Ärztliches Standesrecht; Rügebescheid der Ärztekammer; Äußerungen eines Arztes zur Corona-Krise; Mäßigung; Meinungsfreiheit Leitsatz 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilbe
§ 2Rn.
1 zur gleichlautenden Musterordnung). Die Regelung dient ob ihres weitgefassten Wortlauts praktisch als Auffangnorm für alle berufsrechtlichen Verstöße, die nicht unter Spezialtatbestände der Berufsordnung – womöglich mit Sperrwirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 46) – fallen, und betrifft beispielsweise auch Äußerungen im Internet (Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht,
- Aufl. 2024,
§ 2Rn.
2). Randnummer 19 Der im Rügebescheid angeführte § 2 Abs. 2 BO wird nach der Art des Vorwurfs der Ärztekammer Berlin nicht durch den vom Berufsgericht für Heilberufe in den Blick genommenen § 27 Abs. 1 BO verdrängt. Diese Vorschrift im Kapitel "IV. Berufliches Verhalten", "
- Berufliche Kommunikation" grenzt, wie bereits deren Überschrift andeutet, die erlaubte Information von der berufswidrigen Werbung ab, und bezweckt, wie es in Absatz 1 heißt, die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes. Auf dieser Grundlage sind den Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet und ist berufswidrige Werbung untersagt (Abs. 2 und 3 Satz 1). Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig (Abs. 3 Satz 2 und 3). Diese Vorschrift bezweckt nur die Eindämmung einer Kommerzialisierung des Arztberufes (so wohl Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht,
- Aufl. 2024,
§ 27Rn.
1) und dient insoweit dem Schutz der Bevölkerung. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten werden, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht; die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022,
§ 27Rn.
1). Randnummer 20 Mit Blick auf diesen Normzweck ist § 27 BO hier nicht einschlägig, denn dem Beschuldigten wird von der Ärztekammer Berlin nicht vorgeworfen, mit seinen Veröffentlichungen auf der Praxishomepage sein Behandlungsaufkommen und mithin seinen Gewinn steigern zu wollen. Randnummer 21 Wird das gerügte Verhalten des Beschuldigten an § 2 Abs. 2 und 3 BO gemessen, lässt sich eine Berufspflichtverletzung nicht feststellen. Die jedem Arzt abverlangte Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung erlaubt es ihm, in einer neu aufkommenden, der Wandlung unterliegenden und nur ansatzweise erforschten Pandemie vorläufige Einschätzungen und Bewertungen abzugeben. Die Unklarheiten, die im Jahr 2021 in der wissenschaftlichen Bewertung des im Jahr zuvor weltweit in Erscheinung getretenen Coronavirus bestanden, und mehr noch die verbreitete Unsicherheit in der Bevölkerung verlangten von einem Arzt nicht, sich mit Äußerungen zurückzuhalten und Bewertungen den Vertretern der virologisch spezialisierten Wissenschaft und Forschung zu überlassen. Während Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben (vgl. u.a. § 60 Abs. 2 BBG), gibt es keine vergleichbare Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung für Ärzte. Denn der ärztliche Beruf ist gemäß § 1 Abs. 2 Halbs. 2 BÄO seiner Natur nach ein freier Beruf. Dabei dient jeder Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO). Jeder Arzt unterliegt also auf der einen Seite uneingeschränkt den Regeln des ärztlichen Berufsrechts, kann sich jedoch andererseits auf die ärztlichen Grundfreiheiten, insbes. die Therapiefreiheit (Methodenwahl und Verfahrensqualität), die gerade aus der Natur der Freiberuflichkeit resultiert, berufen (Heyers/Bergmann/Krekeler, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht,
- Aufl. 2024, BÄO § 1 Rn. 47). Merkmal eines freien Berufs ist die persönliche und eigenverantwortliche Leistung. Die Orientierung am Wohle des Patienten bedingt nicht nur ein Zurückstellen eigener kommerzieller Interessen, sondern auch größtmögliche Freiheit von Einflussnahme Dritter. Aus der Betonung der ärztlichen Gewissensentscheidung folgt, dass der Arzt nicht zu einer bestimmten Behandlung oder Arzneimitteltherapie gedrängt oder gar verpflichtet werden kann, sondern er unter Berufung auf seine Therapiefreiheit Behandlungen ablehnen darf. Schließlich darf der Arzt über die Behandlung innerhalb des Korridors des medizinischen Standards frei entscheiden, also die ihm geeignet erscheinende diagnostische oder therapeutische Methode auswählen (Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht,
- Aufl. 2022, BÄO § 1 Rn. 6; siehe auch Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts,
- Aufl. 2019, § 3 Rn. 24). Haben sich bei einer neuartigen Erkrankung noch keine medizinischen Standards verfestigt – § 2 Abs. 3 BO hebt auf die Beachtung des "anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" ab – und sind die Risiken noch schwer abschätzbar, bewegt sich ein Arzt innerhalb des Korridors seines freien Berufs, wenn er die Gefahren der Krankheit für vergleichsweise gering und diejenigen ihrer Behandlung für vergleichsweise hoch einschätzt (anders dürfte die Lage einzuschätzen sein, wenn vor dem Hintergrund anerkannter schulmedizinischer Standards Außenseitermethoden gewählt bzw. Neuland beschritten werden sollen; vgl. Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts,
- Aufl. 2019, § 3 Rn. 26 - 34). Die ärztliche Kunst basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, aber auch auf praktischer Erfahrung und lässt sich nicht losgelöst von der Haltung des Arztes bewerten. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur auch die ethische Dimension des ärztlichen Berufs betont (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1979 – 2 BvR 878/74 – juris Rn. 116; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht,
- Aufl. 2022, BÄO § 2 Rn. 2 ff.). Randnummer 22 Wird nicht die konkrete Behandlung von Patienten, sondern die generelle (Meinungs-) Äußerung eines Arztes beanstandet, kommt es zu deren Bewertung auch auf Art. 5 Abs. 1 GG an. Denn die Angehörigen freier Berufe dürfen sich im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung auf ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit berufen (BVerfG, Beschlüsse vom
- April 2008 – 1 BvR 1793/07 – juris Rn. 12 und vom
- März 2015 – 1 BvR 3362/14 – juris Rn. 19 ff., im Unterschied zur eingeschränkten Meinungsfreiheit von Beamten BVerfG, Beschluss vom
- September 2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 5 ff.) und im Rahmen ihrer Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen sowie "ad personam"" argumentieren (so das BVerfG, Beschluss vom
- März 1999 – 1 BvR 734/98 – juris Rn. 28 zur rechtsanwaltlichen Betätigung). Angesichts dessen ist es in der Regel notwendig, beanstandete Äußerungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2025 – 1 BvR 986/25 – juris Rn. 25). Randnummer 23 Nach diesen Maßstäben teilt das Berufsobergericht für Heilberufe nicht die Bewertung der Ärztekammer Berlin, dass die im Internet veröffentlichten Ansichten des beschuldigten Kammermitglieds wegen sachlicher Unrichtigkeit, Irreführung und Verharmlosung berufspflichtwidrig gewesen seien. Dass die Darstellungen, wie die Ärztekammer Berlin meint, geeignet seien, die Patientensicherheit und das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu gefährden, wäre als Folge einer Betätigung in dem freien Beruf eines Arztes nach Lage des Falls noch hinzunehmen. Dieser Status der Ärzteschaft stellt zwar nicht jegliche Meinungsäußerung von berufsrechtlichen Sanktionen frei. In ergänzender Würdigung der in der Beschwerdebegründung ausführlich dargestellten Internetauftritte lässt sich allerdings keine Grenzverletzung durch den beschuldigten Arzt in dessen Reaktionen auf die neuartige Pandemie feststellen. Randnummer 24
- Die Ärztekammer Berlin hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Gerichtsgebühren sind nicht festzusetzen (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG). Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 82 Abs. 3 BlnHKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644603