Leitsatz § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG vermittelt keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger studiert an der Beklagten Sonderpädagogik und Biologie auf Lehramt und ist Mitglied der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Randnummer 2 Anlässlich des Angriffs der Hamas vom
- Oktober 2023 und des darauffolgenden israelischen Militäreinsatzes in Gaza kam es an der Beklagten zu zahlreichen Diskussionen, Raumbesetzungen und Auseinandersetzungen bis hin zu körperlichen Angriffen. Dabei demonstrierten immer wieder Gruppierungen vor Einrichtungen der Beklagten, etwa der "Mensa 2". Zudem fanden Veranstaltungen zum Palästina-Konflikt statt, etwa in den Räumlichkeiten "GalileA" und "Rotes Café", die jeweils von der studentischen Selbstverwaltung an der Beklagten betrieben werden. Bei diesen Anlässen wurden unter anderem Flugblätter und Plakate verteilt, welche die Umrisse Palästinas ohne den Staat Israel zeigten. Bei den Veranstaltungen geäußerte Redebeiträge und Parolen umfassten unter anderem Inhalte wie "Yallah Intifada", "From the River to the Sea – Free Palestine" ("Vom Fluss bis zum Meer – für ein freies Palästina") oder eine Gleichsetzung der israelischen Politik mit dem Nationalsozialismus. An Wänden und Türen von Räumlichkeiten an der Beklagten fanden sich wiederholt Slogans wie "Free Gaza" und "Fuck Israel" sowie das von der Hamas als Markierung für terroristische Angriffsziele verwendete rote Dreieck. Randnummer 3 Der Kläger positionierte sich auf dem Campus der Beklagten sowie öffentlich, etwa auf sozialen Medien, israelsolidarisch. So brachte er Plakate an, die auf die von der Hamas entführten Geiseln aufmerksam machten, und entfernte seinerseits Plakate, die er als anti-israelisch identifiziert hatte. Darauf wurde er auf dem Campus und über soziale Medien wiederholt beleidigt und bedroht und am
- Februar 2024 nach dem Besuch einer Bar in Berlin-Wedding von einem Mitstudenten körperlich angegriffen und schwer verletzt. Randnummer 4 Der Kläger hat am
- Juni 2024 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Beklagte genüge nicht ihrem gesetzlichen Auftrag, entschieden gegen Antisemitismus vorzugehen. Der körperliche Angriff auf ihn sei letztlich Ausdruck der insgesamt antisemitisch verhetzten Stimmung auf dem Campus der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe auf seine Bitten um Unterstützung nicht hinreichend reagiert. In einem Gespräch der Hochschulleitung mit ihm und anderen Studierenden sei angeregt worden, er solle Schmierereien und Plakate selbst entfernen und antisemitische Inhalte in den sozialen Medien an die Beklagte weiterleiten. Allerdings habe die Beklagte auf seine Hinweise nicht weiter reagiert. Sie habe ihm damit vermittelt, er selbst sei für die Beseitigung solcher Inhalte oder Verhinderung antisemitischer Vorfälle verantwortlich. Der wissenschaftliche Mehrwert von auf dem Gelände der Beklagten abgehaltenen Veranstaltungen wie "Intifada globalisieren" erschließe sich nicht. Er habe etwa bei einer Veranstaltung einer Gleichsetzung des Gaza-Kriegs mit dem Holocaust widersprochen und sei daraufhin des Saales verwiesen worden. Er fühle sich wegen des von der Beklagten geduldeten antisemitischen Klimas auf dem Campus nicht mehr sicher und habe einen privaten Sicherheitsdienst beauftragen müssen, um Präsenzveranstaltungen zu besuchen. Randnummer 5 Die einschlägige hochschulrechtliche Bestimmung des § 5b Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes, welche die Berliner Hochschulen unter anderem verpflichtet, Diskriminierungen wegen einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen, vermittele ihm ein subjektives Recht. Die Vorschrift enthalte nicht lediglich abstrakte Zielbestimmungen, wie sich aus der Gesetzesauslegung und unter Berücksichtigung völker- und europarechtlicher Normen ergebe. Die Beklagte sei verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund antisemitischer Zuschreibungen zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Dementsprechend seien auch konkrete Maßnahmen gefordert. Welche Maßnahmen spezifisch ergriffen werden müssten, lasse die Norm zwar offen, sie gebe aber Anhaltspunkte, was für Maßnahmen ergriffen werden könnten. So habe jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität zu entwickeln. Diese Aufzählung sei nicht abschließend, denn die Norm verpflichte die Hochschulen dazu, konkrete, situationsbezogene Maßnahmen umzusetzen, um Diskriminierungen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Sinn und Zweck der Norm sei der Auftrag, ein diskriminierungsfreies Studienumfeld zu schaffen. Er sei, wie die erlittenen Beleidigungen und Verletzungen zeigten, auch persönlich vom Schutzzweck der Norm erfasst. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 5b Abs. 2 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes nicht nachgekommen ist. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Die Feststellungsklage sei nicht statthaft, weil der Kläger konkrete Maßnahmen vorrangig einzuklagen habe. Es fehle ihm auch an der erforderlichen Klagebefugnis. § 5b Abs. 2 BerlHG enthalte nach zutreffender Auslegung lediglich eine objektive Verpflichtung der Berliner Hochschulen zum "abstrakten Tätigwerden", die sich aber nicht zu einem subjektiven Recht des Klägers verdichte. Sie habe den gesetzlichen Pflichten auch entsprochen und zum Schutz jüdischer Studierender und anderer Hochschulmitglieder zahlreiche organisatorische und institutionelle Einzelmaßnahmen getroffen. Sie habe die "Stabsstelle Diversity und Antidiskriminierung" mit fünf Beschäftigten eingerichtet, sowie eine "Kommission für Diversity und Antidiskriminierung". Zudem gebe es eine mit "Diversity und Antidiskriminierung" beauftragte Person und weitere "dezentrale Diversity-Ansprechpersonen". Seit dem Jahr 2021 bestehe das Diversity-Konzept für die Jahre 2021 bis
- Im Februar 2024 sei ihre "Antidiskriminierungssatzung" und im November 2024 ihre "Geschäftsordnung des Bereichs Diversity und Antidiskriminierung" in Kraft getreten. Beim Thema Antisemitismus beziehungsweise Nahostkonflikt bewege sie sich als staatliche Behörde in einem Spannungsfeld insbesondere zwischen dem ihr obliegenden Schutzauftrag einerseits und andererseits den Grundrechten der Meinungsfreiheit sowie der Wissenschaftsfreiheit, die auch die Äußerung israelkritischer Positionen sowie israelkritische Forschung schützten. Dem Kläger habe sie mehrfach Gespräche, unter anderem mit dem Präsidenten angeboten. Sie habe nicht angeregt, der Kläger oder andere jüdische Studierende sollten in Eigenregie antisemitische Inhalte entfernen. Sie habe lediglich darum gebeten, solche Inhalte mitzuteilen, damit ihr Personal sich um Abhilfe bemühen könne. Bei mehreren hundert Gebäuden auf dem Campus sei es ihr nicht möglich, alle Schmierereien oder Plakate zu identifizieren und zu entfernen. Soweit sie hiervon Kenntnis erlange, würden diese jedoch beseitigt. Die inkriminierten Besetzungen von Räumlichkeiten, insbesondere von hochschulfremden Personen, habe sie im Wege der Durchsetzung ihres Hausrechts mithilfe der Polizei beendet. Dass es dabei zu zeitlichen Verzögerungen gekommen sei, beruhe insbesondere auf einsatztaktischen Erwägungen der Polizei, aus denen keine Duldung der Vorgänge abgeleitet werden könne. Die Räumlichkeiten "Rotes Café" und "GalileA" seien der studentischen Selbstverwaltung überlassen worden, auf deren Veranstaltungen die Beklagte inhaltlich keinen unmittelbaren Einfluss habe. Die entsprechenden Verträge könnten jedoch gekündigt werden, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Da sich die Betreiber der Einrichtungen von Antisemitismus distanziert hätten, sei hier auch unter Berücksichtigung der hochschulorganisatorisch geschützten Position der studentischen Selbstverwaltung und der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit derzeit noch kein entsprechender Handlungsspielraum eröffnet, auch wenn einzelne Redebeiträge möglicherweise den Rahmen der Meinungsfreiheit verlassen haben sollten. Demonstrationen im öffentlichem Straßenraum vor ihren Gebäuden könne sie rechtlich nicht unterbinden, weil sie dort kein Hausrecht ausübe. Seit Oktober 2023 habe sie über 100 Strafanzeigen wegen antisemitischer, rassistischer und gewaltverherrlichender Inhalte und Handlungen unterschiedlichster Art erstattet. Zudem setze sie einen Wachdienst zum Schutz des Campusfriedens ein. Den Mitstudenten des Klägers, der ihn – außerhalb des Campus – angegriffen hatte, habe sie exmatrikuliert und ihm ein Hausverbot erteilt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 13 I. Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 14 Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, darf oder nicht zu tun braucht, d.h. zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2010 – 8 C 38/09 – juris Rn. 32). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom
- Januar 1996 – 8 C 19/94 – juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 15 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger macht in der Sache geltend, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus § 5b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG –) in der Fassung vom
- Juli 2011, zuletzt geändert mit Gesetz vom
- Januar 2026, nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift sind die Hochschulen unter anderem verpflichtet, Diskriminierungen wegen einer antisemitischen Zuschreibung zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Damit obliegen den Hochschulen bestimmbare Handlungen zugunsten eines bestimmbaren Personenkreises, die unbeschadet des weiteren Inhalts des § 5b Abs. 2 BerlHG und der weiteren Klagevoraussetzungen grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen. Randnummer 16 Eine vorrangige andere Klageart (vgl. zur Subsidiarität der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht statthaft, denn der Kläger begehrt keine konkreten Leistungen (Realhandlungen), sondern rügt, dass die Beklagte die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten nicht erfüllt habe. Dieses Begehren trägt dem weiten Entscheidungsspielraum der Beklagten bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen Rechnung. Ausgehend von seinem Begehren (vgl. § 88 VwGO) kann der Kläger – unter dem Gesichtspunkt der statthaften Klageart – somit nicht darauf verwiesen werden, die aus seiner Sicht erforderlichen konkreten Maßnahmen im Einzelnen zu benennen und einzeln vorrangig einzuklagen. Randnummer 17 II. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Randnummer 18 Die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in § 42 Abs. 2 VwGO ausdrücklich geregelte Klagebefugnis ist nach ständiger Rechtsprechung ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (auch) der Feststellungsklage. Die Klage ist danach nur dann zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Denn anders als das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, das sowohl dem subjektiven Rechtsschutz als auch der objektiven Rechtskontrolle dient, dient die Feststellungsklage allein dem Individualrechtsschutz (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom
- April 2015 – 4 CN 2/14 – juris Rn. 12). Randnummer 19 Solche subjektiven Rechte lassen sich im Grundsatz nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2024 – 3 C 5.23 – juris Rn. 40). Die Norm muss den abgegrenzten Kreis der geschützten Personen nicht ausdrücklich benennen; sie muss auch nicht in ihrer vollen Reichweite dem Schutz individueller Interessen dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- September 1986 – 4 C 8.84 – juris Rn. 12 und vom
- Juni 2024 – 3 C 5.23 – juris Rn. 40). Randnummer 20 Die im Streit stehende Bestimmung des § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG vermittelt dem Kläger nach diesen Maßgaben kein subjektives Recht. Zwar ist der von ihrem Regelungsgegenstand betroffene Personenkreis wohl abgrenzbar, sie dient aber weder unmittelbar dem Schutz individueller privater Interessen noch stellt sie die Art ihrer Verletzung hinreichend deutlich dar und grenzt diese ab. Vielmehr handelt es sich bei der Vorschrift um eine Ziel- bzw. Zweckbestimmung mit objektiv-regelndem Charakter. Der Norm fehlt es an Regelungsgehalten, die den unmittelbaren Schutz von einzelnen Personen in konkreter Art und Weise bestimmen oder bestimmbar machen. Denn aus ihr ergeben sich weder hinreichend konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung noch ein vollständig bestimmtes oder auch nur bestimmbares Niveau der Zielerreichung, das zwingend zu gewähren ist und damit gerichtlich durchgesetzt werden könnte (vgl. ferner zum ähnlich gelagerten Begriff der Staatszielbestimmung: Möstl, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand:
- EL Januar 2026, Art. 87e, Rn. 182). Randnummer 21 Dies ergibt die gebotene (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 11) Auslegung der Bestimmung anhand ihres Wortlauts (nachfolgend 1.), ihres systematischen Kontextes (2.) sowie ihres Sinnes und Zwecks unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (3.). Weder Verfassungsrecht (4.) noch Völkerrecht führen zu einer anderen Auslegung (5.). Randnummer 22
- Der Wortlaut von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG beantwortet die Frage, ob die Vorschrift ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt, nicht eindeutig. Danach sind die Hochschulen verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Randnummer 23 Der Formulierung, die Hochschulen seien "verpflichtet, Diskriminierungen [...] zu verhindern und zu beseitigen", allein ist noch nicht zu entnehmen, ob die Vorschrift eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Hochschulen enthält oder sie einzelnen Personen ein subjektives Recht einräumt. Einen Anspruch von Betroffenen regelt sie jedenfalls nicht ausdrücklich, auch nennt sie keinen individuellen Rechtsbehelf für den Fall, dass die Hochschule der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Randnummer 24
- Gegen ein von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG vermitteltes subjektives Recht streitet der systematische Kontext der Bestimmung. Randnummer 25 § 5b BerlHG befindet sich im "Ersten Abschnitt – Einleitende Vorschriften" des Berliner Hochschulgesetzes, der neben dem Thema Diversität und Antidiskriminierung unter anderem den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1), die Hochschulverfassung (§§ 2 ff.), die Aufgaben der Hochschulen (§ 4), die Freiheit der Wissenschaft und Kunst (§ 5), die Qualitätssicherung (§ 5a), Grundsätze der Datenverarbeitung und die Satzungshoheit der Hochschulen (§§ 6 ff.) zum Gegenstand hat, d.h. im Wesentlichen objektiv-rechtliche Bestimmungen zu Organisation und Aufgaben der Hochschulen. Randnummer 26 Die Vorschrift "Rechte und Pflichten der Studierenden" ( § 9 BerlHG ) hingegen leitet den folgenden Abschnitt ("Zweiter Abschnitt – Studierende") des Berliner Hochschulgesetzes ein. Im "Fünfte[n] Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung" regelt § 44 BerlHG "Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder". Es entspricht gängiger Rechtssetzungstechnik, Normen in nach ihren Inhalten sinnhaft gegliederten Kapiteln unter stichwortartigen Überschriften zusammenzufassen. Dies dient der Orientierung und Auslegung des Gesetzes (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit,
- Auflage 2024, Rn. 264, 387 f.). Es wäre demnach mindestens ungewöhnlich, wenn der Gesetzgeber ein individuell einklagbares Recht von Studierenden und anderen Hochschulmitgliedern auf die Vornahme von Antidiskriminierungsmaßnahmen bewusst in den einleitenden Vorschriften verortet hätte, anstatt dieses in einen der inhaltlich passenderen Abschnitte, etwa "Zweiter Abschnitt – Studierende" oder "Fünfter Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung" des Gesetzes aufzunehmen. Randnummer 27 Der fehlende individualrechtliche Charakter der Vorschrift folgt auch aus dem Kontext der weiteren Absätze des § 5b BerlHG . Diese Norm enthält neben einer (weiteren) allgemeinen Zielbestimmung in Absatz 1 von den Hochschulen zu erfüllende objektive Handlungsaufträge zum Thema Diversität und Antidiskriminierung wie die Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 4) oder die Förderung diskriminierungskritischer Lehre und Forschung (Abs. 7). Nach § 5b Abs. 3 und 6 BerlHG obliegt es den Hochschulen darüber hinaus, spezifische Angelegenheiten des Themenbereichs Antidiskriminierung durch Satzung zu regeln, namentlich die Einrichtung einer Beratungs- und Beschwerdestelle, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät (Abs. 3), sowie den Umgang mit den Bedarfen von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten (Abs. 6). Randnummer 28 Dieser Satzungsauftrag entspricht inhaltlich anderen Bestimmungen des ersten Abschnitts des BerlHG, mit denen den Hochschulen lediglich objektiv-rechtlich unter anderem aufgegeben wird, Satzungen zu erlassen (vgl. etwa § 6b BerlHG zum Datenschutz; § 5a Abs. 2 BerlHG zur guten wissenschaftlichen Praxis). Die Annahme, § 5b Abs. 2 BerlHG solle hiervon abweichend unmittelbar individuelle subjektive Rechte begründen, wäre ein nicht zu erklärender Bruch mit dieser Regelungstechnik. Randnummer 29 Auch der absatzinterne, innere Kontext von § 5b Abs. 2 BerlHG macht deutlich, dass sein Satz 1 den Hochschulen nur einen objektiv-rechtlich zu verfolgenden Zweck vorgibt. Dies folgt aus dem Wortlaut von Satz 2: "Zu diesem Zweck ist ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität zu entwickeln". "Dazu", d.h. zu der Entwicklung eines solchen Konzeptes "gehört [nach Satz 3] auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren." Zentraler Inhalt von § 5b Abs. 2 BerlHG ist danach die den Hochschulen obliegende Entwicklung eines Konzepts für Antidiskriminierung und Diversität unter Analyse von bestehenden Barrieren und Erwägungen positiver Maßnahmen zu ihrer Überwindung. Satz 4 beschreibt abschließend mögliche "positive Maßnahmen", die zum Zwecke des Satzes 1 getroffen werden können. Randnummer 30 Mit § 5b Abs. 8 BerlHG stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass das Berliner Hochschulgesetz die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gleichbehandlungsgebote nicht berührt. Dies gilt nach § 5b Abs. 8 Satz 2 BerlHG auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen. Diese Bestimmung grenzt die objektiv-rechtlichen Bestimmungen aus § 5b BerlHG noch einmal von solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab, die subjektive Rechte vermitteln. Randnummer 31
- Auch Sinn und Zweck des § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG sowie inhaltlich benachbarter Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes sprechen gegen ein Verständnis als subjektiv-öffentliches Recht. Randnummer 32 Das Normverständnis, § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG sei unmittelbar individualschützend, ist nicht erforderlich, um einen effektiven Schutz einzelner Hochschulmitglieder vor Rechtsverletzungen durch Diskriminierung zu gewährleisten. Denn das Berliner Hochschulgesetz enthält andernorts hinreichende Ermächtigungsgrundlagen, um etwa antisemitisch motivierte rechtswidrige Handlungen Dritter zu ahnden und zu unterbinden. Hierzu zählt neben dem Hausrecht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BerlHG insbesondere § 16 BerlHG , der zum Schutz von Hochschulmitgliedern Ordnungsmaßnahmen gegenüber Studierenden bis hin zur Exmatrikulation ermöglicht. Zu Verstößen, die solche Ordnungsmaßnahmen begründen können, zählt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 a) BerlHG auch, wenn Studierende bezwecken oder bewirken, dass ein Mitglied der Hochschule aus in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes genannten Gründen, unter anderem antisemitischen Zuschreibungen, in seiner Würde verletzt wird. Randnummer 33 Nach dem vom Kläger vertretenen Normverständnis des § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG als einer individualschützenden Antidiskriminierungsgeneralklausel läge eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ohne die korrespondierende Rechtsmacht der Hochschulen, diese auch zu erfüllen, vor. Denn soweit, wie hier, diskriminierendes Verhalten der Hochschule selbst nicht in Rede steht, sondern das Handeln privater Dritter, bedürfen die Hochschulen als Hoheitsträger einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, um präventiv oder repressiv gegen Handlungen privater Dritter vorzugehen, soweit sie dadurch in deren grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifen (zum Gesetzesvorbehalt grundsätzlich vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1975 – 2 BvR 883/73 – juris Rn. 34). Solche spezifischen Ermächtigungsgrundlagen unterliegen unter anderem dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
- November 1958 – 2 BvL 4/56 – juris Rn. 193). Das Berliner Hochschulgesetz enthält einige Vorschriften, welche diesen Anforderungen genügen, so etwa die erwähnten Vorschriften zum Hausrecht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BerlHG und zum Ordnungsrecht zum Schutz der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen in § 16 BerlHG . Randnummer 34 Verhalten privater Dritter, welches vom spezifischen Normgehalt solcher Eingriffsgrundlagen nicht erfasst wird, können die Hochschulen nach geltendem Recht nicht sanktionieren. Denn weder enthält § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG die erforderliche Ermächtigungsgrundlage selbst noch ist eine solche in umfassender, der tatbestandlichen Weite von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG korrespondierender Form an anderer Stelle im Berliner Hochschulgesetz enthalten. Dass der Gesetzgeber den Hochschulen indes mit § 5b Abs. 2 BerlHG individualschützende Verpflichtungen auferlegen wollte, die sie praktisch nicht durchsetzen können, ist fernliegend. Randnummer 35 Auch die Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3818, S. 110 und 125 ff.) spricht gegen einen drittschützenden Charakter von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG . Die Vorschrift ist nach den dortigen Ausführungen vielmehr programmatischer Natur: Es solle mit ihr ein "Leitbild" der "Hochschule der Vielfalt" etabliert werden. § 5b Abs. 2 BerlHG regele "die besondere Verpflichtung der Hochschulen, auch im Rahmen von entsprechenden Konzepten für Antidiskriminierung und Diversität, jedweder Diskriminierung entgegenzutreten" (Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3818, S. 125). Im Mittelpunkt der Vorschrift steht danach die Vorstellung, dem § 5b BerlHG zugrundeliegenden "Leitbild" – auch – durch konzeptionelle Arbeit Rechnung zu tragen. Individuelle Rechte beziehungsweise Drittschutz werden in der Gesetzesbegründung hingegen nicht erwähnt, genannt wird weiter lediglich die "Pflicht zur Analyse von Benachteiligungen, zur Ursachenermittlung und zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung individueller und struktureller Barrieren" (Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3818, S. 125). Randnummer 36 § 5b BerlHG folgt damit einer Gesetzgebungspraxis, die im Recht der Europäischen Union etabliert und auch im jüngeren deutschen (Verwaltungs-)Recht mittlerweile durchaus üblich ist, indem sie konkreten Handlungspflichten, Rechten, Eingriffsbefugnissen und Ansprüchen zunächst einleitend und rahmend allgemeine, übergreifende Zielbestimmungen voranstellt (vgl. König, in: BeckOK Sozialrecht,
- Edition, Stand:
- März 2026, SGB II § 1, Rn. 1 ff.; Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht,
- Auflage 2019, § 1 EnWG Rn. 61 m.w.N.; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG
- EL August 2025, § 1 Rn. 5 ff.). Randnummer 37 Solche Zielbestimmungen sind entgegen dem Klägervorbringen auch nicht ohne Anwendungsbereich bzw. wirkungslos. Sie orientieren und steuern das Verwaltungshandeln der gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) auch jenseits einklagbarer Rechtspositionen an Gesetz und Recht gebundenen Behörden. Sie entfalten zudem mittelbare Wirkung, denn die Behörden haben sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausübung von Ermessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1997 – 8 B 234/97 – juris Rn. 3; s. auch BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 – juris Rn. 289). Randnummer 38
- Auch eine verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, die streitgegenständliche Vorschrift als individualschützend zu verstehen. Randnummer 39 Für eine solche Auslegung streitet insbesondere nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Danach darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Satz 1). Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Satz 2). Randnummer 40 Im Rahmen des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich bei ausgeprägter Schutzbedürftigkeit der Schutzauftrag des Staates zu einer Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichten (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20 – juris Rn. 97 f. m.w.N.). Zu solchen Konstellationen gehört die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus kann sich eine konkrete Handlungspflicht auch in Situationen struktureller Ungleichheit ergeben. Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit hätten, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen. Sie hängt zudem von Art, Nähe und Ausmaß der in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorfindlichen oder drohenden Benachteiligungen ab. Besteht eine konkrete Schutzpflicht, setzt die Feststellung ihrer Verletzung voraus, dass Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Randnummer 41 Im Ergebnis kann dahinstehen, ob sich die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf Schutzpflichten wegen der hier in Rede stehenden antisemitischen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG übertragen lässt (zu Zweifeln an einem staatlichen Schutzauftrag insbesondere gegenüber Diskriminierungen privater Dritter vgl. etwa Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand:
- EL Januar 2026, Art. 3 Abs. 3, Rn. 91). Randnummer 42 Denn auch die Anwendung dieser Maßgaben auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt gebietet kein Verständnis von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG als individualschützende Vorschrift. Es erscheint zwar möglich, dass grundsätzlich eine staatliche Handlungspflicht besteht, weil mit der vorgetragenen antisemitischen Diskriminierung durch private Dritte Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter des Klägers einhergehen, insbesondere eine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), welcher der Staat im Rahmen der ihm obliegenden Schutzpflicht zu begegnen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2016 – 1 BvL 8/15 – juris Rn. 69 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Dezember 2022 – 2 BvR 378/20 – juris Rn. 52 m.w.N.), und für sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), sein Teilhaberecht hinsichtlich des Zugangs zu staatlichen Studienangeboten (vgl. Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz,
- Auflage 2024, Art. 3 Rn. 234). Randnummer 43 Es bedarf aber keines Rückgriffs auf § 5b Abs. 2 BerlHG im Sinne einer individualschützenden hochschulordnungsrechtlichen Generalklausel, um den gebotenen Schutz des Klägers vor Rechtsverletzungen durch private Dritte zu gewährleisten. Die mögliche Grundrechtsbetroffenheit des Klägers zwingt nicht zu einem über die methodengerechte Auslegung des § 5b Abs. 2 BerlHG hinausgehenden Verständnis dieser hier allein streitgegenständlichen Bestimmung als subjektiv-öffentliches Recht. Denn die staatlichen Schutzpflichten werden bereits im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sowie in den hochschulordnungsrechtlichen Vorschriften konkretisiert. Rechtswidriges Verhalten privater Dritter kann von Ordnungsbehörden, Polizei und Justiz nach den allgemeinen Straf- und Gefahrenabwehrvorschriften wie dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG), für deren Vollzug nicht die Hochschule zuständig ist, geahndet und verhindert werden. Zudem bieten die bereits genannten hochschulordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 BerlHG und § 52 BerlHG ) hinreichende Ermächtigungsgrundlagen, um auch antisemitisch motivierte rechtswidrige Handlungen Dritter zu ahnden und zu unterbinden. Randnummer 44 Ob diese Vorschriften im Einzelfall ihrerseits drittschützend wirken und Betroffene einen Anspruch gegen die Hochschule auf Einschreiten gegen Störer geltend machen können (ablehnend jedenfalls für das Schulordnungsrecht unter Verweis auf den erzieherischen Charakter von Schulordnungsmaßnahmen und das hinreichend gewährleistete objektiv-rechtliche Schutzniveau: Hamburgisches OVG, Beschluss vom
- Januar 2026 – 4 Bs 128/25 – juris Rn. 18), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht für die Hochschulen auch mit der vorstehend begründeten Auslegung von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG als objektiv-rechtliche Bestimmung angesichts der zitierten Eingriffsgrundlagen ein hinreichender rechtsstaatlicher Handlungsrahmen, um die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Randnummer 45 Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die genannten Bestimmungen faktisch keine ausreichende Handhabe bieten würden, d.h. die von der Beklagten getroffenen Regelungen und Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Rechtsverständnisses "offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder […] hinter dem Schutzziel zurückbleiben". Randnummer 46 Dabei ist die vom Kläger beschriebene "Omnipräsenz entsprechender Veranstaltungen oder Sympathiebekundungen gegenüber Terrorismus oder Terrorgruppen", solange sie nicht die Schwelle ordnungs- oder strafrechtlich relevanter Tatbestände oder der Aggression erreicht, nicht justiziabel. Das geltende Recht mutet dem Kläger zu, im Rahmen des hochschulinternen Meinungspluralismus mit auch polemischen Meinungsäußerungen zum Nahostkonflikt konfrontiert zu werden, jedenfalls solange diese von Art. 5 GG geschützt werden. Randnummer 47 Gegenüber Personen, die den Bereich der geschützten Meinungsäußerung verlassen, wird die Beklagte im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnisse und sonstigen Handlungsmöglichkeiten bereits tätig. Seit Oktober 2023 hat sie nach unwidersprochenen Angaben über 100 Strafanzeigen wegen antisemitischer, rassistischer und gewaltverherrlichender Inhalte und Handlungen unterschiedlichster Art erstattet. Zudem gibt es einen Wachdienst zum Schutz des Campusfriedens. Den Kommilitonen des Klägers, der ihn – außerhalb des Campus – angegriffen hatte, hat die Beklagte exmatrikuliert und ihm ein Hausverbot erteilt. Randnummer 48 Daher kann in der praktischen Anwendung des bestehenden Rechts eine Untätigkeit oder offensichtliche Unzulänglichkeit der Maßnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht festgestellt werden. Randnummer 49
- § 5b Abs. 2 BerlHG ist schließlich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerseite angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie unter Berücksichtigung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) nicht individualschützend zu verstehen. Randnummer 50 Das Gericht berücksichtigt dabei die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Funktion völkerrechtlicher Abkommen für die Auslegung innerstaatlichen Rechts einschließlich der Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes: Randnummer 51 "Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich nicht den Rang von Verfassungsrecht. Den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der BRK [(UN-Behindertenrechtskonvention)] und der EMRK einschließlich ihrer Zusatzprotokolle hat der Bundesgesetzgeber jeweils mittels förmlicher Gesetze gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt [...]. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes [...]. Randnummer 52 Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes [...]. Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Das Grundgesetz erstrebt ausweislich seiner Präambel die Einfügung der Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigtes Glied in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten [...]. Es ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht [...]. Allerdings zielt die Heranziehung als Auslegungshilfe nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe [...]. Vielmehr gilt auch für die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes, dass Ähnlichkeiten im Normtext nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen [...]. Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint [...]. Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventions- oder vertragsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Es widerspricht aber nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet wird, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist [...]. Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt [...]. Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht [...]. Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden [...]. Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen [...], sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen [...]. Randnummer 53 Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen sind demgegenüber ungeachtet ihres erheblichen Gewichts weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich [...]. Dies gilt auch für die Berichte (Art. 39 BRK), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 BRK) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 BRK) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Art. 34 BRK zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und zur Rechtslage in Deutschland [...]. Ein Mandat zur verbindlichen Interpretation des Vertragstextes kommt dem Ausschuss nicht zu. Auch verfügt er nicht über eine Kompetenz zur Fortentwicklung internationaler Abkommen über Vereinbarungen und die Praxis der Vertragsstaaten hinaus [...]. Nationale Gerichte sollten sich im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts mit der Auffassung derartiger Vertragsorgane auseinandersetzen; sie müssen sie aber nicht übernehmen [...]." Randnummer 54 (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 61 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird). Randnummer 55 Nach diesen Maßgaben weist der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Schutzpflicht aus Art. 14 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt sieht, wenn ein Staat etwa gegenüber häuslicher Gewalt oder religiös oder homophob motivierten Übergriffen Privater untätig bleibt; die Konvention verpflichtet auch zu effektiven Ermittlungen der diskriminierenden Motivation schwerer Gewalttaten (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- Juni 2016, Nummer 25536/14 - Skorjanec v Croatia und Urteil vom 6.Juli 2005, Nachova and others v. Bulgaria, Nummern 43577/98 and 43579/98, Rn. 160). Auch aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 1 IPbpR leiten sich staatliche Handlungspflichten ab (vgl. Baer/Markard, in: Huber/ Voßkuhle, GG,
- Auflage 2024, Art. 3, Rn. 425). Randnummer 56 Um einer solchen Untätigkeit des Staates vorzubeugen, bedarf es jedoch keiner über das hier ermittelte Auslegungsergebnis hinausgehenden Annahme eines drittschützenden Charakters von § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG . Weder die Europäischen Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhalten sich dazu, welche staatliche Stelle gegen Diskriminierungen vorgehen muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Aufgabe den Universitäten – hier der Beklagten – im Rahmen einer allgemeinen Antidiskriminierungsvorschrift übertragen werden müsste, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zu genügen. So hat die Justiz den Angreifer des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt; derjenige, der dem Kläger im Dezember 2023 gewaltsam den Zugang zum Hörsaal verwehrt hatte, wurde wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat die Beklagte von propalästinensischen Personen besetzte Gebäude von der Polizei räumen lassen; auch hier gab es zahlreiche Strafverfahren, nach Angaben der Beklagten mittlerweile über
- Zudem hat die Beklagte Hausverbote und Exmatrikulationen ausgesprochen und beschäftigt einen Wachschutz zur Wahrung des Campusfriedens und Durchsetzung des Hausrechts. Dies zeigt, dass der deutsche Staat insbesondere Gewalttaten zu ahnden gewillt und imstande ist und auch die Beklagte sich bereits jetzt – mit den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln – gegen rechtswidrige und diskriminierende Handlungen Dritter auf ihrem Campus zur Wehr setzt. Randnummer 57 Die sich nach Auffassung des Klägers abzuleitende Pflicht der Beklagten, darüber hinaus nicht näher bezeichnete präventive "Maßnahmen" für eine diskriminierungsfreie Hochschule zu treffen und deswegen § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG entgegen einer methodengerechten Auslegung ein subjektives Recht zu entnehmen, findet in den zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Grundlage. Randnummer 58 Nichts anderes gilt für den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dessen von seinen 175 Signatarstaaten beabsichtigter Schutzgehalt im Übrigen hinter dem Grundgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention zurückbleibt und deren Gremienentscheidungen nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bundesrepublik Deutschland und ihre Hoheitsträger nicht binden. Randnummer 59 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 60 IV. Das Gericht lässt nach § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob § 5b Abs. 2 Satz 1 BerlHG subjektive Rechte vermittelt, ist bislang noch nicht geklärt und wirft eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf. Vor dem Hintergrund der vielfältigen denkbaren Fallgestaltungen im Bereich der Antidiskriminierung liegt es im allgemeinen Interesse, die Frage nach der zukünftigen Anwendung dieser Bestimmung in einem Berufungsverfahren beantworten zu können. Randnummer 61 BESCHLUSS Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 63 5.000,00 Euro Randnummer 64 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645521