Deutschland die bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, Randnummer 6 der Antragstellerin ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, sofern eine aktuelle Sicherheitsabfrage in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden keine der Visumserteilung entgegenstehenden Erkenntnisse erbringt, Randnummer 7 ferner, Randnummer 8 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens die gegenüber der Antragstellerin bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten. Randnummer 9 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Randnummer 10 II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das alleiniger Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch den Senat ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), erfordert eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 11
der Mitteilung an die jeweiligen Antragsteller eine politische Entscheidung bleibt, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist. Randnummer 15 Unter Hinweis auf das Senatsurteil vom
G sowie im Lichte des Umstands, eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, nicht überprüft werden. Randnummer 16 Berechtigt verweist die Beschwerde ansonsten unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom
G die Aufnahme von auf der Menschenrechtsliste verzeichneten oder in dem Überbrückungsprogramm geführten afghanischen Staatsangehörigen erklärt worden war, mit gerichtskundigem allgemeinen Schreiben an das Auswärtige Amt vom
G ist ein kontinuierlicher und kein punktueller, abgeschlossener Vorgang, von dem die Antragsgegnerin sich bei Änderung ihrer politischen Interessen während des noch laufenden Visumverfahrens nur unter rechtlich determinierten Voraussetzungen lösen könnte. Dass die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat, stellte keine Vorentscheidung im Visumverfahren dar, erst recht keinen der Antragstellerin in der Sache vorschwebenden „Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsakt“ (der Visumerteilung). Randnummer 25 Verdeutlicht wird der Zweck der Aufnahmeerklärung
G durch den Blick auf die interne Aufgabenverteilung zwischen BMI und Auslandsvertretung. Die Aufnahmeerklärung hat ausschließlich innerdienstlichen Charakter (vgl. Schulz, GK-AufenthG, Stand November 2024, § 22 Rn. 12.1; Koch, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht,
einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
diesem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nutzt die Bundesregierung ihre eigene exekutive Entscheidungsbefugnis, wenn sie das politische Interesse an der Aufnahme eines Ausländers anders als die vorherige Bundesregierung beschreibt und nunmehr verneint. Die Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis durch die neue Bundesregierung ist so originär wie diejenige der vorherigen Bundesregierung. Sie nimmt ihren Ausgang nicht von einer Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung und beseitigt nichts, was durch das Handeln der vorherigen Bundesregierung bereits in rechtlich beachtlicher Weise entstanden wäre. Randnummer 32 Hieraus folgt, dass für die gerichtliche Würdigung der Haltung der neuen Bundesregierung nicht von der Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung als einer maßgeblichen Verfahrenshandlung auszugehen ist. Stattdessen kommt es auf den Fortbestand des politischen Interesses an der Aufnahme des Ausländers an. Ist die neue Bundesregierung frei zu befinden, ob das politische Interesse „weiterhin“ besteht, so stellt sich die Frage nicht, ob und warum die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt hat und wie sich die neue Bundesregierung hiervon lösen könne. Entscheidend ist stattdessen das politische Interesse der Bundesregierung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 33 2.3.3 Die neue Bundesregierung hat - nicht anders als die vorherige Bundesregierung - ihr politisches Interesse in einer ihrem weiten exekutiven Ermessen unterfallenden Weise beschrieben. Sie hat befunden, die Aufnahme der Antragstellerin sei nicht zur Wahrung politischer Interessen geboten. An der Erklärung zur Aufnahme hat die Bundesregierung nicht festgehalten. Damit ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Visumerteilung
G nicht (mehr) vorhanden, ohne dass die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung eine bis heute anhaltende rechtliche Wirkung hätte. Randnummer 34 2.4 Ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man - anders als vorstehend ausgeführt - die Aufnahmeerklärung der vorherigen Bundesregierung in den Mittelpunkt stellt und hiervon ausgehend überprüft, ob die neue Bundesregierung zu einer Abkehr von jener Haltung befugt war. Randnummer 35 2.4.1 Die neue Bundesregierung hatte bei ihrer (so verstandenen) Abkehr nicht die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG einzuhalten. Randnummer 36 §§ 48, 49 VwVfG regeln die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten. Die Erklärungen zur Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger sind keine Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist
VfG eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Randnummer 37 2.4.1.1 Die Aufnahmeerklärung durch das BMI hatte keine Verwaltungsaktqualität. Randnummer 38 Die Aufnahmeerklärung
G hat, wie oben ausgeführt, ausschließlich innerdienstlichen Charakter. Randnummer 39 § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt Ausländern von vornherein kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern zielt auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
zuweisen oder sich in anderer Weise in einen - insbesondere rechtlichen - Rahmen einzufügen. Die Antragsgegnerin erklärt die Aufnahme nicht zugunsten dieser einzelnen Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse. Dieses Interesse zu bestimmen, ist allein der Staat (selbst) berufen. Falls der Staat sich hierbei im Einzelfall von einer von ihm dafürgehaltenen Gefährdung im Herkunftsland leiten lässt, liegt dies im Rahmen seines freien politischen Ermessens. Randnummer 42 Die Formulierung von der „Wahrung“ politischer Interessen lässt dabei erkennen, dass kein politisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme vorausgesetzt wird, sondern deren politisches Interesse an der Verhinderung von Folgen der Nichtaufnahme. Auf die Verhinderung derartiger Folgen kann kein Anspruch des einzelnen Ausländers bestehen. Seine Aufnahme ist lediglich Reflex der Beurteilung politischer Interessen. Folgerichtig bildet § 22 Satz 2 AufenthG keinen Rahmen für das Ergehen der politischen Entscheidung ab, sondern sieht als Tatbestandsmerkmal lediglich eine Erklärung des BMI vor (vgl. Damm, Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von Auslandspersonal, ZAR 2024, 139, 141). Randnummer 43 Darüber hinaus kann das Bekanntwerden interner politischer Überlegungen den von § 22 Satz 2 AufenthG geschützten politischen Interessen der Antragsgegnerin und damit dem Zweck der Vorschrift, den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung zu wahren (vgl. Damm, a.a.O.), zuwiderlaufen, indem der Entscheidung schutzbedürftige polizeiliche oder geheimdienstliche Erkenntnisse - einschließlich der Erkenntnisse ausländischer
richtendienste - oder außenpolitische Rücksichtnahmen bzw. Zusagen zugrunde liegen, die eine mit ihrer Preisgabe ermöglichte öffentliche Diskussion von vornherein verbieten. Das Gleiche kann bei Aufnahme von Oppositionellen, Mitgliedern der Regierung fremder Staaten, Gewerkschaftern, Priestern, Botschaftsflüchtlingen oder Personen zu beachten sein, deren Aufnahme aus Sicht deutscher Sicherheitsbehörden erforderlich ist (vgl. die Aufzählung bei Koch, a.a.O., Rn. 772; Hailbronner, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 44 2.4.1.2 Keine Verwaltungsaktqualität hatten auch die von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) - mit unterschiedlichem Wortlaut - an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails mit der Mitteilung, das BMI habe die Aufnahme erklärt. Randnummer 45 Bei der GIZ handelt es sich schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine nichtstaatliche Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom
ihrem Wortlaut nur informatorischen Charakter („We would like to inform you“ bzw. „we can see the following persons listed“). Sie berichteten lediglich über eine aus dem BMI empfangene
richt („we have received feedback from the German Ministry of the Interior“) zur Aufnahme. Randnummer 48 Die E-Mails erklärten weder die Aufnahme noch setzten sie anderweitig Rechtsfolgen. Im Gegenteil vermerkten sie, die von ihnen geschilderte Aufnahmeerklärung des BMI stelle eine vorbereitende („preliminary“ bzw. „in principle“) Handlung dar, die (lediglich) die Grundlage für („basis for“) eine
folgende Visumantragstellung bilde. Eine Entscheidung über die Visumvergabe erfolge erst durch die Deutsche Botschaft in Islamabad im Rahmen des Visumverfahrens, die (bloße) Aussicht („prospect“) auf Einreise in das Bundesgebiet begründe keinen hierauf gerichteten Rechtsanspruch („does not represent a legal entitlement“ bzw. „admissions to Germany are granted on a preliminary basis and do not guarantuee a successful visa application for Germany“). Zu diesen Vorbehalten - (nur) vorbereitend, (nur) Grundlage, (nur) Aussicht, kein Rechtsanspruch - trat der Hinweis, die Aufnahme habe politische („for political reasons“) - demnach keine rechtlichen - Gründe. Randnummer 49 In gleichem Sinne weist die von der Antragstellerin erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichte Mitteilung der GIZ vom 19. August 2022 darauf hin, die GIZ sei vom BMI (lediglich) benachrichtigt worden („received feedback“), die Aufnahmeerklärung bilde (lediglich) die Grundlage für die
folgende Visumantragstellung („provide the basis for subsequent applications for German visa“), die Antragstellerin sei (nur) berechtigt, ein Visum zu beantragen („are thus now eligible to apply for a German visa“). Randnummer 50 Ausdrücklich wurde hinzugesetzt, die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Visumerteilung („Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission“). Damit wurde der Antragstellerin deutlich mitgeteilt, das Handeln der GIZ betreffe nicht das Visumverfahren, es gebe kein auf Visumerteilung gerichtetes Vertrauen. Randnummer 51 Auf die Frage einer etwaigen Botenstellung der GIZ kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da sich hierdurch nichts an dem Fehlen von Merkmalen eines Verwaltungsakts ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4). Randnummer 52 Das Vorbringen der Antragstellerin zugunsten einer Verwaltungsaktqualität des Handelns der GIZ überzeugt nicht. Randnummer 53 Dass
der Gesetzesbegründung § 22 Satz 2 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichte, wenn der Bund die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt habe, ändert nichts daran, dass der Bund die Aufnahme im Falle der Antragstellerin nicht (mehr) erklärt und stattdessen bekundet hat, die Aufnahme diene nicht der Wahrung besagter politischer Interessen. Randnummer 54 Dementsprechend ist die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet übernommen. Randnummer 55 Das Vorbringen, die Außenwirkung der Aufnahmeerklärung ergebe sich aus der Bekanntgabe, vermengt die Merkmale eines Verwaltungsakts (Außenwirkung) mit dem Vorgang seiner späteren Entäußerung (Bekanntgabe). Randnummer 56 Welches berechtigte Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung bestanden habe, das durch die Ausreise
Pakistan betätigt worden sei, klärt die Antragstellerin ebenso wenig auf wie die Frage, warum hieraus eine Außenwirkung der der Ausreise zeitlich vorangegangenen Mitteilung der GIZ folge. Randnummer 57 Welche Bedeutung es für die Außenwirkung der Mitteilung der GIZ habe, dem BMI sei die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen, das BMI nehme zur Frage der Wahrung politischer Interessen eine eigenständige Prüfung vor, erschließt sich nicht. Randnummer 58 Die Annahme, eine Regelungswirkung ergebe sich daraus, die Aufnahmeerklärung vermittle bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Visumerteilung, vermengt Ursache und Wirkung. Randnummer 59 Aus den von der Antragstellerin angeführten Textfragmenten der Mitteilung der GIZ ergibt sich, dass dort lediglich die Wissensmitteilung erfolgte, eine dritte Stelle - das BMI - habe die Aufnahme erklärt, die Antragstellerin sei mit Rücksicht hierauf (nur) berechtigt, ein Visum zu beantragen. Wie selbst aus den zitierten Teilen der E-Mail eine Bindung der Antragsgegnerin - erst recht der von der Antragstellerin dafür gehaltene Anspruch auf Einreise - erwachsen sein könnte, erschließt sich nicht, zumal die Antragstellerin selbst anfügt, dies gelte nur, soweit die Empfänger die weiteren Visumerfordernisse erfüllten. Randnummer 60 Hieran ändert der Hinweis der Antragstellerin auf eine „Zäsurwirkung“ der Aufnahmeerklärung nichts, zumal das OVG Bremen eine solche Wirkung in dem anders gelagerten Fall eines Ausländers annahm, der bereits in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - OVG 1 B 268/17 -, juris Rn. 14). Randnummer 61 Die Darlegung, das Erscheinungsbild einer rechtsverbindlichen und nicht bloß vorläufigen oder informatorischen Erklärung sei durch die Hinweise zum weiteren Vorgehen noch verstärkt worden, übersieht, dass jene - oben zitierten - weiteren Hinweise der GIZ darauf, diese habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Zugang („decision for admission“) der Antragstellerin zum Bundesgebiet, das behauptete Erscheinungsbild nicht entstehen lassen konnten. Randnummer 62 Der Umstand, die Aufnahmeerklärung sei als Einzelfallentscheidung gegenüber der Antragstellerin ergangen, aus deren Sicht habe zuvor eine individualisierte Prüfung (durch eine oberste, für die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Afghanistan zuständige deutsche Bundesbehörde) stattgefunden, betrifft allenfalls die Abgrenzung zu einer abstrakt-generellen Regelung. Randnummer 63 Warum die Mitteilung der GIZ die Antragstellerin habe veranlassen sollen, unter Inanspruchnahme aller Ressourcen
Pakistan auszureisen, sie sogar dazu aufgefordert worden seien, ohne dass die Ausreise aus Afghanistan eine eigene Entscheidung der Antragstellerin gewesen wäre, erschließt sich nicht. Randnummer 64 Ungeachtet des Umstands, dass es aus den oben genannten Gründen auf eine Botenstellung der GIZ nicht ankommt, folgt eine derartige Botenstellung nicht aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen der Antragstellerin, die GIZ habe keine eigene Erklärung abgegeben, sondern explizit darüber informiert, das BMI habe eine Aufnahmeerklärung abgegeben, das BMI habe die GIZ mit „dem entsprechenden“ - von der Antragstellerin indes nicht näher beschriebenen - Bekanntgabewillen damit beauftragt, der Antragstellerin die Aufnahmeerklärung zu übermitteln, die GIZ übernehme seit über zwanzig Jahren neben der Entwicklungshilfe zentrale Unterstützungsaufgaben für die Bundesrepublik Deutschland, sie sei ein „von der Bundesregierung beauftragter Dienstleister“, wobei näheres Vorbringen zu der konkreten Gestaltung des Auftrags fehlt. Randnummer 65 Welche Entscheidungserheblichkeit der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2025 (OVG 3 S 113/25, juris) bezüglich eines auf § 23 Abs. 4 AufenthG beruhenden „Resettlements“ sowie die dortigen konkreten Verfahrensumstände, die aus Sicht der Antragstellerin als konkludente hoheitliche Regelung eines Einzelfalls zu verstehen sind, für die Auslegung der hiesigen Aufnahmeerklärung aufweisen, erschließt sich nicht, auch nicht durch die Hinweise, „die“ Aufnahmezusage habe sich in dem dortigen Fall nur in der Behördenakte befunden und sei der dortigen Antragstellerin nicht ausgehändigt worden, die IOM habe ihr einen Flugplan übermittelt, im Übrigen sei unerheblich, dass die hiesigen Antragstellerin eine (nicht auf § 23 Abs. 4 AufenthG sondern) auf § 22 Satz 2 AufenthG gestützte Aufnahmeerklärung erhalten habe, denn die Rechtsnatur als Verwaltungsakt sei unabhängig von der Rechtsgrundlage
dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Randnummer 66 Eine Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung folgt auch nicht aus der späteren Erbringung von Betreuungsleistungen durch die Antragsgegnerin in Pakistan bzw. Afghanistan, abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Maßnahmen der Antragsgegnerin aufgrund eigenen Entschlusses in Anspruch genommen hat. Randnummer 67 2.4.2 §§ 48, 49 VwVfG sind nicht analog anwendbar. Randnummer 68 Die analoge Anwendung würde eine planwidrige Regelunglücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Naumann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 173 VwGO Rn. 54). Randnummer 69 Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschränkung der gesetzlichen Regelung von Rücknahme und Widerruf auf Verwaltungsakte sei planwidrig, indem die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen worden wäre oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht hätte gesehen werden können. Randnummer 70 Ebenso wenig ist eine der Aufhebung von Verwaltungsakten vergleichbare Interessenlage festzustellen. Sie würde voraussetzen, dass eine Maßnahme zwar Regelungscharakter im Sinne einer verbindlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten hat, ihr aber aus anderen Gründen die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 23). Die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft hat indes, wie oben dargelegt, keinen Regelungscharakter. Randnummer 71 Die Antragstellerin legt demgegenüber schon nicht dar, welche von ihr selbst für erforderlich gehaltene, einem Verwaltungsakt ähnliche Bindungswirkung von der E-Mail der GIZ ausgegangen sei, auch nicht mit dem pauschalen Hinweis, jene Bindungswirkung zeige sich anhand der Zusammenschau der Bekanntgabe und des Inhalts der Aufnahmeerklärung, der die Begünstigten regelmäßig dazu veranlasst habe und auch (warum?) habe veranlassen sollen, unter erheblichem Einsatz finanzieller Mittel ihr Heimatland zu verlassen und die Ausreise in einen
barstaat anzutreten, um das Visumverfahren durchzuführen. Damit wird die Bindungswirkung nicht belegt, erst recht nicht im Lichte der obigen Feststellungen zu der nur verwaltungsinternen Natur der Aufnahmeerklärung. Ebenso wenig wird die Vergleichbarkeit der Interessenlage in einer Situation aufgezeigt, in der die öffentliche Verwaltung sich (gerade) nicht förmlich - durch Verwaltungsakt - geäußert hat. Randnummer 72 2.4.3 Die Erklärung der neuen Bundesregierung, es bestehe kein Interesse (mehr) an der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger
G, ist auch ihrerseits kein Verwaltungsakt, der nur unter den für belastende Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen erlassen werden dürfte, sondern stellt ebenso wie die in der Aufnahmeerklärung des BMI zum Ausdruck kommende ursprüngliche Bejahung des politischen Interesses einen rein innerdienstlichen Vorgang dar. Randnummer 73 Wird
einem Regierungswechsel das politische Interesse durch die neue Bundesregierung anders gewichtet als durch die Vorgängerregierung, so ist dies ebenso wie die ursprüngliche Gewichtung lediglich eine Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis
G (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 31, 33). Die neue Bundesregierung übt den außenpolitischen Spielraum des Bundes so autonom aus wie ihre Vorgängerin. Die Aufnahmeerklärung bleibt auch
der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom
Durchführung allgemeiner Wahlen das politische Interesse der neuen Bundesregierung von dem politischen Interesse der Vorgängerregierung unterscheidet, ist Ausdruck des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und nimmt dem Vorgang nicht die politische Prägung, sondern unterstreicht sie. Der Rechtskreis afghanischer Staatsangehöriger wird bei alledem (weiterhin) nicht berührt. Randnummer 75 2.4.4 Ein Anordnungsanspruch (gerade) auf Visumerteilung bestünde selbst dann nicht, wenn die Vorgehensweise der neuen Bundesregierung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde. Randnummer 76 Ein mit der Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung verbundener Verstoß gegen Verfassungsrecht würde den behördlichen Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G und der politisch motivierten Abkehr der Antragsgegnerin von ihrer Aufnahmebereitschaft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht statt. Darauf weist die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht hin. Randnummer 78
dem Wortlaut des § 22 Satz 2 AufenthG müssen die für die Visumerteilung erforderlichen politischen Interessen bis zum Zeitpunkt jener Erteilung fortbestehen. Benötigte die Antragsgegnerin
einmal erklärter Aufnahme während des weiteren, auf Visumerteilung gerichteten Verwaltungsverfahrens für ihren Meinungswandel hinsichtlich des Bestehens politischer Interessen rechtlich beachtliche Gründe, so bliebe unberücksichtigt, dass § 22 Satz 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht (irgend)eine Aufnahme, sondern eine Aufnahme (gerade) „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ erfordert. Dieses Erfordernis politischer Interessen besteht während des Laufs des Visumverfahrens auch
erfolgter Aufnahmeerklärung fort. Randnummer 79 Dass das BMI politische Interessen zunächst bejaht hat, war zudem, wie oben dargelegt, ein nur innerdienstlicher Vorgang. Dieser wurde durch die Aufnahmeerklärung nicht in einer Weise abgeschlossen, dass damit die eigene Souveränität der Antragsgegnerin geendet hätte und zugleich der Rechtsprechung die Aufgabe zugewachsen wäre, nunmehr die Interessen des Staates zu beurteilen. Die mit der Aufnahmeerklärung verbundene autonome Ausübung des außenpolitischen Spielraums der Bundesrepublik Deutschland ist kein einmaliger Vorgang, der mit der Aufnahmeerklärung endete. Randnummer 80 Hält die Antragsgegnerin bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ausübung ihres außenpolitischen Spielraums dafür, die Aufnahme eines Ausländers sei zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nunmehr nicht mehr nötig, so hat sie sich hierfür im politischen Raum zu rechtfertigen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch nicht dazu berufen, im Rahmen einer Willkürkontrolle anhand rechtlicher Kriterien die
vollziehbarkeit oder „Vernunft“ der Änderung politischer Meinungen zu bewerten. Randnummer 81 § 22 Satz 2 AufenthG eröffnet der Antragsgegnerin auch keinen behördlichen Beurteilungsspielraum, der (immerhin) einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterläge. Vielmehr setzt die Vorschrift einen nicht objektivierbaren politischen Vorgang voraus. Randnummer 82 In welcher Weise und anhand welchen objektiven Maßstabs die Rechtsprechung eine politische Einschätzung im Rahmen einer Willkürkontrolle darauf überprüfen könnte, ob sie schlichtweg unvertretbar erscheint, erschließt sich nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 M 95/25 -). Dies gilt erst recht, wenn die Prüfung auf Willkürfreiheit darauf erstreckt wird, ob die Antragsgegnerin ihren politischen Überlegungen einen zutreffend und vollständig ermittelten (politischen) Sachverhalt zugrunde gelegt hat, eine von ihr angestellte (politische) Prognose gerechtfertigt erscheint, (woran gemessene?) Widerspruchsfreiheit besteht oder andere Ausländer in vermeintlich gleichartiger Lage (politisch) besser behandelt werden, indem die Antragsgegnerin etwa, wie geschehen, im Rahmen ihres freien politischen Ermessens für einzelne afghanische Staatsangehörige
erfolgter allgemeiner Abkehr von der Aufnahmebereitschaft die Aufnahme
G erneut erklärt hat. Randnummer 83 Der Gleichheitssatz als Ausdruck des Willkürverbots fordert zudem die wertende Beurteilung, ob verschiedene Personen in einer rechtserheblichen Gemeinsamkeit übereinstimmen und Rechtsfolgen entsprechend dieser Gemeinsamkeit für diese Personen verallgemeinert werden dürfen. Die Gleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG ist rechtliche Gleichheit, nimmt die im Recht angelegten Unterscheidungen und Gleichstellungen in dem Rechtssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ auf (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 3 Rn. 100). Welche so beschriebenen rechtserheblichen Merkmale der politisch determinierte, zudem innerbehördliche Vorgang der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft aus Sicht afghanischer Staatsangehöriger aufweist, über welchen rechtlichen Besitzstand afghanische Staatsangehörige im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG verfügen, dessen Beseitigung zu ihren Gunsten auf eine Willkürfreiheit politischen Interesses zu überprüfen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 84 Soweit das Willkürverbot auch aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet wird, ist nicht erkennbar, welche Art. 19 Abs. 4 GG berührenden subjektiven Rechte afghanische Staatsangehörige ungeachtet des internen Charakters der ursprünglichen Aufnahmeerklärung für sich in Anspruch nehmen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom
G (schon) nicht dafür rechenschaftspflichtig, welche konkreten politischen Interessen sie früher vertreten hat oder nunmehr vertritt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Haltung der neuen Bundesregierung vor dem Hintergrund der gleichen, etwa humanitären Überlegungen zustande kam, die die vorherige Bundesregierung - mit gegenteiligem Ergebnis - angestellt hatte, oder ob die neue Bundesregierung andere politische Überlegungen anstellt. Randnummer 87 Im Übrigen kann, wie oben ausgeführt, das Bekanntwerden interner politischer Überlegungen den von § 22 Satz 2 AufenthG geschützten politischen Interessen der Antragsgegnerin und damit dem Zweck der Vorschrift, den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung zu wahren, zuwiderlaufen, indem der Entscheidung schutzbedürftige polizeiliche oder geheimdienstliche Erkenntnisse - einschließlich der Erkenntnisse ausländischer
richtendienste - oder außenpolitische Rücksichtnahmen bzw. Zusagen zugrunde liegen, die eine mit ihrer Preisgabe ermöglichte öffentliche Diskussion von vornherein verbieten. An dieser Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen politischen Überlegungen der Antragsgegnerin ändert sich nichts, wenn ihnen geänderte politische Erwägungen folgen. Ebenso ist die geänderte politische Einschätzung kein geringerer Ausdruck staatlicher Souveränität (vgl. Senatsurteil vom
vollziehbar zu machen, entgegen dem oben beschriebenen Gesetzeszweck auch die Gründe für ihre ursprüngliche Aufnahmebereitschaft offenbaren, um den späteren Meinungswandel
vollziehbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26 -). Ebenso müsste sie, um sich gegen den Vorwurf willkürhaften Verhaltens zu verteidigen, entgegen dem Gesetzeszweck möglicherweise schutzbedürftige Gründe für ihre oben beschriebene Vorgehensweise aufdecken, einzelne andere afghanische Staatsangehörige erneut aufzunehmen, deren Aufnahme zuvor aufgrund der allgemeinen Erklärung, nicht mehr an Aufnahmeerklärungen
G festhalten zu wollen, nicht mehr in Betracht kam. Randnummer 89 Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 23) ließ dahinstehen, ob die in einer Anordnung
G festgelegten Aufnahmevoraussetzungen in ihrer konkreten Anwendung zumindest einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen, wenn für eine von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Gruppen von Ausländern, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllten, und anderen Gruppen, die diese Kriterien nicht erfüllten, keinerlei
vollziehbare Gründe ersichtlich seien. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall konnte der für die Aufnahme erforderliche
weis jüdischer Nationalität nur durch vor 1990 ausgestellte Urkunden erbracht werden. Dies habe zwar, so das Bundesverwaltungsgericht, gegenüber einer früheren Erlasslage eine Änderung dargestellt. Der Ausschluss neuerer Urkunden sei aber darauf zurückzuführen, dass
den langjährigen Erfahrungen des Auswärtigen Amtes
1990 ausgestellten Personenstandsurkunden eine nur geringe Beweiskraft zukomme. Diese Ausführungen zu der Aufnahme
G sind angesichts der strukturellen Unterschiede zu der Aufnahmeerklärung
G nicht auf Letztere übertragbar. Randnummer 90 2.4.6 Selbst wenn allerdings entgegen dem zuvor Gesagten die Vorgehensweise der Bundesregierung einer Willkürkontrolle im Sinne der Überprüfung darauf zugänglich wäre, ob sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 –, juris Rn. 20), erschiene sie willkürfrei. Randnummer 91 2.4.6.1
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, a.a.O.) ist eine Vorgehensweise willkürlich, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei
vollziehbare Gründe ersichtlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Zu verneinen ist Willkür auch dann, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt. Willkür liegt
alledem nur dann vor, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist. Randnummer 92 2.4.6.2 Die Überprüfung der Vorgehensweise der Bundesregierung anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, a.a.O.) ergibt, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliegt. Randnummer 93 Die Bundesregierung hat bekundet, es bestehe kein politisches Interesse mehr an der Aufnahme von Personen auf der Menschenrechtsliste und in dem Überbrückungsprogramm. Die durch die Bekundung zum Ausdruck kommende Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist - worauf die Beschwerde zutreffend verweist - willkürfrei, da sie sich im Rahmen des weiten außenpolitischen Spielraums der Bundesregierung hält. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft müsse auf eine geänderte Einschätzung der individuellen Gefährdungslage zurückgehen, berücksichtigt nicht das weite politische Ermessen der Antragsgegnerin. Randnummer 94 Soweit die Bundesregierung im
gang zu ihrer grundsätzlichen Abkehr in wenigen Einzelfällen die Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erneut erklärt hat, ist dies Ausdruck eines erneut entstandenen, einzelfallbezogenen politischen Interesses der Bundesregierung und hat keinen Bezug zu dem (nunmehr fehlenden) politischen Interesse an der Aufnahme anderer afghanischer Staatsangehöriger. Dies gilt nicht nur angesichts der zeitlichen Abfolge - die erneute Aufnahmeerklärung erfolgte (erst)
der allgemeinen Abkehr von der Aufnahmebereitschaft -, sondern auch wegen des Einzelfallcharakters der Aufnahme
G. Randnummer 95 2.4.7 Auch ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen sonstige Ausprägungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG) führte aus den in Abschnitt 2.4.4 genannten Gründen von vornherein nicht auf einen Anordnungsanspruch (gerade) auf Visumerteilung. Randnummer 96 Im Übrigen stehen die Besonderheiten des § 22 Satz 2 AufenthG der Annahme eines derartigen Verstoßes entgegen. Randnummer 97 Die Bedeutung des § 22 Satz 2 AufenthG als Ausdruck staatlicher Souveränität, die nicht die Begünstigung einzelner Ausländer im Blick hat, und der deshalb rein behördeninterne politische Charakter des beschriebenen Meinungsbildungsprozesses verdeutlicht, dass die jeweils getroffenen Einzelfallentscheidungen keine Außenwirkung entfaltende Verwaltungspraxis darstellen. Auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle führen nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen und begründen keine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 12). Randnummer 98 Überdies schließt der Umstand, dass § 22 Satz 2 AufenthG weder einen besonderen Verfahrensweg zur Erlangung eines Visums eröffnet noch einen Anspruch auf Prüfung von Voraussetzungen für die Aufnahme begründet, eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 18; Kluth/Bohley, a.a.O., § 22 Rn. 4). Randnummer 99 Die Abkehr von der Aufnahmeerklärung verstößt auch nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil die Antragsgegnerin bei der ursprünglichen Aufnahmeerklärung „eigentlich“
G hätte vorgehen müssen, weil in dem jeweiligen Fall afghanischer Staatsangehöriger „nur“ der von der Antragsgegnerin für die Identifizierung gefährdeter Personen gesetzte Stichtag nicht eingehalten worden sei. Die Betrachtung ist hypothetisch. Sie ändert nichts daran, dass der Stichtag nicht eingehalten wurde und die Antragsgegnerin nicht
G vorgegangen ist. Randnummer 100 Zudem übersehen die Überlegungen dazu, was die Bundesregierung „eigentlich“ hätte tun „müssen“, dass der Erlass einer Anordnung
G im Ermessen des BMI steht. Das Ermessen ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 12). Wenn aber schon das „Ob“ und der Inhalt der Anordnung im Ermessen steht, gilt dies erst recht für das „Wie lange“ der Anwendung der Anordnung. Randnummer 101 Es gibt keine Rechtspflicht zur Vorgehensweise
G oder „wie
“ § 23 AufenthG. Eine Rechtspflicht entsteht auch nicht aus dem Umstand, es sei „fast zufällig“ bzw. von der zeitlichen Abfolge der Aufsetzung der jeweiligen Programme abhängig gewesen, ob Betroffene in einem der Listenverfahren (
G) geführt oder dem Bundesaufnahmeprogramm (
G) zugeordnet worden seien, beide Gruppen seien bei Rückkehr
Afghanistan gefährdet. Randnummer 102 Wenn die Aufnahme
G bestimmten Gruppen von Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 11), ist ebenso wie im Falle der Aufnahme
G (siehe oben) die Beschreibung und Verfolgung dieser besonders gelagerten politischen Interessen allein Aufgabe der Bundesregierung und hat nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Komponente. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, ihr politisches Interesse nicht mehr in der allgemeinen Form des § 23 Abs. 2 AufenthG verfolgen zu wollen. Randnummer 103 Dementsprechend sind Fälle für gefährdet gehaltener afghanischer Staatsangehöriger, die hier vor, dort
einem von der Bundesregierung gewählten Stichtag identifiziert wurden, bei wertender Betrachtung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Wesentlichen gleich, sondern im Wesentlichen ungleich. Randnummer 104 Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts zu einer Ungleichbehandlung von Ausländern, die erst
dem Stichtag identifiziert worden seien, im Vergleich zu früher identifizierten,
G aufgenommenen Ausländern bezieht sich zudem auf die damalige Aufnahme, nicht jedoch auf die ansonsten von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Abkehr hiervon. Randnummer 105 Der von dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe bei Erklärung ihrer Aufnahmebereitschaft die Zugehörigkeit der Antragstellerin zu einer gefährdeten Gruppe nicht beachtet, lässt auch nicht erkennen, warum die Antragsgegnerin derartige gruppenbezogene Erwägungen bei ihrer späteren Abkehr von der Aufnahmebereitschaft (aber) nicht mehr anstellen dürfe. Randnummer 106 Das Verwaltungsgericht leitet die von ihm angenommene Fortgeltung der Aufnahmeerklärung (gerade) aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit ihrer Entstehung ab. Diese Vorgehensweise ist schon in sich nicht
vollziehbar. Randnummer 107 Abgesehen davon stehen in Bezug auf die Reichweite des Gleichheitssatzes die grundlegenden Unterschiede der Vorgehensweisen
G einerseits und § 23 Abs. 2 AufenthG andererseits einer Gleichsetzung der Aufnahmeerklärung
G mit einer Aufnahmezusage
G entgegen. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, beide Vorschriften enthielten auf ihrer Rechtsfolgenseite die Formulierung „… ist … zu erteilen“. Randnummer 108 Der Sinn des § 23 Abs. 2 AufenthG besteht darin, eine einheitliche Aufnahmepraxis zu erreichen. § 23 Abs. 2 AufenthG ermöglicht die staaten- und die gruppenbezogene Aufnahme von Ausländern im politischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland in sogenannten Aufnahmeprogrammen. Es handelt sich damit um eine Regelung, die der Gleichbehandlung dient. Dieser Zweck ermöglicht es, mehrere
G behandelte Fälle am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht der Anordnung des BMI zugunsten bestimmter Ausländergruppen
G mittelbare Außenwirkung beigemessen und einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch eines Ausländers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) bejaht, sobald das BAMF von der konkreten Handhabung der Anordnung im Einzelfall abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 109 Im Gegensatz dazu zielt § 22 Satz 2 AufenthG auf eine Aufnahme im Einzelfall (gerade) aufgrund dessen jeweiliger Besonderheiten (vgl. BT-Drs.15/420, S. 77) und ist nicht, wie die Antragstellerin meint, ein an objektiven Kriterien ausgerichtetes Aufnahmeverfahren, innerhalb dessen alle, die einer vermeintlichen Gruppe angehörten, gleich zu behandeln wären. Der individuelle Charakter der Meinungsbildung
G sowie der oben dargestellte Umstand, dass eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar ist, stehen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der behördlichen Vorgehensweise
G auf die Beachtung des Gleichheitssatzes grundsätzlich entgegen. Randnummer 110 Dementsprechend ändert sich auch nichts durch die spätere, erneute Aufnahmeerklärung des BMI zugunsten einzelner afghanischer Staatsangehöriger in vermeintlich vergleichbaren Einzelfällen. Die politische Einschätzung durch die Bundesregierung erfolgt in jedem Einzelfall von Neuem und ist nicht auf die Würdigung einer in allgemeiner Form umschreibbaren Situation in einem bestimmten Land gerichtet. Dementsprechend kann selbst für eine Vielzahl von Personen aufgrund einer entsprechenden Zahl von Einzelfallwürdigungen die Aufnahme auch wiederholt erklärt werden, ohne dass Dritten hieraus Ansprüche auf Gleichbehandlung erwachsen könnten. Selbst wenn Personen, die sich durch gleichartige Eigenschaften auszeichnen mögen, als eine „faktische Gruppe“ betrachtet würden, läge es unverändert in jedem Einzelfall im freien politischen Ermessen der Bundesregierung, ob sie überhaupt tätig werden wollte und, wenn ja, ob dies
G oder
G zu geschehen hätte. Randnummer 111 2.4.8 Die Antragsgegnerin ist auch nicht in Ansehung von sonstigen Grund- oder von Konventionsrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3, Art. 6 EMRK, grundrechtliche Schutzpflicht aus Verantwortungszusammenhang, „Garantenstellung“) zur Visumerteilung an die Antragstellerin verpflichtet. Randnummer 112 Dies gilt zum einen aus den in Abschnitt 2.4.4 genannten Gründen. Randnummer 113 Zum anderen ist die Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt (siehe oben) und stellt dementsprechend keine förmliche Vertrauensgrundlage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 44). Randnummer 114 Es gibt kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 45), das hätte enttäuscht werden können. Im Gegenteil ist - auch in Ansehung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) - offenkundig, dass politische Interessen sich jederzeit ändern können. Zudem war die Aufnahmeerklärung
G von vornherein ein innerdienstlicher Vorgang, der nicht der Verwirklichung von Grundrechten afghanischer Staatsangehöriger diente. Randnummer 115 Die Möglichkeit sich ändernder Verhältnisse war auch bereits Gegenstand der von der GIZ an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails, die auf den vorläufigen Charakter der Aufnahmebereitschaft hinwiesen. Die E-Mails enthielten von vornherein maßgebliche Einschränkungen (siehe oben) und wiesen lediglich auf die Gelegenheit hin, in Pakistan ein Visumverfahren zu betreiben. Randnummer 116 Soweit sich afghanische Staatsangehörige
Erhalt einer E-Mail der GIZ von Afghanistan aus
Pakistan begaben, um dort ein Visumverfahren zu betreiben, geschah dies zudem aufgrund eigener Entscheidung und Risikoabwägung. Die E-Mail der GIZ mag äquivalent kausal für die Ortsveränderung gewesen sein. Ebenso mag das spätere (unverbindliche) Angebot tatsächlicher Fürsorge durch deutsche Stellen in Pakistan, etwa durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung, bei afghanischen Staatsangehörigen zu dem Wunsch geführt haben, von Pakistan aus nicht mehr
Afghanistan zurückzukehren, sondern zunächst in Pakistan zu verbleiben und dort auf einen günstigen Ausgang des Visumverfahrens zu hoffen. Ein auf Visumerteilung gerichtetes Versprechen der Antragsgegnerin war und ist diesen Umständen jedoch nicht beizumessen. Die Antragsgegnerin leistet die Fürsorge in Pakistan bzw. in Afghanistan auch nicht in einer
außen erkennbar auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Weise. Randnummer 117 Das gefahrbegründende Verhalten afghanischer und - im Falle einer Abschiebung
Afghanistan - pakistanischer Behörden ist der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen
Afghanistan zu billigen oder gar zu unterstützen. Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom
Afghanistan gezwungen zu werden. Randnummer 118 Die durch das Handeln von Akteuren in Pakistan und Afghanistan drohende Gefahrenlage hat von vornherein keinen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urteil vom
vollziehbaren Ansatz, die Antragsgegnerin habe eine tatsächliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Antragstellerin übernommen, der Staat habe eine Garantenstellung insbesondere im Verhältnis zu Personen in Sonderrechtsverhältnissen bzw. besonderen Obhutsverhältnissen wie etwa Haft, Maßregelvollzug, Militärdienst und Gesundheitseinrichtungen. Im Übrigen beleuchtet die Antragstellerin insoweit weder die Bedeutung ihres eigenen Handelns noch desjenigen der pakistanischen Regierung sowie der Taliban und des fehlenden Einflusses der Antragsgegnerin hierauf. Die Antragstellerin berücksichtigt auch nicht, dass die Mitteilung der GIZ lediglich auf die Einleitung eines Visumverfahrens gerichtet war. Randnummer 126 Es wird nicht klar, warum durch die Dauer der Unterbringung in Pakistan ungeachtet des eigenverantwortlichen Verhaltens der Antragstellerin ein relevantes gefahrerhöhendes Moment geschaffen worden sei, und warum die Antragsgegnerin die Antragstellerin wissentlich in eine noch größere Gefahr gebracht habe, denn Personen, die unfreiwillig
Afghanistan zurückkehrten, seien einem konkreten und erhöhten Risiko ausgesetzt, ins Blickfeld der Taliban zu geraten. Randnummer 127 3. Auch ein Anordnungsanspruch auf Visumerteilung
G ist nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 128 Die Erteilung eines Visums
G hat die Antragstellerin ihrem ausdrücklichen Antrag im Eilverfahren
nicht beantragt. Randnummer 129 Im Übrigen ist auch die Entscheidung über die Aufnahme
G Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Die Vorschrift gewährt Ausländern keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 22 AufenthG, BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 77). § 22 Satz 1 AufenthG wurde vom Gesetzgeber auch weder als Auffangtatbestand zu § 22 Satz 2 AufenthG noch als allgemeine Härtefallregelung angelegt. Randnummer 130 Unabhängig davon käme eine Aufnahme der Antragstellerin
G nicht in Frage. Randnummer 131 Völkerrechtliche Gründe würden internationale Verpflichtungen voraussetzen, dringende humanitäre Gründe eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 22 AufenthG, a.a.O.), mithin einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Der Ausländer muss ferner spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sein oder es muss eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehen. Schließlich müssen die Umstände so gestaltet sein, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris Rn. 26, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 19/2438, S. 22). Randnummer 132 Demgegenüber gibt es eine Vielzahl sich in Pakistan aufhaltender afghanischer Staatsangehöriger, die wie die Antragstellerin ihre Lebensgrundlage in Afghanistan aufgegeben haben und fürchten, angesichts ihrer vorherigen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr
Afghanistan für Regimegegner gehalten zu werden, Übergriffe durch die Taliban zu erleiden und weitere negative Umstände der Rückkehr
Afghanistan in Kauf nehmen zu müssen. Randnummer 133 Zu einem anderen Schluss führt nicht der pauschale Hinweis der Beschwerde auf eine vermeintliche Sondersituation, der Fall der Antragstellerin unterscheide sich „qualitativ von anderen Fällen aus Afghanistan“, die Antragsgegnerin habe sich lediglich aufgrund geänderter politischer Interessen von ihrer Aufnahmeerklärung abgekehrt. Randnummer 134
G unter anderem das Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und, wie hier, Abs. 3 AufenthG. Randnummer 137 Die Antragsgegnerin muss auf Antrag tätig werden, hat also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie den Antrag bescheidet oder nicht. Dies folgt zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 AufenthG. Jedoch zeigt die Gesamtschau der Regelungen in § 81 AufenthG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die zuständige Behörde habe den
G gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bescheiden. Randnummer 138 So sieht § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ein Aufenthaltstitel, der
Maßgabe der Rechtsverordnung
G
der Einreise eingeholt werden könne, sei unverzüglich
der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht für ein Visum
G. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt, so wird laut § 81 Abs. 6 Satz 1 AufenthG über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. In all diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die zuständige Behörde zu bescheiden. Für die Beantragung eines nationalen Visums gilt dies gleichermaßen. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass sich die Visumerteilung
diesen Vorschriften richtet. Randnummer 139 5.2 Ist die Antragsgegnerin hiernach aus Verfahrensrecht verpflichtet, gestellte Visumanträge zu bescheiden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom
Deutschland bislang gewährte Schutzvorkehrungen, insbesondere die Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 142 6.1 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.