies nur als regulärer Einspruch anzusehen, denn es lag zuvor bereits ein ablehnender Verwaltungsakt
1 AO vor. Randnummer 54 Die E-Mail des Beklagten vom
Erinnerung vom
2 AO zulässig war. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob in dem Schreiben der Klägerin vom
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, die Regelung ist aber in rechtschutzgewährender Auslegung auf den Streitfall anzuwenden. So wie das fehlende Einspruchsverfahren im Fall einer Sprungklage unerheblich ist, weil dann die Zustimmung zur Sprungklage an die Stelle der Einspruchsentscheidung tritt (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz. 16), ist auch der Fall einer Untätigkeitsklage zu behandeln. Im Streitfall tritt die Untätigkeit innerhalb der Regelsperrfrist an die Stelle der Einspruchsentscheidung. Randnummer 59 Es liegt auch kein Fall des § 365 Abs. 3 AO vor. Die allgemeine Unterscheidung, ob eine Änderung im Rahmen eines anhängigen Einspruchs- oder Klageverfahrens erfolgt ist auf den Fall der Untätigkeitsklage nicht anwendbar, denn das noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren sollte weder aus Sicht der Klägerin noch des Gerichts – da auch keine Aussetzung zur Entscheidung durch die Behörde
1 Satz 3 FGO vorlag – fortgesetzt werden. Dafür spricht auch, dass
der Rechtsprechung die Untätigkeit nur Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht aber der Gegenstand der Klage ist. Das Rechtsschutzbegehren ist allein auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH, Urteil vom 27. Juni 2006, VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396). Randnummer 60 Letztlich ist § 68 Satz 1 FGO nur entsprechend anzuwenden, weil im Kern der begehrte erste Feststellungsbescheid
1 AO für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung nicht den begehrten neuen Feststellungsbescheid ersetzt, sondern an dessen Stelle treten sollte (§ 68 Satz 4 Nr. 2 FGO). Zwar erfasst § 68 Satz 4 Nr. 2 FGO nur das „an die Stelle eines unwirksamen Verwaltungsakts treten“, gleichwohl hält das Gericht auch insoweit eine rechtschutzgewährende Auslegung für geboten. Es ist weder angezeigt ein durch Untätigkeitsklage „abgeschlossenes“ Einspruchsverfahren fortzusetzen noch ein neues Einspruchsverfahren überhaupt zu beginnen. Zwar hat der Beklagte dem Bescheid vom
den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt, wenn die Körperschaft dies beantragt (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO). Die beantragte Feststellung erfolgt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ob er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO). Randnummer 64 § 60a AO regelt die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung
den §§ 51 bis 68 AO. Diese Feststellung ist bei neu gegründeten Körperschaften Voraussetzung für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Sie bindet die Finanzbehörde bei der
folgenden Veranlagung der Körperschaft. Dieses Verfahren der Prüfung der formellen Voraussetzungen löst seit dem Jahr 2013 die Praxis der vorläufigen Bescheinigung der Steuerbegünstigung ab (vgl. ausführlich bei Unger in Gosch, § 60a AO Rz. 1 ff.). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren und soll das Veranlagungsverfahren entlasten, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht mehr zu prüfen sind. Im Veranlagungsverfahren soll nur noch die tatsächliche Geschäftsführung im Veranlagungszeitraum zu prüfen sein. Randnummer 65 2. Der Beklagte ist für die Entscheidung zuständig. Randnummer 66 Grundsätzlich ist für die Besteuerung der Klägerin das Finanzamt F… örtlich zuständig (§ 20 Abs. 1 AO), weil sich die Geschäftsleitung der Klägerin (H…-straße, Berlin) im Bezirk F… des Landes Berlin befindet und damit die örtliche Zuständigkeit sich
Nr. x.x der Anlage zur FÄZustVO des Landes Berlin regelt. Randnummer 67 Diese allgemeine örtliche Zuständigkeit wird aber durch Nr. 10.2.6 der Anlage zur FÄZustVO verdrängt, wonach der Beklagte zuständig ist für die Besteuerung der „
VO
Einführung des § 60a AO nicht angepasst wurde, legt das Gericht die Zuständigkeitskonzentration dahingehend aus, dass die abschließende Entscheidung über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen von der Konzentration umfasst ist, denn diese dient
2 Satz 2 FVG auch einer Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs der Aufgaben der Finanzverwaltung, die nur erreicht werden kann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht nur die „tatsächlich“ befreiten Kapitalgesellschaften erfasst, sondern auch jede Prüfung, ob die Befreiung tatsächlich zu gewähren ist. Zudem ergibt sich schon aus der Formulierung, dass die Konzentration bis zur Bestandskraft wirkt. Entsprechend prüft der Beklagte schon immer auch die materiellen Befreiungsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit. Würde der Beklagte
der FÄZustVO nur für die als (positiv) steuerbefreiten Kapitalgesellschaften zuständig sein, würde im Rahmen jedes „Schätzungsfalles“ (der Beklagte erlässt mangels Vorlage von Steuererklärungen unter Versagung der Befreiung einen Körperschaftsteuerbescheid) unmittelbar die örtliche Zuständigkeit wechseln, mithin ggf. schon für die während eines Einspruchs- bzw. Klageverfahrens eingereichte Steuererklärung. Die Regelung kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte für jede Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen zuständig ist und erst
bestandskräftiger Ablehnung ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in das
Geschäftsleitung zuständige Finanzamt erfolgt. Randnummer 68 3. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass die Satzung der Klägerin in beiden Fassungen keine Feststellung
1 Satz 1 AO zulässt. Randnummer 69 a) Soweit die Klägerin in ihrer Satzung vom … Juni 2023 unter § 3 Nr. 2 geregelt hatte, dass „Zweck der Gesellschaft […] die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung“ ist, genügte dies nicht. Es fehlt eine konkrete Zweckangabe; der Verweis auf die Öffnungsklausel genügt nicht. Randnummer 70
1 Satz 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Randnummer 71 § 52 Abs. 1 Satz 1 AO stellt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies wird durch Sätze 2 und 3 konkretisiert. Randnummer 72 § 52 Abs. 2 Satz 1 AO normiert dazu eine Aufzählung der Zwecke, die „unter den Voraussetzungen“ des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit „anzuerkennen sind“. Diese Aufzählung ist seit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements abschließend geregelt und konkretisiert das in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Merkmal der Förderung „auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“. Ein in der Satzung ausdrücklich genannter Zweck muss damit unter einer der Nummern in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO fallen (vgl. ausdrücklich die Begründung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in BT-Drucks. 16/5200, S. 20: „Die Aufzählung wird durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt.“) Randnummer 73 Die Klägerin hat in § 3 Nr. 2 ihrer Satzung nur eine Wiederholung von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO und einen Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO aufgenommen. Damit fehlt ein genau benannter Zweck. Randnummer 74 Der Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht als eigenständiger Zweck anzusehen, denn es fehlt insoweit an jeder Konkretisierung. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dazu entschieden, dass ein abschließend bestimmter Katalog an Zwecken steuerlich begünstigt werden soll. Die Öffnungsklausel – die der Verwaltung eine Prüfung ermöglicht – ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng zu verstehen, weil hier durch Verwaltungsakt „für gemeinnützig“ erklärt werden kann. Mit der Öffnungsklausel will der Gesetzgeber der Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, „sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse“ aufzugreifen und auch nicht benannte Zwecke für gemeinnützig zu erklären (vgl. statt vieler (Geibel in Winheller, GemR, 3. Aufl. 2023, § 52 AO Rz. 2). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut („kann“) hat die Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen (a.a.O., Rz. 4). Die Rechtsprechung hat dies dahingehend konkretisiert, dass die Körperschaft die Allgemeinheit durch den neuen Zweck „in vergleichbarer Weise“ fördert wird wie durch die normierten Zwecke (vgl. BFH, Urteil vom 09. Februar 2017, V R 70/14, BStBl. II 2017, 1106). Damit wird aber deutlich, dass die Satzung überhaupt einen Zweck enthalten muss, damit die Verwaltung in die Lage versetzt wird, diesen Vergleich durchzuführen. Es kann gerade nicht auf Grund der Satzung geprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine gemeinnützige Körperschaft ohne satzungsmäßig konkreten Zweck ist schlicht nicht denkbar. Insoweit verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass beim Zweck „Förderung des Sports“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) jeder Sport gefördert werden könne, denn insoweit ist der Zweck genannt, lediglich die Zweckerreichung (Art ihrer Verwirklichung) würde dann fehlen. Im Streitfall fehlt aber schon der konkrete Zweck. Randnummer 75 Soweit die Klägerin in § 3 Nr. 3 dann Wege der Zweckerreichung (§ 60 Abs. 1 AO) aufführt, wird damit schon
der Formulierung der Satzung kein ausdrücklicher Zweck selbst bestimmt. Die Formulierung „Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch …“ bezieht sich nämlich auf den vorherigen unbestimmten Absatz. Das Gericht kann deshalb dahinstehen lassen, ob „Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung“ ein geeigneter Zweck wäre, denn die Satzung geht selbst davon aus, dass dies kein Zweck ist, sondern eine Art der Verwirklichung eines – in der Satzung gerade nicht bestimmten – Zwecks. Randnummer 76 Es kann auch nicht auf den Zweck der „Tochtergesellschaft“ abgestellt werden, weil weder – wie die Klägerin meint – eine formelle Bindung an die Feststellung bei der Tochtergesellschaft
AO für die Muttergesellschaft geregelt ist, noch dies möglich und sinnvoll wäre.
1 Satz 2 AO ist die Feststellung der Satzungsmäßigkeit für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. Der Gesetzgeber hat gerade darauf verzichtet, die Feststellung einer Tochtergesellschaft auch für die Muttergesellschaft bindend zu erklären. Die Regelung ist auch nicht der extensiven Auslegung zugänglich; ein solches Verfahren wäre schlechterdings auch nur denkbar, wenn sich Holdingfunktion auf eine 100 %-ige Beteiligung beschränken würden und zugleich eine Holding nur eine Tochter mit einem Zweck halten dürfte bzw. sämtliche Tochtergesellschaften den identischen Zweck verfolgen müssten. Randnummer 77 b) Soweit die Klägerin in ihrer Satzung ab dem … September 2024 zwar in § 3 Nr. 2 Zwecke nennt, betrifft dies gemeinnützige Zwecke
2 Satz 1 AO (Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Studentenhilfe). Insoweit macht die Klägerin in § 3 Nr. 3 der Satzung auch Angaben, wie diese gemeinnützigen Zwecke erreicht werden sollen. Randnummer 78 Der Beklagte hat aber zutreffend eingewandt, dass Angaben dazu fehlen, wie die ebenfalls aufgeführten mildtätigen und kirchlichen Zwecke erreicht werden sollen, die die Klägerin in § 3 Nr. 1 der Satzung ebenfalls aufführt. Auch insoweit fehlt es an der Möglichkeit, auf Grund der Satzung prüfen zu können, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass neben den Satzungszwecken auch „die Art ihrer Verwirklichung […] genau bestimmt“ sind. Insoweit hätte die Klägerin konkret ausführen müssen, welche mildtätigen Zwecke
welche kirchlichen Zwecke
AO sie wie verwirklichen will, denn das Erfordernis der „Art ihrer Verwirklichung“ erfasst nicht nur die gemeinnützigen Zwecke. Während sich der Einleitungssatz von § 3 Nr. 3 der Satzung „Die Zwecke sollen …“ noch sprachlich auch auf die in § 3 Nr. 1 der Satzung genannten mildtätigen und kirchlichen Zwecke beziehen könnte, ist aber die Aufzählung in § 3 Nr. 3 in den Buchstaben a und b der Satzung ersichtlich so gefasst, dass sich die Art der Verwirklichung in Buchstabe a auf den Zweck unter § 3 Nr. 2 Buchstabe a und die Art der Verwirklichung in Buchstabe b auf den Zweck unter § 3 Nr. 2 Buchstabe b bezieht. Randnummer 79 Selbst die wohlwollend angedachte Auslegung des Beklagten, die Unterstützung durch Stipendien auf mildtätige Zwecke auszudehnen wäre nicht von der Satzung gedeckt, weil diese
der bezeichneten Art der Verwirklichung auch nicht
2 AO erfasste Personen erfasst. Randnummer 80 Der gesetzliche kirchliche Zweck der „Ausbildung von Geistlichen“ ist letztlich auch ausdrücklich nicht von der Art der Verwirklichung von § 3 Nr. 3 Buchstabe a der Satzung erfasst, weil der Einleitungssatz ausdrücklich nur den Zweck „Wissenschaft und Forschung“ betrifft. Randnummer 81 c) Das Gericht kann offenlassen, ob weitere Gründe gegen die Versagung der Feststellung gesprochen haben (fehlender Verweis auf Selbstlosigkeit), weil eine rückwirkende Heilung nicht in Betracht kommt. Das Gericht weist nur darauf hin, dass die Satzung
1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Aus der Anlage 1 zur AO ergibt sich das zwingende Satzungserfordernis „Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“ Eine solche Formulierung fehlt in der Satzung. Randnummer 82 Soweit sich die Klägerin auf Vertrauensschutz
AEAO zu § 60 Nr. 4 beruft („Eine Satzung braucht nicht allein deswegen geändert zu werden, weil in ihr auf Vorschriften des StAnpG oder der GemV verwiesen oder das Wort „selbstlos” nicht verwandt wird.“), dürfte dies ohnehin nur „Altsatzungen“ vor Einführung der Anlage 1 betreffen.
Einführung der Anlage 1 wurde nämlich in AEAO zu § 60 Nr. 3 eingefügt „Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden hat, braucht nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert zu werden.“; die bisherige Nr. 3 wurde zu Nr. 4. Damit dürfte bei der im Jahr 2023 gegründeten Klägerin vorrangig nur Nr. 3 zur Anwendung kommen. Randnummer 83 III. Die Revision war nicht gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil kein Revisionsgrund ersichtlich ist. In der Sache liegt eine Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts vor, nämlich die Auslegung der Satzung. Randnummer 84 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644017
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