Asylrecht (Türkei): Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung; neue Elemente und Erkenntnisse bei fehlender Berücksichtigung im Rahmen der Sachentscheidung im Asylerstverfahren Leitsatz
(1631); Lindner, in: BeckOK/VwGO [April 2026], § 121 Rn. 37; Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2025, § 121 Rn. 69; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2024, § 121 Rn. 19). Die Entscheidung über Vorfragen, die für die Verneinung einer Sachurteilsvoraussetzung von Bedeutung sind, nimmt an der Rechtskraft hingegen nicht teil (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VerwR [Juli 2025], § 121 Rn. 91; Gottwald, in: MüKo/ZPO,
- Aufl. 2025, § 322 Rn. 175). Das Urteil vom
- Februar 2024 trifft damit keine der Rechtskraft fähigen Feststellungen zur Frage des Verschuldens im Hinblick auf das Unterbleiben berücksichtigungsfähigen Vortrags im Asylerstverfahren. Das Bundesamt ist mithin nicht daran gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten, im Rahmen der gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens im Rahmen von § 71 Abs. 1 AsylG die einzelfallspezifischen Umstände für das Ausbleiben weiteren Vortrags zu berücksichtigen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren und die Bestandskraft des Asylerstbescheides bleiben hiervon unberührt. Randnummer 38 B. Indem die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom
- Dezember 2025 aufzuheben und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, muss auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote in Ziffer 2 des Bescheides aufgehoben werden. Diese ist im behördlichen Verfahren (erst) im Anschluss an eine Entscheidung über den zulässigen Asylantrag gegebenenfalls – sofern der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird und das Bundesamt infolgedessen davon absieht –, erneut zu treffen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG). Randnummer 39 C. Da die Klage nach alledem bereits im Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge. Randnummer 40 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644346