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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 AS 416/26 B ER Beschluss Voraussetzungen einer Bewilligung von Kosten der Unterkunft durch den Gru

Voraussetzungen einer Bewilligung von Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Orientierungssatz

  1. Die Bewilligung von Kosten der Unterkunft i. S. des § 22 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. (Rn.3)
  2. An dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt es, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Mietschulden bestehen oder bestehen könnten oder ein Wohnungsverlust einzutreten droht. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. März 2026, S 191 AS 962/26 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  4. März 2026 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde vom
  5. März 2026 gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet. Randnummer 2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. Randnummer 3 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Randnummer 4 Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Randnummer 5 Das SG hat im angefochtenen Beschluss einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneint, weil schwerwiegende, drohende Nachteile durch die aktuelle Zahlungseinstellung der im Eilverfahren gegenständlichen Mietkosten für die Monate Februar und März 2026 nicht ersichtlich seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Mietschulden bestünden bzw. entstehen könnten oder ein Wohnungsverlust einzutreten drohe. Randnummer 6 Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Ein konkreter Wohnungsverlust ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, sie habe sich Geld für die Unterkunftskosten leihen können, so dass die Klärung etwaiger Ansprüche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Randnummer 7 Zu Recht ist das SG dabei davon ausgegangen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Februar und März 2026 beschränkt. Denn der Eilantrag ist erhoben worden, weil der Antragsgegner für Februar 2026 ungeachtet der Bewilligung im Bescheid vom
  6. Januar 2026 Leistungen in Höhe von 420,-- € weniger ausgezahlt hatte. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2026 hat er der bei ihrer Mutter wohnenden Antragstellerin mitgeteilt, die Zahlung von Leistungen für die Monate Februar und März 2026 in Höhe von 420,-- € pro Monat einzustellen. Er hat sich hierfür auf die spezielle Ermächtigungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch gestützt, die nur für zwei Monate die vorläufige Zahlungseinstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen erlaubt. Randnummer 8 Nicht von der Antragstellerin beantragt und daher nicht streitgegenständlich ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr auch nach Ansicht des Antragsgegners mit Schreiben vom
  8. März 2026 erhobenen Widerspruchs gegen den zwischenzeitlich ergangenen Teilentziehungsbescheid vom
  9. März 2026, welcher der Antragstellerin gegenüber nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch frühestens am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am
  10. März 2026 und damit nach Erlass des Beschlusses des SG vom
  11. März 2026 als bekanntgegeben und wirksam gilt. Ein darauf gerichtetes vorläufiges Rechtschutzbegehren müsste indes zunächst beim Sozialgericht als dem Gericht erster Instanz geltend gemacht werden. Randnummer 9 Zur Vermeidung eines weiteren gerichtlichen Verfahrens wird der Antragsgegner allerdings vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  12. März 2026 bestehen. Gestützt wird die teilweise Entziehung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf den Umstand, die Antragstellerin habe trotz Mitwirkungsaufforderung vom
  13. Januar 2026 (Erinnerung vom
  14. Februar 2026) nicht den angeforderten "Bewilligungsbescheid von ihrer Mutter aus dem SGB XII mit Berechnungsbogen" eingereicht. Da die Behörde im Rahmen des § 60 SGB I jedoch nichts (subjektiv oder objektiv) Unmögliches verlangen darf (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  15. Juni 2022 – L 29 AS 520/22 B ER – juris Rn. 10 m.w.N.), müsste die Antragstellerin tatsächlich im Besitz eines solchen Bescheides ihrer Mutter sein. Die Anforderung eines Grundsicherungsbescheides der 1954 geborenen Mutter dürfte indes auch den eigenen Ermittlungen des Antragsgegners bei der Wohngeldstelle des Bezirksamts widersprechen (vgl. VV Dok. 58). Schließlich muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und einer erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom
  16. November 2020 – B 14 AS 13/19 R – juris Rn. 15). Dem Antragsgegner dürfte es jedoch möglich sein, den angeforderten SGBXII-Bewilligungsbescheid der Mutter – soweit ein solcher und kein Wohngeldbescheid (WoG-Nr.: 11/17/186080) existiert, vgl. auch § 7 Abs. 1 WoGG – ohne erheblichen Verwaltungsaufwand selbst im Wege der Amtshilfe anzufordern. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend. Randnummer 11 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001644695

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