dem SGB 2, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. (Rn.88) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer "sehenden Auges"
Deutschland einreist, obwohl er davon ausgeht oder ausgehen muss, mit der angestrebten Erwerbstätigkeit nicht den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken zu können. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen (ähnlich vgl LSG Halle vom 4.7.2023 - L 4 AS 122/23 B ER = ZFSH/SGB 2023, 663 und vom 27.8.2024 - L 4 AS 212/24 B ER = ZFSH/SGB 2025, 47). (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom
dem SGB II. Sie gaben an, erstmals im Oktober 2019
Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger zu 1) sei zur Arbeitsaufnahme eingereist. Sie strebten einen dauerhaften Aufenthalt an. Die Kläger legten einen Mietvertrag über die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gelegene Wohnung vor. Der Vertrag war am
dem der Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom
dem hierzu gefertigten Aktenvermerk des Beklagten haben die Kläger angegeben,
Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu beziehen. Sie hätten von den 433 Euro, Betteln und Zeitungaustragen gelebt. Das Geld für die Kautionszahlung hätten sie von Bekannten. Sie hätten bisher von Darlehen von Verwandten gelebt. Die Wohnung sei ihnen von einer Bekannten vermittelt worden. Wie der Mietvertrag zustande gekommen sei, habe nicht geklärt werden können. Der Kläger zu 1) habe weiter angegeben, dass sein Chef S heiße und er ein Geschäft reinige, das umgebaut werden solle.
dem Hausbesuchsvermerk waren in der Wohnung ausreichend Schlafmöglichkeiten für die Familie, Wechselwäsche für jede Person, Kosmetika und Lebensmittel vorgefunden worden. Zudem sei in einer Kammer die Arbeitskleidung des Klägers zu 1) untergebracht gewesen. Bei einem erneuten Termin am 14. Februar 2020 habe der Kläger zu 1)
dem entsprechenden Aktenvermerk angegeben, dass er
Deutschland gekommen sei, um Sozialleistungen zu erhalten. Seine Ehefrau verkaufe ca. dreimal pro Woche Zeitungen und erhalte dafür 10 bis 20 Euro pro Tag. Unter dem
frage des Beklagten beim Arbeitgeber ergab, dass die Lohnzahlung in bar erfolgt sei, weil der Kläger bisher kein Konto angegeben habe. Ab April 2020 wiesen die Lohnbescheinigungen 800 Euro brutto und 665,64 Euro netto aus. Der monatliche Lohn wurde im April 2020 (Auszahlung im Mai 2020) auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen. Für Mai (Zahlung im Juni 2020) und für Juni (Zahlung im Juli 2020) liegen Barquittungen vor. Am
einem Aktenvermerk der intern zuständigen Bußgeldstelle handele es sich bei der I Hausverwaltung um eine tatsächliche Vermietungsgesellschaft. Der auch hier im Verfahren tätig gewordene Geschäftsführer Sch miete selbstständig Wohnungen an, um diese vorwiegend an rumänische Leistungsbezieher zu vermieten. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Quittungen über die Mietzinszahlung und der Erklärung der I Hausverwaltung über die laufenden Mietzinszahlungen sei es unstreitig, dass die betreffende Wohnung durch die Kläger bewohnt werde. Etwaige Unregelmäßigkeiten im Innenverhältnis der Hausverwaltung zu ihrem Geschäftsführer hätten mangels Außenwirkung keine Auswirkungen. In Bezug auf die Kläger sei kein Tatverdacht festzustellen. Randnummer 8 Mit dem hier unter anderem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2020 lehnte der Beklagte auf den Antrag vom 19. November 2019 die Leistungsgewährung ab. Die Kläger seien als EU-Ausländer von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgeschlossen. Von einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1) könne nicht ausgegangen werden. Die vorgelegten Dokumente, die eine Arbeitnehmereigenschaft belegen sollten, ließen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen, auch sei der tatsächliche Zufluss von Einkommen nicht glaubhaft gemacht worden. Problematisch sei insbesondere, dass der angegebene Lohn nicht auf das Konto des Klägers zu 1) überwiesen werde. Insbesondere übe der Kläger zu 1) auch keine Beschäftigung aus, die in einem angemessenen Maß den Lebensunterhalt der Familie decke. Es liege nahe, dass das vermeintliche Arbeitsverhältnis lediglich dem Erreichen eines Arbeitnehmerstatus als Voraussetzung für den ergänzenden Leistungsbezug dienen solle. Auch erschließe sich nicht, aus welchen Mitteln die Kläger die angegebene monatliche Mietzahlung von 645 Euro bestritten hätten. Randnummer 9 Gegen diese Entscheidung legten die Kläger mit Schreiben vom
weise zu den angegebenen Einkünften der Klägerin zu 2) aus Pfandflaschensammeln und dem Verkauf der Obdachlosenzeitschrift vorgelegt worden. Die Hilfebedürftigkeit fehle, da nicht belegt sei, wie die Kläger seit der Einreise die Miete gezahlt und ihren sonstigen Lebensunterhalt bestritten hätten. Randnummer 11 Unter dem
Deutschland eingereist zu sein und hiervon zunächst eine Wohnung finanziert zu haben. Als das nicht gereicht habe, hätten sie sich Geld von Verwandten geliehen. Darlehensgeber seien Bekannte gewesen, die mit dem Kläger zu 1) verwandt seien, sowie ein Serbe, dessen Lebensgefährtin aus dem gleichen Dorf wie er komme. Im Dezember 2019 hätte C F ihm 700 Euro, im Januar 2020 Dorin Feraru 650 Euro, im Februar 2020 D F 750 Euro und im März 2020 J S 800 Euro geliehen. Von der Zahlung des Kindergeldes i.H.v. 5.970 Euro seien die Schulden beglichen worden. Die Klägerin zu 2) habe zudem die Straßenzeitung "die Motz" verkauft und ab und zu Flaschen gesammelt. Beigefügt war eine Bestätigung der Herren F und S, die jeweils die Darlehenshingabe bestätigten. Randnummer 13 Zum
weis für ein Beschäftigungsverhältnis. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom
gegangen sei, bei der er 450 Euro brutto monatlich verdient habe, die bar ausgezahlt worden seien. Zum
den eingereichten Lohnabrechnungen erzielte Gehalt sei in unbarer Form nicht
gewiesen worden. Auch das Arbeitsentgelt aus der zweiten Beschäftigung bei dem Unternehmen M GmbH werde nicht überwiesen, obwohl der Kläger zu 1) seit dem 04. November 2019 ein Konto habe. Eine unbare Gehaltszahlung stelle heute den absoluten Regelfall dar und entspreche auch im Baugewerbe der Üblichkeit. Bei einer Gesamtschau könne nicht von einem tatsächlichen echten Arbeitsverhältnis, sondern nur von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen werden. Zudem sei auch eine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend
gewiesen worden. Dies betreffe auch die Kosten der Unterkunft. Die Kläger zu 1) und 2) hätten mit der I Hausverwaltung einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach die vereinbarte Miete auf ein Bankkonto des Herrn Sch zu überweisen sei. Dennoch erfolgten die laufenden Mietzahlungen weiterhin in bar. Ein weiteres Schreiben dieser Hausverwaltung sei in fehlerhaftem Deutsch ausgestellt. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Hausverwaltung und mithin daran, dass die Kläger einen rechtmäßigen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung hätten. Die Kläger seien erst seit dem
einem Aktenvermerk vom 14. Februar 2020 habe der Kläger zu 1) erklärt,
Deutschland eingereist zu sein, um Sozialleistungen zu beantragen. Die vorgelegten Lohnbescheinigungen wiesen zudem die Steuerklasse l auf, obwohl der Kläger zu 1) verheiratet sei, auch Kinderfreibeträge seien nicht eingetragen worden.
den vorgelegten Lohnnachweisen bestünde zudem kein Urlaubsanspruch. Randnummer 21 In dem zur Hauptsache geführten Eilverfahren S 78 AS 2688/20 ER hat die Kammervorsitzende telefonisch beim Büroleiter der I Hausverwaltung, Herrn F, die Umstände des Mietverhältnisses ermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass die I Hausverwaltung die Wohnung für eine Frau Kr vermiete. Der Geschäftsführer der I Hausverwaltung, Herr Sch, habe die Wohnung unter der rubrizierten Anschrift gemietet. Dieser müsse einen Untermietvertrag geschlossen haben. Randnummer 22 Den Klägern wurden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen für die Zeiträume vom
drei Monaten erfolgt, weil nichts mehr zu tun gewesen sei. Er sei in bar bezahlt worden. Bei dem folgenden Beschäftigungsverhältnis bei der M GmbH habe er in der KStr. 101 auf einer Baustelle gearbeitet und das Gebäude
Renovierungsarbeiten gereinigt. Der Chef sei S M gewesen. Dort habe er gern mehr arbeiten wollen, dies sei aber auf Grund der Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen. Dort habe er sechs bis sieben Monate gearbeitet. Den Lohn habe er manchmal auf die Hand und manchmal auf das Konto ausgezahlt bekommen. Im Anschluss habe er bei der S Gebäudereinigung gearbeitet, der Chef sei S P gewesen. Es habe sich um verschiedene Personen gehandelt. Dort habe er ein Kino gereinigt. Er arbeite aktuell noch in dem Kino, der Chef heiße immer noch P. Er sei bei S gekündigt und zum neuen Arbeitgeber "vermittelt" worden. Dort habe man einen neuen Arbeitsvertrag erstellt. Bei der S habe er noch namentlich genannte rumänische Kollegen gehabt. Der Lohn sei überwiesen worden. Bei der S Dienstleistungs GmbH, ebenfalls eine Reinigungsfirma, habe er weiterhin das Kino in der Kulturbrauerei gereinigt. Das Geld sei überwiesen worden. Zudem haben die Kläger geschätzt, dass die Klägerin zu 2) mit Flaschensammeln und Zeitungsverkauf ca. 30 Euro/Monat verdient habe. Zum Abschluss des Mietvertrages hat der Kläger zu 1) angegeben, mit einem rumänischen Freund, den er in Deutschland kennengelernt habe, bei der I Hausverwaltung gewesen zu sein und dort beim Firmenchef im Büro vorgesprochen und den Vertrag geschlossen zu haben. Er habe Darlehen von Cousins erhalten. Mit der Kindergeldnachzahlung habe er die Miete gezahlt, Kleidung für die Kinder gekauft und die Schulden zurückgezahlt. Er sei
Deutschland gekommen, um zu arbeiten. Er wolle seiner Familie ein schönes Leben ermöglichen. Randnummer 24 Mit Urteilen vom
dem SGB II für den Zeitraum vom
dem SGB II. Randnummer 25 Die Kläger zu 1) bis 3) hätten die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und seien erwerbsfähig. Die Kläger zu 4) bis 6) seien aufgrund ihres Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) mit den Klägern zu 1) und 2) ebenfalls leistungsberechtigt. Die Kläger hätten auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie lebten in der Wohnung unter der rubrizierten Anschrift, dies sei durch ihre glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie durch den Umstand, dass auch die Ladungen dort zugestellt werden konnten, belegt. Zudem seien auf den im Verfahren eingereichten Kontoauszügen der Kläger durchgängige und regelmäßige Kartenzahlungen in Berliner Geschäften aufgeführt. Es bestünden keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II). Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die angegebenen Einnahmen hinaus noch über weitere Einkommensquellen verfügen würden, mittels derer sie ihren Bedarf decken könnten. Die Kläger hätten
ihrem Vortrag seit ihrem Umzug
Berlin von Darlehen aus der Verwandtschaft, die schriftlich gegenüber dem Gericht bestätigt worden seien, von den Erwerbseinkünften des Klägers zu 1) und ab April 2020 von den laufenden Kindergeldzahlungen gelebt. Außerdem habe die Klägerin zu 2)
ihrem Vortrag noch Pfandflaschen gesammelt und Obdachlosenzeitungen verkauft. Auch die dem Gericht durchgängig vorgelegten Kontoauszüge wiesen nicht auf weitere Einnahmequellen hin. Die Kläger seien auch nicht als Ausländer vom Bezug von Leistungen
dem SGB II, insbesondere nicht
1 Satz 2 SGB II, ausgeschlossen. Der Kläger zu 1) sei als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt und habe ein darauf beruhendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).
ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff "Arbeitnehmer" ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht eng ausgelegt werden dürfe. Er sei anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichneten. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Für die Qualifizierung als Arbeitnehmer sei es erforderlich, dass die betreffende Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, die keinen so geringen Umfang habe, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstelle. Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Er könne Lohnbescheinigungen über seine Beschäftigungsverhältnisse vorlegen und habe danach erheblich mehr als 100 Euro monatlich verdient. Eine Überweisung des Arbeitslohns möge den üblichen Gepflogenheiten entsprechen, sei aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts. Der Kläger zu 1) habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft die näheren Umstände seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der auszuführenden Tätigkeiten und auch die Umstände der baren Lohnzahlung konkret schildern können. Die Kammer habe daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum einer echten Erwerbstätigkeit
gegangen sei. Zwar habe der Kläger zu 1) zu der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und auch zu einem Betriebsinhaber mündlich Angaben getätigt, die nicht vollständig mit den schriftlich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Diese Ungenauigkeiten habe er jedoch sowohl durch den häufigen Wechsel seiner Arbeitgeber, den relativ langen Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und seine Aufregung im Termin erklären können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) sehr detailreich seine zu erledigenden Aufgaben, die konkreten Einsatzorte und die Namen seiner Vorgesetzten und teilweise auch seiner Arbeitskollegen benennen konnte, halte das Gericht seine Aussage, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig erwerbstätig gewesen sei, für glaubhaft. Hierfür spreche auch, dass alle Arbeitgeber des Klägers zu 1) die Beschäftigungsverhältnisse bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet hätten. Auch der Umstand, dass die Lohnsteuerklasse des Klägers zu 1) auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen unrichtig vermerkt sei und keine Kinderfreibeträge eingetragen seien, ändere nichts an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1). Diese fehlerhaften Angaben könnten hinreichend mit den mangelhaften Deutschkenntnissen des Klägers zu 1) erklärt werden, sie hätten angesichts des recht geringen Lohns ohnehin keine Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag gehabt. Aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers zu 1), der beigebrachten Dokumente und der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung stehe für die Kammer die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1) mit hinreichender Sicherheit fest, sodass weitere Amtsermittlungen entbehrlich gewesen seien. Randnummer 26 Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger einzig
Deutschland verzogen wären, um Sozialleistungen zu erhalten. Zwar enthalte die Verwaltungsakte des Beklagten einen entsprechenden Vermerk einer Mitarbeiterin vom
Deutschland zu belegen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Suggestivfrage gestellt worden sei, die er rechtsirrig mit ja" beantwortet habe. Auch sprächen alle sonstigen Umstände, wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Schulanmeldungen der minderjährigen Kläger gegen diese Annahme des Beklagten. Zudem habe der Kläger zu 1) im Termin glaubhaft vorgetragen, dass er
Deutschland gezogen sei, um hier zu arbeiten und seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen. Auch dieser Vortrag erscheine der Kammer glaubhaft. Die Kläger hätten mithin einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Ihr Bedarf bestehe aus den jeweiligen monatlichen Regelbedarfen
SGB II sowie gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus ihren tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 645 Euro monatlich. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass Kosten in dieser Höhe monatlich tatsächlich anfielen. Die Kläger hätten einen entsprechenden schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, der vom Geschäftsführer einer existierenden Hausverwaltung, nämlich der I Hausverwaltung für diese handelnd unterzeichnet sei und der eine Wohnung zum Gegenstand habe, die existiere und sich im Wohnungsbestand der genannten Hausverwaltung befinde. Aufgrund der vorgelegten Mietquittungen und der Erklärung der I Hausverwaltung über die laufenden Mietzahlungen stehe für das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die betreffende Wohnung von den Klägern bewohnt werde und der im Mietvertrag aufgeführte Mietzins i.H.v. 645 Euro einschließlich der Vorauszahlung für kalte und warme Nebenkosten auch tatsächlich zu zahlen sei und von den Klägern auch entrichtet werde. Etwaige Unregelmäßigkeiten im Innenverhältnis der Hausverwaltung zu ihrem Geschäftsführer hätten mangels Außenwirkung auf das hiesige Verfahren keine Auswirkungen. Sie berührten die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht. Daher könne auch dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich einen Untermietvertrag mit dem Geschäftsführer der I Hausverwaltung geschlossen hätten oder ob dieser als Vertreter der Wohnungseigentümerin Frau Kr agiert habe. Anlass für weitere Amtsermittlungen bestehe nicht. Irrelevant sei, ob der Vermieter der Kläger diesen ggf. zu einer Antragstellung geraten habe oder ob der Mietvertragsschluss angesichts der Einkommenssituation der Kläger ungewöhnlich erscheine. Diese Umstände änderten nichts an der Zahlungspflicht der Kläger und hätten daher für das hiesige Verfahren keine Relevanz. Randnummer 27 Dem o.g. Bedarf sei
§§ 11ff. SGB II gegenüber zu stellen. In diesem Rahmen könnten Einkünfte der Klägerin zu 2) außer Betracht bleiben, die diese durch den Verkauf von Obdachlosenzeitungen sowie durch Sammeln von Pfandflaschen erziele, weil die Klägerin zu 2) glaubhaft vorgetragen habe, dass diese Einkünfte einen monatlichen Betrag von 100 Euro nicht überstiegen, der als Freibetrag
2 Satz 1 SGB Il nicht bedarfsmindernd anzurechnen sei. Jedenfalls anzurechnen seien aber die vom Kläger zu 1) vorgetragenen und belegten Einkünfte aus seinen Erwerbstätigkeiten. Außerdem seien die Kindergeldzahlungen bedarfsmindernd anzurechnen. Randnummer 28 Der Beklagte hat gegen die ihm am
gewiesen. Dies stelle allerdings den Regelfall dar. Allenfalls könne eine Ausnahme unter besonderen Umständen gelten. Hier aber hätte der Kläger zu 1) seit dem 04. November 2019 über ein Konto verfügt. Bei der Gesamtschau handele es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis. Die Würdigung des Sozialgerichts sei nicht
vollziehbar. Auch wenn von einem wirksamen Arbeitsverhältnis auszugehen sein sollte, erwiese sich dieses als rechtsmissbräuchlich. Diese Annahme hätte sich durch die Aussagen der Kläger zu 1) und 2) in dem Erörterungstermin vom
Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu erhalten. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen einzelnen Voraussetzungen eine bei Einreise bestehende Missbräuchlichkeit des Berufens auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit über einen längeren Zeitraum
der Einreise fortwirke, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zudem widerlege eine Aufstockung des Arbeitsverhältnisses auf 800 Euro brutto nicht die Annahme der Missbräuchlichkeit. Randnummer 30 Darüber hinaus sei die Hilfebedürftigkeit der Kläger im Hinblick auf die behaupteten Darlehensgewährungen nicht hinreichend
gewiesen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien ebenfalls nicht anzuerkennen.
dem vorgelegten Mietvertrag sei eine Überweisung des Mietzinses vereinbart worden. Die Zahlungen seien dann aber
Angaben der Kläger in bar folgt. Auch sei die Bescheinigung der Hausverwaltung in fehlerhaftem Deutsch erstellt worden. Eine Vermietung an die Kläger sei nicht
vollziehbar, denn laut Auskunft der Hausverwaltung sei die Wohnung an Herrn Sch bzw. Frau vermietet. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 32 die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom
Deutschland zu gehen oder in Rumänien als Tagelöhner zu arbeiten. Auch wenn der Kläger zu 1) nicht die deutsche Sprache spreche, hätten sie sich ausgerechnet, dass er in Deutschland größere Chancen habe, Arbeit zu finden. Ein weiterer Grund,
Deutschland zu gehen, sei die Schulbildung der Kinder gewesen. Sie hätten gehört, dass die Kinder in Deutschland zur Schule gehen könnten. Der Kontakt
Deutschland sei über andere Verwandte zustande gekommen, die schon länger in Deutschland lebten. Auch Bekannte hätten geholfen. Sie hätten, schon als sie noch in Rumänien gewesen seien, viele Rumänen, die in Deutschland waren, gekannt. Das seien Bekannte und Verwandte, Leute aus dem Dorf und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler gewesen. Es sei dann auch nötig gewesen,
Deutschland zu gehen, weil letztlich auch der Vater des Klägers zu 1) an Krebs erkrankt sei und sie nicht mehr gewusst hätten, wovon sie leben sollten. Sie sei gemeinsam mit dem Ehemann und den Kindern eingereist. Der Kläger zu 1) sei zuvor schon einmal in Deutschland gewesen, hätte Sachen organisiert und sie dann abgeholt. Sie seien mit einem Kleinbus gefahren, das sei eben so ein Bus, der die Leute von Rumänien
Deutschland bringe. Die Fahrten seien organisiert. Wann sie
Deutschland eingereist sei, könne sie nicht sagen. Sie sei Analphabetin. Auf den Vorhalt, dass mindestens einer der Pässe der Kinder erst später, am 18. Oktober 2019, ausgestellt worden ist, könne sie deshalb nichts sagen. Die Wohnung habe der Kläger zu 1) schon vorher organisiert. Die habe er über Freunde bekommen. Freunde hätten ihn dann zu einer Firma geschickt. Auf Vorhalt, dass das, was er verdient habe, nicht einmal gereicht hätte, um die Miete zu zahlen, hat die Klägerin zu 2) ausgeführt, dass sie sich bemüht hätten, Geld zu bekommen. Sie habe Flaschen gesammelt. Damit habe sie am Tag ca. 20 Euro verdient, manchmal auch 30 Euro. Welche Zeitung sie verkauft habe, könne sie nicht sagen. Damit habe sie 10 bis 15 Euro am Tag eingenommen. Zeitungen habe sie aber nur ca. einen Monat lang verkauft. Sie hätten sich zudem auch Geld von Freunden und Bekannten geliehen. Sie seien guter Dinge gewesen, das Geld auch zurückzahlen zu können mit der Arbeit. Damals sei der Kläger zu 1) morgens losgegangen und gegen 2:00 Uhr bis 3:00 Uhr
mittags wiedergekommen, allerdings nicht jeden Tag. Sie selbst habe in Deutschland nicht gearbeitet. Jetzt mache sie einen Deutschkurs für Analphabeten, die seien schwer zu bekommen. Randnummer 38 Der Kläger zu 1) hat zur Einreise und zu seinem Aufenthalt angegeben, die Familie sei
Deutschland gekommen, um hier ein besseres Leben zu haben, insbesondere die Kinder sollten es besser haben und auch zur Schule gehen. In Rumänien habe er nichts tun können. Sie seien sehr arm und die nächste Stadt 50 km entfernt gewesen. Auf Vorhalt, dass er ja dann auch hätte in die Stadt ziehen können, hat der Kläger zu 1) geäußert, dass er in Rumänien nur ca. 10 Euro am Tag verdienen würde. Was solle er mit so wenig Geld machen. Er sei
Deutschland gekommen, um zu arbeiten, damit die Kinder ein besseres Leben hätten. Er habe auch versucht, mehr Arbeit zu finden, als in dem ersten Vertrag. Es gehe ihm auch darum, dass er keine Probleme mehr mit dem Sozialamt habe. Seitdem er in Deutschland sei, habe er Probleme mit dem Sozialamt. Sie seien nicht hierhergekommen, um Geld vom Staat zu haben und zu Hause zu sitzen. Jetzt arbeite er mehr als vorher und auch die Klägerin zu 3) arbeite. Den Mietvertrag und den Arbeitsvertrag hätte er bereits abgeschlossen, als er alleine hier gewesen sei. Später sei er dann zusammen mit der Familie eingereist. Auf Vorhalt der Berichterstatterin, dass ihm dann ja klar gewesen sein müsse, dass der Arbeitsverdienst nicht annähernd ausreiche, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat der Kläger zu 1) ausgeführt, sich deshalb Geld geborgt zu haben, um die Miete zu bezahlen. Außerdem hätten sie ja noch 2.500 Euro dabei gehabt. Er wisse noch, was er beim Sozialamt angegeben habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass auch Darlehen nicht dauerhaft den Lebensunterhalt sichern könnten, hat der Kläger geäußert, er hätte dann wohl nicht richtig
gedacht, als sie
Deutschland gekommen seien. Es habe so viele Probleme gegeben. Auf Vorhalt, ob er denn wusste, dass es in Deutschland Sozialleistungen gibt, wenn das Geld nicht reicht, und woher, äußert der Kläger zu 1), es gebe hier so viele Rumänen, die Sozialleistungen bekämen. Mehr hat er dazu nicht sagen wollen. Randnummer 39 Angesprochen auf die Passausstellung vom 18. Oktober 2019 für mindestens eines der Kinder hat der Kläger zu 1) angegeben, sich nicht mehr so genau erinnern zu können. Sie seien jedenfalls erst
der Passausstellung eingereist. Für die Passbeantragung müssten beide Elternteile vor Ort sein. Den Mietvertrag habe er über einen Freund vermittelt bekommen. Dessen Namen wisse er nicht mehr. Es handelte sich nicht um C F. Er habe kein Geld für die Vermittlung des Mietvertrages bezahlt. Den Mietvertrag habe er mit Herrn Sch von der I Hausverwaltung abgeschlossen. Neben der organisierten Fahrt im Kleinbus habe es keine andere organisatorische Hilfe etwa beim Abschluss des Mietvertrages oder des Arbeitsvertrages gegeben. Randnummer 40 Der Arbeitsvertrag bei der Firma V GmbH sei ihm durch einen Freund, der sich damals in Deutschland befunden habe, vermittelt worden. Der Freund heiße Nico. Der Vertrag sei mit dem Zeugen V geschlossen worden. Für einen größeren Vertrag sei nicht genug Arbeit da gewesen. Während seiner Tätigkeit sei er in bar bezahlt worden. Warum der Zeuge nicht auf das Konto überwiesen habe, wisse er nicht. Er sei arbeiten gegangen, wenn er gerufen worden sei. Das sei nicht jeden Tag gewesen. Er habe während dieser Tätigkeit sauber gemacht. Es sei ein größerer Raum gewesen, der mit Teppich ausgelegt gewesen sei. Er habe auch Holz geräumt und Rigipsteile
draußen in einen Container verbracht. Es habe sich jedoch nicht um eine Baustelle gehandelt. Er habe bei diesem Arbeitgeber noch mit zwei anderen Kollegen zusammengearbeitet. Einer von denen sei aus Russland und der andere wohl aus Pakistan gekommen. Der Arbeitgeber habe keine Arbeitslisten abzeichnen lassen, Stundenlisten seien auch nicht ausgestellt worden. Die Arbeitsstellen seien unterschiedlich gewesen. Eine zum Beispiel in der Nähe der U-Bahnstation Mplatz, eine andere war in der Nähe der Haltestelle F Tor. Es habe aber auch noch andere Arbeitsorte gegeben. Er sei dorthin zum Teil auch mit den anderen beiden mit dem Auto gefahren. Randnummer 41 Der Zeuge c hat bekundet, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger als Geschäftsführer der V GmbH im Büro der Firma geschlossen zu haben. Er denke, dass das Arbeitsverhältnis durch einen bereits vorher Angestellten vermittelt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei nur über 450 Euro geschlossen worden, weil sie nicht mehr Arbeit gehabt hätten. Die Auszahlung des Lohns sei in bar erfolgt. Der Kläger sei nur ein paar Monate tätig und ausschließlich auf einer Baustelle eingesetzt gewesen. Diese Baustelle habe sich in Kreuzberg befunden, er denke in der Prinzessinnenstraße. Die Aufgabe des Klägers sei dort im Wesentlichen gewesen, Container mit Schutt und Abrissmaterialien zu füllen. An dieser Baustelle seien Abrissarbeiten vorgenommen worden. Das anfallende Material habe der Kläger dann in die Container verräumt. Auf der Baustelle seien schätzungsweise zwei bis drei andere Personen tätig gewesen. Die anderen Arbeitnehmer seien auch ausländische Arbeitnehmer gewesen. Indisch- oder pakistanischstämmige Personen seien dort nicht beschäftigt gewesen, sondern Kasachen und Rumänen. Der kasachische Kollege habe einen Schnurrbart, sei dünn und müsste jetzt so kurz vor 60 sein. Für teilzeitbeschäftigte Personen habe er keinen Stundenzettel geführt. Den Umfang der Tätigkeit habe er dennoch sehr gut einschätzen können, da er auf den meisten Baustellen selbst vor Ort sei, so auch bei der Arbeitsstelle in der Prinzessinnenstraße. Randnummer 42 Die Kläger und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2025 (Beklagter) und vom 01. Juli 2025 (Kläger) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin, wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden,
dem sich die Beteiligten schriftlich hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 45 Die form- und fristgerecht vom Beklagten gegen die Urteile vom
dem SGB II für den Zeitraum ab
der teilweisen Klagerücknahme noch verbliebenen Berufungen erweisen sich als unbegründet. Randnummer 49
verurteilt, den Klägern für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 03. Februar 2020 bis zum 31. März 2021 Leistungen
dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 645 Euro zu gewähren. Randnummer 52 Die angegriffenen Ablehnungsbescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Randnummer 53 Für den Erlass eines Grundurteils ist die Höhe eines Leistungsanspruchs nicht zu klären. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum SGB II jedoch eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R –, Rn. 11, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 54
1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die
erwerbsfähig sind,
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Randnummer 57 aa. Der monatliche Regelbedarf betrug für die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2020 insgesamt 1.972 Euro (Regelbedarfsstufe 2 für die Kläger zu 1) und zu 2) i. H. v. 389 Euro, Regelbedarfsstufe 4 für die Klägerin zu 3) i. H. v. 328 Euro, Regelbedarfsstufe 5 für die Kläger zu 4) und zu 5) i. H. v. 308 Euro, Regelbedarfsstufe 6 für den Kläger zu 6) i. H. v. 250 Euro) und für die Monate Januar bis März 2021 insgesamt 2.076 Euro (Regelbedarfsstufe 2 für die Kläger zu 1) und zu 2) i. H. v. 401 Euro, Regelbedarfsstufe 4 für die Klägerin zu 3) i. H. v. 373 Euro, Regelbedarfsstufe 5 für die Kläger zu 4) und zu 5) i. H. v. 309 Euro, Regelbedarfsstufe 6 für den Kläger zu 6) i. H. v. 283 Euro). Randnummer 58 bb. Hinzuzurechnen sind Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 645 Euro für die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gelegene Wohnung. Der Senat schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Abteilung des Beklagten ist vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung der Kläger, der tatsächlichen Zahlung der Miete durch die Kläger und der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch die Kläger ausgegangen. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, an diesen Umständen zu zweifeln und zu weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht. Randnummer 59 cc. Dafür, dass die Kläger über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Randnummer 60 Auch das Einkommen der Kläger reichte voraussichtlich in keinem der Monate aus, um ihren Bedarf zu decken, wobei für den Erlass des Grundurteils
einem Ablehnungsbescheid nicht erforderlich ist, das Maß der Hilfebedürftigkeit zu klären. Randnummer 61 Die Kläger verfügten über Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1), aus dem Flaschensammeln der Klägerin zu 2), in den Monaten ab April 2020 aus Kindergeld sowie aus den Zahlungen des D F im Februar 2020 in Höhe von 750 Euro und des J S im März 2020 in Höhe von 800 Euro. Randnummer 62 Einkommen aus dem Verkauf von Zeitungen erzielte die Klägerin zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr. Davon ist der Senat auf Grund der glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 2) im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom 24. Juni 2025 überzeugt. Sie hat angegeben, die Obdachlosenzeitung
ihrer Einreise nur für ungefähr einen Monat verkauft zu haben. Dies hält der Senat für glaubhaft. Die Klägerin hat in dem Erörterungstermin authentisch geschildert, dass es ihr unangenehm gewesen sei, bei dem Verkauf von Personen angesprochen worden zu sein und nicht gewusst zu haben, was sie sagen solle. Auf Grund der (noch immer) bestehenden erheblichen Sprachprobleme hält der Senat dies ohne weiteres für
vollziehbar. Randnummer 63 Der Senat hat im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Prüfung, ob ein Anspruch der Kläger auf Leistungen
dem SGB II dem Grunde
besteht, das Einkommen der Klägerin zu 2) aus dem Flaschensammeln mit höchstens 400 Euro monatlich angenommen, wovon allenfalls 370 Euro zur Anrechnung gelangen. Dieser maximale Betrag ergibt sich aus den Bekundungen der Klägerin zu 2) in dem Erörterungstermin vom
zahlung von Kindergeld in Höhe von 5.118 Euro im April 2020 zusätzlich zum ab April 2020 laufend gezahlten Kindergeld ließ die Hilfebedürftigkeit der Kläger ebenfalls nicht entfallen. Der
zahlungsbetrag gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II als einmalige Einnahme und ist, weil der Leistungsanspruch der Kläger im April 2020 sonst entfiele,
3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen und damit von April 2020 bis September 2020 mit weiteren 853 Euro monatlich in Anrechnung zu bringen. Die im September 2020 und Oktober 2020 um 800 Euro bzw. 400 Euro erhöht zugeflossenen Kindergeldzahlungen resultieren aus dem "Corona Kinderbonus" von 100 Euro bzw. 200 Euro pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020, BGBl. 2020, S. 1512), der gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V.m. dem Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus (in der Fassung des Art. 11 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020, BGBl. 2020, S. 1512) nicht als Einkommen
Randnummer 65 Unabhängig davon, ob die Zahlungen von D F im Februar 2020 in Höhe von 750 Euro und von J S im März 2020 in Höhe von 800 Euro als Darlehen oder anrechenbares Einkommen zu qualifizieren sind, genügten diese Zahlungen auch zusammen mit dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) und dem Erlös aus dem Sammeln der Flaschen durch die Klägerin zu 2) nicht, um den Bedarf zu decken. Kindergeld ist den Klägern in diesen Monaten nicht zugeflossen. Randnummer 66 d. Die Kläger waren auch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Randnummer 67
Abs.1 Satz 2 SGB II haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1),
Nr. 2 Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen. Randnummer 68 Die Kläger wurden von diesem Ausschluss nicht erfasst, denn der Kläger zu 1) hatte in den Zeiträumen vom 03. Februar 2020 bis zum 17. November 2020 sowie vom 01. März 2021 bis zum 31. März 2021 ein Freizügigkeitsecht als Arbeitnehmer aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Den Klägern zu 2) bis 6) stand dem folgend als Familienangehörigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit.
der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an den Arbeitnehmerstatus zu stellen sind. Randnummer 72
G/EU sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung im Inland aufhalten wollen. Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist unionsrechtlich geprägt, denn die Freizügigkeitstatbestände stellen eine Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom
der erforderlichen Gesamtbewertung geeignet, einen Arbeitnehmerstatus zu begründen. Randnummer 75 Der Arbeitsvertrag bei der M GmbH als Bauhelfer umfasste eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Stunden sowie einen Lohn von 470 Euro monatlich. Die Tätigkeit wurde aufgrund Änderungsvereinbarung zum
vollziehbar an, dass die Barzahlung der Vergütung ungewöhnlich sei. Dieser Vortrag betrifft zunächst das erste Arbeitsverhältnis, das der Kläger zu 1) im Jahr 2019 mit der V GmbH abgeschlossen hatte (kurz
der Einreise). Der entsprechende Zeitraum ist jedoch nicht mehr streitgegenständlich. Die Argumentation des Beklagten zur Barzahlung betrifft weiter auch noch das Arbeitsverhältnis, das am
Arbeitsbeginn bei der M GmbH die Stundenzahl im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass die Erhöhung der Stundenzahl direkt
Erlass des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 25. Februar 2020 erfolgt ist. Randnummer 78 Maßgeblich für die Echtheit der Arbeitsverhältnisse sprechen dagegen die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung zur Sozialversicherung. Alle Arbeitsverhältnisse waren dort im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Laufzeit der Verträge und den Einkommen gemeldet worden. Der Kläger zu 1) konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin die unterschiedlichen Geschäftsführer der Firmen benennen, für die er gearbeitet hat. Er hat darüber hinaus die zu verrichtenden Tätigkeiten geschildert. Dass der Kläger dabei teilweise durcheinandergekommen ist, hindert aus Sicht des Senats die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht, denn der Kläger hatte besonders häufig die Arbeitsverhältnisse gewechselt und die Tätigkeiten lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG bereits zwei bis drei Jahre zurück. Im Rahmen des Hausbesuchs im Februar 2020 ist zudem Arbeitskleidung in einer Kammer vorgefunden worden. Auch im Rahmen des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin hat der Kläger seine Tätigkeiten authentisch geschildert.
dem im Übrigen von ihm vermittelten Eindruck erscheint es dem Senat hingegen nicht wahrscheinlich, dass sich der Kläger zu 1) die erstinstanzlich und im Erörterungstermin geschilderten Details der Arbeitsverhältnisse ausgedacht, gemerkt und wiederholt wiedergegeben hat. Letztlich geht der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse zumindest in dem vertraglich vereinbarten Umfang auch tatsächlich gelebt wurden. Randnummer 79 Die Leistungsgewährung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Randnummer 80
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (EuGH, Urteile vom
juris). Ein Missbrauch liegt danach insbesondere vor, wenn sich ein Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat begibt, um dort
einer sehr kurzen Berufstätigkeit Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist die Frage, ob das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung im Einzelfall missbräuchlich ist, von der Begründung der Rechtsstellung - hier der Arbeitnehmerstellung i. S. von Art. 45 AEUV - zu trennen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Der hierzu erforderliche
weis setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände das Nichterreichen des Ziels der Regelung trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen ergibt und als subjektives Element die Absicht ersichtlich wird, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliche Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom
sehr kurzer Erwerbstätigkeit nicht mehr angestrebt war. Im Fall des BSG hatte sich die Klägerin
viermonatiger Tätigkeit auf den Schulbesuch ihrer Tochter berufen (Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011), im Fall des EuGH hatte die Klägerin im Anschluss an eine kurze Berufstätigkeit ein Studium aufgenommen. Es handelte sich also in beiden Fällen nicht um Rechte, die direkt aus dem Arbeitnehmerstatus folgten, sondern um "
wirkungen" des Arbeitnehmerstatus. In beiden Entscheidungen wird zudem betont, dass es bei der Frage, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, nicht auf den Grund der Einreise ankomme. Für eine nur auf Rechte, die im Anschluss an die Arbeitnehmertätigkeit gelten, beschränkte Anwendung der Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit, könnten auch folgende Ausführungen des EuGH sprechen (Urteil vom 21. Februar 2013 – C-46/12 –, juris).: Randnummer 82 Die Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV drückt die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer selbst innewohnende Einschränkung aus, dass die Vorteile, die das Unionsrecht mit dieser Freiheit gewährt, nur von Personen in Anspruch genommen werden können, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis wirklich ausüben oder ernsthaft ausüben wollen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Inanspruchnahme dieser Freiheit davon abhängig gemacht werden kann, welche Ziele ein Angehöriger eines Mitgliedstaats mit seinem Wunsch, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verfolgt, wenn er dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so sind die Absichten, die den Arbeitnehmer möglicherweise dazu veranlasst haben, in dem betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos und dürfen nicht berücksichtigt werden. Randnummer 83 Das BSG und der EuGH betonen in ihren Entscheidungen auch immer wieder, dass es bei der Frage, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, nicht auf den Grund der Einreise ankomme. Würde man in allen Fällen, in denen – neben einer formal freizügigkeitsberechtigenden Erwerbstätigkeit – auch der Bezug von Sozialleistungen in Kauf genommen oder gar erwartet wird, eine Rechtsmissbräuchlichkeit annehmen und damit ausschließen, dass sich der Arbeitsnehmer auf die aus seiner Stellung ergebenden Rechte berufen kann, entstünde eine entleerte Hülle des Arbeitnehmerstatus. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, weil der Missbrauchstatbestand hier nicht erfüllt ist. Randnummer 84 Vor dem Hintergrund der zu speziellen Einzelfällen ergangen Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit und
allgemeinem Rechtsverständnis, wonach Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – B 10 ÜG 1/19 R –, Rn. 26, juris), ist der Missbrauchstatbestand eng auszulegen. Randnummer 85 Soweit - insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - vertreten wird, dass die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts
Unionsrecht unter dem Vorbehalt stehe, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden und die unangemessene Inanspruchnahme in Bezug auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu betrachten sei (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
2 VO (EU) 492/2011 genießt ein Unionsbürger, der Arbeitnehmer ist, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Der aufstockende Bezug von existenzsichernden Sozialleistungen ist bei einem Arbeitnehmer daher grundsätzlich ein zweckentsprechender Gebrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit (siehe Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011). Soweit der Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG für die weite Anwendung des Rechtsmissbrauchstatsbestandes angeführt wird, überzeugt dies den Senat nicht. Darin wird zwar ausgeführt, dass keine Ausweisungen erfolgen sollen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Bei unangemessener Inanspruchnahme sei eine Ausweisung zu veranlassen. Ein Erwägungsgrund ist aber bereits rechtsdogmatisch nicht geeignet, eine anderslautende Regelung der Richtlinie in einem weiten Anwendungsbereich außer Kraft zu setzen. Zudem ist in dem Erwägungsgrund auch weiter ausgeführt, dass in keinem Fall eine Ausweisungsmaßnahme gegen Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitsuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne erlassen werden soll, außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Letztlich lässt sich daher für den Fall des Arbeitnehmers aus dem Erwägungsgrund nichts herleiten. Randnummer 86 Für eine enge Auslegung des Mißbrauchstatbestandes spricht dagegen der von der ständigen Rechtsprechung des BSG und des EuGH weit gefasste Arbeitnehmerbegriff, der – soweit die Voraussetzungen vorliegen –
2 . 2 VO (EU) 492/2011 grundsätzlich eine Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Sozialleistungen
sich zieht und die elementare Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer schützt. Der Arbeitnehmerbegriff und die -freizügigkeit werden gerade nicht daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer sein eigenes oder gar das Existenzminimum seiner gesamten Familie erwirtschaften kann. Eine solche
trägliche Einengung durch die weite Auslegung des Rechtsmissbrauchtatbestandes würde dazu führen, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit faktisch nur noch von Alleinstehenden oder Arbeitnehmern mit hohen Einkommen in Anspruch genommen werden könnte. Dies liefe dem der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs und dem Unionrecht zu Grunde liegenden Freiheitsverständnis zuwider. Randnummer 87 Das Nutzen dieser Rechtsstellung, indem in Deutschland eine echte Tätigkeit aufgenommen wird, die die Gewährung von Sozialleistungen für den Arbeitnehmer und dessen Familie
sich zieht, stellt keinen Einzelfall oder das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Lücke dar. Sollte es politisch erwünscht sein, diese Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken, fiele dies in den Aufgabenbereich des (Unions)Gesetzgebers und obliegt nicht der Rechtsprechung durch Ausweitung von für den Einzelfall entwickelten Ausnahmen auf eine Vielzahl von Fällen. Randnummer 88 Der Senat geht daher generell davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist und allein die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer "sehenden Auges"
Deutschland einreist, obwohl er davon ausgeht oder ausgehen muss, mit der angestrebten Erwerbstätigkeit nicht den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken zu können. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen (ähnlich LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom
Erlass des Ablehnungsbescheides vom 25. Februar 2020 scheinbar mühelos eine Aufstockung des Arbeitsverhältnisses bei der M GmbH von einer geringfügigen Beschäftigung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis möglich gewesen ist. Der zeitliche Zusammenhang legt den Schluss nahe, dass die Aufstockung zu dem Zweck erfolgt ist, den im Ablehnungsbescheid an dem Arbeitnehmerstatus geäußerten Zweifeln entgegenzuwirken. Zudem sollen die Kläger
entsprechenden Vermerken des Beklagten bei einer Vorsprache am 06. Februar 2019 geäußert haben,
Deutschland gekommen zu sein, um Sozialleistungen zu beziehen. Gegen die Annahme, dass die Kläger durch die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) nur die Voraussetzungen für einen Sozialleistungsbezug schaffen wollten, ist indes anzuführen, dass der Kläger zu 1) im überwiegenden Teil des streitgegenständlichen Zeitraums in einem weitaus größerem Umfang als
der Rechtsprechung für die Begründung des Arbeitnehmerstatus erforderlich erwerbstätig war. Zudem war der Kläger zu 1) zwar immer nur wenige Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt, hat
dem Ende der Beschäftigung aber wieder eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl dies auf Grund der
wirkenden Rechtsposition der Arbeitnehmerstellung (bei Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit) gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU erst
6 Monaten oder auf Grund des Schulbesuchs der Kinder zum Erhalt des Anspruchs auf die Leistungen
dem SGB II formal überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Randnummer 90 Dem Umstand, dass die Kläger zu 1) und zu 2) nur über einen geringen Bildungsgrad und keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfügten und damit kaum Chancen gehabt haben dürften, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu erlangen, die auch nur annähernd den Bedarf der Familie deckte, sowie die Kenntnis bei der Einreise, dass das
dem damals bereits geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen nicht einmal reichen würde, um die Miete zu decken, ist
Auffassung des Senats allein und auch in der Zusammenschau nicht geeignet, im konkreten Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Der Senat ist auf Grund des tatsächlichen Verhaltens des Klägers zu 1) – immer wieder neuer Abschluss von Arbeitsverträgen auch im versicherungspflichtigen Umfang – und auf Grund der Bekundungen bei den gerichtlichen Befragungen davon überzeugt, dass seine Einreise (auch) erfolgte, um erwerbstätig zu sein. Die weiteren vom ihm und der Klägerin zu 2) genannten Motive, den Kindern ein besseres Leben und eine Schulbildung bieten zu können, schließen die Motivation zu arbeiten nicht aus, sondern lassen sich damit gut in Einklang bringen. Wie bereits dargelegt, gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur für gut qualifizierte Personen, die auf Grund ihrer Lebenssituation (z. B. alleinstehend) oder der Höhe ihres Einkommens in der Lage sind, ihren Bedarf und den Bedarf ihrer Familie zu decken. Randnummer 91 Der Ablauf der Einreise, der dafür spricht, dass den Klägern durch Dritte beim Abschluss des Miet- und Arbeitsvertrages geholfen wurde, ist
Auffassung des Senats ebenfalls nicht geeignet, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu schließen. Die Inanspruchnahme (ggf. auch von bezahlter) Hilfe ist neutral zu bewerten. Sie wird insbesondere auch dann erforderlich sein, wenn der ernsthafte Wille zum Arbeiten ab dem Zeitpunkt der Einreise besteht. Randnummer 92 bb. In dem Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 war keiner der Kläger erwerbstätig. Ob der Kläger zu 1) ein Recht zum Aufenthalt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU aus den
wirkungen des Arbeitnehmerstatus zustand, insbesondere, ob die zuständige Agentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bestätigt hatte, brauchte der Senat nicht zu klären, denn jedenfalls bestand ein anderweitiges materielles Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 3)
492/2011 sowie ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und zu 2) und
folgend auch der weiteren minderjähren Kinder (Kläger zu 4) bis 6)). Randnummer 93
492/2011 können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats (hier aus Rumänien), der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (hier in der Bundesrepublik Deutschland) beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht teilnehmen. Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.