Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der rückwirkenden Bewilligung einer zeitlich vor der Altersrente begin
§ 77Nr.
13, juris Rn. 14 m. w. N.). Bei Rentenbescheiden ist die Besonderheit zu beachten, dass es nach materiellem Recht hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 64 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 306 Abs. 1 SGB VI) auf den Zeitpunkt des Beginns der (hier: Alters-)Rente, mithin auf die Sach- und Rechtslage am
- Juli 2014 ankommt (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Randnummer 30 Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses hat die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom
- März 2016 über die Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) ab
- Juli 2014 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat sie zu Recht den vorangegangenen Altersrentenbescheid vom
- Oktober 2014 teilweise aufgehoben und die Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 für einen Teil der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) von Beginn an neu berechnet. Randnummer 31
- Die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom
- März 2016 enthaltenen Aufhebungsentscheidung misst sich an § 48 SGB X (vgl. für eine vergleichbare Fallkonstellation LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2014 – L 10 R 1776/13 –, juris Rn. 17 ff.). Nicht hingegen ist § 45 SGB X anwendbar. Randnummer 32 § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom
- April 2016 – B 5 R 26/15 R –,
§ 89Nr.
3, juris Rn. 31 und 32). Randnummer 33 Der Bescheid vom
- Oktober 2014, um dessen (teilweise) Aufhebung es hier geht, war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Die Beklagte war seinerzeit zutreffend davon ausgegangen, dass die ab dem
- Juli 2014 bewilligte Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf der Grundlage eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen war. Der Kläger hatte sein
- Lebensjahr am
- Juni 2014 vollendet und konnte diese Rente daher gemäß § 236b Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Randnummer 34 Die Anwendbarkeit des § 45 SGB X kann auch nicht damit begründet werden, dass dem Kläger bei objektiver Betrachtung für die Zeit vom
- März 2004 bis zum
- Juni 2014 – also in einem Zeitraum vor Erlass des Bescheids vom
- Oktober 2014 – ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zustand, der sodann am
- Januar 2015 durch den erkennenden Senat in dem Verfahren zum Aktenzeichen L 33 R 32/10 nur noch „ausgeurteilt“ wurde. Der bloße Umstand, dass nach materiellem Recht für einen vorangegangenen Zeitraum ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestand, hätte es der Beklagten bei Erlass des Bescheids vom
- Oktober 2014 nicht erlaubt, den der Altersrente zugrunde liegenden Zugangsfaktor in Anwendung des § 77 Abs. 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen und auch im Folgenden zitierten Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz> vom
- April 2007, BGBl. I 554) zu mindern. Randnummer 35 Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Soweit jedoch nach Satz 1 der frühere Zugangsfaktor für die Folgerente maßgeblich bleibt, ordnet § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI für die in Nr. 1 bis 3 näher beschriebenen Konstellationen eine Erhöhung dieses (fortgeltenden) Zugangsfaktors an. Randnummer 36 Die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI knüpft den Nachteil der Fortgeltung des reduzierten Zugangsfaktors an den Umstand, dass die frühere Rente tatsächlich in Anspruch genommen wurde (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI), es also zu Rentenzahlungen gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2023 – B 5 R 5/23 R –,
§ 77Nr.
13, juris Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R –,
§ 77Nr.
11, juris Rn. 18, 38 und 39). Dies war zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Altersrentenbescheid vom 17. Oktober 2014 erlassen hat, noch nicht der Fall, denn zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch nicht bewilligt und ausgezahlt worden. Die mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 bewilligte Altersrente war daher für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 zunächst unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 zu berechnen. Randnummer 37 2. Die mit Bescheid vom 18. März 2016 verfügte teilweise Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2014 und Neufeststellung der Altersrente lässt sich, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen. Randnummer 38 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist. Randnummer 39
- a)Eine Änderung in den maßgebenden Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 vorlagen, ist dadurch eingetreten, dass der Senat die Beklagte am 29. Januar 2015 in dem Verfahren zum Aktenzeichen L 33 R 32/10 verurteilt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren, und dass die Beklagte dem Kläger diese Rente in Umsetzung des Urteils mit Bescheid vom 19. Februar 2016 bewilligt hat. Die Änderung war wesentlich, d. h. rechtserheblich, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in neuer Höhe festzustellen war, der Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2014 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht mehr mit dem bisherigen Rentenbetrag hätte erlassen werden dürfen. Randnummer 40
- aa)Zum einen war die Altersente für besonders langjährig Versicherte nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 88 SGB VI neu zu berechnen. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dementsprechend waren bei der Neufeststellung der Altersrente durch Bescheid vom 18. März 2016 mindestens die persönlichen Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ermittelt worden waren. Dies hat die Beklagte beachtet. Randnummer 41
- bb)Des Weiteren war die Altersente für besonders langjährig Versicherte nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der in § 77 Abs. 3 SGB VI geregelten grundsätzlichen Fortgeltung des Zugangsfaktors für Folgerenten neu festzustellen. Ein einheitlicher Zugangsfaktor von 1,0 durfte der Altersrente nicht mehr zugrunde gelegt werden. Randnummer 42 § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ordnet als Grundsatz die Fortgeltung des früheren (geminderten) Zugangsfaktors für alle Entgeltpunkte an, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Eine Ausnahme hiervon macht § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass für diese Rente nicht – wie bei einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – der Rentenartfaktor 1,0, sondern lediglich ein Rentenartfaktor von 0,5 gilt (vgl. § 67 Nr. 2 SGB VI). Randnummer 43 Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der mit Bescheid vom 19. Februar 2016 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung um die frühere Rente im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte um die Folgerente. Unerheblich ist, dass dem Kläger die Altersrente bereits mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 bewilligt worden war. Frühere Rente im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist diejenige Rente, die für einen früheren Bezugszeitraum gewährt wird, der also ein früherer (rechtlicher) Rentenbeginn zugrunde liegt. Dies ist hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zu welchem Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid ergeht, spielt im Rahmen des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hingegen keine Rolle (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 10 R 1776/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 44 Bereits der Wortlaut des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI („einer früheren Rente“) legt nahe, dass für die Beurteilung, welches die Vorrente und welches die Folgerente ist, auf den (rechtlichen) Beginn des Rentenbezugs abzustellen ist. Wäre es dem Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Rentenbescheids angekommen, hätte sich dies im Wortlaut der Vorschrift niedergeschlagen, etwa durch die Verwendung der Formulierung „einer früher bewilligten Rente“. Randnummer 45 Auch systematische Gesichtspunkte sprechen für die hier favorisierte Auslegung. Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (oder bei Tod) und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Maßgebend für die Ermittlung des Zugangsfaktors sind dementsprechend nach § 77 Abs. 2 SGB VI der Rentenbeginn und die Dauer des Bezugs einer Rente. Die in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI angeordnete Perpetuierung des Zugangsfaktors für Folgerenten knüpft an § 77 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI an. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum im Rahmen des § 77 Abs. 3 SGB VI abweichend von den vorangegangenen Absätzen der Norm auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids abgestellt werden sollte, zumal dieser Zeitpunkt – wie auch der vorliegende Fall eindrucksvoll belegt – häufig von Zufällen abhängig ist. Randnummer 46 Das hier gefundene Ergebnis wird schließlich durch die Gesetzgebungsgeschichte des § 77 Abs. 3 SGB VI und den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. § 77 Abs. 3 SGB VI war im Kern bereits in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) enthalten. Die Vorschrift bezog sich damals jedoch nur auf vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten wurden sodann zum 1. Januar 2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) eingeführt. Die Funktion des Zugangsfaktors liegt seit jeher darin, die Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer zu vermeiden (§ 63 Abs. 5 SGB VI). Dieser Zweck kann indes nur erreicht werden, wenn der (geminderte) Zugangsfaktor einer für einen früheren Zeitraum bezogenen Rente für eine für einen späteren Zeitraum gewährte Rente maßgeblich bleibt – und nicht umgekehrt. Würde man im Rahmen des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hingegen auf den Zeitpunkt der Rentenbewilligung abstellen, würde dies zu Zufallsergebnissen führen, die nicht mit der Funktion des Zugangsfaktors in Einklang zu bringen wären. Randnummer 47 Dementsprechend war bei der Neufeststellung der Altersrente durch Bescheid vom 18. März 2016 der geminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen für diejenigen Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten / Entgeltpunkten (Ost) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Abweichend hiervon war die Hälfte der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost), die Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war, von der Fortgeltung des niedrigeren Zugangsfaktors „freizustellen“ (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), d. h. für sie war und ist der (höhere) Zugangsfaktor von 1,0 maßgeblich. Randnummer 48 Die Beklagte hat das in § 77 Abs. 3 SGB VI normierte Recht weitgehend richtig angewandt. Lediglich bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ist ihr ein Fehler unterlaufen, der zu einer etwas zu geringen Summe an Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenformel (§ 64 SGB VI) bei der Ermittlung des Monatsbetrags der dem Kläger zustehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte geführt hat. Insoweit hat die Beklagte nämlich nicht – wie durch § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgeschrieben – die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Perpetuierung des niedrigeren Zugangsfaktors freigestellt und hierfür den höheren Zugangsfaktor der Folgerente zur Anwendung gebracht, sondern – umgekehrt – die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost), die bereits der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen, weiterhin mit dem niedrigeren Zugangsfaktor in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Altersrente eingestellt. Als Folge davon hat die Beklagte nur für den kleineren („restlichen“) Teil der in die Rentenberechnung einzustellenden Entgeltpunkte den höheren Zugangsfaktor der Altersrente zur Anwendung gebracht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – B 5 R 5/23 R –,
§ 77Nr.
13, juris Rn. 27 bis 29). Da der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 30,2822 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lagen (siehe Bescheid vom 19. Februar 2016), hätte für 15,1411 Entgeltpunkte (Ost) der Zugangsfaktor mit 1,0 und für 14,6039 Entgeltpunkte (Ost) der Zugangsfaktor mit 0,892 festgelegt werden müssen. Die Beklagte hat demgegenüber in dem Bescheid vom 18. März 2016 für 14,6039 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor 1,0 und für 15,1411 Entgeltpunkte (Ost) den Zugangsfaktor 0,892 als maßgeblich erachtet. Diesen Fehler hat die Beklagte jedoch durch das im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene und vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis korrigiert. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass dem Kläger die sich aus der Korrektur ergebende höhere Altersrente mit Blick auf den im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrag rückwirkend erst ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen ist (§ 44 Abs. 4 SGB X). Randnummer 49
- b)Ein Tatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welcher die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2014 und die Neufeststellung der Altersrente mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d. h. von Rentenbeginn an, rechtfertigte, war ebenfalls gegeben. Randnummer 50 Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X einschlägig ist. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erfolgt eine Änderung dann, wenn ihn der infolge der Änderung zu erlassende Verwaltungsakt im Vergleich zu dem aufzuhebenden Verfügungssatz „per Saldo“ begünstigt, d. h. ihm einen rechtlichen Vorteil bringt (BSG, Urteil vom 9. Juni 1988 – 4/1 RA 57/87 –, SozR 2200 § 1255a Nr. 19, juris Rn. 20). Genau dies war hier der Fall. Der „neue“ Verfügungssatz über die Rentenhöhe, so wie er sich in dem Bescheid vom 18. März 2016 findet, ist für den Kläger günstiger als die „alte“ Regelung zur Rentenhöhe, die mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 getroffen worden war. Obwohl die Beklagte dem Bescheid vom 18. März 2016, wie dargelegt, einen niedrigeren Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt hat, hat sie im Ergebnis höhere persönliche Entgeltpunkte und höhere persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie – folgerichtig – jeweils höhere monatliche Zahlbeträge ermittelt als noch in dem Bescheid vom 17. Oktober 2014. Hieraus resultierte die in dem Bescheid vom 18. März 2016 ausgewiesene Nachzahlung zugunsten des Klägers in Höhe von 1.584,72 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. April 2016. Dass eine der Bestimmungsgrößen, aus deren Produkt die Höhe der Rente ermittelt wird (hier: der Zugangsfaktor), zum Nachteil des Klägers geändert wurde, ändert nichts daran, dass sich die Neufeststellung der Altersrente nach Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung „per Saldo“ zu seinen Gunsten auswirkte. Randnummer 51
- c)Fristenregelungen stehen der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 18. März 2016 getroffenen Aufhebungsentscheidung ebenfalls nicht entgegen, insbesondere kommt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht zum Tragen. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X stellt ausdrücklich klar, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine entsprechende Anwendung findet, wenn die Änderung – wie hier – im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Betroffenen erfolgt. Randnummer 52
- d)Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X an, dass der Verwaltungsakt (hier: der Altersrentenbescheid vom 17. Oktober 2014) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden „soll“. Das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 57). Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an. Dass eine Rente wegen Erwerbsminderung erst nach langwierigen medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen rückwirkend zuerkannt wird, stellt keine Besonderheit dar, ebenso wenig der Umstand, dass infolgedessen eine daran anschließende Altersrente neu festgestellt werden muss. Randnummer 53 3. Soweit der Kläger im Nachhinein bedauert, im September 2014 einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gestellt zu haben, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – B 13 R 91/11 R –,
§ 249bNr.
1, juris Rn. 28 ff.) sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I), verletzt haben könnte. Randnummer 54 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Der Kläger hat mit seinem Begehren unter Berücksichtigung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses wirtschaftlich nur in so geringem Umfang Erfolg gehabt, dass eine Quotelung nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 55 D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001645871