Grundsicherung für Arbeitsuchende - Schädlingsbekämpfungskosten - Bettwanzenbefall der Wohnung - kein Anspruch auf Kostenübernahme - Darlehen - Wohnungserstausstattung - einmaliger unabweisbarer Bedarf - Kosten der Unterkunft - Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Privatdarlehen Leitsatz
(93)–, Rn. 3, juris). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat. Kann bei einem erheblichen Ungezieferbefall der Wohnung die Ursache des Ungezieferbefalls weder dem Vermieter noch dem Mieter vorgeworfen werden oder ist die Ursache nicht aufklärbar, so begründet der Ungezieferbefall die Möglichkeit der Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
- Aufl., § 536 BGB (Stand: 29.08.2024), Rn. 123). Ist die Ursache des Ungezieferbefalls nicht feststellbar, lässt sich also nicht nachweisen, ob der Vermieter oder der Mieter ursächlich für dieses Problem verantwortlich ist oder es verschuldet hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der Schädlingsbekämpfungskosten (nur) dann in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (vgl. AG Bremen, Urteil vom
- Dezember 2001 – 25 C 0118/01 –, Rn. 6, juris) oder die umgehende Beseitigung des Ungezieferbefalls zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig war (§ 536a BGB). Randnummer 59 Da die Kläger vorgetragen haben, dass sie sich vor der Beauftragung der Schädlingsbekämpfungsfirma an ihren Vermieter gewandt und den Bettwanzenbefall angezeigt hätten, kommt ein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger gegen ihren Vermieter in Betracht bzw. wäre ein solcher in der Vergangenheit in Betracht gekommen. Die steuerfinanzierten Existenzsicherungsleistungen des SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen und Ansprüchen (vgl. §§ 3 Abs. 3 Hs. 1, 5 Abs. 1 SGB II). Wegen des Nachrangs der nach dem SGB II zu erbringenden Sozialleistungen sind die Kläger grundsätzlich auf diesen Anspruch zu verweisen. Randnummer 60 Ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger in diesem Zusammenhang zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte gegenüber ihrem Vermieter wahrzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2011 – B 14 AS 15/11 R – Rn. 17, juris), kann hier offen bleiben, da die Kläger sich durch die Aufnahme von Privatdarlehen selbst helfen konnten. Da ein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger grundsätzlich in Betracht kommt bzw. in Betracht gekommen wäre, ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, die Kosten für die erfolgte Schädlingsbekämpfung in ihrer Wohnung zwingend als eine Leistung zu qualifizieren, die vom SGB II-Leistungsträger zu erbringen ist. Randnummer 61 c. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz wäre lediglich dann verletzt, wenn ein Leistungsträger die Leistungsberechtigten auf Ansprüche verweisen würde, die nicht oder nicht so rechtzeitig durchgesetzt oder von den Anspruchsverpflichteten nicht so rechtzeitig erfüllt werden können, dass die Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten sichergestellt ist (Pattar in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht,
- Aufl. 2025, Kapitel 40, Rn. 2). Ein solcher Fall war hier aber nicht gegeben, denn die Kläger waren – worauf der Beklagte in seinem Bescheid vom
- Dezember 2018 auch abgestellt hatte – in der Lage, sich private Darlehen zu beschaffen, durch die sie die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen konnten. Somit lag im Zeitpunkt der Bescheiderteilung kein unabweisbarer Bedarf vor, der vom Grundsicherungsleistungsträger zwingend – ggf. nachrangig, vgl. § 33 SGB II – zu decken gewesen wäre. Ein Bedarf ist nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (einschließlich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung (BSG, Urteil vom
- Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall war es den Klägern möglich, im Wege der Selbsthilfe ihren einmaligen Sonderbedarf zu decken. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 63 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung, da angesichts der Neufassung des § 21 Abs. 6 SGB II zum
- Januar 2021 in vergleichbaren Konstellationen inzwischen diese Vorschrift zur Anwendung kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645650