Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter versammlungsrechtlicher Beschränkungen. Randnummer 2 Er war Vorsitzender des Berlin Landesverbandes der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und meldete in dieser Funktion regelmäßig politische Kundgebungen und Versammlungen an. So meldete er auch im April 2023 für den „Tag der Befreiung“ am 9. Mai 2023 wie auch bereits in den Vorjahren eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema „Die gefallenen Sowjetsoldaten ehren! Gegen Faschismus und Krieg! Hände weg vom Sowjetischen Ehrenmal!“ am Sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park gegenüber der Statue „Mutter Heimat“ an. An der Versammlung sollten 60 Personen teilnehmen und ein Lastenfahrrad mit Lautsprecher und Mikrophon, ein Transparent zum Thema und Fahnen der DKP und „der Befreier“ mitgeführt werden. In der Versammlungsbestätigung vom 5. Mai 2023 nahm die Polizei Berlin Bezug auf die am 5. Mai 2023 im Amtsblatt Berlin veröffentlichte Allgemeinverfügung zur „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, von 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte und Pankow“ vom 3. Mai 2023 (ABl. Nr. 20 / 5. Mai 2023, S. 2140 ff. – im Folgenden: Allgemeinverfügung) und gab die in ihr enthaltenen Beschränkungen wieder. Unter anderem untersagte die Behörde das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit russischem oder ukrainischem Bezug, Wappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR), von Belarus, der autonomen Teil-Republik Tschetschenien sowie Bildnisse der jeweiligen Staatsoberhäupter (Ziff. I Buchst. e), das Zeigen von Symbolik und Kennzeichen, die geeignet sind, den Russland- Ukraine-Krieg zu verherrlichen, zum Beispiel das Zeigen der Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR), das Verwenden von russischen und sowjetischen Militärflaggen, […] (Ziff. I, Buchst.
- f)sowie das Abspielen und Singen russischer/ukrainischer Marsch- beziehungsweise Militärlieder, (insbesondere aller Varianten des Liedes „Der Heilige Krieg“, Swjaschtschennaja woina) in deutscher oder russischer Sprache, (Ziff. I, Buchst. g). Randnummer 3 Widerspruch und Aussetzungsantrag des Klägers vom 7. Mai 2023 gegen die Beschränkungen in Ziff. I Buchstaben e und f der Allgemeinverfügung, „soweit hierin im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich das Zeigen der Flagge der ehemaligen UdSSR betroffen ist“, sowie sein Eilantrag zum Verwaltungsgericht Berlin vom gleichen Tag ( 1 L 200/23 ) blieben ohne Erfolg. Der Kläger führte die angemeldete Versammlung am 9. Mai 2023 mit den angeordneten Beschränkungen durch, d.h. er und die anderen Teilnehmenden verzichteten auf das Mitführen von Flaggen der UdSSR und auf das Abspielen sowjetischer Militärlieder. Randnummer 4 Mit der am 4. März 2024 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Allgemeinverfügung erfahrenen Beschränkungen der von ihm angemeldeten Versammlung. Er behauptet, auch zukünftig entsprechende Versammlungen durchführen zu wollen. Es sei beabsichtigt gewesen, im Rahmen der Versammlung am 9. Mai 2023 Flaggen, Abzeichen und Abbildungen von Symbolen der UdSSR mitzuführen und die Musikstücke „Heiliger Krieg“ und „Tag des Sieges“ abzuspielen. Dies sei ihm durch die Bestimmungen unter Ziff. I Buchstaben e., f. und g, möglicherweise auch i., der Allgemeinverfügungen rechtswidrig untersagt worden. Für die Allgemeinverfügung habe es schon keine Ermächtigungsgrundlage gegeben. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes (VersFG) sei hierfür untauglich, weil sie in verfassungswidriger Weise die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage der öffentlichen Ordnung nur unzureichend rezipiere, indem sie die „Eignung“ bzw. „Bestimmung“ zur Gewaltbereitschaft genügen lasse. Die Regelungen der Allgemeinverfügung seien auch selbst zu unbestimmt, weil sie es den handelnden Beamten erlaubten, Versammlungsteilnehmenden nach Gutdünken mitgeführte Gegenstände wegzunehmen oder potentiellen Versammlungsteilnehmenden den Zugang zu verwehren. Bei den mitgeführten Flaggen sei die Zulassung wegen des unbestimmten Wortlauts der Allgemeinverfügung abhängig gemacht worden von der politischen und historischen Bildung des jeweiligen Einsatzbeamten. Es sei auch kaum verallgemeinerungsfähig bestimmbar, welches Symbol oder Kennzeichen geeignet sei, den Russland-Ukraine-Krieg zu verherrlichen. Die Beschränkungen hätten auch nicht auf § 14 Abs. 1 VersFG gestützt werden können, weil es insoweit an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gefehlt habe. Das Verwaltungsgericht habe in einer Eilentscheidung zur Allgemeinverfügung festgestellt, dass nicht von einem Aneinandergeraten zweier Lager ausgegangen werden könne. Im Übrigen seien die Flagge und die Symbole der UdSSR weder verboten noch geeignet, Straftatbestände zu verwirklichen oder Rechte Dritter einzuschränken. Es gäbe einen konkreten Bezug zwischen dem Gedenktag, dem Gedenkort, den historischen Ereignissen und der Flagge der UdSSR sowie den beiden Musikstücken. Der Antragsgegner setze sie in einen Kontext, der außerhalb des konkreten Versammlungszwecks liege. Die verfügten Beschränkungen seien wegen des Vorrangs der polizeilichen Befriedung des Konflikts auch nicht erforderlich gewesen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass die am 5. Mai 2023 im Amtsblatt für Berlin (73. Jahrgang, Nr. 20) veröffentlichte Allgemeinverfügung der Berliner Polizei vom 3. Mai 2023 „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2023, 6:00 Uhr bis zum 9. Mai 2023, 22:00 Uhr in drei begrenzten Bereichen der Bezirke Treptow-Köpenick, Mitte, Pankow“ insoweit rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, als ihm und den Versammlungsteilnehmenden hierdurch im Rahmen der von ihm angemeldeten und durchgeführten Versammlung am 9. Mai 2023 am Sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park gegenüber der Statue „Mutter Heimat“ untersagt worden ist Randnummer 7
- a)die Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zu zeigen, Randnummer 8
- b)Abzeichen oder sonstige Darstellungen des Hammer-und-Sichel-Symbols zu zeigen, Randnummer 9
- c)das Musikstück „Heiliger Krieg“ („Swjaschtschennaja woina“) abzuspielen sowie Randnummer 10
- d)das Musikstück „Tag des Sieges“ („Den' Pobedy“) abzuspielen; Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 das Klageverfahren auszusetzen und dem Verfassungsgerichtshof des Lan- des Berlin die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2021 mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 26 der Verfassung von Berlin unvereinbar ist, soweit hierin die Beschränkung einer Versammlung auf der Grundlage zulässig ist, dass diese aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG, insbesondere genüge sie dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsprinzip. Die Beschränkungen in der Allgemeinverfügung seien auch hinreichend bestimmt ergangen, weil die Verwendung generalisierender Begriffe zulässig sei, solange sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten. Die Gefahrenprognose müsse ex ante bewertet werden und sei im Hinblick auf die Sicherheitslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung nachvollziehbar. Die Verwendung der von den Beschränkungen unter Ziff. I Buchstaben e., f., g. und i. erfassten Zeichen, Flaggen, Fahnen, Symbole, Lieder und Aufmachungen während der Versammlung seien geeignet gewesen, die unantastbare Menschenwürde der Opfer unmittelbar zu gefährden. Außerdem sei eine Störung des öffentlichen Friedens zu befürchten gewesen, weil der Kläger den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands regelmäßig relativiere und rechtfertige. Die Beschränkungen seien auch verhältnismäßig gewesen, insbesondere geeignet, dass Potential von Provokationen bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen der feindlich gegenüberstehenden Lager prorussischer und proukrainischer Demonstranten zu verhindern. Sie seien in der Form zur Zweckerreichung auch erforderlich gewesen, denn die gewählten Formulierung sollten es den Polizeibeamten ermöglichen, auch auf Umgehungsversuche zu reagieren. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (zwei elektronische Beiakten) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage, über die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Randnummer 18 I. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn die Allgemeinverfügung hat sich bereits vor Klageerhebung am 9. Mai 2023 um 22:00 Uhr durch zeitlichen Ablauf erledigt. Randnummer 19 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, weil der Kläger eine mögliche Verletzung seines Rechts aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hinreichend konkret dargelegt hat und daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Die in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, über den Ort, den Ablauf sowie die für die Veranstaltung vorgesehenen Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Der Kläger hatte im zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung, d.h. für den 9. Mai 2023 am Sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park gegenüber der Statue „Mutter Heimat“, bereits am 24. April 2023 bei der Polizei Berlin eine Versammlung angezeigt und angegeben, bei dieser u.a. Flaggen „der Befreier“, das heißt, Flaggen der UdSSR zeigen zu wollen, so dass eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG durch eine hierauf bezogene Beschränkung in Ziff. I. Buchstaben e. und f. der Allgemeinverfügung möglich erscheint. Für das Abspielen der Lieder „Heiliger Krieg“ („Swjaschtschennaja woina“) und „Tag des Sieges“ („Den' Pobedy“) sowie des Zeigens des Hammer-Sichel-Symbols unterstellt das Gericht, dass entsprechende Handlungen während der Versammlung von vornherein beabsichtigt waren, auch wenn sie weder 24. April 2023 angezeigt wurden, noch sich der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Mai 2023 gegen die Beschränkungen in Ziff. I Buchstaben e und g der Allgemeinverfügung gewendet hat. Da die Widerspruchsfrist bei Erledigung der Allgemeinverfügung noch nicht abgelaufen war und der Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert hat, den Widerspruch nur aufgrund des Zeitdrucks auf die Untersagung des Zeigens der UdSSR-Flaggen beschränkt zu haben, geht das Gericht auch insoweit von einer tatsächlichen Grundrechtsbetroffenheit und keiner bloßen Popularklage aus. Randnummer 20 Der Kläger kann sich für das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Fallgruppe des qualifizierten, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs berufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 21 ff.). Nicht nur bei Versammlungsverboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 – 1 C 12/97 – juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 26. November 2025 – 1 K 187/24 – juris Rn. 22 ), sondern auch bei Beschränkungen für eine durchgeführte Versammlung liegt ein hinreichend gewichtiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vor, der sich ganz typischerweise – wie auch vorliegend – erledigt, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergehen kann. Hier gebietet es der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht wegen des Fehlens eines Feststellungsinteresses unmöglich zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 26). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auch auf eine Wiederholungsgefahr stützen kann, nachdem sich diese bereits 2024, aber auch 2025 und 2026 realisieren konnte, ohne dass der Kläger die jeweils zum Gedenktag des 8. und 9. Mai erlassenen Allgemeinverfügungen der Polizei Berlin von 2024, 2025 und 2026 in seine Klage mit einbezogen hätte. Randnummer 21 II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, denn die Allgemeinverfügung erweist sich hinsichtlich der Untersagung des Zeigens sowjetischer Flaggen, Wappen und Symbole wie das Hammer-Sichel-Zeichen und des Abspielens der Lieder „Heiliger Krieg“ und „Tag des Sieges“ als rechtmäßig und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Randnummer 22 1. Ermächtigungsgrundlage für die die Versammlung des Klägers betreffenden Beschränkungen in der Allgemeinverfügung war § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG. Danach kann eine Versammlung beschränkt werden, wenn sie auf Grund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt. Die Beschränkungen sind gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in der Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden. Randnummer 23 2. Die Allgemeinverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Polizei Berlin war gemäß § 31 VersFG für ihren Erlass zuständig und eine Anhörung des Klägers war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Die Allgemeinverfügung ist auch rechtzeitig vor Inkrafttreten gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG im Amtsblatt für Berlin ortsüblich bekannt gemacht und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Begründung hingewiesen worden. Eines Abdrucks der Begründung bedurfte es nicht. Randnummer 24 3. Die versammlungsrechtlichen Beschränkungen unter Ziffer I, Buchstaben e, f und g sind auch materiell rechtmäßig. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob sie auf § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VersFG (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2022 – 1 S 34/22 – EA S. 2 und vom 9. Mai 2022 – 1 S 35/22 – EA S. 3) oder auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Anlage zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VersFG gestützt werden konnten, denn sie hatten jedenfalls in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage und waren auch im Übrigen verhältnismäßig. Randnummer 25
- a)Der Anregung des Klägers, das Klageverfahren wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG auszusetzen, ist nicht zu entsprechen, da sich die gesetzliche Regelung jedenfalls verfassungskonform auslegen und anwenden lässt. Sie vertypt Anwendungsfälle aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, AbH-Drs. 18/2764 vom 2. Juni 2020, S. 21 und 41), welche die öffentliche Ordnung unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts ausgeschlossen hat, solange diese Einschränkungen nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2024 – 1 BvR 194/20 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Schutzgut „öffentliche Ordnung“ erfasst danach die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Es kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes Auftreten der Versammlungsteilnehmer (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 23). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die ein aggressives und provokatives Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch welches ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, werden daher als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2024 – 1 BvR 194/20 – juris Rn. 5 m.w.N.). Anders als der Kläger behauptet, hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtfertigung versammlungsrechtlicher Beschränkungen durch die öffentliche Ordnung nicht ausdrücklich auf Versammlungen beschränkt, die den Nationalsozialismus verherrlichen, sondern für die Beschränkung solcher Versammlungen zum Teil nur auf die einschüchternde Wirkung verzichtet und stattdessen eine Provokationswirkung und eine erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger genügen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 – juris Rn. 15). Eine zur Beachtung des Wesentlichkeitsprinzips eingeführte gesetzliche Regelung, die sich nach ihrem Wortlaut nicht auf rechtsextremistische Versammlungen beschränkt, sondern allgemein für Versammlungen rechtliche Beschränkungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung vorsieht, ist demgemäß nicht schon deshalb verfassungswidrig, wie der Kläger suggeriert. Ferner ist die Behörde auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf beschränkt, ausschließlich nachträglich gegen ein tatsächlich festgestelltes aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer vorzugehen, sondern kann dieses zur versammlungsrechtlichen Gefahrenabwehr bereits in einer im Voraus anzustellenden Prognose antizipieren und entsprechende Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn. 20). Schließlich folgt die Verfassungswidrigkeit der Norm auch nicht aus ihrem Wortlaut, der entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 78) auch zum Verbot einer Versammlung aufgrund deren Eignung oder Bestimmung, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und ihrer daraus resultierenden einschüchternden Wirkung ermächtigt. Dieser Wortlaut steht einer gegebenenfalls erforderlichen verfassungskonformen Reduktion auf die bloße Ermächtigung zu meinungsunabhängigen Beschränkungen der Art und Weise der Meinungskundgabe nicht entgegen. Wegen der etablierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Instanzgerichte zur Verfassungswidrigkeit von Versammlungsverboten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassen werden, führen auch die Anforderungen an Normenklarheit und Bestimmtheit des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Randnummer 26
- b)Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG für die Beschränkungen in Ziffer I Buchst. e und f der Allgemeinverfügung lagen – auch unter Berücksichtigung des Gewährleistungshalts von Art. 8 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung versammlungsrechtlicher Beschränkungen durch das Rechtsgut der öffentlichen Ordnung – vor. Randnummer 27 Das Mitführen von UdSSR-Flaggen und -Symbolen zum Gedenktag des 9. Mai 2023 am Russischen Ehrenmal im Treptower Park war ebenso wie das Abspielen sowjetischer bzw. russischer Marschlieder, so auch der Stücke „Tag des Sieges“ und „Der Heilige Krieg“, geeignet, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 1 S 42/23 – juris Rn. 5). Maßgebend für die Gefahrenprognose waren insoweit die zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umstände (vgl. § 10 Abs. 1 VersFG Berlin), d.h. die ex-ante-Sicht der Versammlungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung (allg. Ansicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 1 S 35/22 – EA S. 3 m.w.N.). Für die Prognose einer Eignung der Kundgebungsmittel, Gewaltbereitschaft zu vermitteln, sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn. 20). Randnummer 28
- aa)Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Eignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersFG lagen hier in der – zusätzlichen – Bedeutung der Kundgebungsmittel, die sie durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine erhalten haben und auf welche sich auch die behördliche Begründung der streitgegenständlichen Beschränkungen stützt. In Russland ist der 9. Mai der wichtigste Feiertag des Jahres, an welchem dem Sieg im „Großen Vaterländischen Krieg“ über die Nationalsozialisten und den 25 bis 27 Millionen sowjetischen Opfern des Krieges gedacht wird. An diesem Tag lässt die russische politische Führung seit 2005 die bereits 1965 in der Sowjetunion eingeführten traditionellen „Siegesparaden“ durchführen, große Militärparaden, bei denen die militärische Stärke Russlands mit dem Defilee von mehr als zehntausend russischen Soldaten und der Vorführung der aktuellen Militärtechnik zur Schau gestellt wird. Die Bilder der Parade auf dem Roten Platz in Moskau, bei der traditionell auch die Musikstücke „Der heilige Krieg“ und „Tag des Sieges“ gespielt und neben den russischen Flaggen auch Flaggen der UdSSR und das sog. Banner des Sieges, eine Truppenfahne der UdSSR, die während der Schlacht um Berlin verwendet wurde, von den marschierenden russischen Soldaten getragen werden, erscheinen regelmäßig auch in den deutschen Medien. Denn vor 2014 wohnten neben anderen ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungschefs auch deutsche Regierungsmitglieder und andere Vertreter der Alliierten der Parade auf Einladung des russischen Präsidenten bei. Auch nach der Annexion der Krim und dem Fernbleiben deutscher Spitzenpolitiker von diesen Paraden wurden sie weiterhin regelmäßig in Ausschnitten in den deutschen Medien übertragen, so dass die Verwendung der Kundgebungsmittel im Zusammenhang mit der jährlichen militärischen Machtdemonstration Russlands der Öffentlichkeit im Bundesgebiet gewärtig ist. Randnummer 29 Die Verwendung der Kundgebungsmittel ist seit Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs geeignet, im Bundesgebiet Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Dabei verkennt das Gericht den Unterschied zu den Nationalflaggen der kriegsführenden Nation nicht, jedoch verbreitet vor allem der russische Staatspräsident in seinen Reden das Narrativ, Russland befände sich – wie die UdSSR im Großen Vaterländischen Krieg – in einer militärischen Spezialoperation gegen Neonazis in der Ukraine. Diese würden von den NATO-Staaten, u.a. der Bundesrepublik Deutschland unterstützt (vgl. deutsche Übersetzung der Rede des russischen Präsidenten zum Angriff im Februar 2022: https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-02/wladimir-putin-rede-militaereinsatz-ukraine-wortlaut) und Russland nur zum Schutz seiner „historischen Gebiete“ tätig. Die Annahme in der Begründung zur Allgemeinverfügung, die Flagge der UdSSR symbolisiere im Kontext des 8. und 9. Mai 2023 – bei objektiver Betrachtung eines unvoreingenommenen Dritten – ein Russland in den Grenzen der ehemaligen Sowjetunion, teilt das Gericht vor diesem Hintergrund. Denn wegen der Allgegenwärtigkeit des Russland-Ukraine-Krieges in den öffentlichen Medien im Frühjahr 2023 und der Weiterverbreitung russischer Darstellungen in den sozialen Medien ist das vorbeschriebene Narrativ des russischen Präsidenten zum Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsrechtlichen Beschränkungen auch einer breiten Öffentlichkeit im Bundesgebiet bekannt gewesen. Im Jahr zuvor hatte der russische Präsident öffentlich den Zusammenbruch der Sowjetunion als „die größte geopolitische Katastrophe des 20. Jahrhunderts“ bezeichnet, da er zum Verlust des Weltmachtstatus, wirtschaftlichem Chaos und der Demütigung Russlands führte. Nicht erst seitdem stand die russische Führung in der deutschen publizierten Öffentlichkeit in Verdacht, Russland auf die Grenzen der Sowjetunion ausdehnen zu wollen (https://www.zeit.de/news/2021-12/26/30-jahre-ohne-sowjetunion-putin-kaempft-um-grossmachtstatus; siehe auch die Nachweise bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2022 – 1 S 34/22 – EA S. 3 f., z.B. https://www. mdr.de/geschichte/zeitgeschichte-gegenwart/politik-gesellschaft/putin-russland-sowjetunion-geopolitik-krieg-hintergruende-100.html). Die für sich besehen ursprünglich unbedenklichen Kundgebungsmittel (Flaggen und Wappen der UdSSR, russische bzw. sowjetische Militärlieder) können daher – anders als der Kläger meint – im Hinblick auf ihre Eignung, Gewaltbereitschaft zu vermitteln, nicht unabhängig vom Kontext des Frühjahrs 2023 ausschließlich nach seinen eigenen erklärten Intentionen betrachtet werden. Auf die Intention kommt es schon nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG nicht an, der eine Eignung ausreichen lässt. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts der Versammlungsfreiheit kommt es aber auf die Motive für die Verwendung bestimmter Kundgebungsmittel nicht an, sondern auf deren Rezeption nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1402/06 – juris Rn. 22). Die vom Kläger und potentiellen weiteren Besuchern der Ehrenmäler am „Tag der Befreiung“ bzw. am „Tag des Sieges“ mitgeführten Kundgebungsmittel sind insoweit auch nicht vergleichbar mit den Hammer-Sichel-Wappen und den Flaggen der UdSSR, die unmittelbar an den Ehrenmälern selbst angebracht sind und deren ausschließlich historischer Kontext – das Gedenken an die Befreiung Deutschlands durch die Sowjetsoldaten vom Regime der Nationalsozialisten und an den Tod vieler Millionen von zivilen Opfern und Soldaten der Sowjetunion – außer Zweifel steht. Das Zeigen sowjetischer Flaggen und Symbole konnte im Frühjahr 2023 im Hinblick auf den allgegenwärtigen Russland-Ukraine-Krieg vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet als Unterstützung des kriegerischen Expansionsstrebens der russischen politischen Führung verstanden werden und damit als Drohkulisse und Provokation nicht nur für die sich im Bundesgebiet, und speziell in Berlin aufhaltenden ukrainischen Geflüchteten, sondern auch für eine Gesellschaft, die sich über ihre Regierung mehrheitlich an die Seite der angegriffenen Nation gestellt hat und diese finanziell und militärisch unterstützte. Die russische Führung hat die Verknüpfung zwischen den Symbolen der Sowjetunion und dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine, insbesondere am Tag des Sieges über Nazi-Deutschland, selbst hergestellt, so dass es sich nicht – wie vom Kläger behauptet – um eine „Erfindung“ der Polizei Berlin handelte. Randnummer 30
- bb)Für die Bewertung einer einschüchternden Wirkung des Zeigens bzw. Abspielens der vorgenannten Kundgebungsmittel ist zunächst entscheidend, dass sich ihr Verbot durch die Allgemeinverfügung nicht allein an den Kläger und seine Versammlung richtete, sondern an sämtliche Personen, die im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung die drei Sowjetischen Ehrenmäler im Land Berlin aufsuchen wollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 1 S 42/23 – juris Rn. 4). Schon daher verfängt der Einwand, der Kläger habe keine 60 Flaggen mitführen wollen, nicht. Regelmäßig gibt es am Tag des Sieges bzw. der Befreiung am 9. Mai ein hohes Besucheraufkommen aus Privatpersonen und -gruppen sowie aus offiziellen Delegationen an den Sowjetischen Ehrenmälern in Berlin, die zugleich auch Kriegsgräberstätten sind, um den Opfern und gefallenen Soldaten der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg zu gedenken. Der Gedenktag wird dabei an diesen Orten vor allem von russischen bzw. russischstämmigen und ukrainischen Bevölkerungsteilen begangen, die einen nicht unerheblichen Anteil an der Berliner Bevölkerung haben. Es war damit zu rechnen, dass eine Vielzahl der Besucher der sowjetischen Ehrenmäler entweder dem pro-ukrainischen oder dem pro-russischen Lager zuzurechnen war und – ohne die versammlungsrechtlichen Beschränkungen – zumindest teilweise auch Kundgebungsmittel zur Demonstration ihrer Unterstützung der russischen politischen Führung und ihres Krieges bzw. der angegriffenen Ukraine mitführen würde. Das Gericht teilt daher die Annahme der Behörde, eine Thematisierung des Russland-Ukraine-Krieges anlässlich der Veranstaltungen am 8. und 9. Mai 2023 an den sowjetischen Ehrenmälern sei hoch wahrscheinlich und damit zu rechnen gewesen, dass Angehörige des pro-russischen Lagers – insbesondere wegen der Untersagung russischer Flaggen – auch mit Flaggen und Symbolen der UdSSR provozieren würden und ukrainische Besucher, auch jene, die erst in den Monaten zuvor vor den russischen Kriegshandlungen ins Bundesgebiet geflüchtet waren, einschüchtern könnten. Die Annahme, dass es zu einem einschüchternden „Fahnenmeer“ aus Sowjetflaggen hätte kommen können, war – anders als der Kläger meint – nicht aus der Luft gegriffen. Dieser Gefahr konnte auch nicht mit einer Kontingentierung der Flaggen begegnet werden, weil sich eine solche Regelung angesichts fehlender Anmeldepflichten für den versammlungsunabhängigen Besuch der sowjetischen Ehrenmäler am 8. und 9. Mai 2023 nicht verhältnismäßig hätte durchsetzen lassen. In diese Bewertung fließt auch der besondere Schutz der Gedenktage des 8. und 9. Mai durch das Versammlungsfreiheitsgesetz (Anlage zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VersFG Abs. 2 Nr. 2 und 3) mit ein. Randnummer 31
- c)Die Beschränkungen der Allgemeinverfügung entsprachen, jedenfalls soweit sie die Untersagung der vom Kläger beabsichtigten Kundgebungsmittel betrafen, dem Gebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Ob sämtliche Beschränkungen der Allgemeinverfügung auch im Übrigen in jeder Hinsicht mit dem Bestimmtheitsgebot im Einklang standen, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter zu prüfen. Randnummer 32 Die Beschränkungen unter Ziffer I Buchstaben e, f und g untersagten im räumlich und zeitlich klar definierten Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung die Verhaltensweisen, welche der Kläger zum Verfahrensgegenstand gemacht hat. Untersagt wird u.a. wörtlich „das Zeigen von […] Wappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR)“ (Buchst. e), „das Zeigen von Symbolik und Kennzeichen, die geeignet sind, den Russland-Ukraine-Krieg zu verherrlichen, zum Beispiel das Zeigen der Flagge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR)“ (Buchst.
- f)und „das Abspielen und Singen russischer/ukrainischer Marsch- beziehungsweise Militärlieder, (insbesondere aller Varianten des Liedes ,Der Heilige Krieg‘, Swjaschtschennaja woina) in deutscher oder russischer Sprache“ (Buchst. g). Aus dem Wortlaut der Beschränkung unter Buchstabe f lässt sich klar eine Untersagung des Zeigens von UdSSR-Flaggen und aus dem Wortlaut der Beschränkung unter Buchtstabe e eine Untersagung des Zeigens von Hammer-Sichel-Symbolen entnehmen. Die beiden Musikstücke werden von der Beschränkung unter Buchstabe g erfasst, wobei das Musikstück „Der Heilige Krieg“ sogar ausdrücklich genannt wird und es sich bei dem Musikstück „Tag des Sieges“ um ein sehr bekanntes sowjetisches und russisches Marsch- und Militärlied handelt, welches regelmäßig beim offiziellen Militärdefiliermarsch am 9. Mai in Moskau gespielt wird. Im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Kundgebungsmittel konnten nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung keine Zweifel bestehen, dass sie nicht mitgeführt werden durften. Randnummer 33 Soweit es beim Vollzug der Allgemeinverfügung im Einzelfall zu Fehleinschätzungen bei Polizeimaßnahmen gekommen ist, müssen sich der Kläger und die betroffenen Teilnehmenden seiner Versammlung darauf verweisen lassen, nachträglichen oder – bei konkreter Wiederholungsgefahr – vorbeugenden Rechtsschutz gegen diese polizeilichen Einzelfallmaßnahmen zu suchen (VG München, Beschluss vom 26. Januar 2022 – M 33 S 22.360 – juris Rn. 21). Die vorgenannten Regelungen der Allgemeinverfügung schließen jedenfalls ihren rechtmäßigen, insbesondere verhältnismäßigen Vollzug nicht aus sich heraus aus. Randnummer 34
- e)Die klagegegenständlichen Beschränkungen genügten auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG, insbesondere waren sie verhältnismäßig. Randnummer 35 Nicht zu beanstanden ist zunächst die einheitliche Beschränkung sämtlicher Versammlungen und sonstiger Besuche der Ehrenmäler im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Zeigens von UdSSR-Flaggen und -Wappen und des Abspielens der Militärmusik. Gemäß Ziffer I Satz 3 der Allgemeinverfügung gilt die Untersagung für alle Personen, ungeachtet dessen, ob sie Versammlungsteilnehmende sind oder sich aus anderem Anlass in dem unter II. bezeichnete Bereich aufhalten. Die pauschalisierende Regelung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, auch wenn bei der Frage nach der Eignung bestimmter Handlungen, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken, regelmäßig die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Versammlung und ihre Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 – juris Rn. 28). Weil die Behörde an den einem besonderen Schutz durch das Versammlungsgesetz unterliegenden Tagen des 8. und 9. Mai 2023 mit einer zuvor nicht bekannten Vielzahl von Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen an den Sowjetischen Ehrenmälern mit ganz unterschiedlichen, nicht stets auch äußerlich erkennbaren Motiven und Hintergründen der anwesenden Personen rechnen musste, insoweit aber in besonderem Maße den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG unterlag, durfte sie bestimmte Kundgebungsmittel auch abstrakt und losgelöst von der jeweiligen Versammlung und ihrem konkreten Thema als geeignet bewerten, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einzuschüchtern. Besonderen Bedürfnissen einzelner Personen und Delegationen im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Kundgebungsmittel hat die Behörde dadurch Rechnung getragen, dass sie diplomatische Delegationen und andere bevorrechtigte Personen von sämtlichen Beschränkungen ausgenommen und das Zeigen des Wappens der UdSSR im Übrigen an Kranzschleifen, Blumengebinden und vergleichbaren Gegenständen, die anlässlich der Gedenktage an den Ehrenmalen niedergelegt werden sollten, zugelassen hat (Ziffer I Satz 2 und 4 der Allgemeinverfügung). Eine darüberhinausgehende Differenzierung zwischen den einzelnen Versammlungen war am 8. und 9. Mai versammlungsrechtlich nicht zwingend geboten. Randnummer 36 Den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermag das Gericht im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht zu erkennen. Die Behörde hat die verschiedenen Kundgebungsmittel, deren Verwendung im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, in ihrer Verfügung gleichbehandelt: Diese untersagt in Buchstabe e das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit russischem oder ukrainischem Bezug und in Buchstabe f das Zeigen von UdSSR-Flaggen, die nach dem Wortlaut der Regelung geeignet sind, den Russland-Ukraine-Krieg zu verherrlichen. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung von ukrainischen gegenüber den pro-russischen bzw. sowjetischen Flaggen erfolgte erst bei der Vollziehung der Beschränkungen aus der Allgemeinverfügung, weil diese aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 5. Mai 2023 ( 1 L 195/23 ) auf die ukrainischen Flaggen keine Anwendung finden sollten. Diese Privilegierung war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung nicht intendiert und auch nicht abzusehen, weil das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2022 (1 S 35/22) der erstinstanzlich angeordneten Privilegierung ukrainischer Flaggen entgegengetreten war. Im Übrigen dürfte das Verbot ukrainischer Flaggen aber auch nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG gestützt werden können. Randnummer 37 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die von ihm beanstandeten versammlungsrechtlichen Beschränkungen seien unverhältnismäßig, weil die Behörde die Durchführung seiner Versammlung gemäß § 3 Abs. 2 VersFG vor Störungen hätte schützen und von Dritten ausgehende Gefahren abwehren müssen, überzeugt sein Argument nicht. Die Beschränkungen erfolgten aufgrund der Annahme einer „Gefährlichkeit“ der untersagten Kundgebungsmittel für dritte, insbesondere vom russischen Angriffskrieg persönlich betroffene Personen. Der Einwand des Klägers wäre dahin zu verstehen, dass die Behörde Personen, die sich von einer offen kundgegebenen Unterstützung des russischen Angriffskriegs eingeschüchtert fühlen könnten, von den sowjetischen Ehrenmalen hätte fernhalten müssen, damit der Kläger nicht nur seine angemeldete Versammlung durchführen, sondern auch die Flaggen und Wappen der UdSSR zeigen und die traditionelle russische bzw. sowjetische Militärmusik abspielen kann. Dass sich eine solche staatliche Privilegierung des Klägers und seiner Versammlung – sowie sonstiger Personen, die die Symbole der UdSSR zur Schau stellen wollten – selbst als ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 38 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 39 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 40 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Randnummer 41 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Randnummer 42 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Randnummer 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Randnummer 44 Mausch-Liotta Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645321