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Vergabekammer des Landes Berlin VK-B1-22/25 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Geltendmachung einer Verletzung der Informationspflicht § 97 Abs 6

Vergabenachprüfungsverfahren: Geltendmachung einer Verletzung der Informationspflicht Orientierungssatz 1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht nur verpflichtet, den Bieter zutreffend über die Gründ

§ 167Rn.

15). Das gilt auch dann, wenn Sachvortrag so spät erfolgt, dass dieser von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr vor Schluss der mündlichen Verhandlung unter zumutbaren Fristsetzungen berücksichtigt werden könnte (Ziekow/Völlink/

§ 167Rn.

16). Dann folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG schon, dass der Vortrag unberücksichtigt bleiben muss (Ziekow/Völlink/

§ 167Rn. 16). Die (Nicht)

Berücksichtigung von Vortrag bzw. von gestellten Anträgen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer (vgl. MüKoEuWettbR/Knauff/Frischmuth GWB § 167 Rn. 17). Das hat in der Konsequenz auch Folgen für Anträge auf Akteneinsicht, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Akteneinsicht ist kein Selbstzweck, sie dient vielmehr der Wahrung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB (KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/22). Diese Rechte können dann nicht mehr bestehen und lassen damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht entfallen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/22), wenn die Akteneinsicht vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr durchgeführt werden kann und dementsprechend die anderen Parteien auch nicht mehr rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu dem aus der Akteneinsicht folgenden, angekündigten Vortrag nehmen können. Würde der Vortrag berücksichtigt, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die Gewährung rechtlichen Gehörs wiederum würde zu einer weiteren Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Randnummer 40 So liegt der Fall hier. Die Beigeladene wurde mit Beschluss vom 23.09.2025 beigeladen und hat seitdem trotz der mit Übersendung der Mitteilung der Beiladung erfolgten Aufforderung keine Adresse zur Übersendung des Verfahrensstandes benannt. Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde sie zur mündlichen Verhandlung zum 29.10.2025 geladen und hat auch auf dieses bis zum 27.10.2025 nicht reagiert. Der Vertreter der Beigeladenen hat sich erst am Morgen des 28.10.2025 bei der Geschäftsstelle gemeldet und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, mithin erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung. Die Akteneinsicht hätte daher schon nicht mehr vor dem Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden können. Dies gilt daher auch für den angekündigten schriftlichen Vortrag, der sich aus der Akteneinsicht ergeben sollte. Dieser müsste in der Konsequenz wegen Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten unbeachtet bleiben, dies folgt schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs für die übrigen Parteien. Wenn jedoch schon die mit der Akteneinsicht bezweckten prozessualen Rechte wegen Verspätung nicht mehr ihren Zweck erfüllen können, ist auch der Akteneinsichtsantrag abzulehnen. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Randnummer 42 Der Antragsgegner hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Randnummer 43 Eine Festsetzung der Verfahrensgebühr kann vorliegend unterbleiben, da der Antragsgegner nach § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwKostG ohnehin von der Zahlung der Gebühr befreit ist. Randnummer 44 Aufwendungen der Beigeladenen sind gem. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB nur erstattungsfähig, soweit die Kammer diese aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt. Die Beigeladene hat in dem Verfahren weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, noch Anträge gestellt, und sich auch nicht durch schriftsätzlichen Vortrag am Verfahren beteiligt, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, da sie sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 45 Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat der Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Auf den Antrag der Antragstellerin stellt die Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten fest. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage eine r differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 – 11 Verg 3/10). Entscheidend ist dabei, ob die Antragstellerin unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 – VK – B 1 – 10/14 m.w.N.). Danach ist die Hinzuziehung vorliegend notwendig gewesen. Vorliegend geht es um Mängel des Vergabeverfahrens im Bereich der Wertung der Angebote anderer Bieter, der Preisaufklärung und der Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Informationen, um überhaupt ein aussichtsreiches Nachprüfungsverfahren durchführen zu können. Es kann von der Antragstellerin nicht erwartet werden, derartig komplexe Fragen des Vergaberechts, bei dem es sich noch dazu um eine Spezialmaterie handelt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.11.2020 – 54 Verg 2/20), tatsächlich und rechtlich ohne Rechtsbeistand zu lösen und vor der Kammer entsprechend vorzutragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645253

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