(2)Nach überwiegender und auch vom hiesigen Gericht geteilten Auffassung sind hierbei auch Möglichkeiten einer Kreditfinanzierung zu den üblichen Konditionen des Kapitalmarktes auszuschöpfen, wobei dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür obliegt, dass er weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen kann (so auch Kirschstein , in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG, § 28 ErbStG Rz. 40; Meincke/Hannes/Holtz ,
- Aufl. 2025, § 28 Rz. 7; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom
- März 2021, 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869, rkr.; FG Köln, Beschluss vom
- August 2012, 9 V 1481/12, ErbBstg 2013, 33; R E 28 Abs. 7 ErbStR 2019). Randnummer 59 Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann. Ist ihm dies, zumindest im Wege der Kreditaufnahme, möglich, steht ihm ein Anspruch auf zinslose Steuerstundung hinsichtlich des auf das begünstigt erworbene Vermögen entfallenden Erbschaftsteueranteils nicht zu. Gehört zum Erwerb somit weiteres Vermögen oder verfügt der Erwerber über eigenes Vermögen oder kann er aufgrund der regelmäßigen Mieteinnahmen einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen, scheidet eine Stundung aus. Randnummer 60
(3)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Klägerin die auf den Erwerb der Grundstücke entfallene Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Randnummer 61 Einen konkreten Zeitpunkt für die Feststellung, ob und inwieweit der Erbe die auf die begünstigten Vermögensgegenstände entfallene Steuer aus eigenen Mitteln oder aus dem sonstigen Nachlass aufbringen kann, schreibt § 28 ErbStG nicht ausdrücklich vor. Das hiesige Gericht ist der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, derjenige der Steuerentstehung ist (dieselbe Ansicht vertreten auch das FG Münster, Urteil vom 11. März 2021, 3 K 3054/19 AO, rkr., EFG 2021, 869; FG München, Urteil vom 26. Januar 2022, 4 K 308/20, rkr., EFG 2022, 775; a. A. Eisele , in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 7: Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Erbschaftsteuer). Dafür spricht zunächst das dem ErbStG anhaftende Besteuerungskonzept, das maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung abstellt (sog. „Stichtagsprinzip“; vgl. §§ 2, 11 ErbStG). Darüber hinaus ist das Stundungsbegehren nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG auf ein Hinausschieben der Fälligkeit des Steueranspruchs gerichtet, mit der Folge, dass die Fälligkeit erst nach Beendigung der nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG zu gewährenden Stundung eintritt. Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber eine Stundung bereits dann ausschließen wollte, wenn neben dem begünstigten Vermögen noch weiteres Vermögen im Nachlass vorhanden ist (BT-Drucksache 16/11107, Seite 13). Dem Wortlaut und der Intention des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist die Anforderung zu entnehmen, dass die Feststellung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG vorliegen, unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Stundung zu treffen ist, zumal der Steuerpflichtige diesen Zeitpunkt frei bestimmen kann. Es entspricht nicht der Intention des Gesetzes, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzung „soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann“ durch Verfügungen über den Nachlass selbst herbeiführen kann. Randnummer 62
- bb)Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig nicht möglich, die Mittel für die Begleichung der Erbschaftsteuer aus eigenem Vermögen oder eigenen Einkünften in entsprechender Höhe aufzubringen. Randnummer 63
- cc)Auch der Nachlass wies unstreitig nicht ausreichend liquide Mittel auf, um die Erbschaftsteuer vollständig zu begleichen. Sämtliche liquiden Mittel (insbesondere die Barmittel und das Wertpapiervermögen) wurden zur Zahlung der auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Erbschaftsteuer eingesetzt. Das wesentliche Vermögen des Nachlasses besteht aus Immobilien, die entweder vollständig oder zu großen Teilen zu Wohnzwecken vermietet sind und damit grundsätzlich begünstigtes Vermögen im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 13d Abs. 3 ErbStG darstellen. Bei sämtlichen Immobilien handelt es sich jeweils um ungeteilte miet- bzw. gemischtgenutzte Immobilien. Streitbefangen ist zwischen den Beteiligten insofern, ob diejenigen Immobilien, die sowohl gewerbliche Einheiten (die nicht begünstigtes Vermögen darstellen) als auch zu Wohnzwecken vermietete Einheiten (die begünstigtes Vermögen darstellen) aufweisen, insoweit zur Tilgung der Erbschaftsteuer eingesetzt werden müssen als sie nicht begünstigtes Vermögen beinhalten. Randnummer 64 Letztlich kann die Frage, ob die von der Klägerin vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Veräußerung dieses nicht begünstigten Vermögens dazu führen könnten, dass ihr eine Stundung zu gewähren ist, jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin war letztlich in der Lage, ein besichertes Darlehen aufzunehmen, um die Erbschaftsteuer vollständig zu begleichen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG. Randnummer 65
- dd)Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch für den Zeitraum ab Fälligkeit der Erbschaftsteuer bis zur Auszahlung der Kreditmittel. Ob und inwieweit der Erbe die auf die begünstigten Vermögensgegenstände entfallene Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann, wird zum Zeitpunkt der Steuerentstehung beurteilt. Das von der Klägerin erworbene Vermögen war im Zeitpunkt des Erbfalls seiner Art und seinem Umfang nach geeignet, als Grundlage für eine Fremdfinanzierung der Erbschaftsteuer zu dienen. Es standen ausreichende und bankübliche verwertbare Sicherheiten zur Verfügung, die eine Kreditaufnahme ermöglichten. Damit bestand objektiv eine realistische und zumutbare Möglichkeit, die Erbschaftsteuer durch eine Kreditaufnahme zu begleichen, ohne das begünstigte Vermögen selbst zu veräußern. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Liquiditätszuflusses durch die Auszahlung der Kreditmittel kommt es dagegen nicht an. Zeitliche Verzögerungen im Rahmen der Kreditbearbeitung, auch wenn sie von der Klägerin nicht zu vertreten sind, vermögen hieran nichts zu ändern. Letztlich betreffen diese lediglich die praktische Umsetzung einer bereits bestehenden Finanzierungsmöglichkeit, nicht jedoch deren grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bestehende Existenz. Randnummer 66 Ein vorübergehender Liquiditätsengpass infolge der verzögerten Kreditbewilligung und -auszahlung kann dessen ungeachtet zudem im Rahmen der Prüfung von persönlichen Stundungsgründen im Anwendungsbereich des § 222 AO angemessene Berücksichtigung finden. Randnummer 67
- b)Dementsprechend ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass wohl eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 222 AO hätte gewährt werden können und hat vor diesem Hintergrund die verwirkten Säumniszuschläge zur Hälfte erlassen. Randnummer 68
- aa)Nach § 222 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Randnummer 69 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen liegt eine erhebliche Härte vor, wenn die Steuerzahlung als solche zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde und die Verhältnisse beim Steuerpflichtigen ungünstiger liegen als bei anderen Steuerpflichtigen. Eine Existenzgefährdung ist allerdings nicht Voraussetzung; es genügen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, die der Steuerpflichtige nicht in zumutbarer Weise, z. B. durch Aufnahme eines Kredites, überwinden kann. Die persönlichen Stundungsgründe sind nachzuweisen (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 12. Februar 2014, 8 K 1870/12, juris). Persönliche Stundungsgründe erfassen neben der Stundungsbedürftigkeit (vorübergehende Zahlungsunfähigkeit bei Fälligkeit) auch die Stundungswürdigkeit des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 2. Juli 1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vgl. auch Loose , in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rz. 35; von Groll , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 222 AO Rz. 145). Randnummer 70
- bb)Der Beklagte hat ermessensgerecht eine zwischenzeitliche Stundungssituation bis zur Kreditgewährung angenommen. Die Klägerin hat den Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt und die erforderlichen finanziellen Mittel haben an dem Tag, an dem die Erbschaftsteuerforderung fällig war, unstreitig nicht vorgelegen. Die Klägerin selbst war aufgrund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht in der Lage, sich die finanziellen Mittel auf zumutbare Weise, zum Beispiel durch Aufnahme eines Kredits zu marktüblichen Bedingungen, bis zu diesem Zeitpunkt zu beschaffen. Sie war auf die Beleihung von Nachlassgegenständen und damit auf die Testamentsvollstrecker angewiesen. Randnummer 71
- cc)Der Beklagte ist allerdings davon ausgegangen, dass die Stundungsvoraussetzungen nicht ab Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern erst ab dem 10. Mai 2024 vorgelegen hätten, da die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt den an sie übersandten Vordruck zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Kontoauszügen eingereicht hatte. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen schließt er hieraus, dass die Klägerin durch den von ihm gewährten Teilerlass bereits so gestellt worden sei, als ob Säumniszuschläge zur Erbschaftsteuer letztmalig mit Ablauf des 29. April 2024 verwirkt worden seien. Damit sei hinreichend berücksichtigt, dass ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Stundungsvoraussetzungen keine Säumniszuschläge mehr entstehen. Die Klägerin stehe sich hierdurch insgesamt sogar besser, als wenn der Beklagte erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen gegen Zinsen gestundet hätte, denn dann wären für einen weiteren Monat Säumniszuschläge verwirkt worden. Randnummer 72 Darüber hinaus hat der Beklagte zu Gunsten der Klägerin zwar die Anstrengungen der Testamentsvollstrecker gewürdigt, die Steuerschuld über ein Darlehen zu finanzieren und anerkannt, dass die Komplexität des Falles mehr Zeit in Anspruch genommen hat als eine einfachere Angelegenheit. Er hat aber ebenfalls festgestellt, dass seiner Ansicht nach den Testamentsvollstreckern über mehrfache Fristverlängerungen ausreichend Zeit, nämlich ca. acht Monate, zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung eingeräumt worden sei und sich hierdurch die Fälligkeit der Erbschaftsteuer ohne das Risiko des Anfalls von Säumniszuschlägen bereits verschoben habe. Auch sei insofern zu berücksichtigen, dass zwischen dem Stichtag im August 2022 und dem ersten dargestellten Gespräch über die Finanzierung der Steuer im August 2023 zwölf Monate vergangen seien. Ferner sei zu beachten, dass die Klägerin auch bei bestehender Testamentsvollstreckung selbst Steuerschuldnerin bleibe. Ihre persönlichen Bemühungen, die Erbschaftsteuer zu entrichten, seien nicht erkennbar. Randnummer 73 Der Beklagte hält es vor diesem Hintergrund nicht für ermessensgerecht, in diesem besonderen Einzelfall auf weitere Säumniszuschläge zu verzichten bzw. diese auf die Höhe einer fiktiven Verzinsung verbunden mit dem Erlass des darüberhinausgehenden Betrages zu begrenzen. Hiergegen würden auch die ihn – den Beklagten – bindenden Verwaltungsanweisungen sprechen, da diese einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge in den Fällen einer möglichen Stundung nach § 222 AO vorschreiben würden. Randnummer 74
- c)Diese Ermessensausübung ist fehlerhaft, da der Beklagte einen wesentlichen, für die Billigkeitsentscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht in seine Erwägungen eingestellt hat. Der Beklagte hat in tragender Weise angenommen, dass der Stundungsantrag der Klägerin bei Fälligkeit (noch) nicht entscheidungsreif war und u. a. auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Steuerschuldnerin keine eigenen Bemühungen zur Tilgung der Erbschaftsteuer angestellt hat. Er hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach Vorlage aller entscheidungserheblicher Unterlagen ein entscheidungsreifer Stundungsantrag vorlag und gleichwohl eine zeitnahe Entscheidung hierüber unterblieben ist. Randnummer 75
- aa)Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass die Klägerin (vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten) frühzeitig auf die unzureichende Liquidität des Nachlasses und laufende Finanzierungsgespräche zur Tilgung der Erbschaftsteuer hingewiesen hatte, aber ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erst verspätet dargelegt hat. Damit war es dem Beklagten bei Fälligkeit (noch) nicht möglich, die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu prüfen. Randnummer 76
- bb)Es ergeben sich aber erhebliche Zweifel daran, ob die fehlenden Unterlagen tatsächlich kausal für die Nichtgewährung der Stundung waren. Dies zum einen deshalb, weil auch nach Vorlage der Unterlagen nicht zeitnah über den Stundungsantrag entschieden worden ist. Zum anderen sprechen gute Gründe dafür, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumindest eine vorläufige Entscheidung über die Stundung möglich gewesen wäre. Hierfür spricht, dass von Anfang an eine Kreditaufnahme dargelegt und der ernsthafte Zahlungswille durchgängig durch die Vorlage von Unterlagen belegt worden war. Ernsthafte Zweifel an der Beleihbarkeit des Nachlasses zur Kreditaufnahme bestanden offenbar auch bei dem Beklagten nicht, so dass die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich gesichert erschien. Zudem war die Stundung nur für einen begrenzten Zeitraum (ca. fünf Monate) beantragt worden. Es erscheint unter diesen Umständen zumindest nicht ausgeschlossen, dass die persönlichen Verhältnisse der Klägerin nachrangig für eine vorläufige Stundungsentscheidung gewesen sind. Zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Klägerin in der Lage sein könnte, die auf sie entfallende erhebliche Erbschaftsteuer aus eigenem Einkommen und Vermögen zu entrichten. Der Hinweis des Beklagten, eine Stundung vor dem 12. Juli 2024 sei nicht möglich gewesen, da der Zeitpunkt der Auszahlung des Kredites durch die E… Bank eG und damit das Stundungsende nicht bekannt gewesen sei, kann insofern nicht überzeugen. Die Stundung war von vornherein für einen überschaubaren Zeitraum von ca. fünf Monaten beantragt und der Beklagte stand im permanenten E-Mail-Austausch mit dem Prozessbevollmächtigten zum Fortschritt der Finanzierungsbemühungen. Randnummer 77 Indem der Beklagte die vorstehenden Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung nicht einbezogen hat, hat es von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 78
- cc)Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nachweislich nicht in der Lage war, die Mittel für die Begleichung der Erbschaftsteuer aus originär eigenem Vermögen oder eigenen Einkünften in entsprechender Höhe aufzubringen, kann auch das Argument nicht tragen, dass sie keine eigenen Bemühungen zur Tilgung der Erbschaftsteuer angestellt (und sich auf die Testamentsvollstrecker und ihren Prozessbevollmächtigten verlassen) hat. Randnummer 79
- dd)Sofern sich der Beklagte darauf beruft, dass er an die Verwaltungsanweisung in AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. e i. V. m. Nr. 5 Buchst.
- d)gebunden sei, wird überdies darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der hier einschlägigen Verwaltungsanweisung vorsieht, dass „grundsätzlich“ nur die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen sei. Damit ist es auch nach dieser Verwaltungsanweisung – der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge nicht generell ausgeschlossen, sofern zusätzliche besondere sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Randnummer 80
- d)Soweit der Beklagte angenommen hat, dass allein sachliche Billigkeitsgesichtspunkte für einen Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommen, ist die Entscheidung indes nicht zu beanstanden. Randnummer 81 Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen. Selbst bei Erlassbedürftigkeit ist die Verwaltung nicht zum Erlass verpflichtet, wenn es an der Erlasswürdigkeit fehlt. Deshalb reicht für die Ablehnung eines Erlasses bereits die Verneinung einer Voraussetzung aus (BFH, Urteil vom 17. Juli 2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011, VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552; BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010, 646, m. w. N.). Randnummer 82 Eine Erlassbedürftigkeit der Klägerin lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Klägerin sich diesbezüglich nicht eingelassen hat und eine solche auch für sich nicht in Anspruch nimmt. Randnummer 83 Damit ist auch die Negierung einer persönlichen Unbilligkeit durch den Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie auf einer zulässigen Ermessenserwägung beruht. Randnummer 84 4. Durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung wird dem Beklagten die erneute Entscheidung über den Erlassantrag unter Beachtung der vorstehenden Ermessensgesichtspunkte ermöglicht. Randnummer 85 Da die Gerichte gemäß § 102 FGO nicht befugt sind, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen, kann die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Behörde zum Erlass weiterer Säumniszuschläge nicht ausgesprochen werden. Im Streitfall liegt keine Ermessenseinengung vor, die nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei erscheinen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juli 1972, VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; BFH, Urteil vom 26. Januar 1988, VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Randnummer 86 5. Für das weitere Verfahren weist das Gericht ergänzend auf folgendes hin: Randnummer 87 Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung (BFH, Beschluss vom 9. März 2023, VI B 31/22 (AdV), juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen hat, weil die Klägerin nachweislich nicht in der Lage war, die Erbschaftsteuer bei Fälligkeit zu zahlen und damit die Druckfunktion der Säumniszuschläge entfallen ist. Bei der Prüfung, ob aufgrund zusätzlicher sachlicher Billigkeitsgründe ggf. ein weitergehender Erlass ermessensgerecht ist, hat er im Rahmen der erneuten Entscheidung einzubeziehen, dass er auch nach Vorliegen aller entscheidungserheblichen Unterlagen bis zur Tilgung der Erbschaftsteuer mehr als zwei Monate später keine Stundung gewährt hat und ggf. die verspätete Vorlage der Unterlagen durch die Klägerin in diesem besonderen Einzelfall nicht (isoliert) ausschlaggebend für die Nichtbescheidung des Stundungsantrag war. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Klägerin nicht mit ihrem vollen Verpflichtungsbegehren i. S. d. § 101 Satz 1 FGO durchgedrungen ist, sondern nur ein Bescheidungsurteil gemäß § 101 Satz 2 FGO ergeht, erscheint es dem Gericht angemessen, die gesamten Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 1977, VII R 62/75, BFHE 121, 371-378, BStBl II 1977, 370; BFH, Urteil vom 26. Januar 1988, VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Randnummer 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644019