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LG Berlin 28. Zivilkammer 28 O 99/23 Urteil Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Ansprüche aus zwei Kooperations-Rahmenverträgen über d

Tenor 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt an die Klägerin 167.822,08 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 104.656,72 € seit dem 04.04.2023,

nicht entgegenstehen (dazu unter 4.). Randnummer 57 1. Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) Randnummer 58 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 167.822,08 € gegen die Beklagte zu 2) aus § 3 der Kooperationsvereinbarung vom 30.09./04.10.2021 i.V.m. § 241 Abs. 1

. Randnummer 59 Der Zahlungsanspruch in Höhe von 20 % des erzielten Erlöses der Beklagten zu 2) ergibt sich unmittelbar aus § 3 der Kooperationsvereinbarung. Die mit den Rechnungen geltend gemachten Beträge entsprechen jeweils 20 % der Summen, die die Beklagte zu 2) für die jeweiligen Kunden erstritten hat. Dem ist die Beklagte zu 2) auch nicht entgegengetreten. Randnummer 60 2. Feststellung der Schadensersatzpflicht bzgl. der fremdfinanzierten Verträge Randnummer 61 Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) scheitert bereits daran, dass die Kooperationsvereinbarung gemäß § 134

nichtig ist (siehe sogleich unter 4.). Gegen die Beklagte zu 2) steht der Klägerin hingegen der begehrte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus der Kooperationsvereinbarung vom 27.09.2021/29.09.2021 zu, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 280, 241 Abs. 2

Randnummer 62 a. Die Beklagte zu 2) verletzt eine Pflicht aus der Kooperationsvereinbarung, indem sie die durch die Klägerin aufbereiteten Kundendaten an fremde Prozessfinanzierungsunternehmen weiterleitete mit denen die Klägerin keine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatte. Randnummer 63 Bei einem Vertragsverhältnis erschöpft sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verpflichtung der Parteien nicht in der Befolgung dessen, was das Gesetz oder der Vertrag explizit gebieten. Vielmehr müssen die Parteien alles unterlassen, was den Eintritt des Leistungserfolgs und die Verwirklichung des Vertragszwecks gefährden oder vereiteln könnte. Dies wird häufig als sog. Verbot der Vertragszweckgefährdung betitelt. Dieses Verbot wird von der Rechtsprechung als Teil der einer Leistungstreuepflicht verstanden (mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung: MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025,

§ 241Rn.

111, beck-online). Aus dieser Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (BGH, NJW 2016, 2409 Rn. 16, beck-online). Randnummer 64 Außerdem sind beide Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2

verpflichtet. Zu dieser Rücksichtname auf die Interessen des anderen Teils gehört insbesondere auch die Vertraulichkeitspflicht. Sensible und vertrauliche Daten des anderen Teils dürfen Dritten nicht ohne weiteres offenbart werden (MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025,

§ 241Rn.

145, beck-online). Randnummer 65 Vorliegend hat die Klägerin die Kundendaten sowie die dazugehörigen Unterlagen für die Beklagte zu 2) aufbereitet und ihr zur Verfügung gestellt. Damit hat die Klägerin ihre Hauptleistungspflicht bereits erfüllt. Nach den oben beschriebenen Grundsätzen war die Beklagte zu 2) ab diesem Zeitpunkt nicht lediglich aus ihrer Hauptleistungspflicht zur Zahlung der Provision verpflichtet, sondern vielmehr hatte sie auch Sorge dafür zu tragen, dass diese Provision weder gefährdet noch beeinträchtigt wird. Zudem durfte sich die Klägerin im Rahmen der Vertraulichkeitspflicht darauf verlassen, dass die Beklagte zu 2) die übermittelten Daten nicht an Dritte weitergibt. Randnummer 66 Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die aufbereiteten Daten und Mandate an andere Prozessfinanzierungsunternehmen weitergeleitet. Damit ist der Provisionsanspruch der Klägerin konkret gefährdet, denn die Provisionsvereinbarung bezog sich lediglich auf die Finanzierung der Prozesse durch die Beklagte zu 2). Dies war der Beklagten zu 2) auch bewusst, denn es ergibt sich aus der Kommunikation, dass hier in Aussicht gestellt wurde, die Provision trotzdem durch die Beklagte zu 2) im Rahmen einer Zusatzvereinbarung für gewechselte Mandate zu garantieren. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ist es jedoch nie gekommen. Randnummer 67 Dies stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich dann keine Verletzung der jeweiligen Pflichten dar, wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) der Wechsel abgesprochen gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob im Rahmen der Verhandlung der Kooperationsvereinbarung bereits abstrakt über die Einbindung von weiteren Prozessfinanzierungsunternehmen zwischen den Parteien gesprochen worden ist. Vielmehr müsste die Beklagte zu 2) die jeweiligen Wechsel angekündigt sowie ein Einverständnis der Klägerin zur Weitergabe der Daten eingeholt haben. Randnummer 68 Das Gericht ist nach Anhörung der Zeugin xxxx nach dem Maßstab des § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein solcher Wechsel weder vorher angekündigt noch ein Einverständnis der Klägerin vorlag. Randnummer 69 Im Einzelnen: Randnummer 70 Das Gericht ist nach der glaubhaften Aussage der Zeugin xxxx überzeugt, dass die Beklagte zu 2) die Klägerin nicht über den Wechsel in Kenntnis gesetzt hat. Randnummer 71 Die Zeugin bekundet diesbezüglich, der Geschäftsführer Herr xxxx habe sie angewiesen, einigen Mandanten, die durch die Klägerin vermittelt worden waren, ein Wechselangebot zu einem anderen Prozessfinanzierungsunternehmen zu unterbreiten. Im Nachgang habe sie dann mitbekommen, dass es bezüglich dieses Vorgangs Unstimmigkeiten mit der Klägerin gab. Sie könne sich da an ein Telefonat mit einem Geschäftsführer der Klägerin erinnern. Die Zeugin sagt über dies aus, nach ihrem Eindruck sei dieser Vorgang wohl so nicht abgestimmt gewesen. Dabei sei sie jedoch in die Vorgänge auf der Ebene der Geschäftsführung nicht eingebunden gewesen. Randnummer 72 Entscheidend ist hier auch nach Ansicht des Gerichts, dass die Zeugin - die auf Arbeitsebene die geschilderten Unstimmigkeiten mitbekommen hat - bei einem weiteren Wechselvorgang, diesen unbedingt per WhatsApp an den Geschäftsführer der Klägerin kommunizieren wollte. So sollten laut der Zeugin weitere Unstimmigkeiten vermieden werden. Die Klägerin lehnte den Wechsel laut der Zeugin ab. Die Kommunikation an die Klägerin habe sie auch mit dem Zeugen xxx abgestimmt. Randnummer 73 Damit ist nach Ansicht des Gerichts nach den Maßstäben des § 286 ZPO erwiesen, dass die Wechselvorgänge zwischen den Parteien nicht abgestimmt waren. Es ist fernliegend, dass - wenn auf Ebene der Geschäftsführung eine Ankündigung und ein Einverständnis vor den jeweiligen Wechselvorgängen stattgefunden hätte - eine Information per WhatsApp durch die Zeugin xxx (die nicht einmal für die Beklagte zu 2) tätig war) an die Klägerin übermittelt worden wäre. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin dem Wechsel nach Aussage der Zeugin nicht zugestimmt. Randnummer 74 Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte an dieser Aussage zu zweifeln. Die Zeugin räumt freimütig ein, in Teile der Vorgänge nicht eingebunden gewesen zu sein und schildert ihren persönlichen Eindruck der Geschehnisse. Randnummer 75 Die Pflichtverletzung ist auch erheblich. Der Provisionsanspruch ist für die Klägerin elementar. Erst durch die Erfolgsprovision - im Gegensatz zur Pauschale in Höhe von 600 €, deren Vereinbarung sowieso nichtig ist (siehe sogleich unter 4.) - rentiert sich das Geschäftsmodell der Klägerin. Die Aufbereitung der Daten für die Glücksspielverfahren ist sehr aufwendig und mit hohen Kosten verbunden, die erst von der Erfolgspauschale gedeckt werden können. Randnummer 76 b. Die Beklagte zu 2) hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1

. Randnummer 77 c. Durch die Wechsel der Prozessfinanzierungsverträge zu anderen Finanzierungsunternehmen ist der Klägerin auch ein kausaler Schaden entstanden. Randnummer 78 Wäre die Beklagte zu 2) ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen und hätte die Fälle - die sie nicht selbst finanzieren wollte - entlang der vertraglichen Vorgaben gegenüber der Klägerin schriftlich abgelehnt, so wäre der Schaden nicht entstanden. Dann wäre es der Klägerin möglich gewesen, selbst die Prozesse zu finanzieren bzw. diese an einen Prozessfinanzierungsunternehmen zu vermitteln, mit denen die Klägerin eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hat. Randnummer 79

  1. Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) Randnummer 80 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m §§ 3 Abs. 1, 3a UWG gegen die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) zu. Randnummer 81 a. Die Klägerin ist im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert. Randnummer 82 Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Randnummer 83 Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  2. Dezember 2025 – 6 W 50/25 –, Rn. 66, juris). Randnummer 84 Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Mitbewerber, denn sie bieten als Prozessfinanzierer dieselben Dienstleistungen an und sind zumindest auf dem deutschsprachigen Markt in Europa tätig. Sie stehen sich mithin im Wettbewerb auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt gegenüber. Randnummer 85 Auch die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Mitbewerber im oben genannten Sinne. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts hier nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsanwaltskanzlei eine etwas breitere Palette an Dienstleistungen anbietet als die Klägerin. Randnummer 86 Im Einzelnen: Randnummer 87 Nach Rechtsprechung des BGH ist bei der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses eine eher weite Auslegung geboten. Randnummer 88 „ Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; BGH, Urteil vom
  3. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom
  4. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 26] - DFL-Supercup, jeweils mwN). Randnummer 89 (…) Randnummer 90 Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom
  5. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] - Werbung für Fremdprodukte; GRUR 2025, 1897 [juris Rn. 29] - DFL-Supercup, mwN).“ Randnummer 91 (BGH, Urteil vom
  6. März 2025 – I ZR 64/24 –, Rn. 24 f., juris - Fluggastrechteportal ) Randnummer 92 In dieser Entscheidung hat der BGH ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fluggastrechteportal und einer Fluglinie angenommen - zwei Unternehmen, die völlig verschiedene Primärleistungen anbieten. Randnummer 93 So ist es auch hier. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Verbrauchern bei der Durchsetzung und Finanzierung von Ansprüchen in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu ermöglichen, miteinander in einen Substitutionswettbewerb. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche direkt in house gerichtlich geltend machen kann, also eine weitere Dienstleistung anbietet. Denn für ein Wettbewerbsverhältnis nach der oben beschriebenen Auslegung reicht es aus, dass die Parteien bezüglich der Anwerbung der Verbraucher sowie der Organisation und Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung in einem Wettbewerb stehen. Lediglich zur Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht muss sich die Klägerin einer Rechtsanwaltskanzlei bedienen, was - wie der hiesige Fall zeigt - das Angebot lediglich komplettiert. Randnummer 94 b. Die Beklagten betreiben auch unlauteren Wettbewerb gemäß § 3a UWG i.V.m. § 49b Abs. 2 BRAO. Randnummer 95 Die Teilhabe des Kanzleigründers und Anteilseigners der Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 2) einem Prozessfinanzierungsunternehmen stellt einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO dar. Randnummer 96 Eine Beteiligung von Rechtsanwälten an Prozessfinanzierungsunternehmen - auch als lediglich stille Teilhaber - stellt stets eine (indirekte) erfolgsabhängige Vergütung dar, deren Annahme nach § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich verboten ist. Lediglich im Rahmen von § 4a RVG sind Erfolgshonorare nunmehr seit dem 01.10.2021 unter den dortigen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. KG Berlin, Urteil vom
  7. November 2002 – 13 U 31/02 –, Rn. 67; OLG München, Urteil vom
  8. Mai 2012 – 23 U 4635/11 –, Rn. 19, juris). Randnummer 97 Die Verbotsvorschrift § 49b Abs. 2 BRAO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, weil die Vorschrift auch den Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zum Ziel hat (BGH, GRUR 2019, 970 Rn. 27 ff., beck-online). Randnummer 98 c. Die unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Randnummer 99 Bei einem Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften der BRAO ist stets von einer wettbewerblichen Relevanz auszugehen (ebenso zu § 43b BRAO: OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 454, S. 458, beck-online). Randnummer 100
  9. Kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) Randnummer 101 Der Klägerin steht hingegen kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zu. Randnummer 102 a. Nichtigkeit der Vereinbarung des Erfolgshonorars Randnummer 103 Die Kooperationsvereinbarung, in der in § 3 die Beklagte zu 1) verpflichtete wird, eine Pauschale für die Vermittlung von Mandaten an die Klägerin zu zahlen ist aufgrund eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. nichtig. Randnummer 104 Auf dem Markt für Rechtsdienstleistung in Deutschland hatte der Gesetzgeber für Rechtsanwälte und Dritte in § 49b Abs. 3 BRAO zunächst ein umfassendes Verbot von Erfolgshonoraren normiert (nunmehr ist in § 49b Abs. 2 BRAO mit dem Verweis auf § 4a RVG eine differenzierte Regelung geschaffen worden, mit der Erfolgshonorare unter bestimmten Bedingungen zulässig sein können vgl. dazu Mayer , Das „neue“ Erfolgshonorar - was die Praxis jetzt wissen muss AnwBl 2021, S. 246 ff.) Randnummer 105 Dieses umfassende Verbot ist durch den BGH auch stets weit ausgelegt worden: Randnummer 106 „ Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden (BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen.“ Randnummer 107 (BGH, Urteil vom
  10. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 16, juris) Randnummer 108 Die Vereinbarung in § 3 der Kooperationsvereinbarung - mit der sich die Beklagte zu 1), eine Rechtsanwaltsgesellschaft, zur Zahlung in Höhe von 600 € für die Vermittlung eines Mandats verpflichtet, ist nach den oben genannten Voraussetzungen unzulässig. Bezüglich der Kausalität zwischen Vermittlungsleistung und Zahlung bestehen keine Bedenken. Randnummer 109 Rechtsfolge des festgestellten Verstoßes gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. ist die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134

(mit weiteren Nachweisen: OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2023 – 8 U 1883/22 –, Rn. 35, juris) Randnummer 110 b. Keine unzulässige Rechtsausübung Randnummer 111 Auf diese Nichtigkeit des Vertrags darf sich die Beklagte zu 1) auch berufen, denn dieses Verhalten stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Randnummer 112 Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium muss jemand, der das Vertrauen anderer in das Bestehen einer bestimmten Rechtslage erweckt hat, sich auch an dieser festhalten lassen. Im Grundsatz stellt dieser spezielle Vertrauenstatbestand aus § 242

eine Art Rechtsscheinhaftung dar. Derjenige, der in Anspruch genommen wird muss also den Anschein der entsprechenden Rechtslage in zurechenbarer Weise gesetzt haben und die Gegenpartei muss auf diesen Anschein auch tatsächlich vertraute haben und gutgläubig gewesen sein (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2025 – I-7 U 78/24 –, Rn. 8, juris). Randnummer 113 Ein solcher Vertrauenstatbestand ist nach Ansicht des Gerichts durch die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis die Übermittlung von Werbe- und Akquisemaßnahmen sowie das Übermitteln der Kundendaten ist allein nicht dazu geeignet, ein - über das auf die Vertragserfüllung gerichtete Vertrauen hinausgehenden - Vertrauenstatbestand zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Beklagte zu 1) durch den Zeugen Brade bei der Klägerin den Anschein erweckt hat, die streitgegenständliche Vereinbarung sei nicht vom Verbot in § 49b Abs. 3 Satz 1 a.F. umfasst gewesen. Randnummer 114 Darüber hinaus hat sich der BGH in der bereits zitierten Entscheidung auch zu Billigkeitserwägungen im Rahmen von § 49b BRAO geäußert: Randnummer 115 „ Die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2

ist auch nicht unbillig im Sinne von § 242

. Dies ist insbesondere nicht deshalb der Fall, weil die nach dem Vortrag der Klägerin ihrerseits gegen § 49b Abs. 3 Satz 1

verstoßende Beklagte die ihr gewährten Leistungen nach Maßgabe der §§ 812 ff

unentgeltlich behalten darf. Es handelt sich um die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge, die zudem geeignet ist, die Zielsetzung des Verbots des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO zu fördern. Ein Bereicherungsausgleich ist auch dann nicht gemäß § 242

geboten, wenn der die Vermittlungsleistung entgegennehmende Rechtsanwalt überlegenes Wissen hat.“ Randnummer 116 (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 30, juris) Randnummer 117 Nach Ansicht des Gerichts lassen sich diese Erwägungen auf den hiesigen Fall übertragen. Zwar geht es hier nicht um eine Wertausgleich im Rahmen einer Leistungskondiktion, jedoch darf auch bei Nichtigkeit der Vertragsabrede die Beklagte zu 1) hier die empfangenen Leistungen behalten, ohne die vereinbarte Provision zu bezahlen. Dies ist ebenso Teil der ausdrücklich durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolge des Verbotes in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Diese Rechtsfolge nunmehr durch Billigkeitserwägungen zu durchbrechen ist nach Ansicht des Gerichts nicht geboten. Randnummer 118 c. Kein Verschulden bei Vertragsschluss Randnummer 119 Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2

zu. Randnummer 120 Eine Pflichtverletzung durch die unstreitige Nichtaufklärung über das Verbot in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Randnummer 121 Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend dabei ist, ob jeweils eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vom anderen Teil erwartet werden darf. Dabei ist insbesondere auch relevant, ob die Parteien Laien oder Fachleute sind und ob zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht herrscht (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH: BeckOK

/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025,

§ 311Rn.

77, beck-online). Randnummer 122 Eine Aufklärungspflichtverletzung scheidet bereits aus, wenn der Vertragsgegner das Wirksamkeitshindernis bereits kennt. Wenn also die aufklärungspflichtige Partei ohne Fahrlässigkeit davon ausgeht, der andere Teil kenne das Wirksamkeitshindernis, so trifft sie kein Verschulden (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23 –, Rn. 35, juris). Randnummer 123 Nach Ansicht des Gerichts konnte die Beklagte hier ohne Fahrlässigkeit von einer Kenntnis der Klägerin um das Wirksamkeitshindernis ausgehen. Randnummer 124 Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Geschäftsführer der Klägerin keine deutschen Rechtsanwälte sind und so keine dezidierten Kenntnisse des deutschen Standesrechts der Rechtsanwälte haben. Vielmehr ist die Kenntnis der Parteien von der Rechtslage auf dem Markt entscheidend, auf dem sie tätig sind. Die Klägerin ist bereits seit 2014 auf dem Markt für Rechtsdienstleistungen tätig und verfügt daher über ausreichend Erfahrung. Ein Ungleichgewicht gegenüber der Klägerin oder einen Vorteil an Informationsquellen auf Seiten der Beklagten zu 1) drängt sich ebenso nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar auf. Hier darf von einer auf dem Markt tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - auch wenn diese in Österreich sitzt - erwartet werden, sich über die Rechtslage für Vermittlungsverträge mit Anwälten zu informieren. Hinzu kommt, dass - wie bereits oben unter a. erwähnt - unmittelbar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitgegenständlichen Kooperationsvereinbarung, eine Neuregelung des Erfolgshonorars in Kraft treten sollten. Damit einher gingen zahlreiche Presseartikel, die bereits im Sommer 2021 veröffentlicht worden sind - nicht nur in der deutschen Fachliteratur zu diesem Thema (beispielsweise: Haufe Online, Lockerungen beim Erfolgshonorar für Anwälte treten am 1.10.2021 in Kraft, veröffentlicht am 02.07.2021, https://www.haufe.de/recht/.../...anwaelte_222_530538.html zuletzt abgerufen am 20.01.2026 ). Aus diesen ergibt sich auch ohne vertiefte Kenntnisse des Berufsrechts für Anwälte, dass Erfolgshonorare grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt unzulässig waren. Randnummer 125 Eine Aufklärungspflicht in diesem Fall anzunehmen würde zudem nach Ansicht des Gerichts dazu führen, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet wäre, seinen Vertragspartner bezüglich der Rechtslage quasi gratis - und ohne entsprechenden Auftrag - zu beraten. Eine solche Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts aber zu weitgehend. Randnummer 126 III. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Beklagte zu 2) zu, § 288 Abs. 1, Abs. 2

Randnummer 127 Die einseitig gesetzte Zahlungsfrist von jeweils sieben Tagen begründet keinen Verzug im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1

(vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83, Rn. 11). Randnummer 128 Daher ist die Beklagte zu 2) jeweils gemäß § 286 Abs. 3

30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 - an die hohe Anforderungen zu stellen sind - ist hier nicht ausreichend substantiiert dargetan. Randnummer 129 Die Widerklage ist unbegründet. Randnummer 130 Die Widerklage ist zulässig jedoch unbegründet. Randnummer 131 1. Kein Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1) Randnummer 132 Der Beklagten zu 1) steht kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin aus § 823 Abs. 1

zu. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch ergibt, kommen nicht in Betracht. Randnummer 133 Zwar liegt grundsätzlich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1

in Form des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) vor (dazu unter a.). Jedoch ist bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Handlungen der Klägerin kausal für den Schadenseintritt waren (dazu unter b.). Zudem konnte die Beklagte zu 1) den Schaden nicht nachweisen (dazu unter c.). Randnummer 134 a. Die Klägerin hat nach Ansicht des Gerichts in den als Rahmenrecht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) eingegriffen, indem sie Musterwiderrufsformulare an die bereits vermittelten Mandanten versendete. Randnummer 135 Zu den geschützten Betrieben in § 823 Abs. 1

zählen auch die freien Berufe und somit auch der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei (BeckOK

/Förster, 76. Ed. 1.11.2025,

§ 823Rn.

182, beck-online). Randnummer 136 Der Eingriff ist auch betriebsbezogen, denn hier werden die Grundlagen des Betriebs der Beklagten zu 2) bedroht (vgl. zum betriebsbezogenen Eingriff mit weiteren Nachweisen: BGH, NJW 1983, 812, beck-online). Die Mandanten, die der Rechtsanwalt bereits akquiriert hat und gegenüber denen der Rechtsanwalt seine Gebühren für die Tätigkeit abrechnet, stellen die Grundlage eines Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei dar. Das Versenden der Musterwiderrufsformulare bedroht durch das „abwerben“ von Mandanten daher auch die Grundlage des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1). Randnummer 137 Dieser Eingriff ist nach einer Abwägung der Interessen - die das Gericht bezogen auf den hiesigen Einzelfall vorgenommen hat - auch rechtswidrig. Randnummer 138 Die Klägerin beabsichtigte mit dem Anschreiben der Kunden möglichst viele der Kunden wieder „zurückzuholen“ und so war der Eingriff absichtlich auf den Widerruf der bereits erteilten Mandate gerichtet. Die Musterwiderrufsformulare mussten nur noch durch die Kunden unterzeichnet werden und die Beauftragung einer neuen anwaltliche Vertretung war bereits vorgesehen. Den Kunden - die durch die Klägerin erst an die Beklagte zu 1) vermittelt worden waren - wurden der Wechsel hin zu der neuen Anwaltskanzlei als eine Empfehlung der Klägerin unterbreitet. Tatsächlich widerriefen in der Folgezeit einige Mandaten den Vertrag mit der Beklagten zu 1) und auch mit dem Prozessfinanzierungsunternehmen. Randnummer 139 b. Jedoch ist bereits durch die Beklagte zu 1) nicht dargelegt, dass die E-Mail mit dem Widerrufsformular kausal für den jeweiligen Widerruf der Verträge war. Randnummer 140 Hier steht der Beklagten zu 1) nach Ansicht des Gerichts auch kein Anscheinsbeweis zur Seite. Randnummer 141 Ein hierfür erforderlicher Tatbestand, der den typischen Geschehensablauf charakterisiert - also von einer bestimmten Ursache auf eine bestimmte Wirkung geschlossen werden kann - ist hier bereits durch die Behauptung, die E-Mails hätten den Widerruf veranlasst nicht gegeben. Denn es reicht gerade nicht aus, das eine Möglichkeit erheblich wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. mit weiteren Nachweisen: BGH, Urteil vom 28. April 1966 – III ZR 197/64 –, Rn. 9, juris). Randnummer 142 Hier hat die Klägerin nicht lediglich die Kausalität bestritten, sondern vielmehr unter Beweisantritt dargelegt, dass Kunden mit der Bearbeitung der Fälle bei der Beklagten zu 1) unzufrieden gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags hat die Beklagte zu 1) nach Ansicht des Gerichts nicht dargelegt, dass die E-Mail mit dem Widerrufsformular die Widerrufserklärungen bewirkt hat. Denn es besteht auch die Möglichkeit, dass die Mandanten auch ohne die E-Mail der Klägerin die Verträge aufgrund von Unzufriedenheit widerrufen hätten. Dass die andere Möglichkeit - nämlich das Widerrufsformular der Klägerin - den Widerruf ausgelöst hat, wahrscheinlicher ist, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweis gerade nicht aus. Randnummer 143 c. Schließlich konnte die Beklagte zu 1) auch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen. Randnummer 144 Die Beklagte zu 1) konnte die Behauptung, es seien für alle Mandate bereits Prozessfinanzierungsverträge abgeschlossen gewesen, nicht beweisen. Die Anhörung der Zeugin Eli hat insoweit eindeutig ergeben, dass nicht für alle Mandate ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen gewesen ist. Randnummer 145 2. Kein Zahlungsanspruch der Beklagten zu 2) Randnummer 146 Ein Anspruch der Beklagten zu 2) auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1

aufgrund der widerrufenen Prozessfinanzierungsverträge besteht ebenso nicht. Für einen solchen Anspruch kommen auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen in Betracht. Randnummer 147 Zunächst hat die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin bereits eine Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte zu 2) hat schon nicht dargelegt, dass durch den Widerruf von Prozessfinanzierungsverträgen - die größtenteils nicht durch die Beklagte zu 2) finanziert worden sind, eine Pflichtverletzung begründet werden soll. Einen Provisionsanspruch der Beklagten zu 2) - der für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zumindest hätte gefährdet sein müssen - bestand demgemäß für diese Mandate überhaupt nicht. Eine andere Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Randnummer 148 Jedenfalls aber ist der Beklagten zu 2) hier auch kein Schaden entstanden, da sie sich durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO (siehe oben II. 3. b.), rechtswidrig verhalten hat. Die Prozessfinanzierungsverträge sind jedenfalls bezüglich der Erfolgsbeteiligung und Vergütung nichtig, § 134

(ebenso: OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 – 23 U 4635/11 –, Rn. 22, juris). Deshalb kann die Beklagte zu 2) diese auch nicht als Schaden geltend machen. Randnummer 149 IV. Die Nebenforderungen der Widerklage bestehen in Ermangelung eines Hauptanspruches ebenso nicht. Randnummer 150 V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO; diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO Randnummer 151 Randnummer 152 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645121

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