Obsah (4)
§ 11§ 11a§ 12§ 40Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Erbschaft - Auszahlung einer Risikolebensversicherung auf das Konto des Kindes - Entziehung der Vermögenssorge der Mutt
§ 11Nr.
78, juris Rn. 14 und 15). Randnummer 52
- Der Bescheid vom
- Februar 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2019) ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor. Zwar ist zweifelhaft, ob die Korrespondenz, die der Beklagte vor Erlass dieses Verwaltungsakts mit den Klägerinnen geführt hatte, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X genügt. Doch konnte ohnedies gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden, weil durch die Aufhebung nicht von tatsächlichen Angaben der Klägerinnen abgewichen werden sollte. Die Klägerinnen hatten Mitte Januar 2019 Kontoauszüge eingereicht, in denen die Zuflüsse aus der Erbschaft sowie aus der Risikoversicherung lückenlos dokumentiert sind. Diese Angaben hat der Beklagte seiner Aufhebungsentscheidung zugrunde gelegt. Randnummer 53 Selbst wenn man von einem Anhörungsmangel ausgehen wollte, so wäre dieser jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Die Klägerinnen hatten im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 54
- Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerinnen auch in materieller Hinsicht nicht in ihren Rechten. Die Leistungsbewilligung war (auch) mit Wirkung für die Zukunft, mithin für März 2019, ganz bzw. teilweise aufzuheben. Randnummer 55 a) Rechtliche Grundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 ist § 45 SGB X (i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). § 48 SGB X ist – anders als der Beklagte und das Sozialgericht meinen – demgegenüber nicht einschlägig. Randnummer 56 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung es geht, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, Urteil vom
- Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –,
§ 11Nr.
39, juris Rn. 16 m. w. N.). Randnummer 57 Dies zugrunde gelegt, kommt § 48 SGB X als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Die für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift vorausgesetzte nachträgliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen liegt nicht vor. Für die Anwendung des § 48 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als „Vergleichsbescheid“ abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2024 – B 4 AS 14/23 R –,
§ 11Nr.
93, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 10/23 R –,
§ 11aNr.
9, juris Rn. 15). Maßgeblicher „Vergleichsbescheid“ in diesem Sinne ist hier der Änderungsbescheid vom
- November 2018, mit welchem der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis März 2019 höhere Leistungen als zuvor bewilligte. Dieser Verwaltungsakt war – wie unten noch zu zeigen sein wird – bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig und ist nicht erst aufgrund einer nachträglichen Änderung in den Verhältnissen rechtswidrig geworden. Randnummer 58 b) Der Umstand, dass der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung fehlerhaft auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom
- Februar 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2019). Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom
- Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23, juris Rn. 25). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das „Auswechseln“ dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom
- Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –,
§ 11Nr.
39, juris Rn. 34 m. w. N.). Randnummer 59
- c)Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die vollständige bzw. teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 sind gegeben. Randnummer 60
- aa)Der Änderungsbescheid vom 24. November 2018, mit welchem der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis März 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zuvor bewilligte, war bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Der Klägerin zu 2 stand kein Anspruch auf solche Leistungen zu, weil sie nicht mehr hilfebedürftig war. Der Klägerin zu 1 hätten niedrigere Leistungen bewilligt werden müssen, weil ihr das Kindergeld als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen hätte zugerechnet werden müssen. Randnummer 61 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie – neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen – hilfebedürftig sind. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II), unter anderem also die dem Haushalt angehörenden unverheirateten hilfebedürftigen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 62
(1)Die Klägerin zu 2 konnte ihren Bedarf (Regelbedarf: 302,00 €, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 234,67 €) im März 2019 vollständig aus eigenem Vermögen decken, was nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
- November 2018 auch bereits deutlich absehbar war. Randnummer 63 (a) Die Erbschaft war im Zeitpunkt des Erbfalls am
- März 2018 grundsicherungsrechtlich zunächst als Einkommen einzustufen, nicht als Vermögen. Randnummer 64 Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom
- Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R –,
§ 11Nr.
17, juris Rn. 23; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 – B 4 AS 22/22 R –,
§ 12Nr.
33, juris Rn. 17). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R –,
§ 12Nr.
26, juris Rn. 15 m. w. N.). Randnummer 65 Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt bei einem Erbfall vor, weil nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Nur wenn der Erbfall vor der ersten Antragstellung liegt, handelt es sich grundsicherungsrechtlich um Vermögen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R –
§ 11Nr.
70, juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R –,
§ 11Nr.
86, juris Rn. 15). Die Klägerinnen bezogen ohne Unterbrechung seit spätestens 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kindsvater verstarb am
- März
- Der Erbfall lag also nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls, weshalb die Erbschaft zunächst Einkommen darstellte. Randnummer 66 (b) Der wertmäßige Zuwachs aus der Erbschaft war indes (größtenteils) erst ab Juli 2018 als Einkommen zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend, aufgrund von § 1922 BGB normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist eine Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 14 AS 10/14 R –,
§ 11Nr.
70, juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R –,
§ 11Nr.
86, juris Rn. 16). Dies war hier zu einem großen Teil im Juli 2018 der Fall, weil dem Konto der Klägerin zu 2 in diesem Monat Zahlungen aus dem Erbe in erheblichem Umfang gutgeschrieben wurden. Unter anderem ging am 9. Juli 2018 eine Zahlung in Höhe von 19.738,60 € aus der Auflösung eines zum Nachlass gehörenden Depots auf dem Konto der Klägerin zu 2 ein. Randnummer 67 (
- c)Auch bei der Risikoversicherungssumme in Höhe von 24.750,00 €, die der Klägerin am 13. Juli 2018 zufloss, handelte es sich zunächst um Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R –, juris Rn. 23 und 24). Randnummer 68 (
- d)Sowohl die Wertzuwächse aus der Erbschaft als auch die Auszahlung der Risikoversicherung waren als einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie waren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dieser Verteilzeitraum begann hier mit dem Zufluss-Folgemonat (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II), also am 1. August 2018, und endete am 31. Januar 2019. Randnummer 69 (
- e)Nach Ende des Verteilzeitraums, d. h. ab Februar 2019 und damit auch im hier streitbefangenen Monat März 2019, waren die noch vorhandenen Beträge aus der Erbschaft und der Risikoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 12 Rn. 18 m. w. N.). Der Vermögensfreibetrag der Klägerin zu 2 betrug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4 SGB II 3.850,00 € (Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € zuzüglich Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750,00 €). Er wurde durch die vorhandenen Vermögenswerte deutlich überschritten (hierzu sowie zu den Auswirkungen der familiengerichtlichen Entscheidungen siehe sogleich weiter unten). Randnummer 70
(2)Das Kindergeld hätte, da kein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 2 verblieb, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II schon bei Erlass des Änderungsbescheids vom
- November 2018 der Kindergeldberechtigten, d. h. der Klägerin zu 1, zugerechnet werden müssen. Es minderte den Bedarf der Klägerin zu 1, der sich aus dem Regelbedarf (424,00 €), einem Mehrbedarf für Alleinerziehende (50,88 €) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (234,67 €) zusammensetzte, im Monat März 2019 entsprechend. Randnummer 71 bb) Zum bei der reinen Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2019, war der Ausgangsbescheid vom
- Februar 2019 weiterhin rechtmäßig. Randnummer 72 Das Kontoguthaben auf dem Konto der Klägerin zu 2 belief sich zu Beginn des Monats März 2019 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- April 2018 – B 14 AS 15/17 R –,
§ 40Nr.
14, juris Rn. 15 ff.) auf über 22.000,00 € und überstieg damit deutlich den bereits oben genannten Vermögensfreibetrag von 3.850,00 €. Kurz zuvor, nämlich Ende Januar 2019, hatte die Klägerin zu 1 zudem einen Goldbarren im Wert von über 11.000,00 € für die Klägerin zu 2 erworben, wobei sie die Kaufpreiszahlung von dem Konto der Klägerin 2 getätigt hatte (siehe die Überweisung vom 28. Januar 2019 an die Pro Aurum GmbH). Der Goldbarren, der als Surrogat an die Stelle des zuvor innegehabten Vermögenswerts – des Kontoguthabens – trat, befand sich, wie einem Bericht der Ergänzungspflegerin vom 19. August 2019 zu entnehmen ist, (auch) im März 2019 noch im Besitz der Klägerin zu 1. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass das Vermögen der Klägerin zu 2 im März 2019 noch nicht einmal ansatzweise aufgebraucht war. Randnummer 73 Auch unter Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen XX ergangenen Entscheidungen waren noch genügend bereite Mittel vorhanden, um den Bedarf der Klägerin zu 2 zu decken. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte der Klägerin zu 1 als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Klägerin zu 2 (§§ 1626, 1629 BGB) zwar mit Beschluss vom 23. Januar 2019 und – nach Zurückverweisung der Sache durch das Kammergericht – erneut mit Beschluss vom 6. März 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vermögenssorge für die Klägerin zu 2 entzogen, allerdings jeweils nur „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“. Die familiengerichtlichen Beschlüsse hinderten die Klägerin zu 1 nicht daran, auf die ausgezahlte Risikoversicherungssumme zurückzugreifen, die als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zu 2 (in Form des Kontoguthabens bzw. des Goldbarrens) weiterhin zur Verfügung stand und für sich genommen im März 2019 immer noch deutlich den maßgeblichen Vermögensfreibetrag überschritt. Randnummer 74 Hat ein Versicherungsnehmer (hier: der Kindsvater) einen Bezugsberechtigten (hier: die Klägerin zu 2) auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme ( §§ 328 , 331 BGB ). Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten; er fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 20. September 1995 – XII ZR 16/94 –, BGHZ 130, 377 ff., juris Rn. 13). Hieraus folgt, dass die an die Klägerin zu 2 ausgezahlte Summe aus der Risikoversicherung nicht von der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gegenüber der Klägerin zu 1 ausgesprochenen Entziehung der Vermögenssorge „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“ erfasst war. Raum für eine Auslegung der familiengerichtlichen Beschlüsse dahingehend, dass diese (über ihren Wortlaut hinaus) eine vollumfängliche Entziehung der Vermögenssorge auch in Bezug auf nicht zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände anordneten, vermag der Senat nicht zu erkennen. In keinem der Beschlüsse wird die Risikoversicherungssumme im Zusammenhang mit der Erbmasse aufgeführt. Randnummer 75
- cc)Auf Vertrauen in den Bestand des Änderungsbescheids vom 24. November 2018 können sich die Klägerinnen nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil sie die Rechtswidrigkeit dieses Änderungsbescheids im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kannten bzw. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Es musste sich der Klägerin zu 1 aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre geradezu aufdrängen, dass die Erbschaft, die Risikoversicherungssumme und das Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind und dass ihr und der Klägerin zu 2 dementsprechend Leistungen nach dem SGB II nicht bzw. nicht in der bewilligten Höhe zustanden. Die Bösgläubigkeit der Klägerin zu 1, die als Mutter gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist, ist der Klägerin zu 2 zuzurechnen (vgl. §§ 166 Abs. 1, 1629 BGB sowie BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23, juris Rn. 32). Randnummer 76
- d)Lagen somit die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme des Änderungsbescheids vom 24. November 2018 vor, so war der Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Rücknahmebescheid zu erlassen. Im Anwendungsbereich des SGB II sind gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar. Einschlägig ist hier § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen, dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Leistungsbewilligung war somit (jedenfalls auch) für den Monat März 2019 aufzuheben. Randnummer 77 II. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 ist, soweit er sich an die Klägerin zu 2 richtet, rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2 hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2019 keinen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II i. V. m. §§ 7 ff. SGB II. Randnummer 78 Die Klägerin zu 2 war in der streitigen Zeit (weiterhin) nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Sie verfügte zu Beginn des Bewilligungsabschnitts und im Übrigen auch zu Beginn eines jeden Monats innerhalb des Bewilligungsabschnitts über ausreichendes, weil den bereits oben errechneten Freibetrag von 3.850,00 € übersteigendes und auch sonst verwertbares Vermögen, um ihren Bedarf vollständig zu decken. Alleine das Guthaben auf ihrem Konto belief sich auf stets mehr als 20.000,00 €. Hinzu kam das bereits oben erwähnte Gold im Wert von über 11.000,00 €, welches Ende Januar 2019 unter Verwendung eines Teils des Kontoguthabens erworben worden war und als Surrogat an die Stelle des zuvor innegehabten Vermögenswerts trat. Der Senat sieht davon ab, näher auf weitere Vermögenswerte oder auf das von der Klägerin zu 2 erzielte Einkommen einzugehen, weil es hierauf angesichts der Tatsache, dass der Bedarf ohnehin schon durch die oben genannten Mittel vollständig gedeckt war, nicht ankommt. Randnummer 79 Auch unter Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen XX ergangenen Entscheidungen waren in der Zeit von April bis Juli 2019 noch genügend bereite Mittel vorhanden, um den Bedarf der Klägerin zu 2 vollständig zu decken. Das bereits oben im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch für die Folgemonate. Hinzugefügt sei lediglich, dass der Klägerin zu 2 ab Mai 2019 nicht nur – wie schon zuvor – das Vermögen aus der ausgezahlten Risikoversicherungssumme, sondern auch wieder das Vermögen aus der Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung stand, denn mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Aktenzeichen: XX) hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine Ergänzungspflegerin ausgewählt, welche sich am 23. Mai 2019 zur Aufnahme dieses Amts bereiterklärte, und fortan die Vermögenssorge betreffend den Nachlass des Kindsvaters wahrnahm. Wann die Ergänzungspflegerin tatsächlich erstmals Verfügungen vorgenommen hat, spielt, anders als die Klägerinnen meinen, keine Rolle. Randnummer 80 III. Was die Klägerin zu 1 angeht, so ist der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. April 2019, vom 1. Juni 2019 und vom 25. Juni 2019, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019, ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 81 Zunächst einmal verletzt der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1 hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II i. V. m. §§ 7 ff. SGB II für die Zeit ab April 2019. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin zu 1 das Kindergeld als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen zugerechnet und entsprechend bedarfsmindernd berücksichtigt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Das oben im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch für die Zeit ab April 2019. Dass der Beklagte das Kindergeld zunächst nur für die Zeit von April bis Juni 2019, nicht aber für Juli 2019 als Einkommen der Klägerin zu 1 angerechnet hat, führt zwar zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. März 2019 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019), jedoch ist die Klägerin zu 1 hierdurch allein begünstigt, weshalb sie nicht in ihren Rechten verletzt ist. Randnummer 82 Der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 teilweise zurückgenommen und der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch unter Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen gewährt. Rechtliche Grundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 ist § 45 SGB X (i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 war hinsichtlich der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 von Anfang an rechtswidrig, weil der Beklagte das Kindergeld nicht als Einkommen in die Leistungsberechnung eingestellt hatte. Auf Vertrauen in den Bestand des Bewilligungs- / Änderungsbescheids (§ 45 Abs. 2 SGB X) kann sich die Klägerin zu 1 nicht mit Erfolg berufen. Das oben zur Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Der Beklagte war daher verpflichtet, die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin zu 1 Arbeitslosgengeld II nur noch unter Anrechnung des Kindergelds als Einkommen zu gewähren. Randnummer 83 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Randnummer 84 E. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645513