Tenor Der Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine politische Partei, begehrt die Rückzahlung eines Spendenbetrags, den sie zur Vermeidung einer parteienrechtlichen Sanktion an die Beklagte weitergeleitet hat. Randnummer 2 Am 7. Januar 2025 erklärte ein österreichischer Rechtsanwalt per E-Mail an die beiden Bundessprecher, den Bundesschatzmeister und den Bundesgeschäftsführer der Klägerin, sein Mandant Herr ... melde eine Sachspende in Form einer Plakatkampagne zur Unterstützung der Klägerin für die Bundestagswahl 2025 in der Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro an. Der Bundesschatzmeister der Klägerin zeigte dies gegenüber der Bundestagsverwaltung an. Im weiteren Verlauf führte eine Kölner Werbefirma eine Kampagne durch mit gelben Großflächenplakaten und u.a. der Aufschrift: „Weiter Asyl-Betrug mit CDU+ROT / GRÜN? Deshalb AFD! Die bürgerliche Alternative“. Hierfür übernahm Herr ... die Rechnung. Randnummer 3 Der Bundesvorstand der Klägerin beschloss am 3. Februar 2025 die Annahme einer Spende des &7625 in Höhe von 2.349.906,62 Euro als Gegenwert einer Sachspende von 6.395 Großflächenplakaten. Am selben Tag meldete die Klägerin mit diesen Angaben die Annahme einer Großspende gegenüber der Bundestagsverwaltung. Am 4. Februar 2025 bat die Bundestagsverwaltung die Klägerin um Auskunft zur Anschrift des Spenders; auf Nachfrage des Bundesgeschäftsführers der Klägerin u.a. auch zur Herkunft des Geldes erklärte Herr ... mit E-Mail vom 18. Februar 2025, es handele sich bei der Sachspende um Geld aus seinem Besitz. Randnummer 4 Am 23. Februar 2025 fand die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Randnummer 5 Das Bundesamt für Verfassungsschutz übersandte am 12. März 2025 an die Bundestagsverwaltung Dokumente der österreichischen Geldwäschemeldestelle. Ausweislich der Transaktionsnachweise hatte Herr ... am 27. Dezember 2024 den Betrag von 2.600.000 Euro mit dem Betreff „SCHENKUNG“ an den in Österreich lebenden Herrn ... überwiesen. Beigefügt war zudem ein Foto eines Vertrags vom 16./18. Dezember 2024 über eine Schenkung des Herrn ... an Herrn ... über 2.600.000 Euro. Hierauf bat die Bundestagsverwaltung die Klägerin um Stellungnahme, da erhebliche Indizien bestünden, dass Herr ... nur als vermeintlicher Spender für Herrn ... aufgetreten sei. Die Klägerin überwies im April 2025 vorsorglich 2.349.906,62 Euro an die Bundeskasse, verlangte jedoch im Mai 2025 die Rückzahlung dieses Betrags. Randnummer 6 Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 fest, dass die Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 des Parteiengesetzes (PartG) zur Weiterleitung eines Betrages in Höhe von 2.349.906,62 Euro an die Präsidentin des Deutschen Bundestages verpflichtet sei. Der unter Vorbehalt an die Bundestagspräsidentin am 14. April 2025 überwiesene und am 15. April 2025 bei der Bundeskasse eingegangene Betrag werde mit Rechtskraft dieses Bescheids vereinnahmt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Mitteilung der aufgrund der erst nach der Spendenannahme erkennbar gewordenen Unzulässigkeit der Spendenannahme stelle sich das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt. PartG normierte Spendenannahmeverbot als ein Verbot des Behaltens der Spendensumme dar. Zum Zeitpunkt der Spendenannahme sei objektiv die Strohmann- bzw. Weiterleitungskonstellation gegeben gewesen. Maßgeblich hierfür seien die zeitliche Nähe der Überweisung von Herrn ... zur damals bereits absehbaren Bundestagsneuwahl und zu der von Herrn ... im Januar 2025 veranlassten Wahlkampfunterstützung sowie die Nichterkennbarkeit einer den Herrn ... persönlich begünstigenden Schenkungsmotivation des Herrn ... ; hinzu trete das der Bundestagsverwaltung bereits bekannte Handlungsmuster des Herrn ... , die Klägerin verdeckt finanziell zu unterstützen. Der Sinn des Transparenzgebots, öffentlich zu machen, wer hinter der finanziellen Förderung einer politischen Partei steht, werde konterkariert, wenn Parteien Zuwendungen umso eher annehmen und behalten dürften, je besser der Spender seine Identität verschleiere. Zugunsten der Klägerin werde vorliegend davon ausgegangen, dass die Strohmann-Funktion des Herrn ... verantwortlichen Vertretern der Klägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung gemäß § 25 Abs. 4 PartG entstehe in diesen Fällen, sobald die Partei habe erkennen können, dass der zunächst vermutete Spender nicht der tatsächliche Spender sei. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 20. August 2025 Klage erhoben, mit der sie am 30. September 2025 zudem Rückzahlung verlangt hat. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bereits keine Befugnis zum Erlass des belastenden Verwaltungsakts. Zudem liege keine Spende vor. Der maßgebliche Spendenbegriff des § 25 PartG sei auf Geldzahlungen an eine Partei beschränkt. Hiervon sei die Übernahme von Kosten für die Plakataktion nicht erfasst. Ohnehin handele es sich nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um eine Meinungsäußerung von Herrn ... . Die Plakate seien für die Klägerin, die eine eigene bundesweite Plakatkampagne durchgeführt habe, auch nicht wirtschaftlich relevant gewesen. Jedenfalls sei die Spende zulässig; es handle sich um eine Spende von Herrn ... aus seinem Vermögen. Zudem sei eine etwaige Strohmann-Konstellation im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende für sie nicht erkennbar gewesen. Die nachträglich vom Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelten Dokumente seien nicht verwertbar. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestags vom 11. August 2025 aufzuheben und Randnummer 10 die Beklagte zur Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.349.906,62 Euro an sie zu verurteilen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt vor, die Verwaltungsaktbefugnis ergebe sich im Wege der Auslegung aus § 25 Abs. 4 PartG. Eine Strohmannspende liege im Hinblick auf die in dem Bescheid angeführten Indizien objektiv vor. Die sich aus § 25 Abs. 4 PartG ergebende Pflicht zur Weiterleitung einer nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt. PartG unzulässigen Spende bestehe auch dann, wenn die Strohmann-Konstellation im Zeitpunkt der Annahme der Spende zwar objektiv vorgelegen habe, dies jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar geworden sei. Mit dieser Auslegung werde dem Transparenzgebot gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung getragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Deutschen Bundestages (1 Ringordner) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2025 begehrt (A.); im Übrigen ist sie unbegründet (B.). Randnummer 16 A. Der Bescheid der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 11. August 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten fehlt für die Feststellung, dass die Klägerin zur Weiterleitung eines Betrages in Höhe von 2.349.906,62 Euro an die Präsidentin des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, die Verwaltungsaktbefugnis. Eine Behörde darf durch Verwaltungsakt handeln, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Hieran fehlt es. Randnummer 17 Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 25 Abs. 4 PartG (in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024, BGBl I Nr. 70 vom 4. März 2024) enthält keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Gesetzlich geregelt ist in § 25 Abs. 4 PartG nur, dass nach Absatz 2 unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3 PartG) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind. Randnummer 18 Die Verwaltungsaktbefugnis ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung. Die Weiterleitungspflicht des § 25 Abs. 4 PartG richtet sich nach ihrem Wortlaut und Zweck ausschließlich an die Partei. Mit dieser Pflicht korrespondiert kein durchsetzbarer Anspruch der Bundestagspräsidentin gegen die Partei auf Weiterleitung (vgl. Helmes, Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014, S. 202). Die Vorschrift eröffnet der Partei lediglich die Möglichkeit, durch eine unverzügliche Weiterleitung die Entstehung des gesetzlichen Sanktionsanspruchs zu verhindern. In systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber dementsprechend die Abschöpfung der unzulässigen – aber nicht weitergeleiteten – Spende als Teil der Sanktionierung in § 31c Satz 1 PartG geregelt. Danach entsteht gegen eine Partei, die Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Nach § 31c Satz 4 PartG stellt der Präsident die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. Die in dieser Norm ausdrücklich geregelte Verwaltungsaktbefugnis ermöglicht die Abschöpfung der Spende im Falle der Nichtweiterleitung (vgl. Kersten, in: ders./Rixen, Parteiengesetz, 2009, § 31c Rn. 9; Helmes, a.a.O., S. 208; Schönberger, Parteienrecht, 2. Aufl. 2026, § 31c Rn. 4). Ein Bedürfnis für eine isolierte Abschöpfung – wie sie etwa unter der Geltung des Parteiengesetzes 1994 vorgesehen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 – juris Rn. 20 zu § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994) – besteht nach dem Sanktionsregime des § 31c PartG nicht mehr. Mithin ist die Bundestagspräsidentin auch nicht zu der hier in Rede stehenden Feststellung als ein Minus zur Abschöpfung befugt. Randnummer 19 Ebenso wenig ist eine Verwaltungsaktbefugnis aufgrund der rechtsstaatlichen Funktion des Verwaltungsakts zur Konkretisierung und Klärung von Rechtspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 – juris Rn. 122) oder, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Sinne eines „parteifreundlichen Verhaltens“ geboten. Leitet eine Partei – im Einvernehmen mit der Bundestagsverwaltung – vorsorglich eine Spende an die Bundestagspräsidentin weiter, um eine Sanktionierung zu vermeiden, dann kann sie Leistungsklage erheben, wenn sie den Spendenbetrag später doch zurückerhalten will. In diesem Rahmen können die Parteien und die Bundestagsverwaltung auch die Zulässigkeit einer Spende gerichtlich klären lassen, ohne dass es hierfür eines Verwaltungsakts bedürfte, der die Partei belastet und in Bestandskraft erwachsen kann. Randnummer 20 B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2.349.906,62 Euro nebst Prozesszinsen. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Danach sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte Leistungen herauszugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 17). Die Beklagte hat den Betrag nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Die von der Klägerin erbrachte Leistung (Weiterleitung des Spendenbetrags) ist in Erfüllung der Pflicht des § 25 Abs. 4 PartG erfolgt. Voraussetzung für die Weiterleitungspflicht ist eine nach § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spende. Eine solche liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Plakataktion um eine Spende (I.), die gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG unzulässig ist (II.). Randnummer 22 I. Der Spendenbegriff ist entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt. Spenden sind nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1a Sätze 1 und 2 PartG Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei, die über die Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge gemäß § 27 Abs. 1 PartG hinausgehen, insbesondere geldwerte Zuwendungen aller Art einschließlich der Übernahme von Werbemaßnahmen. Spenden gehören nach § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG zu den den Publizitätsanforderungen der Rechenschaftspflicht unterliegenden Einnahmen der Parteien, für die wiederum § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG allgemein definiert, dass zu den Einnahmen jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zählt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG gelten als Einnahmen auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. Dieser einheitliche Begriff der Spende gilt ohne Einschränkung auch für die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG. Dementsprechend hat der Gesetzgeber durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024 im Zusammenhang mit der weiter ausdifferenzierten Begriffsbestimmung der Spende und der erstmaligen Normierung des Sponsorings und der Parallelaktionen in § 27 Abs. 1a und 1b sowie § 27a PartG explizit klargestellt, dass für geldwerte Leistungen die Spendenannahmeverbote des § 25 Abs. 2 PartG gleichermaßen gelten (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 2 PartG). Diese gesetzlichen Regelungen bestätigen das schon zuvor zweifelsfreie Verständnis eines einheitlichen Spendenbegriffs auch für § 25 PartG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – OVG 3 B 21/22 – juris Rn. 52 ff. m.w.N., 61). Randnummer 23 Um eine solche Werbemaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG, § 27 Abs. 1a PartG Sätze 1 und 2 PartG handelt es sich hier, weil auf den 6.395 Großflächenplakaten unmittelbar für die Klägerin geworben wurde. Die Aufschriften zu verschiedenen Politikbereichen riefen jeweils ausdrücklich zur Wahl der Klägerin in Abgrenzung zu anderen Parteien auf. Im Hinblick hierauf kommt es auf eine abweichende Farbe, Gestaltung und Namensschreibweise im Vergleich zur eigenen Kampagne der Klägerin nicht an. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PartG gelten als Werbemaßnahmen auch solche, die zwar nicht den Namen einer Partei beinhalten, aber aufgrund ihrer Gesamterscheinung nach ihrer Gestaltung oder ihrer Inhalte als Werbemaßnahme für eine bestimmte Partei aufzufassen sind. Hier wurde sogar unter namentlicher Nennung der Klägerin zu ihrer Wahl aufgerufen. Dies übergeht der Einwand der Klägerin unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9147, S. 27), von der Regelung sollten nur Maßnahmen erfasst werden, die „sich in eine Parteikampagne einbetten und beispielsweise Plakate mit parteiähnlicher Gestaltung zur Werbung nutzen“. Dieser Teil der Gesetzesbegründung bezieht sich auf konkludente Werbung für eine Partei. Unzweifelhaft liegt auch nach der Gesetzesbegründung eine Werbemaßnahme vor, soweit Maßnahmen – wie hier – „die Aussage treffen, dass eine Partei gewählt werden soll“ (vgl. BT-Drs. 20/9147, S. 26 f.). Die von der Klägerin zudem angeführte Ausnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 PartG liegt nicht vor. Danach gelten nicht als Werbemaßnahmen Meinungsäußerungen oder Bekundungen zu einer Partei, deren Positionen zu einer Sachfrage oder deren Kandidaten, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung halten und nicht die wirtschaftlich relevante Werbung für eine Partei im Vordergrund steht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Wert einer Werbemaßnahme 500 Euro nicht übersteigt. Hier überschreitet der Wahlaufruf zugunsten der Klägerin auf professionell gestalteten Großplakaten den Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung sowie die Geringfügigkeits-Wertgrenze deutlich. Hierfür ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch unerheblich, dass Herr ... keine Werbemaßnahmen für politische Parteien gegen Entgelt anbietet, weil eine kommerzielle Werbeagentur beauftragt wurde. Ebenso unerheblich ist, welchen wirtschaftlichen Wert die 6.395 Großflächenplakaten im Verhältnis zu der von der Klägerin selbst organisierten Plakatkampagne hatten. Randnummer 24 Dementsprechend hat die Klägerin selbst die Plakataktion vorprozessual als Werbemaßnahme zu ihren Gunsten und als Spende angesehen. Ihr Bundesvorstand hat – ungeachtet der Annahmefiktion des § 27a Abs. 2 Satz 1 PartG – mit Beschluss vom 3. Februar 2025 die Plakataktion förmlich angenommen. Zudem hat sie den Betrag von 2.349.906,62 Euro als Gegenwert einer Sachspende von 6.395 Großflächenplakaten an die Bundestagsverwaltung gemeldet. Randnummer 25 II. Die Annahme der Spende war gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG unzulässig. Danach sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende bzw. nach Ablauf einer Überprüfungsfrist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 – juris Rn. 89 und vom 25. April 2013 – 6 C 5.12 – juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. März 2023 – OVG 3 B 28/21 – juris Rn. 37). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier nicht die 2. Alternative der erkennbaren Weiterleitungsspende (1.), sondern die 1. Alternative des nicht feststellbaren Spenders gegeben (2.). Randnummer 26 1. Selbst wenn es sich hier tatsächlich um die „Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten“ gehandelt haben sollte, war dies für die Klägerin nicht erkennbar. Erkennbarkeit setzt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Praxis der Beklagten voraus, dass die spendenempfangsberechtigten Personen der Partei die „Strohmann“-Eigenschaft des nach außen in Erscheinung tretenden Scheinspenders tatsächlich kannten oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können (vgl. BT-Drs. 15/6010, S. 108; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 25 Rn. 35; Helmes, a.a.O., S. 186). Dies ist nicht der Fall. Randnummer 27
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