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LG Berlin II 52. Zivilkammer 52 O 22/17 Urteil Der Kläger macht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber der Beklagten wegen behaupteter Dat

Obsah (5)§ 3Art. 3§ 2§§ 1§ 12

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, o

§ 3Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKla

G und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist als Dachverband der deutschen Verbraucherschutzzentralen in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der sogenannten qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Randnummer 55 § 4 UKlaG eingetragen und als solche gemäß § 3 UKlaG berechtigt, die in §§ 1 und 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung geltend zu machen. Dazu zählen namentlich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die sich auf eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG als Verbraucherschutzgesetz zu wertenden Datenschutzvorschriften beziehen.

  1. a)Randnummer 56 Die aus dem UKlaG und dem UWG abgeleitete Klagebefugnis des klagenden Verbraucherschutzverbandes ist entgegen der Argumentation der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Regelungen der Art. 22-24 Datenschutzrichtlinie, des BDSG a. F. oder die nachfolgend in Kraft getretene DS-GVO eine abschließende Regelung darstellten und etwa die in Art. 80 DS-GVO normierte Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten betroffener Personen durch Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen im konkreten Fall nicht einschlägig seien. Randnummer 57 Der Europäische Gerichtshofs hat diese Rechtsfrage mit Urteil vom 28.04.2022 - C-319/20 - geklärt und entschieden, dass die DS-GVO in Bezug auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden keine abschließende Regelung darstellt und dass nationale Regelungen wie das bei Inkrafttreten der DS-GVO schon erlassene UWG und das UKlaG weiterhin als Grundlage einer Verbandsklage ergänzend herangezogen werden können. Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27.03.2025 (BGH I ZR 186/17 - App-Zentrum III - juris, Tz. 33) gefolgt.
  2. b)Randnummer 58 Die Klagebefugnis des Klägers scheitert auch nicht daran, dass seine Klage - wie die Beklagte einwendet - einen nur hypothetischen Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht zum Gegenstand hat. Randnummer 59 Wie der EuGH in seinem nachfolgenden Urteil vom 11.07.2024 - C-757/22 - Tz. 44 - entschieden hat, setzt die Erhebung einer auf Art. 80 Abs. 2 DS-GVO gestützten Verbandsklage voraus, dass die betroffene Einrichtung ihres Erachtens davon ausgeht, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DS-GVO infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person verletzt worden sind, und somit eine Datenverarbeitung behauptet, von der sie meint, dass sie gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoße, wobei eine solche Verarbeitung nicht rein hypothetischer Natur sein dürfe. (1.) Randnummer 60 Die Beklagte knüpft ihre Annahme, hier stünde nur eine rein hypothetische Datenverarbeitung im Streit, an den Umstand, dass sie sich nach der Intervention des Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit mit ihrer Muttergesellschaft Facebook darauf verständigt habe, die angekündigte Datenweitergabe nicht in die Tat umzusetzen und macht geltend, dass der Kläger keinen einzigen konkreten Fall zu benennen vermocht habe, in dem dies doch geschehen sei. Diese nachträgliche Entwicklung verleiht der vom Kläger angegriffenen Ankündigung, im Falle einer Zustimmung der Nutzer die Account-Daten mit Dritten zu teilen, aber keinen rein hypothetischen Charakter. (2.) Randnummer 61 Ein rein hypothetisches Geschehen ist hier deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten einen konkreten Anlass für die Annahme geschaffen hatte, dass eine Datenweitergabe drohe. Randnummer 62 Der EuGH hat das Kriterium, dass eine zulässige Verbandsklage nicht nur ein rein hypothetisches Geschehen zum Gegenstand haben dürfe, im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage danach entwickelt, ob die in Art. 80 Abs. 2 DS-GVO normierte Voraussetzung, dass die Rechte einer betroffenen Person „infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung“ verletzt worden seien, zur Folge habe, dass eine konkrete Datenverarbeitung gerügt werden müsse oder ob auch ein Verstoß gegen Informationspflichten im Vorfeld einer solchen Datenverarbeitung gerügt werden könnte. Wie der EuGH mit Urteil vom 11.07.2024 - C 757/22 - Rn. 65 - entschieden hat, liegt in den Worten „infolge einer ... Verarbeitung“ keine zeitliche Bezugnahme, sondern wird damit nur eine Klage „anlässlich“ der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Voraussetzung gemacht, wobei die Verarbeitung, wie der EuGH (a. a. O., Rn. 44) ausgeführt hat, nicht rein hypothetischer Natur sein darf. Nach der Diktion des in diesem Zusammenhang zitierten Generalanwalts bedeutet dies, dass die Verarbeitung existieren muss. Ein Verbraucherschutzverband kann - wie der EuGH schon mit Urteil vom 28.04.2022 - C 319/20 entschieden hat - auch ohne eine konkrete Individualverletzung Klage mit der Begründung erheben, dass gegen das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierbarer natürlicher Personen aus der DS-GVO beeinträchtigen kann. Randnummer 63 Danach kommt es für die Beurteilung der Klagebefugnis des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin erteilten Zustimmung Kontaktdaten von WhatsApp-Nutzern mit Facebook geteilt oder davon Abstand genommen hat, nachdem der Hamburgische Datenschutzbeauftragte intervenierte. Denn der angekündigte Zugriff auf die Kontaktdaten der Nutzer und die angekündigte Weitergabe der Daten bieten jedenfalls den Anlass der Klage. Von einem rein hypothetischen Geschehen kann hier deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte ihren Nutzern ausdrücklich angekündigt hatte, dass sie die Kontaktdaten mit Facebook teilen werde, wenn die Nutzer die erbetene Zustimmung erteilten. Die Beklagte stellt auch nicht in Frage, dass überhaupt Nutzer der Aufforderung gefolgt sind und die voreingestellte Zustimmung erteilt haben. Mit dieser Zustimmungserklärung ihrer Nutzer hat die Beklagte bereits Daten erhoben, die sie mit Dritten hätte teilen können. Unter diesen Voraussetzungen war die Weiterleitung der Daten an Facebook nicht etwa hypothetischer Natur, sondern entsprach dem, was die Beklagte konkret ankündigte. II. Randnummer 64 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen, d. h. in Bezug auf den unter I. A. 2. geltend gemachten Löschungsantrag, ist die Klage unbegründet. Randnummer 65 Die Begründetheit des mit dem auf geschäftliche Handlungen bezogenen außervertraglichen Unterlassungsanspruchs (Antrag I. A. 1) und des daran anknüpfenden Beseitigungsanspruchs (Antrag I. A. 2) richten sich beide gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 4 und Art. 3 Rom-II-VO nach deutschem Recht. Randnummer 66 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt wird. Danach ist hier deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin eine Rechtsverletzung von Verbrauchern rügt, die in deutscher Sprache angesprochen werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und weil mithin die bundesdeutschen Marktteilnehmer betroffen sind. Dass die Rom-II-VO auch gegenüber Prozessbeteiligten zur Anwendung kommt, die - wie die in den USA ansässige Beklagte - keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Verordnungsgeber haben,

Art. 3Rom-II-VO.

1. Randnummer 67 Der auf die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bezogene Unterlassungsanspruch (Antrag zu I. A. 1.)

§ 2Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 UKla

G in der bei Klageeinreichung geltenden Fassung vom 11.04.2016, bzw. aus § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG n. F. jeweils in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG in der bei Klageeinreichung maßgeblichen Fassung bzw. Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Nr. 11 der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden DS-GVO. Randnummer 68 Nach den zitierten Vorschriften des UKlaG konnte und kann wegen einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften zuwiderhandelt, die die Zulässigkeit der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, die durch einen Unternehmer über einen Verbraucher zu kommerziellen Zwecken erhoben wurden, regeln. Die angekündigte Datenweitergabe barg sowohl bei Klageeinreichung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen das jeweils geltende Datenschutzrecht. Denn sie war an eine Zustimmungserklärung der angesprochenen Verbraucher geknüpft, die nicht die rechtlichen Vorgaben für eine wirksame Einwilligung erfüllte. a) Randnummer 69 Das deutsche Datenschutzrecht regulierte sowohl zum Zeitpunkt der angegriffenen Handlung im Jahr 2016 als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Fälle der hier streitgegenständlichen Datenverarbeitung. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte ihren Sitz in den USA hat und erklärtermaßen ausschließlich auf Server zurückgreift, die in den USA belegen sind. (1.) Randnummer 70 Dass das an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zustimmungsverlangen der Beklagten seit Inkrafttreten der DS-GVO an deren Vorgaben zu messen ist,

Art. 3DS-GVO, der den räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO bestimmt.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit.

  1. b)DS-GVO findet die Verordnung namentlich auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Art. 3 DS-GVO stellt danach also nicht nur auf den Ort der Datenverarbeitung ab, sondern auch auf den Marktort, an dem Personen in der Europäischen Union angesprochen werden. Damit genügt die Tatsache, dass sich das streitgegenständliche Zustimmungsverlangen der Beklagten an deutschsprachige Adressaten richtete, um den Anwendungsbereich der DS-GVO zu begründen. (2.) Randnummer 71 Auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung regulierte das deutsche Datenschutzrecht Fälle der streitgegenständlichen Art. Die im Jahr 2016 für den Fall der Zustimmung angekündigte Weitergabe der Account-Daten der WhatsApp-Nutzer an Facebook begründete nach damaliger Rechtslage einen Verstoß gegen das bis zum Inkrafttreten der DS-GVO am 25.04.2018 geltende deutsche BDSG a.F.. Randnummer 72 Der Anwendungsbereich des BDSG a. F. ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a. F. eröffnet. Danach galt das Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte als für die Verarbeitung personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern im Jahr 2016 verantwortliche Gesellschaft. Der Einwand der Beklagten, sie habe nie eine eigene Niederlassung in Deutschland unterhalten, greife allein auf Server in den USA zurück und müsse sich deshalb nicht am BDSG a. F. messen lassen, weil dieses mit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG a.F. zum Ausdruck gebracht habe, dass nur die Datenverarbeitung im Inland reguliert werde, verfängt nicht. (
  2. aa)Randnummer 73 Gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. findet das BDSG a. F. keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (RL 95/46) wendet jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auch auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. (
  3. bb)Randnummer 74 Zwar unterhält die Beklagte vordergründig betrachtet keine eigene Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Beantwortung der Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist aber kein gesellschaftsrechtlicher Maßstab anzulegen. Als Niederlassung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. ist nicht etwa nur ein in die eigene Organisationsstruktur eingebundenes Unternehmen zu werten, sondern auch ein im Inland ansässiges Unternehmen, das arbeitsteilig Aufgaben für die Beklagte in einer gemeinsamen Struktur übernimmt. Randnummer 75 Diese funktionelle Betrachtungsweise ist deshalb geboten, weil sie im BDSG a. F selbst angelegt ist. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 7 BDSG a. F. ist die für die Datenverarbeitung jeweils verantwortliche Stelle die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Maßgeblich ist danach nicht, welche juristische Person die Datenverarbeitung verantwortet, sondern welche Handlungs- bzw. Entscheidungseinheit damit befasst ist (Gusy, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 25. Edition, Stand 01.08.2016 Rn. 101 ff). Eine Datenverarbeitung im Inland steht somit schon dann in Rede, wenn von dieser Handlungs- und Entscheidungseinheit auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgegriffen wird, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates belegen sind. Randnummer 76 Nach diesem Maßstab musste sich die Beklagte im Jahr 2016 wegen der Ankündigung der Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte am BDSG a. F. messen lassen. Denn die Beklagte ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Facebook-Unternehmensgruppe in eine Handlungs- und Entscheidungseinheit eingebunden, die mit der Facebook Germany GmbH auch eine Niederlassung im Inland unterhält. Randnummer 77 Unstreitig ist für die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten in Deutschland deren Tochtergesellschaft Facebook Germany GmbH tätig. Dieses Unternehmen erbringt zufolge der Eintragung im Handelsregister Dienstleistungen für Vertrieb, Marketing, kommerzielle Forschung und Entwicklung und jede andere kommerzielle, administrative oder IT-Leistung zur Unterstützung der Onlinenetzwerkplattformen Facebook für die Facebook-Gruppe. Der Einwand der Beklagten, sie habe mit der Facebook Germany GmbH nichts zu tun, insbesondere habe sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung selbst noch kein relevantes kommerzielles Geschäft in Deutschland betrieben, da Produkte wie die heutige WhatsApp Business Plattform noch nicht existiert hätten, verfängt nicht. Denn die streitgegenständliche Aufforderung, zuzustimmen, dass WhatsApp-Account-Informationen mit Facebook geteilt werden, um eigene Erlebnisse mit Werbung und Produkten auf Facebook zu verbessern, belegt, dass damit die Grundlage für eine kommerzielle Verwertung des Messengerdienstes durch Facebook geschaffen werden sollte. Da damit auch die Grundlage für eine Datenverarbeitung durch Facebook Germany GmbH bestünde, ist diese bei funktioneller Betrachtungsweise eine Niederlassung der Beklagten. Diese funktionelle Betrachtungsweise ist überdies deshalb gerechtfertigt, weil nach Art. 4 Abs. 1 lit.
  4. a)Datenschutzrichtlinie die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht „von“ der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung. Maßgeblich ist danach nicht die formale konzernrechtliche Ausgestaltung, sondern das arbeitsteilige Zusammenwirken der Beklagten und der Facebook Germany GmbH und die letztlich maßgebliche Entscheidungsbefugnis der gemeinsamen Konzernmutter (vgl. KG, Urteil vom 22.09.2017 - 5 U 155/14 - juris Rn. 56 ff.).
  5. b)Randnummer 78 Die Beklagte hat den Vorgaben des danach maßgeblichen deutschen Datenschutzrechts zuwider gehandelt, indem sie ihre Nutzer aufgefordert hat, der Weitergabe ihrer Kontaktdaten auf der Grundlage der geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zuzustimmen. Randnummer 79 Den Vorgaben des bei Klageeinreichung einschlägigen BDSG a. F. wie den zitierten Vorgaben der DS-GVO zufolge war und ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das Gesetz sie entweder erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Das streitgegenständliche Zustimmungsverlangen der Beklagten zielte auf eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach Maßgabe der zweiten Alternative, also aufgrund einer Einwilligung. Die Frage, ob eine Weitergabe der Kontaktdaten ihrer Nutzer auch ohne eine solche Einwilligung deshalb rechtlich erlaubt gewesen wäre, weil die Beklagte damit einen legitimen Zweck verfolgte, ist nicht streitgegenständlich. Diese Frage ist vielmehr hypothetischer Natur, weil die Beklagte zu keiner Zeit angekündigt hat, ohne die erbetene Zustimmung Kontaktdaten ihrer Nutzer zu teilen. Angegriffen wird ihre Aufforderung an die WhatsApp-Nutzer, eine Erklärung abzugeben, auf deren Grundlage es der Beklagten erlaubt wäre, Daten mit Facebook zu teilen. Randnummer 80 Die Zustimmung, auf deren Basis die Beklagte ihre neuen Nutzungsbedingungen 2016 zur Anwendung bringen wollte, erfüllte diese Vorgaben nicht. Denn die mit der Aufforderung zur Zustimmung einhergehenden Informationen boten keine Grundlage für eine wirksame Einwilligung. Randnummer 81 Sowohl § 4a Abs. 1 BDSG a.F. als auch § 4 Nr. 11 DS-GVO knüpfen die Wirksamkeit einer Einwilligung daran, dass die zustimmende Erklärung freiwillig und in informierter Weise erteilt wird. § 4 Nr. 11 DS-GVO definiert die Einwilligung der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Randnummer 82 Für eine auf den „bestimmten Fall“ bezogene „informierte“ Einwilligung hat die Beklagte mit der streitgegenständlichen Information keine Sorge getragen. Die Ankündigung, dass das Update darauf ziele, Informationen mit Facebook zu teilen, um u. a. „Erlebnisse mit Werbung“ zu verbessern, war bei weitem zu unkonkret. Die Zweckbestimmung muss im Moment der Datenerhebung grundsätzlich so präzise wie möglich erfolgen und es muss sichergestellt sein, dass personenbezogene Daten nicht für Zwecke verarbeitet werden, mit denen die betroffene Person bei der Erhebung nicht rechnen musste (Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, § 4 DS-GVO, Rn. 179). Der Datenverantwortliche muss bei einem Ersuchen um Einwilligung die betroffene Person über die Einzelheiten der einschlägigen personenbezogenen Daten, den Zweck der Verarbeitung, die Speicherfrist und alle Empfänger der Daten unterrichten. Randnummer 83 Dem ist die Beklagte einerseits deshalb nicht gerecht geworden, weil sich die erbetene pauschale Zustimmung auf eine Vielzahl von Änderungen bezog, deren Inhalt mit der Freigabe der eigenen Account-Daten zugunsten von Facebook zum Zwecke der personalisierten Werbung nur sehr unzulänglich umschrieben wurde. Welche Unternehmen überhaupt zur Facebook-Gruppe zählten, hat die Beklagte nicht offenbart. In welcher Weise personenbezogene Daten verarbeitet werden, um Werbung zu personalisieren, findet in ihren Erläuterungen keine Erwähnung. Das Versprechen, die eigene Facebook-Werbung und eigene Produkterlebnisse würden verbessert, lässt völlig offen, ob damit auch die Erlaubnis einhergehen sollte, das Nutzungsverhalten auf bestimmten Webseiten zu analysieren, um auf diese Weise interessengerechte Werbung zu ermöglichen. Des Weiteren hat die Freigabe von Daten unbeteiligter Dritter, für die die Nutzer gerade stehen sollten, in der einleitenden Erläuterung überhaupt keine Erwähnung gefunden. Konkrete Antworten auf die vorgenannten Fragen fanden sich weder in der Vollbildmitteilung auf dem Smartphone, in der per Hyperlink verbundenen Datenschutzrichtlinie, den FAQ auf der Internetseite noch in Blogeinträgen der Beklagten.
  6. c)Randnummer 84 Der Einwand der Beklagten, es mangele an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil sie von der angekündigten Datenweitergabe Abstand genommen und diese nicht in die Tat umgesetzt habe, kann dahinstehen, weil ihre Ankündigung jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr begründet hat. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Daran hat die Beklagte mit der Ankündigung, sie werde Account-Daten der WhatsApp-Nutzer mit Facebook teilen, keinen Zweifel gelassen. Randnummer 85 Die Argumentation der Beklagten, sie habe auf eine Intervention des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz hin darauf verzichtet, irgendwelche Daten dem Facebook-Konzern zur Verfügung zu stellen, räumt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht aus. Denn nichts würde die Beklagte daran hindern, ihre Entscheidung zu revidieren. Davor böte allein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Schutz, die die Beklagte dem Kläger verwehrt hat. Aus dem gleichen Grund ist die Behauptung der Beklagten, dass der Messengerdienst zwischenzeitlich von der WhatsApp Ireland Ltd. angeboten wird, ohne rechtliche Bedeutung. 2. Randnummer 86 Der mit dem Klageantrag zu I.A.2. geltend gemachte Anspruch darauf, für eine Löschung der auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen 2016 an Dritte übermittelten Daten Sorge zu tragen und den Vollzug an Eides statt zu versichern, steht dem Kläger gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich namentlich nicht aus § 2 Abs. 1 S. 3 UKlaG. Randnummer 87 Anders als der Unterlassungsanspruch knüpft der Beseitigungsanspruch nicht an eine bloße Begehungsgefahr an, sondern setzt eine bereits eingetretene Rechtsverletzung voraus. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte dem Unternehmen Facebook oder Dritten auf der Grundlage der unter Ziffer I.1 angegriffenen Einwilligung ihrer Nutzer deren Daten tatsächlich zur Verarbeitung übermittelt hat. Die Beklagte hat erklärt, nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben. Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 23.09.2016 eine Anordnung erlassen habe, die es Facebook untersagt habe, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern, habe sie in Absprache mit Facebook darauf verzichtet, in der EU entsprechende Daten als datenschutzrechtlich Verantwortliche mit Facebook zu teilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dies sehr wohl umgesetzt habe, hat der Kläger nicht genannt. Dem von ihm angebotenen Beweis einer Zeugeneinvernahme des Chief Executive Officers der Beklagten J. K. war daher nicht nachzugehen, weil dies auf eine Ausforschung des Zeugen hinausgelaufen wäre. 3. Randnummer 88 Der mit dem Antrag zu I. B. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers, der die Einbeziehung und Inbezugnahme einzelner Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie der Beklagten aus September 2016 betrifft,

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKla

G in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.

  1. a)Randnummer 89 Auch der auf eine AGB-Klauselkontrolle gerichtete Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die in den USA ansässige Beklagte richtet sich gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Rom-II-VO nach deutschem Recht. Randnummer 90 Die Rom-II-VO ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.07.2016 - C-191/15) dahin auszulegen, dass auf eine Unterlassungsklage zum Schutz von Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen richtet, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Unter den in Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO gewählten Begriff des unlauteren Wettbewerbs fällt danach auch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern dadurch die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen am Markt beeinflusst werden können (EuGH, a.a. O., Rn. 42). Damit ist deutsches Sachrecht einschlägig, weil sich die angegriffene Datenschutzrichtlinie in deutscher Sprache an deutsche Nutzer richtete und hier der Schaden einzutreten drohte.
  2. b)Randnummer 91 Der auf die streitgegenständlichen Datenschutzvorschriften bezogene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG in der bei Klageeinreichung maßgeblichen Fassung bzw. Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO zu. Randnummer 92 Gemäß § 1 UKlaG kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (1.) Randnummer 93 Die streitgegenständlichen Klauseln der Datenschutzrichtlinie der Beklagten stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Es handelt sich entgegen der Argumentation der Beklagten nicht um unverbindliche Hinweise. Randnummer 94 Ob von den eigentlichen Geschäftsbedingungen äußerlich getrennte Erklärungen des Verwenders als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist deshalb auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn allgemeine Hinweise nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. KG, Urteil vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 - juris Tz. 37 ; BGH, Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 221/95 Tz. 18). Randnummer 95 Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die noch im Streit stehenden vier Passagen der Datenschutzrichtlinie der Beklagten aus dem Jahr 2016 als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Den Eindruck, es stehe eine Vertragsänderung im Raum, hat die Beklagte schon dadurch evoziert, dass sie ihre Nutzer aufgefordert hat, die Datenschutzrichtlinien nicht etwa nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern ihnen zuzustimmen. Auch der Inhalt der hier streitgegenständlichen einzelnen Klauseln erhärtet diesen Eindruck. Denn alle vier Textpassagen räumen der Beklagten Rechte ein, die an eine vorherige Einwilligung der Nutzer, d. h. an die Zustimmung zu dem angekündigten Update, geknüpft sind und erwecken damit den Eindruck, dass mit der Zustimmung zur neuen Datenschutzrichtlinie eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einhergehe. Randnummer 96 So spricht die unter Ziffer B 2.1 angegriffene Klausel unter der Überschrift „Informationen, die Du zur Verfügung stellst“ mit den Worten, „Du bestätigst, dass ...“ ausdrücklich an, dass der Adressat eine Vertragserklärung abgeben solle. Die Klausel legt dem Nutzer eine Willenserklärung in den Mund und legt auf diese Weise die Annahme nahe, dass an dieser Stelle Rechte und Pflichten der Parteien begründet werden. Die unter Ziffer B 2.2 bis B 2.4 angegriffenen Klauseln informieren mit den Worten „Wir können dir Werbung zur Verfügung stellen“, „Wir können mithilfe der von Ihnen erhaltenen Informationen unsere Dienste vermarkten“ und „Wir können deine Informationen an jedwedes unserer verbundenen Unternehmen weitergeben“ bei der im Zweifelsfall gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht etwa nur über die in den Nutzungsbedingungen ausbedungenen Rechte, sondern eröffnen zugleich das Verständnis, dass mit der erbetenen Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie eine entsprechende Befugnis der Beklagten begründet werde. Die unter Ziffer B 2.2 angegriffene Klausel regelt unter der Überschrift „Verwendung Deiner Informationen durch uns“ einen Datenaustausch mit Facebook, der insbesondere auch die Übermittlung von Werbeanzeigen umfasst und damit notwendig ein diesbezügliches Einverständnis des Nutzers voraussetzt. Gleiches gilt für die unter der Überschrift „Verbundene Unternehmen“ in die Datenschutzrichtlinie aufgenommene und unter Ziffer B 2.3 angegriffene Klausel, die den Unternehmen der Facebook-Gruppe erlaubt, Account-Daten der Nutzer für Werbeanzeigen zu nutzen. Ebenso setzt schließlich die unter Ziffer B 2.4 angegriffene Klausel, die unter der Überschrift „Abtretung, Änderung der Eigentumsverhältnisse und Übertragung“ der Beklagten das Recht einräumt, Informationen der Nutzer an jedwedes mit ihr verbundene Unternehmen frei abzutreten, eine entsprechende Zustimmung der Nutzer voraus. Alle vier Passagen der Datenschutzrichtlinie implizieren eine Änderung Vertragsbeziehung zum Nutzer, die ohne dessen Zustimmung nicht wirksam wird und erwecken durch die Aufforderung, dem Update zuzustimmen, den Eindruck, dass diese rechtsgeschäftliche Zustimmung mit der Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie erteilt werde. (2.) Randnummer 97 Die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG in der bei Klageeinreichung maßgeblichen Fassung bzw. Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO unwirksam. Randnummer 98 Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist im Fall der hier streitgegenständlichen Klauseln deshalb zu bejahen, weil diese die in Art. 6 Abs. 1
  3. a)DS-GVO normierten Voraussetzungen für eine eine Datenverarbeitung rechtfertigende Einwilligung missachten. (
  4. a)Randnummer 99 § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnet eine Klauselkontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 1
  5. a)DS-GVO. Randnummer 100 Der Einwand der Beklagten, die in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehene Prüfung, ob eine unter Inbezugnahme allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande gekommene private Vereinbarung den Leitgedanken einer gesetzlichen Regelung missachte, setze voraus, dass überhaupt von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden dürfe und dass es sich mithin um dispositives und nicht wie im Fall des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO um zwingendes Recht handele, verfängt nicht. Randnummer 101 Eine solche einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage, denn auch im Fall der Missachtung einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe wird deren Grundgedanken zuwidergehandelt. Für den Anwendungsbereich des § 1 UKlaG ist deshalb höchstrichterlich anerkannt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335-1349, zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N. - CITROEN ). Eine einschränkende Auslegung auf dem Gebiet des Datenschutzrechts lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass anderenfalls die in Art. 80 DS-GVO vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten erweitert würden. Denn wie der EuGH zwischenzeitlich entschieden hat, erlaubt Art. 80 DS-GVO den Rückgriff auf nationale Vorschriften, die Verbraucherschutzverbänden das Recht einräumen, mit der Begründung Klage zu erheben, dass gegen das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei und beschränkt die Verbandsklagebefugnis nicht etwa auf einen Angriff gegen konkrete geschäftliche Handlungen im Sinne einer Klage nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Vor diesem Hintergrund hat auch das Landgericht Köln Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG einer Inhaltskontrolle unterzogen (LG Köln, Urteil vom 07.03.2007 - 26 O 77/05 - Tz. 13 ff.). (
  6. b)Randnummer 102 Die streitgegenständlichen Klauseln halten in der Sache einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1
  7. a)DS-GVO nicht stand. Randnummer 103 Wie bereits ausgeführt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten danach rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Sowohl § 4a Abs. 1 BDSG a.F. als auch § 4 Nr. 11 DS-GVO knüpfen die Wirksamkeit einer Einwilligung daran, dass die zustimmende Erklärung freiwillig und in informierter Weise erteilt wird. § 4 Nr. 11 DS-GVO definiert die Einwilligung der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Randnummer 104 Dieses Einwilligungserfordernis wird mit den angegriffenen Klauseln deshalb missachtet, weil die streitgegenständlichen Passagen der Datenschutzrichtlinie dem Verbraucher suggerieren, dass die erbetene Zustimmung eine Rechtfertigung für die Verarbeitung der jeweils angesprochenen Daten biete, wiewohl die Datenschutzrichtlinie keinen hinreichend konkreten Zweck nennt. (
  8. aa)Randnummer 105 Mit der erbetenen Zustimmung zu der mit dem Antrag zu I. B. 2.1 angegriffenen Erklärung „Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung, darunter sowohl die Nummern von Nutzern unserer Dienste als auch die von deinen sonstigen Kontakten. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Nummern zur Verfügung zu stellen“, fordert die Beklagte WhatsApp-Nutzer dazu auf, eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, dass der Beklagten Daten (zur Verarbeitung) zur Verfügung gestellt werden. Gegenstand des Zustimmungsverlangens ist also eine Einwilligung in die Datenverarbeitung. Dass diese Einwilligung mangels konkreter Zweckbestimmung nicht dem Maßstab der des BDSG a.F. und der DS-GVO genügen, ist bereits oben dargelegt worden. Randnummer 106 Dass das Zustimmungsverlangen auf eine Datenverarbeitung bezogen war, kann nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass die Beklagte nie die Absicht verfolgt habe, die Telefonnummern Dritter an Facebook unverändert weiterzugeben, sondern dass davon nur unvollständige Hashwerte betroffen gewesen seien, in die sie die Mobiltelefonnummern von Nicht-Nutzern des WhatsApp-Dienstes habe umwandeln wollen. Die Beklagte hat erläutert, dass sie die streitgegenständliche Zustimmung erbeten habe, um ihre sogenannte Adressbuchfunktion anbieten zu können. Sie nutze die zur Verfügung gestellten Telefonnummern aus dem Adressbuch ihrer Nutzer, um daraus eine Liste derjenigen „Kontakte“ des jeweiligen Nutzers zu erstellen, die ebenfalls den WhatsApp-Dienst nutzten und erspare es den Anwendern so, die Nummern manuell eingeben zu müssen. Dies sei technisch nur umsetzbar, wenn sie auf alle Nummern im Adressbuch des Smartphones des Nutzers zugreifen könne. Diese Daten schütze sie aber aufwändig, indem sie nur unvollständige Hashwerte speichere. Die Beklagte meint, dass diese Hashwerte keine personenbezogenen Daten mehr seien und dass die erbetene Zustimmung deshalb auch keine Datenverarbeitung zum Gegenstand gehabt habe. Diese Argumentation überzeugt deshalb nicht, weil die streitgegenständliche Aufforderung, Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht mit der Einschränkung versehen war, dass die Telefonnummern zur Umwandlung in Hashwerte zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Frage, ob die Umwandlung personenbezogener Daten in Hashwerte als Datenverarbeitung zu werten ist, ist deshalb hier nicht entscheidungserheblich und rechtfertigt mithin auch nicht die von der Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die beim EuG zum Az. T-709-21 RENV diesbezüglich anhängige Nichtigkeitsklage. Randnummer 107 Auch der Einwand der Beklagten, der Zugriff auf die Kontaktdaten der Nutzer sei unabhängig von einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen deshalb gerechtfertigt, weil sie auf diese Weise berechtigte Interessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BVSG a. F. oder Art. 6 Abs. 1 lit.
  9. f)DS-GVO wahre, verfängt nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verarbeitung der Kontaktdaten ohne eine Einwilligung der Betroffenen zulässig wäre, weil Gegenstand der Klage ein Zustimmungsverlangen der Beklagten zu ihrer Datenschutzrichtlinie ist, das darauf zielte, eine Einwilligung abzugeben. Streitentscheidend ist deshalb allein die Frage, ob die Klausel den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gerecht wurde. (
  10. bb)Randnummer 108 Das mit dem Antrag zu I. B. 2.2 angegriffene Zustimmungsverlangen bzgl. der Erklärung, „Wir können dir Marketing-Material für unsere Dienste sowie für die der Unternehmen der Facebook-Unternehmensgruppe zur Verfügung stellen, zu der wir jetzt gehören“ zielte darauf ab, ein Werbeeinverständnis abzugeben. Nach dem Grundsatz der sogenannten kundenfeindlichen Auslegung, der bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Anwendung findet, ist das Wort „können“ in diesem Zusammenhang als Einräumung einer Befugnis zu interpretieren. Nach diesem Verständnis zielt auch diese Klausel darauf, ein Werbeeinverständnis der Nutzer einzuholen, das irgendwelche Werbung zu irgendwelchen Themen irgendwelcher Unternehmen der Facebook-Unternehmensgruppe zum Gegenstand hat. Eine solche Einwilligung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht geeignet, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen. (
  11. cc)Randnummer 109 Die mit dem Antrag zu I. B. 2.3 angegriffene Erklärung beinhaltet gleichermaßen ein u. a. auf Werbung bezogenes Zustimmungsverlangen, das den vorgenannten Anforderungen, die an eine wirksame Einwilligung in die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten zu stellen sind, nicht genügt. Randnummer 110 Unter der Überschrift „Verbundene Unternehmen“ hat die Beklagte hier erklärt, dass sie Nutzerdaten mit anderen Unternehmen der Facebook-Unternehmensgruppe teile und (grammatikalisch verunglückt) angekündigt, dass „Facebook und die anderen Unternehmen der Facebook-Unternehmensgruppe Informationen von uns auch verwenden, um deine Erlebnisse in ihren Diensten, wie Vorschläge zu unterbreiten (beispielsweise Freunde oder Verbindungen oder interessante Inhalte) und um relevante Angebote und Werbeanzeigen zu zeigen“. Auch in diesem Kontext ist das Verb „können“ nach dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung in dem Sinne zu verstehen, dass der Beklagten auf diesem Wege eine Befugnis eingeräumt werden soll. Da die Beklagte die Zustimmung der Nutzer zu dieser Erklärung erbeten hat, zielte die Klausel darauf, die Einwilligung der Nutzer in die in Aussicht gestellte Übersendung „relevanter Angebote und Werbeanzeigen“ einzuholen. Eine so allgemein formulierte Einwilligung bietet keine Grundlage für eine Rechtfertigung der damit einhergehenden Verarbeitung personenbezogener Daten. (
  12. dd)Randnummer 111 Mit der unter Ziffer I. B. 2.4 unter der Überschrift „Abtretung, Änderung der Eigentumsverhältnisse und Übertragung“ angegriffenen Erklärung geht gleichfalls ein Zustimmungsverlangen einher, das den an die wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu richtenden Anforderungen nicht genügt. Randnummer 112 Die Beklagte hat an dieser Stelle erklärt: „Sämtliche uns im Rahmen unserer Datenschutzrichtlinie zustehenden Rechte und Pflichten sind durch uns in Verbindung mit einer Fusion, einer Übernahme, einer Umstrukturierung bzw. einem Verkauf von Vermögenswerten oder kraft Gesetzes oder anderweitig frei an jedwedes unserer verbundenen Unternehmen abtretbar, und wir können deine Informationen an jedwedes unserer verbundenen Unternehmen oder Nachfolgeunternehmen bzw. jeden neuen Eigentümer übertragen.“ Indem die Beklagte ihre Nutzer aufgefordert hat, diese Erklärung nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern ihr zuzustimmen, hat sie eine Einwilligung in die vorgenannte Datenweitergabe verlangt, die in dieser Form mangels hinreichender Konkretisierung nicht geeignet ist, die Grundlage für eine rechtmäßige Datenweitergabe zu bilden. (3.) Randnummer 113 Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Randnummer 114 Die Beklagte hat den Nutzern ihres Dienstes die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie übersandt und durch dieses Inverkehrbringen die Gefahr begründet, dieselbe auch künftig zu verwenden. Diese Gefahr ist nicht dadurch ausgeräumt worden, dass die Beklagte ihre Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zwischenzeitlich novelliert hat. Denn das schützt die Verbraucher nicht davor, dass die Beklagte die Datenschutzbedingungen erneut aufgreift, zumal die Beklagte deren Rechtmäßigkeit geltend macht. Diese Gefahr hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, die die Beklagte nicht abgegeben hat. 4. Randnummer 115 Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten

§ 12Abs.

1 UWG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 5. Randnummer 116 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend und unter Anerkennung der Kostenlast seitens der Beklagten für erledigt erklärt haben gemäß § 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645034

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