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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 B 22/25 Urteil Widerruf und die Rückforderung der sog. Soforthilfe Corona Art 3 Abs 1 GG, § 5

Widerruf und die Rückforderung der sog. Soforthilfe Corona Leitsatz 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Investitionsbank des Landes Brandenburg über Anträge auf Corona-Soforthilfe, die noch unter

(in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1

Bbg) wegen nicht zweckgerechter Verwendung in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 9.000 Euro fest. Randnummer 7 Hiergegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch. Zwar sei es nicht zu einer existenzbedrohenden Liquiditätskrise gekommen, die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe könne aber nicht verlangt werden. Sie habe in ihrem Antrag keine falschen Angaben gemacht. Die Antragstellung sei auf der Grundlage der damals noch geltenden Richtlinie vom

  1. März 2020 erfolgt, nach der es sich bei der Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Leistung handle, für die kein Verwendungsnachweis gefordert werde. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Rückforderung der Soforthilfe nicht erfolgen werde. Randnummer 8 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2023 zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die Klägerin eine zweckentsprechende Mittelverwendung nicht nachgewiesen habe. Die Beurteilung richte sich nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderentscheidung der Bewilligungsstelle geltenden Richtlinie vom
  3. März 2020, weil nach deren Ziffer V. die (frühere) Richtlinie vom
  4. März 2020 mit Inkrafttreten der (neuen) Richtlinie (am
  5. April 2020) außer Kraft getreten sei. Da bei ihr, der Beklagten, innerhalb weniger Tage mehrere zehntausend Anträge auf Corona-Soforthilfe eingegangen seien, über die nicht sämtlich im Rahmen der Laufzeit der früheren Richtlinie abschließend habe entschieden werden können, habe man alle nicht bearbeiteten Anträge dahin ausgelegt, dass auch eine Corona-Soforthilfe nach Maßgabe der neuen Richtlinie begehrt werde, und über diese in ständiger Verwaltungspraxis in Anwendung der neuen Richtlinie entschieden. Die Klägerin habe in ihrem Widerspruch bestätigt, dass es - anhand der zugrunde zu legenden Bestimmungen der Richtlinie vom
  6. März 2020 zur Definition eines Schadens bzw. Liquiditätsengpasses - ohne die Berücksichtigung von Personalkosten zu keinem Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum gekommen sei. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die im Januar 2023 von der Klägerin hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom
  7. September 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Gewährung der Corona-Soforthilfe zurecht wegen nicht zweckgerechter Verwendung widerrufen. Es habe im vermuteten Interesse der Klägerin gelegen, ihren noch während der Anwendbarkeit der Richtlinie vom
  8. März 2020 gestellten Antrag vom
  9. März 2020 in einen Antrag auf Bewilligung von Corona-Soforthilfe nach der Richtlinie vom
  10. März 2020 umzudeuten. Aufgrund des Charakters der Förderung als freiwillige Maßnahme könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der für den Widerrufsgrund zu ermittelnde Zweck der Zuwendung ergebe sich noch hinreichend bestimmt aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids unter ergänzender Berücksichtigung der Förderrichtlinie. Randnummer 10 Mit der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - aufgrund abweichender Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ergänzend geltend, bei Bewilligung ihrer Corona-Soforthilfe sei noch die erste Richtlinie vom
  11. März 2020 anzuwenden gewesen, weil die Richtlinie vom
  12. März 2020 erst mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt am
  13. April 2020 maßgeblich geworden sei. Sie habe bei der Antragstellung die Zweckbestimmung und mögliche Rückforderungsgründe nicht erkennen können; solche Gründe kämen auch im Bewilligungsbescheid und den Förderrichtlinien nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, wie das Verwaltungsgericht Cottbus (Urteil vom
  14. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -; Gegenstand des Parallelverfahrens OVG 6 B 4/26) zutreffend festgestellt habe. Nach den öffentlichen Äußerungen des damaligen Bundesministers der Finanzen habe sie darauf vertrauen dürfen, bei wahrheitsgemäßer Angabe des drohenden Liquiditätsengpasses nicht mit einer Rückforderung rechnen zu müssen. Eine zweckwidrige Mittelverwendung sei auch nicht erkennbar; die Beklagte habe entschieden, ohne Unterlagen der Klägerin anzufordern. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen müssen; sie - die Klägerin - habe im Antragsverfahren wahrheitsgemäße Angaben, die Beklagte die Auswechslung der Richtlinie nicht deutlich gemacht. Randnummer 11 Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
  15. September 2025 abzuändern und den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom
  16. Februar 2022 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom
  17. Januar 2023 aufzuheben. Randnummer 13 Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, die Richtlinie vom
  18. März 2020 sei seit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten in Kraft getreten; eine Veröffentlichung im Amtsblatt sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Ein Fall der diesbezüglichen Richtlinie, bei der es sich zudem um reines Innenrecht handle, sei nicht einschlägig, insbesondere gehe die Corona-Soforthilfe-Richtlinie nicht über das Interesse einzelner Betroffener hinaus. Jedenfalls sei die Richtlinie ausreichend in anderer Weise, nämlich durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten, bekanntgegeben worden. Die Zweckbestimmung sei im Gesamtkontext schon durch das Antragsformular und das sog. Eckpunktepapier des Bundes vom
  19. März 2020 hinreichend erkennbar gewesen, jedenfalls aber im Bescheid in Verbindung mit der - ausdrücklich benannten und ohne weiteres zugänglichen - Richtlinie vom
  20. März 2020 hinreichend klar beschrieben. Zu berücksichtigen sei auch die Veröffentlichung eines seit dem
  21. April 2020 auf ihrer Internetseite abrufbaren Merkblatts der Beklagten mit Fragen und Antworten zur Soforthilfe-Corona Brandenburg (FAQs). Bei der aus der eigenen Mitteilung der Klägerin folgenden Zweckverfehlung habe es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung der Beklagten bedurft. Die Ausübung des Ermessens sei intendiert; der Richtlinienwechsel begründe keinen atypischen Umstand und auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Dieser beschränke sich im Bereich der Leistungsverwaltung ohnehin auf die einheitliche Anwendung der aktuell verfolgten Verwaltungspraxis, außerdem hätten das Antragsformular und das Eckpunktepapier auf die Rückzahlungspflicht bei Überkompensation hingewiesen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 1 VwGO) zurecht abgewiesen. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom
  22. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  23. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte die der Klägerin gewährte Soforthilfe Corona wegen nicht zweckentsprechender Verwendung widerrufen (1.) und die ausgezahlten 9.000 Euro zurückfordern (2.). Randnummer 18
  24. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1

Bbg. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Randnummer 19 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bewilligung der Soforthilfe auf der Grundlage der Richtlinie vom 31. März 2020 war rechtmäßig (a), die Soforthilfe wurde nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck (

  1. b)verwendet (c), die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (
  2. d)und die Widerrufsfrist gewahrt (e). Randnummer 20
  3. a)Die Beklagte konnte der Entscheidung über den Antrag der Klägerin die Richtlinie vom 31. März 2020 zugrunde legen. Sie musste nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie vom 24. März 2020 anwenden. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht, vorliegend ist das die an der jeweils geltenden Förderrichtlinie orientierte tatsächliche Verwaltungspraxis. Randnummer 21 Die Richtlinie vom 31. März 2020 trat nach ihrer Ziffer V. „mit Veröffentlichung“ in Kraft. Die Veröffentlichung im Sinne eines „der Öffentlichkeit Zugänglichmachens“ ist bereits durch das Einstellen der Richtlinie auf der Internetseite der Beklagten am 2. April 2020 erfolgt. Dementsprechend legte die Beklagte die Richtlinie ab diesem Zeitpunkt ihrer Verwaltungspraxis zugrunde. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt war hierfür nicht Voraussetzung. Weder die Richtlinie selbst bestimmt dies, noch ergibt sich eine entsprechende Pflicht aus den internen landesrechtlichen Vorgaben. Das gilt auch mit Blick auf die große Anzahl der Antragsverfahren (nach Angaben der Beklagten mehrere zehntausend) nach § 30 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg in Verbindung mit Ziffer 3.2 Satz 1 lit.
  4. a)der Richtlinie des Ministeriums der Justiz „Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg“ vom 12. Februar 2007 (ABl. Nr. 7, S. 339), wonach Verwaltungsvorschriften von allgemeiner Bedeutung veröffentlicht werden sollen. Denn nach Ziffer 3.2 Satz 2 der Richtlinie kann von einer Veröffentlichung im Amtsblatt abgesehen werden, soweit die Verwaltungsvorschriften dem Adressatenkreis in anderer Weise bekannt gegeben worden sind. Dies ist vorliegend - aufgrund einer unwidersprochen vorgetragenen Entscheidung des zuständigen Innenressorts (vgl. dazu auch Ziffer 3.2 Satz 3 der Richtlinie) - durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten am 2. April 2020 geschehen. Der zusätzlichen Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt kam daher nur deklaratorische Wirkung aus Gründen zusätzlicher Transparenz zu. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen eine etwaige Vorgabe zur Veröffentlichung im Amtsblatt kein Recht der Klägerin auf Förderung begründen, weil die Gemeinsame Geschäftsordnung lediglich eine interne Verwaltungsvorschrift darstellt, die der Klägerin keine subjektiven Rechte vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2025 - OVG 6 B 6/24 -, juris Rn. 32 zur GGO der Bundesministerien). Randnummer 22 Aus der Verwaltungspraxis der Beklagten folgt nichts Gegenteiliges (vgl. dazu auch VG Cottbus, Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 46 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 43; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. September 2025 - VG 1 K 76/23 -, juris Rn. 22). Randnummer 23
  5. b)Bei dem Bescheid der Beklagten vom 4. April 2020, mit dem sie der Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewähren sollte. Der Zweck dieser einmaligen Geldleistung ist hinreichend bestimmt, um einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG mit einer Verfehlung des so gesetzten Zwecks zu begründen. Randnummer 24
  6. aa)Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zu einem bestimmten - und gegebenenfalls zu welchem - Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Nicht maßgeblich ist, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht (innerer Wille) oder welche Verwaltungspraxis sie später angewandt hat; Unklarheiten der Zweckbestimmung gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 -, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 49 ff.; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21; HambOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 - , juris Rn. 49; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,

,

  1. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Mai 2025,

§ 49Rn.

169; Stober, DÖV 1984, 265, 275). Randnummer 25 Der Zweck einer Geldleistung muss gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

„in dem Verwaltungsakt“ bestimmt sein, grundsätzlich also - auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand - dem Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom
  2. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 - , juris Rn. 49; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand:
  3. EL Februar 2026, G III Rn. 12; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2025, § 49 Rn. 68; siehe auch Ziffer 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO in der Fassung seit
  2. Dezember 2020). Für die Zweckbestimmung können neben dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids auch andere Unterlagen relevant sein, wenn diese im Bescheid selbst in Bezug genommen werden; dies gilt insbesondere für (Förder- )Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11.21 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urteil vom
  4. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 49 f.; BayVGH, Beschluss vom
  5. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21; HambOVG, Urteil vom
  6. Juli 2024 - 1 Bf 71/23 -, juris Rn. 49; Ehlers, GewArch 1999, 305, 315; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2025, § 49 Rn. 68; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Mai 2025,

§ 49Rn.

171.; den alleinigen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage nicht für ausreichend erachtend dagegen Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 176. EL Februar 2026, G III Rn. 12; Suerbaum, in Mann/Sennekamp/Uechtritz,

, 3. Aufl. 2025, § 49 Rn. 129; enger wohl auch Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs,

,

  1. Aufl. 2023, § 49 Rn. 94 f.). Von der Ausgestaltung des Bewilligungsbescheids im jeweiligen Einzelfall und insbesondere den darin erfolgten Bezugnahmen hängt es dementsprechend ab, ob etwaige Angaben zum Leistungszweck in einem behördlich den Antragstellern zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Auslegung des späteren Bescheids von Bedeutung sind (vgl. VGH BW, Urteil vom
  2. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 51). Randnummer 26 bb) Ausgehend von diesen Maßgaben erfüllt die Zwecksetzung im Bewilligungsbescheid die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der antragsberechtigten Soloselbstständigen, Freiberufler und Kleinunternehmer (vgl. VGH BW, Urteil vom

  1. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 54 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2025 - BVerwG 8 C 2.24 -, juris Rn. 15) liegt der Zuwendungszweck der Soforthilfe Corona darin, Unternehmen finanziell zu unterstützen, die in Folge der Coronakrise 2020 aufgrund eines Liquiditätsengpasses in ihrer Existenz bedroht sind. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid mit der erforderlichen Klarheit. Randnummer 27 Der Bewilligungsbescheid führte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ aus, die Soforthilfe diene Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien. Dass der Zweck der Soforthilfe nur auf die Abwendung bestimmter inhaltlich und zeitlich eingegrenzter Liquiditätsengpässe gerichtet ist, stellte der Bewilligungsbescheid in den Eingangssätzen weiter klar. Darin hieß es, die „Soforthilfe wird gewährt unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate erfolgte“. Außerdem nahm der Bescheid ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage, die - frei zugängliche - Richtlinie vom
  3. März 2020, Bezug. Diese definiert den Liquiditätsengpass in Ziffer I.2 Abs. 2 dahingehend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Damit war hinreichend klar, dass eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu erfolgen hatte, um zu ermitteln, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten war. Randnummer 28 Soweit dem Verwaltungsgericht Cottbus in vergleichbaren Fällen der Hinweis auf die Richtlinie vom
  4. März 2020 nicht genügte, weil dieser die Zweckbestimmung nicht ohne weiteres zu entnehmen sei (Urteile vom
  5. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 - , juris Rn. 68 f. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 63 f.), ist dem nicht zu folgen. Die zugrunde liegende Feststellung des Verwaltungsgerichts Cottbus ist zwar zutreffend, dass in der Richtlinie die Definition des „Liquiditätsengpasses“ nicht in Ziffer I.1 unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“, sondern erst in der folgenden Ziffer I.2 Abs. 2 unter der Überschrift „Leistungsempfänger, Antragsberechtigung“ erfolgt. Dies rechtfertigt indes nicht den Schluss unzureichender Zweckbestimmung. Nach allgemeiner zuwendungsrechtlicher Rechtsprechung darf von einem Zuwendungsempfänger grundsätzlich erwartet werden, sowohl den Zuwendungsbescheid selbst als auch die darin in Bezug genommenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte, zumal bei dem insgesamt nur zwei Druckseiten (im Amtsblatt) umfassenden Rechtstext, davon ausgehen, dass für die antragsberechtigten Wirtschaftsteilnehmer die Definition des Liquiditätsengpasses in einer unmittelbar nachfolgenden Ziffer unter der gemeinsamen Überschrift „I. Beschreibung der Soforthilfe“ ohne Weiteres erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die Begriffsdefinition des Liquiditätsengpasses aus Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom
  6. März 2020 nahezu wortgleich im Bescheid selbst wiedergegeben wird („Die Soforthilfe wird gewährt unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf drei Monate erfolgte.“). Randnummer 29 Die Unbestimmtheit des Zwecks der Soforthilfe ergibt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteile vom
  7. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 70 ff. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 65 ff.) - auch nicht aus einer Gesamtschau mit dem Förderantrag. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

bestimmt ausdrücklich, dass es auf den „in dem Verwaltungsakt“ über die Gewährung der Soforthilfe bestimmten Zweck ankommt (vgl. auch VGH BW, Urteil vom

  1. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 69, wonach ein womöglich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen oder dem Förderungszweck bestimmtes Antragsformular nicht über einen unklaren Bewilligungsbescheid hinwegzuhelfen vermag). Auf den Antrag kommt es daher grundsätzlich nicht maßgeblich an. Dementsprechend nahm der Bewilligungsbescheid auf den Antrag auf Soforthilfe hinsichtlich der Zweckbestimmung nicht Bezug. Er erwähnte den Antrag eingangs zwar; dass diesem mit der Formulierung „gemäß Antrag mit ILB-Eingangsdatum vom 25.03.2020 erhalten Sie eine Soforthilfe“ indes eine maßgebliche Bedeutung zukommen soll, liegt schon deshalb fern, weil im darauffolgenden Satz ausdrücklich die - zeitlich später als der Antrag - datierende Richtlinie vom
  2. März 2020 als Rechtsgrundlage angeführt wurde. Damit war für den verständigen objektiven Empfänger sowohl der zwischenzeitlich erfolgte Richtlinienwechsel erkennbar als auch, dass der zeitlich zuvor eingegangene Antrag - im vermuteten Interesse der noch nicht beschiedenen Antragsteller - als Antrag auch auf die Soforthilfe nach der Richtlinie vom
  3. März 2020 verstanden wurde. Randnummer 30 Im Übrigen unterschied sich der Zweck der Soforthilfe in beiden Richtlinien nicht. Sowohl die Richtlinie vom
  4. März 2020 als auch diejenige vom
  5. März 2020 bezweckten die Vermeidung existenzbedrohender Liquiditätsengpässe durch die coronabedingten Maßnahmen. Der Begriff „Liquiditätsengpass“ war in der Richtlinie vom
  6. März 2020 zwar weniger deutlich konturiert. Dass damit eine andere Zweckbestimmung verknüpft war, ist jedoch nicht erkennbar. Insofern kann auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe nach Antragstellung „die Spielregeln geändert“. Mit der Richtlinie vom
  7. März 2020 war vor allem eine Änderung in der Finanzierungsverantwortung vom Land auf den Bund verknüpft. Die Bewilligungsvoraussetzungen blieben im Wesentlichen gleich. Daran ändert auch nichts, dass nach der Richtlinie vom
  8. März 2020 ein Verwendungsnachweis nicht verlangt wurde. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, eine Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sei ausgeschlossen. Der Verwendungsnachweis dient zwar der zeitnahen Feststellung, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet wurden. Er wird deshalb typischerweise als Auflage oder Nebenbestimmung mit dem Bewilligungsbescheid verlangt. Dementsprechend kann eine Nichtvorlage den eigenständigen Widerrufsgrund des Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

begründen (vgl. Senatsurteil vom

  1. Februar 2018 - OVG 6 B 5.16 -, juris Rn. 33). Wird auf einen Verwendungsnachweis verzichtet, entfällt allerdings lediglich dieser besondere Widerrufsgrund. Die materiell-rechtliche Zweckbindung der Zuwendung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Bewilligungsbehörde, etwa Einsicht in Bücher und Belege, bleiben hiervon unberührt. Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf einen Verwendungsnachweis nicht so zu verstehen, dass keine Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt. Randnummer 31 Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses in der Richtlinie vom
  2. März 2020 - im Unterschied zur Richtlinie vom
  3. März 2020 - näher definiert wurde, bedurfte es angesichts der Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid nicht. Dass die Beklagte einen entsprechenden Hinweis in spätere Bewilligungsbescheide aufnahm, worauf das Verwaltungsgericht Cottbus abstellt (Urteile vom
  4. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 80 f. sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 75 f.), mag zur zusätzlichen Klarstellung hilfreich gewesen sein, ändert aber nichts daran, dass dieser rechtlich nicht erforderlich war. Randnummer 32 Auf die Frage, inwieweit die im - auf der Richtlinie vom
  5. März 2020 beruhenden - Förderantrag der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten („Unternehmen in Schwierigkeiten“, „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass“, „Schaden“) uneinheitlich und unklar gewesen seien, wie das Verwaltungsgericht Cottbus dafürhält (Urteile vom
  6. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 71 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 66), kommt es danach ebenfalls nicht an. Die im maßgeblichen Bewilligungsbescheid und der in Bezug genommenen, der Förderentscheidung zugrunde liegenden Richtlinie vom
  7. März 2020 verwendeten Begrifflichkeiten sind insbesondere durch die erfolgte Definition des Liquiditätsengpasses hinreichend klar. Daran ändert sich auch nichts durch die Verwendung des Begriffs „Schaden“ in der Formulierung des Bewilligungsbescheids, die Soforthilfe werde gewährt „unter der Maßgabe, dass die Schadensangabe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands […] bezogen auf drei Monate erfolgte“ (a.A. VG Cottbus, Urteile vom
  8. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 78 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 73). Vielmehr wird damit die im Antragsformular unter Ziffer 7 abgefragte „Höhe des entstandenen Schadens“ in Bezug gesetzt zur Definition des Liquiditätsengpasses in Ziffer I.
  9. Abs. 2, der unter dem von der Soforthilfe zu ersetzenden „Schaden“ die negative Differenz zwischen den Einnahmen und näher bestimmten Ausgaben versteht. Diese Korrelation zwischen „Schaden“ und „Liquiditätsengpass“ ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Antragsformular selbst, weil der - dort nicht näher definierte - Schaden in Ziffer 7 nur in Zusammenhang mit den in Ziffer 6 verwendeten Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ aufzufassen ist. Randnummer 33 Nichts anderes folgt aus dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom
  10. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -. Dieses behandelt (und verneint) die Frage, ob die für die Bewilligung der Corona-Soforthilfen zuständige dortige Landeskreditbank in noch nicht auf eine später erlassene Verwaltungsvorschrift gestützten Bewilligungsbescheiden hinreichend bestimmt einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

gesetzt hat. Denn in den Bewilligungsbescheiden komme nicht hinreichend zum Ausdruck, dass auf eine saldierende Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Drei-Monats-Zeitraum abzustellen sein solle (juris Rn. 63 ff.). Dies ist vorliegend - wie bereits ausgeführt - anders. Randnummer 34 Mangels Bezugnahme im Bewilligungsbescheid ist auch Pressemitteilungen oder ähnlichen Äußerungen keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen (so auch VGH BW, Urteil vom

  1. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 71). Soweit die Klägerin auf eine Pressemitteilung des damaligen Bundesministers der Finanzen vom
  2. März 2020 verweist, ergibt sich aus dem Zitat „Ganz wichtig ist mir: Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss nichts zurückgezahlt werden.“ schon nichts zum Zuwendungszweck und im Übrigen auch nichts zur Frage des Behaltendürfens bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Soforthilfe. Das gleiche gilt für die von der Klägerin in ihrem Widerspruch aus einem Zeitungsartikel zitierte Äußerung der Sprecherin der Beklagten, das Geld sei ein Zuschuss und müsse nicht zurückgezahlt werden. Selbst wenn Äußerungen im politischen Raum den Eindruck erweckt haben sollten, es finde keine Überprüfung der Mittelverwendung statt, wäre dies unerheblich, weil diese sich nicht in den hier einschlägigen Regelungen und Vorschriften niedergeschlagen haben. Randnummer 35 Soweit die Klägerin anführt, der Begriff der „Nichtrückzahlbarkeit“ erwecke bei juristisch nicht Vorgebildeten Vertrauen darauf, nicht mit einer Rückforderung rechnen zu müssen, blendet dies den oben im Einzelnen dargelegten übrigen Inhalt des Bewilligungsbescheides aus. Ein derart selektives Verständnis der maßgeblichen Umstände verbietet sich und wird der gegebenen Situation nicht gerecht. Randnummer 36 c) Die Klägerin konnte die gewährte Soforthilfe mangels Liquiditätsengpasses nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden. Randnummer 37 Ausweislich des im Bewilligungsbescheid definierten Zwecks diente die Soforthilfe nur solchen Unternehmen, die „aufgrund von Liquiditätsengpässen“ in ihrer Existenz bedroht sind. Auch wenn dies bei Antragstellung und Bewilligung nur prognostiziert werden konnte, macht die Formulierung deutlich, dass der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein muss, um die Soforthilfe behalten zu dürfen. Der Umstand, dass die Soforthilfe schon aufgrund eines lediglich von den Antragstellern prognostizierten Liquiditätsengpasses gewährt wurde (vgl. auch die Formulierung der „voraussichtlich nicht ausreichen[den]“ Einnahmen in Ziffer I.2 Abs. 2 der Richtlinie vom
  3. März 2020), begründet keine (endgültige) Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung, sondern ist Folge der nachvollziehbaren staatlichen Entscheidung, die Hilfen aufgrund der akuten wirtschaftlichen Ausnahmesituation bereits im Voraus auszubezahlen, um den Eintritt der vorausgesetzten Existenzbedrohung zu verhindern (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom
  4. März 2025 - 21 ZB 24.514 -, juris Rn. 21). Die Möglichkeit des Nichteintritts einer Prognose ist ihr immanent. Schon vor diesem Hintergrund mussten Widerruf und Rückforderung von der Klägerin ins Kalkül gezogen werden. Randnummer 38 Dass das Unternehmen der Klägerin keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie vom
  5. März 2020 in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten aufwies, teilte die Klägerin der Beklagten - ausweislich ihrer Angaben im Widerspruch: nach Beratung durch ihren Steuerberater - selbst mit. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte auch ohne die von der Klägerin nun vermisste Anforderung von betrieblichen Unterlagen von einem fehlenden Liquiditätsengpass und damit einer Zweckverfehlung, für die die Beklagte nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Feststellungslast trägt, ausgehen. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass der in § 24

geregelte Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo der Sachverhalt durch die Angaben der Beteiligten selbst hinreichend geklärt ist. Randnummer 39 Gemäß § 24 Abs. 1

ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Satz 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, wobei sie an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (Satz 2). Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - BVerwG 9 B 20.18 -, juris Rn. 4). Der Untersuchungsgrundsatz ist mit der Mitwirkungslast Betroffener in Ausgleich zu bringen, die aus dem in § 26 Abs. 2

normierten Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung folgt (vgl. VGH BW, Urteil vom

  1. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 34; Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Mai 2025,

§ 24Rn.

49). Ist eine Behörde auf tatsächliche Angaben aus der Sphäre des Betroffenen angewiesen, ist es ihr mit Blick auf dessen Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht verwehrt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 -, juris Rn. 44). Verletzt ist die Ermittlungspflicht in einem solchen Fall allerdings dann, wenn greifbare Umstände darauf hindeuten, dass die zugrunde gelegten Tatsachen falsch oder unvollständig waren, oder sonst Zweifelsfragen offenkundig gewesen wären (VGH BW, Urteil vom
  2. Oktober 2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf Urteile des BFH). Randnummer 40 Das letzteres vorliegend der Fall war, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen hätte es der Klägerin nach § 26 Abs. 2

oblegen, selbst entsprechende Unterlagen bei der Beklagten einzureichen, wenn sie festgestellt hätte, dass ihre ursprüngliche Angabe unzutreffend war, oder zumindest ihre Ungewissheit über die einschlägigen Maßstäbe geltend zu machen. Das bloße Bestreiten der zweckwidrigen Mittelverwendung im gerichtlichen (zumal: Berufungs-)Verfahren genügt angesichts der früheren, nach Beratung und auf Grundlage der von der Beklagten verschickten Tabelle zur Selbstprüfung erfolgten Angabe der Klägerin nicht, um Zweifel am Vorliegen des Widerrufsgrunds zu begründen. Randnummer 41 d) Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 3 Satz 1

eingeräumte Ermessen fehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Denn im Hinblick auf die Sicherung einer zweckgerechten Mittelverwendung und damit die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3

im Regelfall einen solchen Widerruf, auch ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit, nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 10 C 2.18 -, juris Rn. 20; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2025, § 49 Rn. 73a; Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Mai 2025,

§ 49Rn.

185 m.w.N. bei selbst a.A.). Entsprechend diesem intendierten Ermessen führte bereits der Widerrufs- und Leistungsbescheid aus, dass nach der gebotenen Abwägung und entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen der Widerruf erfolge, nachdem keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorlägen, die ein Abweichen von diesem Regelfall zuließen. Randnummer 42 Einer weiteren Begründung bedurfte es vorliegend auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht Cottbus (Urteile vom

  1. Mai 2025 - VG 1 K 579/22 -, juris Rn. 87 sowie - VG 1 K 865/22 -, juris Rn. 82) leitet eine Vertrauensposition des Betroffenen aus der nicht hinreichend klaren Zweckbestimmung aufgrund des Wechsels der Förderrichtlinie und der damit einhergehenden Modifizierung des Förderzwecks her. Angesichts der oben dargestellten hinreichenden Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, der Erkennbarkeit des Richtlinienwechsels nach dem objektiven Empfängerhorizont und des allgemein nicht geschützten Vertrauens auf das Fortbestehen einer Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind bereits keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom intendierten Ermessen ermöglichen könnten. Der von der Klägerin angegebene Umstand, sie habe im Antragsverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht, bezeichnet eine vom Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich vorausgesetzte Selbstverständlichkeit, die keinen atypischen Fall begründet. Randnummer 43 Die Klägerin hat eine aus Steuermitteln finanzierte staatliche Zuwendung zu einem bestimmten Zweck erhalten, der nicht erreicht werden konnte, weil der prognostizierte Liquiditätsengpass in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten tatsächlich nicht eingetreten ist. Auf welche Umstände die Klägerin vor diesem Hintergrund ein Vertrauen auf das Behaltendürfen der Zuwendung hätte stützen sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 44 Die Maßgaben, unter denen die Zuwendung bewilligt wurde und die Voraussetzungen, unter denen mit einem Widerruf und einer Rückforderung gerechnet werde musste, waren ohne Weiteres erkennbar und setzten auch keine juristische Vorbildung voraus. Das erhellt das der Klägerin unter dem
  2. Januar 2022 übersandte Formular, mit dem überprüft wurde, ob der im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten war. Darin wird letztlich nur das abgefragt, was bereits aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich ist. Erbeten wurde die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten. Hätte die Klägerin diese Gegenüberstellung bereits im Anschluss an die auf die Antragstellung folgenden drei Monate selbst angestellt, hätte sie erkennen können, dass der Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten war. Dass sie dies unterlassen hat, beruht nicht auf nicht eingehaltenen Versprechungen des Zuwendungsgebers, sondern fällt in ihre persönliche Verantwortung. Randnummer 45 e) Schließlich ist auch die Widerrufsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4

), eingehalten. Sie begann frühestens am Tag der telefonischen Mitteilung über die Rückzahlungspflicht seitens der Klägerin am

  1. Februar 2022 zu laufen und wurde durch den nur acht Tage später erlassenen Widerrufs- und Leistungsbescheid gewahrt. Randnummer 46
  2. Ist nach alledem der Bescheid über die Gewährung der Soforthilfe zurecht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden, hat die Klägerin die Soforthilfe gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

im ausgezahlten Umfang von 9.000 Euro zu erstatten. Randnummer 47 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644327

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