(2)die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Randnummer 36 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 37 Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf sind nach § 474 Abs. 1 BGB anwendbar. Die Klägerin hat das Fahrzeug als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gekauft. Das Geschäft ist weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Unschädlich ist es insoweit, dass als Käufer im Kaufvertrag anstatt der Klägerin die Barmenia Versicherung aufgenommen wurde. Zwar ist es zwischen den Parteien strittig, auf wen dies zurückzuführen ist. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass die Klägerin als natürliche Person Vertragspartei werden sollte. Dass die Klägerin das Fahrzeug zu privaten Zwecken erworben hat, hat der Beklagte des Weiteren nicht bestritten. Randnummer 38 Der Beklagte hat die Klägerin schon nicht hinreichend im Sinne des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darüber in Kenntnis gesetzt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor einen Totalschaden in Form einer erheblichen Beschädigung an der rechten Vorderseite hatte. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher mündlich über die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit informiert wird (vgl. Augenhofer, in: beck.OGK, BGB, 01.11.2025, § 476, Rn. 40). Inhaltlich muss sich die Information aber auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen und erkennen lassen, dass es sich nicht bloß um eine Eigenschaft der Ware, sondern um eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware handelt. Dies setzt eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus und schließt pauschale Hinweise auf die „schlechte“ oder „abweichende“ Beschaffenheit der Ware aus (Augenhofer, a.a.O., Rn. 43). Es ist damit nicht ausreichend, ein Kraftfahrzeug lediglich als „Unfallfahrzeug“ zu bezeichnen (LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23, VuR 2025, 469). Randnummer 39 Dementsprechend war die Bezeichnung „Unfall Auto“ im schriftlichen Kaufvertrag nicht ausreichend. Auch mündlich hat der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin vollumfassend über den Unfallschaden informiert und ihr dabei auch das Sachverständigengutachten vorgelegt zu haben. Entsprechendes hat sich jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beklagte ist als Verkäufer für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet (S. Lorenz, in: MüKo, BGB,
- Aufl., § 476, Rn. 40). Randnummer 40 Die Aussagen des Zeugen xxxx waren schon nicht ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, er habe der Klägerin bei dem Verkaufsgespräch mitgeteilt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle und ihr alles mitgeteilt, was er wisse. Auch habe er ihr die Fotos des Fahrzeuges aus dem Sachverständigengutachten gezeigt. Nicht bekundet hat der Zeuge hingegen, dass er der Klägerin das Sachverständigengutachten zur Einsicht vorgelegt habe und sie dieses zur Kenntnis genommen hat. Ebenfalls nicht bekundet hat der Zeuge, dass er die Klägerin überhaupt konkret über die Einzelheiten des Unfallschadens informiert hat, insbesondere dass es sich um einen Totalschaden handelt und welche Teile des Fahrzeuges konkret in welchem Umfang beschädigt wurden. Damit bleibt es bei der bloßen Umschreibung, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Nicht ausreichend war das bloße Zeigen der Fotos aus dem Sachverständigengutachten. Denn aus diesen sind der Umfang und die Auswirkungen des Schadens gerade nicht ersichtlich. Randnummer 41 Nichts anderes haben auch die Zeuge xxxx und xxxx bekundet. Auch während ihrer Anwesenheit seien lediglich die Fotos des Fahrzeuges aus dem Sachverständigengutachten gezeigt worden. Randnummer 42 Darüber hinaus haben die Parteien die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit nach § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart. Zwar kann diese Vereinbarung auch mündlich erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch eine konkludente Zustimmung. Zudem muss sie getrennt von der Zustimmung zum restlichen Hauptvertrag erfolgen (Augenhofer, in: beck.OGK, 01.11.2025, § 476, Rn. 48 ff.). Randnummer 43 Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nie explizit eine Zustimmung zu dem konkreten Unfallschaden gegeben. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass die Klägerin explizit gesagt hat, dass sie mit dem Unfallschaden einverstanden ist. Vielmehr hat sich ihre Zustimmung nach der Aussage des Zeugen xxxx aus ihrem Verhalten ergeben, indem sie nicht negativ auf die Mitteilung des Unfallvorschadens reagierte und das Fahrzeug dennoch erwerben wollte. Eine solche konkludente Zustimmung ist aber gerade nicht ausreichend. Ebenfalls unzureichend ist die Zustimmung im schriftlichen Kaufvertrag durch Unterschrift, da es sich dabei nicht um eine gesonderte Vereinbarung handelt. Unerheblich ist es darüber hinaus, dass die Klägerin bei der Reklamation des Wischwasserbehälters rund zwei Wochen nach Kauf des Fahrzeugs den Unfallschaden nicht gemeldet hat oder in sonstiger Weise ihre Unzufriedenheit geäußert hat. Denn auch dieses Verhalten stellt keine explizite Zustimmung dar, erfolgte erst nach Vertragsschluss und auch nicht in Kenntnis des konkreten Unfallschadens. b. Randnummer 44 Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist § 442 BGB nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB nicht anwendbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin aber weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht über den konkreten Umfang des Unfallschadens aufgeklärt wurde. c. Randnummer 45 Die Klägerin musste dem Beklagten nach § 326 Abs 5 BGB auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da es dem Beklagten unmöglich ist, den Mangel eines Unfallvorschadens zu beseitigen. Da es sich bei dem Vorschaden um einen Totalschaden handelte, war der Mangel auch erheblich nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S.2 BGB. d. Randnummer 46 Von dem Kaufpreis ist nach § 346 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 193,77 EUR abzuziehen. Entsprechend der Berechnung der Klägerin ergibt sich dies wie folgt: Randnummer 47 11.980 EUR (Kaufpreis) x 2.410 km (gefahrene Kilometer) / 149.000 km (übrige Restlaufleistung) = 193,77 EUR Randnummer 48 Dieser Berechnung ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. II. Randnummer 49 Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nach § 320 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. III. Randnummer 50 Mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befand sich der Beklagte nach §§ 293, 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug. Denn trotz entsprechendem Angebot zur Abholung des Fahrzeuges im anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 09.01.2024 hat der Beklagte die Frist nicht nur verstreichen lassen, sondern durch sein anwaltliches Antwortschreiben die Rückabwicklung insgesamt verweigert. III. Randnummer 51 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 5.144,11 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB. Randnummer 52 Wie bereits festgestellt, hatte das Fahrzeug in Form des Unfallvorschadens einen unbehebbaren Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB. Randnummer 53 Der Beklagte hatte aufgrund des vor Verkauf eingeholten Sachverständigengutachtens Kenntnis von dem Unfallschaden nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Randnummer 54 Die Klägerin kann die Kosten des Sachverständigengutachtens auch als Schaden nach §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Diese sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB,
- Aufl., § 249, Rn. 401, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hatte aufgrund eines Hinweises ihrer Werkstatt im September 2023 Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug erhebliche Schäden aufweise. Da der Kauf des Fahrzeuges erst zwei Monate zurücklag, durfte sich die Klägerin veranlasst fühlen, zur weiteren Feststellung des Zustandes des Fahrzeuges ein Sachverständigengutachten einzuholen und auf dieser Grundlage ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln. Randnummer 55 Zuletzt kann die Klägerin auch Zahlung des Betrages verlangen. Zwar hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass sie die Rechnung auch gezahlt hat, sodass ihr zunächst lediglich ein Befreiungsanspruch zustand. Der Beklagte hat jedoch mit seinem Schreiben vom 22.01.2024 vorprozessual jegliche Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass sich der Freistellungs- zumindest auf diese Weise in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869; BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34). IV. Randnummer 56 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.090,00 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB. Randnummer 57 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, den Nutzungsausfallschaden geltend machen, auch wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Teilurteil vom
- 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426, Rn. 25). Voraussetzung dafür ist der Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, also ein Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 249, Rn. 40 ff.). Kauft der Geschädigte ein Fahrzeug mit einem vertragsanfänglich unbehebbaren Mangel, muss er darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Nutzungsverlust auf diesem Mangel beruht. Dies ist insbesondere bei technischen Mängeln der Fall, die zum Ausfall des Fahrzeuges führen. Daneben kann aber die Nutzung auch unzumutbar sein, wenn der begründete Verdacht eines erheblichen Unfallschadens besteht, welcher die Weiternutzung unzumutbar macht (Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf,
- Aufl., Kap. 29, Rn. 346). Randnummer 58 Der Sachmangel in Form des Unfallschadens hat hier zum Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges geführt. Denn die weitere Nutzung des Fahrzeuges war der Klägerin unzumutbar. Dahinstehen kann es dabei, ob das streitgegenständliche Fahrzeug sich tatsächlich wegen des Unfallschadens in einem nicht verkehrssicheren Zustand befand. Denn aufgrund des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens bestand der begründete Verdacht, dass dies der Fall war. Der Klägerin konnte es deshalb nicht zugemutet werden, die Nutzung des Fahrzeuges entgegen dem Rat des Sachverständigen fortzusetzen. Randnummer 59 Die Klägerin hatte auch den Willen zur Nutzung des Pkw. Dieser wird bei einem privat genutzten Pkw grundsätzlich vermutet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 – 1 U 210/04, BeckRS 2005, 30355024). Randnummer 60 Die tägliche Nutzungsausfallentschädigung für das streitgegenständliche Fahrzeug beträgt 38,00 EUR/Tag. Für die geltend gemachten 55 Tage (04.01.2024 - 27.02.2024) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 2.090,00 EUR. Der Höhe des Anspruches ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. V. Randnummer 61 Die Klägerin hat gegen den Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.214,99 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB. Randnummer 62 Die Rechtsanwaltskosten sind nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Kosten der Rechtsverfolgung, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (vgl. Oetker, in: MüKo, BGB,
- Aufl. § 249, Rn. 185, m.w.N.). Dies ist zur Durchsetzung eines Anspruches grundsätzlich der Fall. Insbesondere hatte der Beklagte die Erfüllung der Ansprüche zuvor noch nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sodass die Aufforderung nicht von Beginn an als zwecklos angesehen werden müsste (vgl. Dornis, in: beck.OGK, BGB, 01.06.2024, § 286, Rn. 340, m.w.N.). Eines zuvor bestehenden Verzugs des Beklagten bedurfte es nicht, da der Schadensersatzanspruch nicht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB beruht. Randnummer 63 Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung hat sich der ursprünglich bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869; BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34). VI. Randnummer 64 Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. B. Randnummer 65 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2, S. 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644379