. Randnummer 14 Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 15 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Randnummer 16 Danach wäre die Antragsgegnerin ohne die durch den die mit der vor Durchführung der Eigentümerversammlung am 25.02.2026 eingetretene Erledigung (Wegfall des Verfügungsgrundes) voraussichtlich unterlegen. Randnummer 17 Es bestanden nämlich ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.). Randnummer 18
sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Randnummer 25 Eine Dringlichkeit im Sinne des § 940
liegt nicht nur dann vor, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist. Vielmehr ist die Formulierung „aus anderen Gründen nötig erscheint“ weit gefasst und steht neben der „Abwendung wesentlicher Nachteile oder der „Verhinderung drohender Gewalt“. Ob derartige Gründe, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Ausnahme bleiben müssen, vorliegen, ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (LG München I, Beschluss vom 5. Mai 2017–36 T 6636/17–, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025,
4, beck-online). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob dem Gläubiger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Gerichtsverfahren gedient ist (LG München I, a.a.O.; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
8, beck-online), ob ein Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann, ob bei unstreitiger Sachlage der Verfügungsanspruch offensichtlich begründet ist, sodass es nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und inwieweit die vorweggenommene Regelung rückgängig gemacht werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom
13, beck-online m.w.N.). Ist dies der Fall, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Randnummer 26 Dies zugrunde gelegt erschien der Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall als nötig i.S.d. § 940 Abs. 1
. Zwar wird hiermit der Anspruch erfüllt und die Hauptsache in Bezug auf die Einsicht vorweggenommen. Eine einmal gewährte Einsichtkann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsgegnerin aus der Gewährung der Einsicht ein irgendwie gearteter Nachteil entsteht. Vielmehr ist die Antragsgegnerin offensichtlich verpflichtet, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG zu gewähren. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Hausverwaltung, ist in der Form der Gewährung frei. Selbstverständlich kann sie hierbei auch interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten aussondern/zurückhalten oder die Übersendung auf andere Weise datenschutzkonform gestalten. Dagegen benötigen die Antragssteller die Unterlagen zur Vorbereitung verschiedener Tagungsordnungspunkte der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung. Dabei kann dahinstehen, ob seit dem letzten Einsichtszeitpunkt im Dezember 2025 Verwaltungsunterlagen hinzugekommen sind, die für die angekündigten Beschlussfassungen relevant sind. Diese Entscheidung obliegt nicht der Antragsgegnerin, sondern den Antragstellern, die sich zudem auch darüber Gewissheit verschaffen können, dass keine weiteren relevanten Unterlagen hinzugekommen sind. Eine Einsicht nach der Versammlung und nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens würde jedenfalls für die bevorstehende Wohnungseigentümerversammlung ihren Sinn verlieren. Im Hinblick auf den offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruch erscheint es nicht zumutbar, dass die Antragsteller zunächst ein Hauptsacheverfahren durchführen, um sodann möglicherweise ein Jahr später in Bezug auf bevorstehende Beschlüsse ohne Kenntnis der begehrten Verwaltungsvorgänge in eine Anfechtungsklage gedrängt zu werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001646041
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.