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AG Berlin-Mitte 29 C 11/26 EVWEG Beschluss § 18 Abs 4 WoEigG, § 940 ZPO

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Sondere

. Randnummer 14 Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 15 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Randnummer 16 Danach wäre die Antragsgegnerin ohne die durch den die mit der vor Durchführung der Eigentümerversammlung am 25.02.2026 eingetretene Erledigung (Wegfall des Verfügungsgrundes) voraussichtlich unterlegen. Randnummer 17 Es bestanden nämlich ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.). Randnummer 18

  1. Die Antragsteller hatten einen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Randnummer 19 § 18 Abs. 4 WEG sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer und jede Wohnungseigentümerin von der GdWE Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen kann. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen ist denkbar weit. Maßgeblich ist allein, ob sich Vorgänge auf die Verwaltung der jeweiligen GdWE beziehen. Der Einsicht unterfallen alle Verträge und Korrespondenz mit Versorgungsunternehmen und Handwerkern und deren Rechnungen, Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote, Kontoauszüge und Zahlungsbelege, Schriftverkehr mit Versicherungen und Versicherungspolicen, Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern; ausgenommen sind interne Vorgänge der Verwaltung, Grenzen werden auch durch den Datenschutz gezogen (s. Bärmann/Pick/Emmerich,
  2. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 260, beckonline) –unabhängig davon, ob diese auf Papier, im formalen Vorgang oder im E-Mail-Postfach der Verwaltung abgelegt sind. Auch der schriftliche Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung der GdWE betrifft, ist hiervon begrifflich erfasst. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragsteller auf Einsicht auch nicht erfüllt. Soweit sie vorträgt, es sei bereits mehrfach Einsicht in dem laufenden Kalenderjahr erfüllt worden, schließt dies einen Anspruch nicht aus. Der Anspruch aus § 18 Abs. 4WEG ist nicht zeitlich oder quantitativ beschränkt. Der Umstand, dass bereits -wie hier -sechs Mal in 14 Monaten Einsicht genommen wurde, vermag an dem Anspruch -gerade im Hinblick auf die bevorstehende Versammlung -nichts zu ändern. Die letzte Einsicht lag auch bereits drei Monate in der Vergangenheit. Randnummer 21 Der Anspruch ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ausnahmsweise im Hinblick auf das Treueverhältnis der Wohnungseigentümer ausgeschlossen sein kann. Jedenfalls sind Gründe für einen Ausschluss im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Einsicht im Hinblick auf eine bevorstehende Versammlung ist das ureigene Recht der Wohnungseigentümer. Ein Missbrauch dieses Einsichtsrechts liegt nicht vor, wenn die letzte Einsicht vor mehr als drei Monaten erfolgte. Der von Randnummer 22 der Antragsgegnerin vorgetragene Umstand, dass Einsichtnahmen mehrfach erst mit dem Herbeirufen der Polizei zum Ende gekommen seien, schließt ebenso wenig das Einsichtsrecht der Antragsteller aus. Insbesondere stellt der Wunsch nach einer zweistündigen Einsicht in Anbetracht der Menge an Verwaltungsunterlagen kein missbräuchliches Verhalten dar. Randnummer 23 Soweit die Antragsgegnerin vortragen lässt, eine von den Antragstellern geforderte monatliche Einsicht treuwidrig sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn mit ihrem vorliegenden Antrag begehrten die Antragsteller keine monatliche Einsicht, sondern eine einzige Einsicht zur Vorbereitung der bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.
  3. Randnummer 24
  4. Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Nach § 940

sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Randnummer 25 Eine Dringlichkeit im Sinne des § 940

liegt nicht nur dann vor, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist. Vielmehr ist die Formulierung „aus anderen Gründen nötig erscheint“ weit gefasst und steht neben der „Abwendung wesentlicher Nachteile oder der „Verhinderung drohender Gewalt“. Ob derartige Gründe, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Ausnahme bleiben müssen, vorliegen, ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (LG München I, Beschluss vom 5. Mai 2017–36 T 6636/17–, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025,

§ 940Rn.

4, beck-online). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob dem Gläubiger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Gerichtsverfahren gedient ist (LG München I, a.a.O.; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,

§ 940Rn.

8, beck-online), ob ein Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann, ob bei unstreitiger Sachlage der Verfügungsanspruch offensichtlich begründet ist, sodass es nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und inwieweit die vorweggenommene Regelung rückgängig gemacht werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom

  1. Oktober 2020–2-13 T 64/20–, Rn. 9,juris). Entscheidend ist im Kern die Frage, ob die Gläubigerin so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihr ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur so kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren (Anders/Gehle/Becker,
  2. Aufl. 2025,

§ 940Rn.

13, beck-online m.w.N.). Ist dies der Fall, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Randnummer 26 Dies zugrunde gelegt erschien der Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall als nötig i.S.d. § 940 Abs. 1

. Zwar wird hiermit der Anspruch erfüllt und die Hauptsache in Bezug auf die Einsicht vorweggenommen. Eine einmal gewährte Einsichtkann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsgegnerin aus der Gewährung der Einsicht ein irgendwie gearteter Nachteil entsteht. Vielmehr ist die Antragsgegnerin offensichtlich verpflichtet, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG zu gewähren. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Hausverwaltung, ist in der Form der Gewährung frei. Selbstverständlich kann sie hierbei auch interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten aussondern/zurückhalten oder die Übersendung auf andere Weise datenschutzkonform gestalten. Dagegen benötigen die Antragssteller die Unterlagen zur Vorbereitung verschiedener Tagungsordnungspunkte der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung. Dabei kann dahinstehen, ob seit dem letzten Einsichtszeitpunkt im Dezember 2025 Verwaltungsunterlagen hinzugekommen sind, die für die angekündigten Beschlussfassungen relevant sind. Diese Entscheidung obliegt nicht der Antragsgegnerin, sondern den Antragstellern, die sich zudem auch darüber Gewissheit verschaffen können, dass keine weiteren relevanten Unterlagen hinzugekommen sind. Eine Einsicht nach der Versammlung und nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens würde jedenfalls für die bevorstehende Wohnungseigentümerversammlung ihren Sinn verlieren. Im Hinblick auf den offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruch erscheint es nicht zumutbar, dass die Antragsteller zunächst ein Hauptsacheverfahren durchführen, um sodann möglicherweise ein Jahr später in Bezug auf bevorstehende Beschlüsse ohne Kenntnis der begehrten Verwaltungsvorgänge in eine Anfechtungsklage gedrängt zu werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001646041

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