der Prüfungsordnung ein "nicht ausreichend" und damit Nichtbestehen darstelle. Randnummer 15 Auf den vorgerichtlichen Antrag der Klägerin vom
4 Satz 4 der im Jahr 2020 novellierten Prüfungsordnung, wonach die Thesis nur dann als bestanden gilt, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind, ergebe sich in ihrem Fall angesichts von Zweit- und Drittgutachten mit den Noten 4,0 und 3,7 das Bestehen. Teleologisch ausgelegt statuiere diese Norm ein Mehrheitsprinzip: Maßgeblich sei hinsichtlich der Frage Bestehen oder Nichtbestehen die Mehrheit der Gutachten, zumal das dritte Gutachten ja nur deshalb bestellt worden sei, weil die ersten beiden Gutachten zwischen Bestehen und Nichtbestehen unentschieden sind. Im Fall der arithmetischen Mittelung gewönne ein Gutachten mit 5,0 ein zu hohes Gewicht. Die Prüfungsordnung differenziere zudem zwischen der Notenbildung im Fall zweier Gutachten (arithmetische Mittelung) und im Fall dreier Gutachten (Festsetzung durch den Prüfungsausschuss). Wegen der in der Prüfungsordnung festgelegten Notenstufen, welche unter anderem auf 3,7; 4,0 und dann 5,0 lauten, sei die Notenfestsetzung auf 4,2 nicht zulässig. Aus der Stufung ergebe ich, dass erst ab einem Schnitt von 5,0 das Nichtbestehen ausgesprochen werden könne. Zudem sei die Bewertung durch die Erstprüferin rechtsfehlerhaft. Deren Bewertungsbegründung sei defizitär; mangels hinreichender Angaben zu den Gründen für die Bewertung werde sie nicht in den Stand versetzt, diese
zuvollziehen. Die Erstprüferin habe nicht in hinreichend transparenter und
vollziehbarer Weise die Beurteilungsgrundlagen, den Beurteilungsmaßstab und den Erwartungshorizont benannt. Eine dezidierte Darstellung der vermeintlichen Mängel fehle ebenso wie konkrete Bezüge zur klägerischen Ausarbeitung. Die Zuordnung der 16 Einzelkriterien zu dem Fließtext des Votums sei nicht
vollziehbar. Zu den einzelnen Kriterien gebe es jeweils keine hinreichend aussagekräftigen Ausführungen und diese seien nicht hinreichend voneinander abgegrenzt, insbesondere vermenge die Erstgutachterin Formales und Inhaltliches in ihrer Prüferkritik, was darauf schließen lasse, dass diese einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt habe. Es seien inhaltliche Bewertungsfehler gegeben; stellenweise sei ihr Antwortspielraum verkürzt worden. Unter anderem sei die Prüferkritik an den drei nicht identifizierbaren Studien bewertungsfehlerhaft. Im Rahmen des von der Prüfungsausschussvorsitzenden betriebenen Anhörungsverfahrens in Betreff auf wissenschaftliches Fehlverhalten habe diese ihr gegenüber erklärt, eine
reichung der drei von der Erstprüferin als nicht identifizierbar bemängelten Studien sei nicht mehr erforderlich. Sie habe seinerzeit Titel und Inhalte der Studien wegen unfallbedingter Konzentrationsprobleme verwechselt, dann zwischenzeitlich zwei der drei Studien identifizieren können, könne dies heute wegen der verstrichenen Zeit aber nicht mehr "rekonstruieren". Die Erstgutachterin sei auch keine taugliche Prüferin, da sie im Zeitpunkt der Bewertung nicht mehr an der Beklagten tätig gewesen und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen sei. Randnummer 17
dem die Erstprüferin unter dem
den Vorgaben der Prüfungsordnung zutreffend ermittelt worden und genüge nicht für ein Bestehen. Die Angriffe der Klägerin gegen das Erstgutachten könnten nicht durchgreifen. Die Erstgutachterin sei eine taugliche Prüferin, nicht befangen, habe ihre Bewertung bewertungsfehlerfrei getroffen, hinreichend begründet und ausreichend überdacht. Randnummer 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
folgend Ziffer I.). Auch der Bescheid der Beklagten vom
der Übergangsregelung in § 9 der novellierten Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom
2 RASP ist eine Prüfung nicht bestanden, wenn die Note "nicht ausreichend" vergeben wird.
1 Satz 2 RASP laute die Note bei einem Zahlenwert ab 4,1 "nicht ausreichend".
1 Satz 1 RASP wird für die Benotung der Prüfungsleistungen die Note bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Randnummer 35 Gemessen daran ist es frei von Beanstandungen, dass die Beklagte aus der auf 4,2 festgesetzten Note für die Bachelor-Arbeit der Klägerin das Nichtbestehen abgeleitet und festgestellt hat. Die errechnete Note fällt in das Spektrum "ab 4,1" gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 RASP für "nicht ausreichend", welches
2 RASP als Nichtbestehen gilt. Randnummer 36 Soweit die Klägerin jedenfalls suggeriert, die Festsetzung der Note auf 4,2 sei wegen eines angeblichen numerus clausus von Notenstufen aus § 3 PO, welcher die Note "4,2" nicht benennt, rechtswidrig, hat dieses Argument keine belastbare Grundlage in den maßgeblichen Prüfungsordnungen. Ihm steht der klare Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 1 RASP entgegen, wonach für die Benotung der Prüfungsleistungen die Note bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet wird. Dass die so ermittelte Note auf die Stufen aus § 3 PO im Weg einer Rundungsoperation zuzurichten wäre, kann mangels entsprechender Regelung nicht angenommen werden. Außerdem sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 RASP unter anderem mit der Formulierung "ab 4,1" für die Operation der Zuordnung von errechneten Noten zu Ergebnisprädikaten wie "nicht ausreichend" etc. gerade laufende Spektren von Notenschnitten vor. Der Wortlaut von § 3 PO steht dem bei sachgerechter systematischer Auslegung von vorneherein nicht entgegen, denn dort werden "Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen" bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber – für den Fall von mehreren Einzelbewertungen für ein und dieselbe Prüfungsleistung – erkennbar die jeweilige Einzelbewertung, nicht die zu bildende Gesamtnote für die Prüfungsleistung in Bezug genommen. Dafür spricht zusätzlich § 6 Abs. 4 Satz 2 PO, wonach im Fall der Bachelor-Arbeit im verfahrensgegenständlichen Studiengang das arithmetische Mittel von Erst- und Zweitgutachten maßgeblich ist. Randnummer 37 Soweit die Klägerin vertritt, aus der in § 3 PO vorgesehenen Stufung von Noten ergebe sich, dass erst ab einem Schnitt von 5,0 das Nichtbestehen ausgesprochen werden könne, geht dies fehl. Dies hätte zur Folge, dass ein Nichtbestehen nur im Fall zweier Gutachten mit jeweils 5,0-Bewertung in Betracht käme. Es liegt fern, dass der Satzungsgeber einen so engen Bereich für ein Nichtbestehen hat vorsehen wollen. Jedenfalls stehen dieser Betrachtung die bereits skizzierten Gehalte von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RASP entgegen. Randnummer 38 b) Auch die Festsetzung der Note von 4,2 ist fehlerfrei erfolgt. Randnummer 39 aa)
4 Satz 3 Var. 2 PO bestellt der Prüfungsausschuss für die Bewertung einer Bachelor-Arbeit im verfahrensgegenständlichen Studiengang – neben dem Erst- und dem Zweitgutachten – ein weiteres Gutachten und setzt die Note auf der Grundlage der drei Gutachten fest, wenn von Erst- oder Zweitgutachter ein "nicht ausreichend" vorgeschlagen wird. Randnummer 40 bb) Die Festsetzungsentscheidung ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Randnummer 41 Im Ausgangspunkt ist die Beklagte hier wie von § 6 Abs. 4 Satz 3 Var. 2 PO bestimmt verfahren.
dem die Erstgutachterin unter dem
der letztgenannten Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Wie sogleich näher zu erörtern sein wird, erschöpft sich die Notenfestsetzung
4 Satz 3 PO darin, dass das arithmetische Mittel der drei Einzelnoten gebildet wird. Dieser rechnerische Vorgang involviert keinerlei Entscheidungsspielraum. Die mathematisch determinierte Entscheidung wäre auch im Fall einer Mitwirkung des Prüfungsausschusses inhaltsgleich ergangen. Randnummer 43 cc) Die Beklagte hat die Note von 4,2 beanstandungsfrei ermittelt. Dies ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der drei Einzelbewertungen von 5,0; 4,0 und 3,7. Die dagegen geführten Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Randnummer 44
höherrechtlich nicht zu beanstandenden – Praxis der Beklagten, eine arithmetische Mittelung auch im Fall des Vorliegens dreier Gutachten vorzunehmen, zu orientieren hätte, kommt es
dem Vorstehenden nicht an. Randnummer 49 (c) Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsgrundlagen ergibt sich ferner auch nicht im systematischen Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 PO zu § 49 Abs. 1 RASP, welcher für den Fall, dass eine Prüfungsleistung von mehreren prüfenden Personen zu beurteilen ist, bestimmte Vorgaben enthält, die teilweise vom Verfahren des § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO abweichen, etwa hinsichtlich des in § 49 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RASP vorgesehenen Einigungsversuchs der Gutachter. Randnummer 50 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO ist gegenüber § 49 Abs. 1 RASP für den vorliegenden Studiengang spezieller ( lex specialis ) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorgaben der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. Es entspricht auch in funktioneller Hinsicht der Arbeitsteilung zwischen Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und studiengangbezogener Prüfungsordnung (vgl. §§ 1 Abs. 3, 32 RASP), dass in Letzterer studiengangspezifische Vorgaben zur Bewertung der Abschlussarbeit getroffen werden. Der Katalog der Regelungsgegenstände der studiengangspezifischen Prüfungsordnungen in § 32 RASP ist ausdrücklich nicht abschließend formuliert. Auch enthält § 49 Abs. 1 RASP nicht etwa Vorgaben, die gemäß § 1 Abs. 3 RASP im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Vielmehr ist § 49 Abs. 1 RASP analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – dahingehend auszulegen, dass darin die Notenbildung für den Fall geregelt wird, dass eine studiengangspezifische Prüfungsordnung keine einschlägigen spezielleren Regelungen enthält. Randnummer 51 Darauf, dass § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO gegenüber § 49 Abs. 1 RASP zudem die zeitlich später erlassenen Normen ( legi posteriori ) darstellen – und ebenfalls durch den Fakultätsrat der Beklagten beschlossen worden sind –, kommt es angesichts der skizzierten Lösung unter Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes nicht noch zusätzlich an. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob der Umstand, dass zwar § 49 Abs. 1 RASP, nicht aber § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist, der Anwendung des Posterioritätsgrundsatzes entgegensteht. Randnummer 52
dem oben Gesagten ist diese Norm wegen der in § 9 der novellierten Prüfungsordnung enthaltenen Übergangsvorschrift auf das Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten bereits nicht anwendbar. Randnummer 54 Zudem erfasst § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 die vorliegende Konstellation
seinem Wortlaut ohnehin nicht. Zwar ist mit Blick auf das Zweit- und Drittgutachten der Tatbestand erfüllt ("wenn mindestens zwei Noten ‚ausreichend‘ oder besser sind"). Jedoch passt die Rechtsfolge ("Die Thesis gilt nur dann als bestanden") nicht. Mit der Wendung "nur dann" hat der Satzungsgeber unzweideutig zum Ausdruck gebracht, eine zusätzliche Bestehensvoraussetzung formulieren zu wollen. Diese tritt zu der Grundvoraussetzung eines Durchschnitts der drei Einzelbewertungen, welcher besser als 4,1 zu sein hat, noch hinzu; diese Grundvoraussetzung ist im Fall der verfahrensgegenständlichen Arbeit wie gezeigt nicht erfüllt. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie mit der Schaffung von § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 bezweckt habe, für den Fall, in welchem die drei Gutachten auf 5,0; 2,0 (oder besser) und 5,0 lauten, und damit ein besserer Durchschnitt als 4,1 erzielt wäre, angesichts der zwei "nicht ausreichend"-Voten insgesamt dennoch kein Bestehen vorsehen möchte. Dies ist (höher-)rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 55 Schließlich kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber mit § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 eine Regelung geschaffen hat, der ein allgemeines Mehrheitsprinzip unter den drei Gutachten hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens entnehmbar wäre. Erkennbar hat sich der Satzungsgeber darauf beschränkt, die Konstellation zu regeln, in welcher zwei der drei Gutachten auf "nicht ausreichend" lauten, und für diese das Mehrheitsprinzip angeordnet, welches allerdings ohnehin nur zum Tragen kommt, wenn der Schnitt besser als 4,1 ist. Auch der klägerische Einwand, das dritte Gutachten sei ja nur deshalb bestellt worden, weil die ersten beiden Gutachten zwischen Bestehen und Nichtbestehen unentschieden sind, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Ansicht der Klägerin suggeriert, dem Drittgutachten komme – im Zusammenspiel mit dem besseren weiteren Gutachten – der Charakter eines Stichentscheids zu. Hierfür gibt § 5 Abs. 4 Satz 3 PO 2020 wie auch – der hier anwendbare – § 6 Abs. 4 Satz 3 PO 2017 nichts her. Vielmehr wird die Gleichrangigkeit der drei Gutachten dort wie erwähnt jedenfalls nahegelegt ("auf der Grundlage der drei Gutachten"). Randnummer 56 3. Auch die Rügen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Bachelorarbeit durch die Erstgutachterin bleiben ohne Erfolg. Randnummer 57 a) Anders als von der Klägerin suggeriert ist die Prüferberechtigung der Erstgutachterin frei von rechtlichen Zweifeln. Randnummer 58 aa) Die am 1. August 2023 auf den ausdrücklichen Vorschlag der Klägerin durch die Prüfungsausschussvorsitzende – handelnd für den Prüfungsausschuss – als Erstprüferin bestellte Frau I... durfte als Prüferin eingesetzt werden. Randnummer 59 Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 RASP, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, sind nicht dargelegt und auch objektiv fernliegend. Auch die Vorgabe aus § 35 Abs. 2 RASP, wonach grundsätzlich nur hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt sind, ist erfüllt. Es trifft nicht zu, dass die Erstgutachterin, wie von der Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Bewertung nicht mehr an der Beklagten tätig gewesen sei. Vielmehr hat die Beschäftigung der Erstprüferin an der Beklagten erst zum 15. Januar 2024 und damit
dem Verfassen des Erstvotums unter dem 5. Januar 2024 geendet. Ob das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
erfolgter Prüferbestellung überhaupt von Erheblichkeit gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Dass die Erstgutachterin nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen ist, wie die Klägerin weiter rügt, ist ohne Erheblichkeit. Denn die Prüferberechtigung ist von der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss unabhängig (vgl. § 35 RASP, § 6 Abs. 3 Satz 1 PO). Randnummer 60 bb) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Delegation der Befugnis zur Prüferbestellung vom gemäß §§ 3, 34 Abs. 1 RASP in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 PO zuständigen Prüfungsausschuss auf die Prüfungsausschussvorsitzende objektiv rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Randnummer 61
dieser Norm kann die Wahrnehmung von Aufgaben des Prüfungsausschusses, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, der vorsitzenden Person zur Erledigung übertragen werden. Zu den übertragungsfähigen Aufgaben im Sinn dieser Norm zählt die Prüferbestellung bei Bachelor-Arbeiten jedenfalls dann, wenn die Bestellung der Gutachter und Genehmigung des Themas – in Übereinstimmung mit § 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PO – den Vorschlägen des Prüflings beziehungsweise der Themenvergabe durch den Erstprüfer folgt. So liegt der Fall hier. Auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag eingereichten Vorschläge zum Thema sowie zu der Erst- und Zweitgutachterin, gegengezeichnet von beiden Prüferinnen, ist die entsprechende Genehmigungs- beziehungsweise Bestellungsentscheidung der Prüfungsausschussvorsitzenden ergangen. Randnummer 62
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom
dem Vorstehenden noch zusätzlich darauf ankommt, auf eine etwaig fehlerhafte Delegationsentscheidung des Prüfungsausschusses nunmehr nicht mehr wirkungsvoll berufen. Einem solchen prozessualen Verhalten stünde unterdessen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung) entgegen (vgl. hierzu allgemein m.w.N. BVerwG, Urteil vom
einem ungünstigen Prüfungsverlauf erstmals auf den Mangel der Prüfung beruft (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom
Erhalt des Bescheids vom 2. August 2023, jedenfalls aber mit anwaltlicher Hilfe im Klageverfahren
gehen müssen. Denn der Klägerin hat bekannt sein müssen, dass die Prüferbestellung
den Vorgaben aus §§ 5, 6 Abs. 3 Satz 1 PO in Verbindung mit § 34 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 RASP zu erfolgen hat.
allgemeinen Grundsätzen trifft einen Prüfling die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26 ; vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 78 ; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213). Randnummer 69
vollziehen kann, das heißt: die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches
vollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Randnummer 71 bb) Gemessen daran ist die von der Erstgutachterin in Gestalt ihres initialen Gutachtens vom 5. Januar 2024 vorgelegte Begründung frei von durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen. Randnummer 72
vollziehbarer Weise ist die Klägerin auf diese Weise darüber informiert worden, welche Kriterien für die Bewertung von Erheblichkeit gewesen sind und wo Stärken sowie Schwächen ihrer Bearbeitung ausgemacht worden sind. In hinreichendem Umfang nimmt das Votum – exemplarisch – Bezug auf konkrete Ausführungen der Klägerin, beispielweise auf die "Definition von Pränataldiagnostik", die Inhalte von Abbildung 1, die Flow-Chart zur Literaturrecherche, den ersten Abschnitt des Ergebnisteils zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit, die beiden Tabellen zu den Studienergebnissen sowie die Diskussion. Durch die beispielhafte Benennung der dort jeweils ausgemachten Fehler, Ungenauigkeiten oder Darstellungsschwächen hat die Erstgutachterin der Klägerin eine hinreichende Informationsgrundlage dafür gegeben, welche Umstände der Bearbeitung bewertungsrelevant gewesen sind. Dabei sind den in Satzform gefassten Aussagen des Fließtextes auch Gewichtungsentscheidungen entnehmbar, etwa hinsichtlich des "schwerwiegend[en]" Einflusses der von der Erstgutachterin festgestellten Auswertung dreier nicht
weisbarer Studien durch die Klägerin. Auf diese Weise hat die Erstprüferin offengelegt, auf welchem Weg sie zu ihrer Gesamtbewertung gelangt ist. Randnummer 73 Hat bereits das initiale Gutachten eine hinreichende Begründung der Bewertung enthalten, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, dass die Erstprüferin überdies im Rahmen der Überdenkungsstellungnahme vom 31. Oktober 2025 die Begründung nochmals deutlich vertieft hat. Eine solche Ergänzung der Begründung ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zulässig. Randnummer 74 Hinzukommt, ohne dass dies zusätzlich noch erforderlich gewesen wäre, dass die Erstgutachterin weitere belastbare Hinweise zu den Gründen für ihre Bewertung in Gestalt von Randbemerkungen auf dem ihr zur Korrektur vorgelegten Ausdruck der Arbeit vermerkt hat. Die Randbemerkungen kennzeichnen beispielsweise die im Votum bemängelten stellenweisen Schwächen bei der Wortwahl oder im Aufbau der Gedankenführung samt Redundanzen. Besonders aussagekräftig sind auch die ausdifferenzierten Korrekturanmerkungen an den Tabellen zu den Studieninhalten. Diesen lässt sich auch entnehmen, welche der Studien
Ansicht der Prüferin nicht
weisbar seien und welche inhaltlichen Schwierigkeiten bei den übrigen ausgewerteten Studien bestehen. Insoweit geht das schriftliche Votum im Übrigen inhaltlich auch – implizit – auf die Randbemerkungen ein (vgl. dazu allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78), da es diese Schwachstellen seinerseits benennt. Randnummer 75
vollziehbarer Weise die Beurteilungsgrundlagen und den Beurteilungsmaßstab benannt, trifft dies nicht zu. Wie erwähnt verdeutlicht jedenfalls das Zusammenspiel aus der matrixförmigen Anführung von 16 Bewertungskriterien mit den im Fließtext hervorgehobenen und zudem dort nochmals untereinander gewichteten Gesichtspunkten den angelegten Beurteilungsmaßstab. Das Votum spricht im Fließtext auch den an diesem Maßstab gemessenen konkreten Sachverhalt hinreichend konkret an, sodass die Beurteilungsgrundlagen insgesamt offengelegt sind. Randnummer 77 Auch den von der Klägerin vermissten "Erwartungshorizont" hatte die Erstgutachterin nicht etwa in expliziter Weise ihrer Begutachtung voranzustellen. Zum einen ist anerkannt, dass grundsätzlich weder eine allgemeine Musterlösung noch ein ‚Bewertungssystem‘ noch ein verbindlicher Punkte-Verteilungsschlüssel festgelegt und offengelegt werden müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2010 – 9 S 278/10 – juris Rn. 2). Denn der Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen lässt sich grundsätzlich nicht starr bestimmen. Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit der Begründung einer Prüfungsbewertung ist daher, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat. Erforderlich ist demnach, dass die Begründung aus sich heraus
vollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt. Dies gewährleistet das Erstvotum
dem oben Gesagten auch ohne eine abstrahierte Voranstellung eines "Erwartungshorizonts". Randnummer 78 (b) Die Klägerin verkennt die Bedeutung der Sechzehn-Kriterien-Matrix, wenn sie des Weiteren anführt, die Erstgutachterin habe zu den einzelnen Kriterien keine hinreichend aussagekräftigen Ausführungen gemacht. Randnummer 79 Zunächst stellt sie bereits nicht hinreichend in Rechnung, dass für eine Mehrzahl der 16 Kriterien durchaus einschlägige Ausführungen im
folgenden Fließtext enthalten sind. Jedenfalls zu den neun Kriterien "Aufbau und Gliederung der Arbeit", "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur", "Analytische und reflexive Kompetenz", "Relevanz für Forschung und / oder Praxis", "Wissenschaftliche Aussagekraft", "Klarheit von Thema und Fragestellung", "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur", "Qualität der Ergebnispräsentation (wiss. Beweisführung)" sowie "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" gibt es der Sache
einschlägige Ausführungen (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt e) aa)). Dafür ist es nicht notwendig, dass die Kriterien im Fließtext wortwörtlich wiederholt werden. Vielmehr sind sie ihrem jeweiligen Inhalt
ohne Weiteres zu den Kriterien in Beziehung zu setzen. Dass dies dem Begründungserfordernis
dem oben gebildeten Maßstab genügt, verkennt die Klägerin, wenn sie rügt, die Zuordnung der 16 Einzelkriterien zu dem Fließtext des Votums sei nicht
vollziehbar. Denn die Erstprüferin war nicht etwa gehalten, eine unzweideutige verbale Zuordnung zwischen den Einzelkriterien und dem Text des Votums herzustellen. Randnummer 80 Zu den weiteren fünf Kriterien "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil", "Grad der Selbstständigkeit und Kreativität", "Theoretisches Niveau der Überlegungen", "Differenziertheit der konzeptionellen Ausführungen" und "Qualität der methodischen Durchführung" hat die Erstgutachterin jedenfalls global gehaltene Aussagen im Fließtext angeführt. Zu den beiden Kriterien "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" sowie "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" mag man im initialen Votum unmittelbar einschlägige explizite Prüferkritik vermissen. Jedoch gibt es auch hier ohne Weiteres erkennbare Bezüge und Übergänge zu Ausführungen etwa zu der mangelhaften Quellenarbeit: Die drei laut Erstprüferin nicht
weisbaren Quellen legen es jedenfalls sehr nahe, dass auch das Verzeichnis, welches diese aufführt, von der Prüferin als ungenau qualifiziert wird, ohne dass es hierfür eine besondere Explikation im Fließtext brauchen würde. Auch sind Übergänge zwischen der im Fließtext angeführten inhaltlichen Kritik an der Aussagekraft der Flow-Chart zur Literaturrecherche und dem Kriterium "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" erkennbar. Hinzukommt, dass die Erstgutachterin zu den Kriterien "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil", "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)", "Grad der Selbstständigkeit und Kreativität", "Theoretisches Niveau der Überlegungen" und "Qualität der methodischen Durchführung" in ihrem Überdenkungsgutachten vom 31. Oktober 2025 nochmals vertiefende Erwägungen vorgebracht hat (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt
vollziehbar begründet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom
dem referierten Maßstab grundsätzlich jedoch geboten gewesen wäre, konkrete und
vollziehbar begründete Einwände gegen die Prüferkritik geführt. Vielmehr hat sie sich – wie eben festgestellt: erfolglos – darauf verlegt, angebliche Begründungsdefizite der Bewertung der Erstprüferin zu benennen. Eigene wirkungsvolle Hinweise in Auseinandersetzung mit den oben exemplarisch benannten konkreten Gesichtspunkten der Prüferkritik hat sie nicht gegeben. Randnummer 92 Wie der Einzelrichter im vorbereitenden Verfahren mit seinem Hinweis vom 6. Oktober 2025 ausgeführt hat, könnte ein Anspruch der Klägerin auf ein Überdenken der Erstbegutachtung allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines noch hinreichend erkennbaren Begehrens der Klägerin, konkretere Details im Rahmen einer Stellungnahme zu erhalten, zu bejahen gewesen sein. Ein solches Begehren
der Mitteilung konkreterer Details war seinerzeit mit dem Schriftsatz der Klägerin vom
dem eben Gesagten – positive – "dezidierte Ausführungen" im Sinn wirkungsvoller Hinweise nicht vorliegen, gilt jedenfalls: Einen Anspruch auf ein "Überdenken des Überdenkens" mit der Folge, dass ein Prüfling jede
trägliche Stellungnahme der Prüfer zum Anlass für die Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nehmen kann, gibt es nicht (hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – 5 B 9.16 – juris Rn. 77 m.w.N.). Das "Überdenken" durch die Prüfer ist kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern dient der Gewährleistung des Verfahrens. Randnummer 97
vollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom
um solche im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen. Randnummer 103 So hält sie es – in Betreff auf das Kriterium "Aufbau und Gliederung der Arbeit" – für einen Eingriff in ihren "Antwortspielraum", wenn die Erstgutachterin die Prüferkritik formuliert, es entspreche nicht formell den wissenschaftlichen Kriterien, dass der Methodenteil vor dem theoretischen Hintergrund stehe. Es trifft nicht zu, dass hier "um eine vertretbare Argumentationslinie" gestritten werde, wie die Klägerin meint. Vielmehr stellt diese Prüferkritik eine prüfungsspezifische Würdigung der Qualität der Darstellungen der Klägerin dar. Einen Beurteilungsfehler hat die Klägerin insoweit nicht aufgezeigt. Selbst wenn man die Prüferkritik wegen der Erwähnung "wissenschaftlicher Kriterien" doch dem Bereich der fachspezifischen Wertungen zuordnen sollte, was fernliegt, wäre die Rüge jedenfalls auch insoweit erfolglos. Denn die Klägerin bedient jedenfalls nicht die für sogenannte Vertretbarkeitsrügen geltenden Anforderungen. Sie hat es versäumt, die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit ihrer Aufbaulösung mit Hilfe objektiver Kriterien durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einsichtig zu machen. Randnummer 104 Auch im Zusammenhang mit dem Kriterium "Theoretisches Niveau der Überlegungen" rügt die Klägerin ein Verkürzung ihres "Antwortspielraums" durch Prüferkritik aus der Überdenkungsstellungnahme der Erstgutachterin, soweit es um die Beanstandung der Beschreibung unzusammenhängender Gesichtspunkte im theoretischen Hintergrund der Arbeit geht, von denen laut Erstprüferin mehrere als theoretische Hintergrundinformationen für die Fragestellung nicht
vollziehbar seien oder nur indirekt mit der eigentlichen Forschungsfrage zu tun haben, so zum Beispiel die Darstellung von Schwangerschaftsrisikofaktoren oder der ethischen Aspekte eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs. Auch insoweit würdigt die Erstgutachterin – prüfungsspezifisch – die thematische Einschlägigkeit konkreter Ausführungen vor dem Hintergrund der Fragestellung. Einen Beurteilungsfehler hat die Klägerin auch insoweit nicht aufgezeigt, sondern setzt schlicht apodiktisch ihre Sicht an die Stelle derjenigen der Prüferin. Die skizzierten Anforderungen an eine Vertretbarkeitsrüge, sollte man eine solche doch für einschlägig erachten, hat sie jedenfalls nicht bedient. Randnummer 105
aus konkret benannten Gründen besonderes Gewicht verliehen. Randnummer 107 Soweit die Klägervertreterin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, unter anderem an der Überdenkungsstellungnahme zum Kriterium "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" sei erkennbar, dass die Erstgutachterin in ihrer Prüferkritik Formales und Inhaltliches vermenge, was darauf schließen lasse, dass diese einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt habe, vermag dies keinen Bewertungsfehler begründen. Zwar fällt auf, dass die Überdenkungsstellungnahme unter der Überschrift dieses Kriteriums tatsächlich auch stark inhaltlich ausgerichtete Gesichtspunkte anspricht. Allerdings liegt hier nicht etwa eine Missachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe oder ein sonstiger Beurteilungsfehler vor. Denn die Erstprüferin kommt im einschlägigen Abschnitt ihrer Stellungnahme jedenfalls deutlich auf Schwächen der Abbildungen und Tabellen zu sprechen. Soweit diese Prüferkritik insbesondere auch inhaltliche Gründe für die fehlende Aussagekraft der Abbildung beziehungsweise der Tabelle benennt, dürften angesichts der besonderen graphischen beziehungsweise tabellarischen Darstellungsform Inhaltliches und Formales von vorneherein schwer trennbar sein. Jedenfalls ist es frei von Beurteilungsfehlern, dass die Prüferin hier einen Schwerpunkt auf die mangelhafte Aussagekraft legt. Sie bewegt sich auch innerhalb des ihr eröffneten Bewertungsspielraums, wenn sie von einer stringenten Abgrenzung formaler und inhaltlicher Aspekte absieht. Letztlich schlägt sich auch bei dieser Rüge wiederum das bereits beschriebene übersteigerte und fehlgeleitete Bild der Klägerin von der angeblichen Trennschärfe der 16 Einzelkriterien nieder. Randnummer 108 Weitere Fehlschlüsse der Klägerin folgen aus ihrem fehlgeleiteten Zugang zur Rolle der 16 Einzelkriterien. So ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn sich bestimmte Punkte der Prüferkritik auf mehrere Einzelkriterien beziehen (lassen). Daraus ergibt sich – anders als von der Klägerin gerügt – keine unzulässige Doppelverwertung von Fehlern zulasten der Klägerin. Es geht im Übrigen fehl, wenn die Klägerin rügt, der in der formularmäßigen Matrix verwendete Oberbegriff der "Übergeordneten Kriterien" sei unbestimmt; erkennbar handelt es sich lediglich um eine Kategorisierung zur Bündelung von aussagekräftigeren Einzelkriterien. Randnummer 109
dem oben Gesagten einen Beurteilungsfehler aufzuzeigen, und im Übrigen schlicht anführt, der Aufbau der Arbeit umfasse die Darstellung von Einleitung, Methodik, Theoretischen Grundlagen, Ergebnissen sowie Diskussion und Ausblick. Damit wird sie der referierten Prüferkritik zu den benannten Aufbauproblemen von vorneherein nicht gerecht. Angesichts dieses Gesamtbilds fällt die Behauptung der Klägerin, sie habe die äußere Gliederung in Rücksprache mit der Gutachterin gewählt, von vorneherein nicht entscheidend ins Gewicht, da sie sich allenfalls auf einen Unterpunkt der Kritik unter mehreren bezieht. Überdies ist die Behauptung hinsichtlich der Umstände der angeblichen Rücksprache unsubstantiiert und prozessual nicht belastbar. Randnummer 113 Beim Kriterium "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" nimmt die Klägerin mit ihrer Rüge, die Gutachterin habe nicht angeführt, weshalb die Verarbeitung der Fachliteratur durch die Klägerin "mangelhaft" unternommen worden sei, und mit ihrer global-apodiktischen Aussage, gezielt durch Recherche in aktuellen Datenbanken Literatur ausgewählt und unter Beachtung der Forschungsfrage hinsichtlich ihrer Relevanz für das Forschungsthema überprüft zu haben, die einschlägigen Ausführungen im initialen Gutachten nicht hinreichend zur Kenntnis. Darin heißt es unter anderem: Keine einzige der gelisteten Studien zeige die Ergebnisse, die in der Tabelle als Outcomes genannt werden, fast alle Studien haben die angegebene Fragestellung nicht einmal untersucht, neun von 17 Studien seien keine Originalarbeiten, die meisten davon seien Reviews, aus denen sich keine der getroffenen Aussagen ableiten lassen, Originalliteratur habe die Klägerin nicht identifiziert, am schwerwiegendsten sei jedoch, dass drei der genannten Studien gar nicht existieren, was auch deswegen problematisch sei, weil nur diese drei Studien im Ergebnisteil "näher beschrieben" werden, damit sei der wissenschaftliche Erkenntniswert der Arbeit "gleich null". Gegen die Kritik, soweit die Prüferin sie auf die drei nicht
weisbaren Studien bezieht, greift es von vorneherein nicht durch, wenn die Klägerin auf das
Abgabe der Arbeit und
Fertigung des Erstgutachtens durch die Prüfungsausschussvorsitzende betriebene Anhörungsverfahren in Betreff auf wissenschaftliches Fehlverhalten hinweist. Es kann insbesondere dahinstehen, ob diese in diesem Rahmen gegenüber der Klägerin erklärt habe, eine
reichung der drei Studien sei nicht mehr erforderlich. Denn dieses Verfahren ist von der Frage der inhaltlichen Bewertung der Arbeit losgelöst; es ist
Abgabe und Bewertung erfolgt und hatte erkennbar nicht zum Anlass oder Ziel, die Leistungserbringung oder -bewertung zu ergänzen, wofür im Übrigen eine normative Grundlage nicht ersichtlich wäre. Auch ist es nicht belastbar, wenn die Klägerin unsubstantiiert vorbringt, sie habe seinerzeit Titel und Inhalte der Studien wegen unfallbedingter Konzentrationsprobleme verwechselt, dann zwischenzeitlich zwei der drei Studien identifizieren können, könne dies heute wegen der verstrichenen Zeit aber nicht mehr "rekonstruieren". Weshalb es der Klägerin bei der hier vorliegenden schriftlichen Prüfungsleistung nicht mehr möglich sein sollte, den
weis zu führen – die materielle Darlegungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen eines Bewertungsfehlers der Prüferin liegt bei der Klägerin –, dass die drei Studien doch veröffentlicht worden seien, ist nicht ersichtlich. Die Prüferin hat plausibel dargelegt, dass die Studien als solche nicht existieren, zumal die Klägerin keine DOI-Angaben gemacht hat. Randnummer 114 Beim Kriterium "Analytische und reflexive Kompetenz" genügt weder die – unzutreffende – Behauptung der Klägerin, die Prüferin habe nicht offengelegt, an welcher Stelle diese Kompetenz gemessen worden sei, noch der Verweis auf den Abschnitt "5.2 Offene Fragen und Forschungsbedarf", wo sie die Fähigkeit, ihre Ausführungen kritisch zu hinterfragen, gezeigt habe, um den Schluss auf Bewertungsfehler zu nähren. Denn die Klägerin setzt sich auf diesem Weg nicht damit auseinander, dass die Erstgutachterin unter anderem exemplarisch kritisiert hat, im Abschnitt zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit beschäftige sich die Klägerin vornehmlich mit oberflächlichen und nicht belegten Aussagen zu psychischen Konsequenzen und in der Diskussion blieben die Ausführungen vage und floskelhaft. Dem Vorhalt floskelhaften und oberflächlichen, damit jedenfalls analytisch schwachen Arbeitens hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Auch hat sie sich mit einschlägigen Randbemerkungen nicht auseinandergesetzt. Randnummer 115 Die besonders hervorgehobene und gewichtete Prüferkritik an der mangelhaften "Wissenschaftliche[n] Aussagekraft" der Arbeit hat die Klägerin mit der Rüge angeblicher Pauschalität ebenfalls nicht aufgegriffen. Wie oben beim Gesichtspunkt "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" festgestellt, hat die Prüferin in
vollziehbarer Weise hergeleitet, weshalb sie den wissenschaftlichen Erkenntniswert ausgehend von der ausdifferenziert kritisierten Quellenarbeit der Arbeit "gleich null" einordne. Randnummer 116 Die Rüge der Klägerin in Betreff auf das Kriterium "Klarheit von Thema und Fragestellung" ist ebenfalls nicht stichhaltig. Es genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge, wenn sie vorbringt, sie habe durchaus eine "klare Forschungsfrage" formuliert, die ihr unterstellten Verständnisprobleme seien unzulässige Mutmaßungen der Prüferin, die Abbildung 1 lasse nicht auf Verständnisprobleme schließen und die Hinleitung zur Fragestellung sei logisch erfolgt. Mit diesen Ausführungen setzt sie jeweils schlicht ihre Auffassung an Stelle derjenigen der Gutachterin, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. So stellt die Aussage, die Forschungsfrage sei klar formuliert, eine bloße Behauptung dar und setzt sich etwa nicht mit den einschlägigen Randbemerkungen der Prüferin zur unklaren Gedankenführung der Themaherleitung, vor allem auf den Seiten 10 bis 13 der korrigierten Ausfertigung der Arbeit auseinander. Hinsichtlich der Prüferkritik zu "Verständnisproblemen" ist der von der Gutachterin zum Ausdruck gebrachte Eindruck, die Klägerin habe begrifflich und thematisch nicht sauber ausdifferenziert unter anderem hinsichtlich der Definition der Pränataldiagnostik und der verschiedenen Bedingungen beim Schwangerschaftsabbruch, beurteilungsfehlerfrei. Auch durfte die Prüferin in beurteilungsfehlerfreier Weise bemängeln, dass Abbildung 1 zu der konkreten Fragestellung nicht unmittelbar passe und Verständnisprobleme hinsichtlich des Themenzuschnitts und der Themenweite offenbare. Randnummer 117 In Betreff auf das Kriterium "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur" ist es unsubstantiiert, wenn die Klägerin vorbringt, die Bandbreite und Aussagekraft der ausgewerteten Literatur werde den Anforderungen an eine Bachelor-Arbeit gerecht. Sie setzt sich zum einen nicht mit den bereits oben unter "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" benannten Punkten der Prüferkritik zur mangelhaften Quellenarbeit auseinander. Hinzukommen folgende Aussagen des initialen Votums, welche die Klägerin ebenfalls nicht würdigt: Eine Flow-Chart zur Literaturrecherche sei vorhanden, es bleibe aber unklar, warum 49 geeignete Artikel identifiziert worden seien, aber nur 31 in die Arbeit aufgenommen und in der Tabelle im Ergebnisteil nur 17 Studien gelistet würden, der Ergebnisteil entspreche keiner systematischen Literaturrecherche, es gebe nicht belegte Aussagen zu psychischen Konsequenzen. Randnummer 118 Die Teilbewertung zum Kriterium "Differenziertheit der konzeptionellen Ausführungen" hat die Klägerin nicht mit ihrer – der Prüferkritik schlicht entgegengesetzten – Behauptung, ihre Ausführungen seien "konzeptionell und differenziert", als beurteilungsfehlerhaft ausweisen können. Sie hat sich nicht mit den Ausführungen und Randbemerkungen der Erstgutachterin befasst, wonach sie in ihrer Bearbeitung keine klare konzeptionelle Ausdifferenzierung in Betreff auf Pränataldiagnostik und Gendiagnostik, zu den Bedingungen für Schwangerschaftsabbrüche, zum Gebrauch von Fach- und Fremdworten wie etwa "polyvalentes Screening" oder zur unklaren Handhabung der Begriffe ‚psychisch‘/ ‚physisch‘ auf Seiten 23 ff. vorgenommen habe. Randnummer 119 Auch die Rüge eines Begründungsdefizits der Teilbewertung des Kriteriums "Qualität der Ergebnispräsentation (wiss. Beweisführung)" ist von vorneherein nicht stichhaltig. Die Erstprüferin hat insoweit unter anderem ausgeführt, es liege keine logische Hinleitung zur konkreten Fragestellung vor, im Abschnitt zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit beschäftige sich die Klägerin vornehmlich mit oberflächlichen und nicht belegten Aussagen zu psychischen Konsequenzen, einige Ausführungen im Ergebnisteil gehören nicht dorthin, sondern entweder in den theoretischen Hintergrund oder in den Diskussionsteil, andere Abschnitte bestehen hauptsächlich aus Wiederholungen. Diese Prüferkritik dürfte nicht nur für das Kriterium "Aufbau", sondern auch für die "Ergebnispräsentation" einschlägig sein. Randnummer 120 Hinsichtlich des Kriteriums "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" hätte sich die Rüge der Klägerin damit auseinanderzusetzen gehabt, dass die Prüferin durchaus zur Kenntnis genommen hat, dass einige wichtige Punkte für die zukünftige Forschung benannt seien, darüber hinaus jedoch keine Beschreibung der Limitationen und Stärken (gerade) der konkreten Arbeit vorgelegt worden seien. Angesichts des zweitgenannten Gesichtspunkts dringt es nicht durch, wenn die Klägerin schlicht nochmals darauf verweist, sie habe Ausführungen zur Notwendigkeit weiterer Forschung gemacht. Diese Rüge verkennt, dass die Prüferin Ausführungen zu den Limitationen und Stärken gerade der Arbeit der Klägerin vermisst, was von der damit unverbundenen Benennung sonstiger Fragen weiterer Forschung unberührt bleibt. Randnummer 121 bb) In Betreff auf einen anderen Teil der 16 Einzelkriterien sind jedenfalls
dem Überdenken der Erstgutachterin hinreichend aussagekräftige Gründe für die Bewertung dargelegt, mit welchen sich die Klägerin sodann wiederum nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, welche geeignet wäre, Bewertungsfehler aufzuzeigen. Randnummer 122 Zu dem Kriterium "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil" hatte die Erstprüferin im initialen Gutachten bereits den floskelhaft-vagen Stil der Diskussion bemängelt. Auf die Rüge des Begründungsdefizits und die Behauptung der Klägerin, ihre Sprache sei durchgehend wissenschaftlich, verständlich und klar, hat die Prüferin im Überdenkungsgutachten sodann ergänzend insbesondere ausgeführt, der Bearbeitung fehle ein logischer Aufbau, Gedanken würden ohne eine Hinleitung auf eine Schlussfolgerung unzusammenhängend nebeneinander gestellt, was die Verständlichkeit erheblich erschwere, es gebe floskelhafte Wiederholungen sowie falsche, unklare Begriffsverwendungen etwa im Fall von "Embryo", "invasiv", "einzelne Chromosomenstörungen", etc., Fachbegriffe seien nicht erläutert (etwa "polyvalentes Screening", "Translokationen" etc.), die Sprache sei zum Teil unwissenschaftlich-wertend (etwa "gefährliche Freiheiten"). Gegen diese Prüferkritik führt die Klägerin – unzutreffend und damit nicht belastbar – an, sie stelle keinen Bezug zur konkreten Bearbeitung her. Randnummer 123 In Betreff auf die Rüge zum Kriterium "formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zur klägerseits überbetonten Trennung zwischen Formalem und Inhaltlichem. Im Ergebnis sind – wie oben dargestellt – die Ausführungen der Prüferin in ihrer Überdenkungsstellungnahme, welche ausgehend von inhaltlichen Gesichtspunkten Abbildung 1 und die Tabellen kritisieren, beurteilungsfehlerfrei. Die Prüferin war bei ihrer Bewertung – anders als klägerseits suggeriert – nicht an eine scheingenaue Form/Inhalt-Trennung gebunden. Randnummer 124 Zum Kriterium "Selbstständigkeit und Kreativität" hat die Prüferin – zusätzlich zu der Feststellung im initialen Gutachten, die Diskussion bleibe vage und floskelhaft – im Überdenkungsgutachten ausgeführt, ausgehend von den Beobachtungen des Verhaltens der Klägerin in der vorangegangenen Betreuung und angesichts der diversen inhaltlichen Falschaussagen in der Arbeit, welche teilweise im Rahmen der Betreuung thematisiert worden seien, sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht in gebotenem Maße selbstständig informiert habe. Es sei viel Anleitung notwendig gewesen, welche aber, etwa hinsichtlich des Aufbaus nicht voll umgesetzt worden sei. Der hohe Anteil an Wiederholungen deute auf geringe Kreativität. Der eigene Anteil der Klägerin an der Themenwahl sei positiv berücksichtigt worden. Gegen diese Prüferkritik kann es nicht durchdringen, wenn die Klägerin schlicht unsubstantiiert bestreitet, in der Betreuungsphase seien Fehler thematisiert worden. Auch allein der Verweis darauf, es sei nur zu zwei Treffen gekommen, ist ohne inhaltliche Aussagekraft. Soweit die Klägerin behauptet, die Kreativität sei von der Prüferin unzulässigerweise nur mit Blick auf die inhaltlichen Wiederholungen als gering eingeschätzt worden, trifft dies angesichts der zusätzlichen Prüferkritik an der Floskelhaftigkeit schon nicht zu. Im Übrigen wäre es ausweislich der auch in Randbemerkungen intensiv gekennzeichneten Wiederholungen auch nicht bewertungsfehlerhaft, vor allem von den ausgeprägten Wiederholungen auf die schwach ausgeprägte Kreativität der Bearbeitung zu schließen. Randnummer 125 Die Begründung der Bewertung zu dem Kriterium "Theoretisches Niveau der Überlegungen" ging im initialen Gutachten dahin, dass im theoretischen Hintergrund zwar einige relevante Themen aufgriffen und erläutert würden, der Text dabei aber nicht durchweg einem logischen Aufbau folge, oft unkonkret und vage bleibe. Auf die Rüge eines Begründungsdefizits hin hat die Prüferin ihre Bewertung überdacht und ausgeführt, es würden diverse Aspekte (zum Beispiel ethische Aspekte des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs oder Schwangerschaftsrisikofaktoren) unzusammenhängend und ohne Zuschnitt oder Hinführung auf die konkrete Fragestellung ausgeführt. Es würden – angesichts der Fragestellung erwartbare – Angaben und Ausführungen unter anderem zur Häufigkeit positiver Befunde der Pränataldiagnostik, zu Falschpositiv- und Falschnegativraten, sowie dazu, wie häufig und unter welchen Bedingungen Befunde mit Abbrüchen einhergingen, ferner zu Auswirkungen der psychischen Gesundheitseinschränkungen der Schwangeren auf das Kind oder die Paarbeziehung, fehlen. Problematisch sei zudem das Fehlen einer Rückbindung der Ergebnisse an solcherlei Aspekte. Dieser ausdifferenzierten Kritik tritt die Klägerin nicht stichhaltig entgegen, wenn sie behauptet, die Ausführungen zu Risikofaktoren und zur ethischen Dimension hätten durchaus mit dem Thema zu tun, und dies durch Zitate aus ihrer Arbeit zu untermauern versucht. Damit stellt sie nicht – was geboten wäre – dar, inwieweit sie diese Ausführungen plausibel in ihre Gedankenführung eingebunden hat. Die fehlerhafte Einordnung der angegriffenen Bewertungen durch die Klägerin als fachspezifisch, statt – was zutrifft – prüfungsspezifisch ist oben bereits festgestellt worden. Die Beurteilungsfehlerfreiheit der prüfungsspezifischen Wertung der mangelhaften Gedanken- und Argumentationsführung bleibt von der bloßen Behauptung, diese Gesichtspunkte hätten mit dem Thema zu tun, unberührt. Auch erläutert die Klägerin nicht, weshalb trotz des Fehlens der von der Prüferin vermissten Ausführungen eine konsistente Gesamtdarstellung samt – ebenfalls vermisster – Rückbindung von Ergebnissen an die Theorie gelungen sein soll. Randnummer 126 Die Prüferkritik zum Kriterium "Qualität der methodischen Durchführung", welche im initialen Gutachten der Sache
bereits mit den Ausführungen der Erstgutachterin zu der problematischen Quellenarbeit und der wenig aussagekräftigen Flow-Chart zur Literaturauswahl ausgebreitet gewesen ist, hat die Prüferin in der Überdenkungsstellungnahme unter anderem wie folgt spezifiziert: Der von der Klägerin zu erbringenden systematischen Literaturarbeit mangele es an Systematik. Die Literaturauswahl sei intransparent (so zum Beispiel die Beschränkung auf Literatur zwischen 2016-2023). Die Ergebnisdarstellung erfolge nicht systematisch, die Studien und ihre Ergebnisse seien einer allenfalls oberflächlichen Beschreibung und Qualifikation ihrer Qualität unterzogen worden. Ein Großteil der stichprobenartig überprüften Aussagen im Text sei nicht durch die genannte Quelle gestützt, darunter alle in den Tabellen aufgeführten Studien. Auch hier nimmt die Prüferin Bezug auf die drei nicht
weisbaren, aber intensiv ausgewerteten Studien. Es ist frei von Beurteilungsfehlern, dass die Prüferin hier die Mängel der Qualität der Literatur- und Quellenbearbeitung, welche oben beim Kriterium "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" bereits referiert und – auch eingedenk der Erwiderungen der Klägerin – als bewertungsfehlerfrei qualifiziert worden sind, als maßgebliche Kennzeichen der klägerisch in Anwendung gebrachten Methodik anführt und negativ bewertet. Denn die Klägerin hat sich der Aufgabe einer systematischen Literaturanalyse gestellt, sodass die von der Prüferin festgestellten Schwächen der Literaturauswertung zugleich solche der Methodik sind. Randnummer 127 cc) Schließlich ergeben sich bei der – oben bereits näher begründeten – gebotenen Relativierung der Bedeutung der isolierten Einzelkriterien für die Gesamtbewertung auch aus den Rügen der Klägerin zu den Kriterien "Relevanz für Forschung und/ oder Praxis" und "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" keine inhaltlichen Bewertungsfehler. Randnummer 128 Die Bewertung zum Kriterium "Relevanz für Forschung und/ oder Praxis" ist beurteilungsfehlerfrei. Im Ausgangspunkt ist in Rechnung zu stellen, dass es – angesichts der hier konkret vorliegenden Prüfungsaufgabe, einer systematischen Literaturanalyse – erkennbar Überschneidungen mit dem bereits erörterten Kriterium "Wissenschaftliche Aussagekraft" gibt. Auch hier sind die Ausführungen der Prüferin, weshalb der wissenschaftliche Erkenntniswert der Arbeit "gleich null" sei, einschlägig. Dagegen dringt es nicht durch, wenn die Klägerin ausführt, es sei widersprüchlich, wenn die Prüferin andererseits ausführe, die Arbeit benenne einige wichtige Punkte für die zukünftige Forschung und die Fragestellung sei sehr relevant. Denn erkennbar hat die Erstprüferin – beurteilungsfehlerfrei – die aus ihrer Sicht gänzlich unbrauchbare Arbeit als Kernpunkt ihrer Bewertung der (konkreten) Relevanz der (konkreten) Bearbeitung betrachtet. Es ist frei von Beurteilungsfehlern, wenn im Erstgutachten die Relevanz nicht des Themas überhaupt, sondern der konkreten Bearbeitung, des Produkts als besonders negativ gekennzeichnet wird. Den Beitrag der Klägerin bei der Themenfindung hat Prüferin im Übrigen bei dem Kriterium "Selbstständigkeit / Kreativität" ausdrücklich positiv berücksichtigt. Auch soweit die Klägerin behauptet, es sei unberücksichtigt geblieben, was sie insoweit im Kapitel "Diskussion und Ausblick" ausgeführt habe, trifft dies nicht zu. Denn ausdrücklich hat die Prüferin im initialen Votum gewürdigt, dass einige wichtige Punkte für die künftige Forschung benannt seien. Dies dürfte allerdings beim Kriterium "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" zur Note 4 statt 5 geführt haben. Dass dieser Umstand nicht auch zu einer besseren Bewertung des "Relevanz"-Kriteriums geführt hat, ist frei von Beurteilungsfehlern. Randnummer 129 Die Prüferkritik ist schließlich auch hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" frei von durchgreifenden Beanstandungen. Die Rüge der Klägerin, die Prüferin habe nicht erläutert, welche Einträge im Literaturverzeichnis und welche Abbildungen sie konkret bemängele, geht an der niedergelegten Prüferkritik vorbei, wenn man in Rechnung stellt, dass die Kriterien nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen. Denn jedenfalls angesichts des Umstands, dass die Prüferin in beiden Voten jeweils zentral benannt hat, es sei problematisch, dass drei Studien – die Prüferin hat auf Seite 33 der von ihr korrigierten Fassung der Arbeit konkret angegeben, um welche Studien es sich handelt – nicht
weisbar seien, ist es folgerichtig, dass das Kriterium "Genauigkeit […] der Verzeichnisse (z.B. Literatur, […])" negativ bewertet worden ist. Denn die drei betroffenen Studien werden im Literaturverzeichnis unter den – laut Prüferin unzutreffenden – Veröffentlichungsangaben angeführt. Damit erweist sich das Verzeichnis aus Sicht der Prüferin als ungenau beziehungsweise falsch. Randnummer 130
dem Verstreichen von mehr als zwei Wochen schuldhaft verspätet sein, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass hier sowohl das Leistungserbringungs- wie auch das Bewertungsverfahren ohnehin bereits abgeschlossen gewesen sind, sodass die Anforderungen an die Unverzüglichkeit unter Umständen weniger streng zu handhaben sein könnten als im Fall einer dem Prüfling bereits bei Leistungserbringung oder Bewertung zur Kenntnis gelangten Besorgnisgrundlage. Randnummer 132 bb) Jedenfalls liegt der Sache
eine Befangenheit der Erstprüferin nicht vor. Randnummer 133 Die Befangenheit eines Prüfers kann sich neben zahlreichen weiteren Umständen auch aus dem Umgang des Prüfers mit eigenen Fehlern ergeben (hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
nicht
weisbar seien und daher die begründete Vermutung bestehe, diese seien erfunden, in sachlicher Weise bewertungserhebliche Umstände benannt. Dazu war sie angesichts des Verlangens der Klägerin, Details etwa zu der Bewertung ihrer Methodik zu erfahren, auch aufgerufen. Dass die Prüferin insoweit ihre schon im initialen Gutachten geäußerte Vermutung wiederholt hat, ist objektiv
vollziehbar und folgerichtig. Denn die Klägerin hat in der Zwischenzeit nichts Stichhaltiges vorgebracht, was die formulierte Vermutung erschüttern könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu dem unsubstantiierten Gegenvortrag der Klägerin, wird auf die obige Einordnung der einschlägigen Prüferkritik als bewertungsfehlerfrei verwiesen. Randnummer 136 Auch der Umstand, dass die Erstgutachterin lediglich fünf von insgesamt 16 der Bewertungskriterien überdacht hat, ist nicht geeignet, einen Schluss auf ihre Voreingenommenheit zu nähren. Denn es ist
vollziehbar, weshalb die Prüferin diesen (äußerlichen) Zuschnitt für ihre Überdenkungsstellungnahme gewählt hat. Ein verschlossener Blick nur auf einen Teil der Rügen der Klägerin lässt sich nicht erkennen. Wie oben näher erörtert worden ist, dürfte fraglich sein, ob eine Pflicht zum Überdenken vorliegend überhaupt ausgelöst gewesen ist. Dass die Prüferin sodann ihre Bewertung dennoch gerade im Hinblick auf die fünf benannten Kriterien – überdies im Übrigen aber auch nochmals insgesamt – überdacht hat, ist wesentlich auch auf den richterlichen Hinweis vom 6. Oktober 2025 zurückzuführen, welcher ebendiese fünf Kriterien benannt hat, da allenfalls insoweit das Begehren der Klägerin
Mitteilung von Details der Bewertung berechtigt gewesen sein könnte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass die Überdenkungsstellungnahme zwar äußerlich die fünf Kriterien in Bezug nimmt, der Sache
die Leistung der Klägerin jedoch nochmals ausführlich würdigt und dabei die Hinweise der Klägerin berücksichtigt, soweit dies angesichts deren fehlender Tiefe überhaupt möglich gewesen ist. Ganz überwiegend hat die Klägerin lediglich Begründungsdefizite behauptet und mehr Informationen begehrt, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Prüferin sich näher mit Positionen der Klägerin hätte befassen können. Wo dies konkret versäumt worden sein könnte, hat die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Aus diesem Grund ist auch ihre pauschale Behauptung, die Erstgutachterin habe sich geweigert, beim Überdenken auch ihre übrigen Einwände zur Kenntnis zu nehmen, prozessual nicht belastbar. Randnummer 137 II. Der Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.