Ausweisung; Ausweisungsinteresse; besonders schwerwiegend; Straftat gegen das Eigentum; im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe; schwerer Bandendiebstahl; besonders schwerer Fall des Diebstahls; Strafzu
für die Dauer von drei Jahren zu erhalten und bei Vorlage einer Bescheinigung der libanesischen Botschaft, dass ein Antrag auf Ausstellung eines libanesischen Reisedokuments gestellt und alle zur Ausstellung dieses Dokuments notwendigen Unterlagen und Dokumente vollständig vorgelegt worden seien und sich der Antrag in Bearbeitung befinde, sollte die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Bearbeitung bei der Botschaft in ein Ausweisersatzpapier eingetragen werden. Randnummer 25 Der Beklagte sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 nochmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
mit einer Dauer von drei Jahren zu, sofern innerhalb von drei Monaten ein libanesischer Nationalpass vorgelegt werde und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Randnummer 26 Unter dem 15. Oktober 2012 stellte der Beklagte dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4
aus und verlängerte sie mehrfach. Im Januar 2015 stellte die Ausländerbehörde fest, dass die Fiktionsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden seien und übergab dem Kläger eine Passeinzugsbescheinigung (PEB). Am
- Dezember 2015 stellte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf das tatsächliche Abschiebungshinderns der Passlosigkeit erstmals förmlich eine Duldung aus, die im Juli 2016 von einer PEB abgelöst wurde. Ab Juni 2019 erhielt der Kläger erneut bis Oktober 2025 Duldungen infolge seiner Passlosigkeit. Eine weitere Verlängerung beantragte der Kläger nicht. Randnummer 27 Im August 2025 wurde der Kläger von Amts wegen von seiner letzten Meldeanschrift abgemeldet. Gegenwärtig ist der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt. Randnummer 28 Mit Bescheid vom
- Januar 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom
- Oktober 2018 ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Zugleich ordnete es gegen den Kläger auf Grund der Ausweisung ein auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 und 5) sowie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6 und 7). Auf den Widerspruch des Klägers änderte das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2021 die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grund der Ausweisung auf ein Jahr ab der Ausreise und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 29 Mit der gegen Ziffer 1 (Ausweisung) des Bescheides vom
- Januar 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Ausländerbehörde gehe zwar zutreffend davon aus, dass das Ausweisungsinteresse lediglich schwer wiege, während sein Bleibeinteresse besonders schwer wiege. Diese gesetzgeberische Wertung habe die Ausländerbehörde bei der Abwägung jedoch missachtet. Der Kläger reichte zudem ein von seinem Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren in Auftrag gegebenes forensisch-psychologisches Fachgutachten der Dipl.-Psych. G...vom
- Mai 2022 ein. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- September 2022 abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
- Juni 2012 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d
verwirklicht, mit dem er wegen der mittäterschaftlichen Begehung eines Einbruchdiebstahls wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Dass § 243 Abs. 1 StGB nach der Regelbeispielsmethode auf der Ebene der Strafzumessung besonders schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 242 StGB normiere, bei denen nur „in der Regel" ein verschärfter Strafrahmen anzuwenden sei, ändere mit Blick auf die tatbestandsähnliche Ausgestaltung dieser Regelbeispiele nichts daran, dass das Gesetz auch in diesem Falle eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehe. Die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d
vorausgesetzten Mindeststrafe knüpfe nicht zwingend an die Strafandrohung eines Grunddelikts oder eines Qualifikationstatbestandes an. Randnummer 31 Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil das Ausweisungsinteresse weder gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a
noch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1d
besonders schwer wiege. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2012 wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
sei damit nicht erfüllt, weil § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel sei und § 242 Abs. 1 StGB keine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehe. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. d)
lägen nicht vor, weil dort weder § 242 StGB noch § 243 StGB genannt würden. Die nachfolgenden Verurteilungen erfüllten ebenfalls keinen in § 54 Abs. 1
genannten Tatbestand. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
- Januar 2019 habe es keine weiteren Verurteilungen gegeben. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse könne nicht auf die Verurteilung durch das Landgericht vom
- November 2002 gestützt werden, weil der Beklagte die Wirkungen der daraufhin verfügten Ausweisung auf den
- Oktober 2008 befristet habe. Deswegen seien alle bis dahin verwirklichten Ausweisungsgründe verbraucht. Da das Ausweisungsinteresse im Gegensatz zum Bleibeinteresse somit nicht besonders schwer wiege, gehe die vorzunehmende Abwägung schon aus diesem Grunde zu seinen Gunsten aus. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- September 2022 zu ändern und Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom
- Januar 2021 aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt im Einzelnen dar, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d
aus seiner Sicht erfüllt sind. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 1 der Ausweisungsverfügung des Beklagten vom
- Januar 2021 zu Recht abgewiesen Die angegriffene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 39 Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 14 ff.; Urteil vom
- Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8; Urteil vom
- Mai 2023 - 1 C 6.22 - juris Rn. 10). Einschlägig ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Randnummer 40 Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1
. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Randnummer 41 Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1
erhält durch §§ 54, 55
mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54 und 55
aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24; Urteil vom
- Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15). Randnummer 42 Die in § 54
fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1
und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2
geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1
ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54
verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54
stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26). Randnummer 43 Der Kläger verwirklicht in seiner Person in § 54
geregelte Ausweisungsinteressen und die Auseisung ist aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, denn es geht im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat weiterhin eine Wiederholungsgefahr von ihm aus. Randnummer 44 Der Kläger hat sowohl durch die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landgericht G... vom 8. November 2002 () als auch durch die Verurteilung durch das Amtsgericht Y... vom 1. Juni 2012 jeweils ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
verwirklicht, weil er jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Eigentum, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Randnummer 45 Nach dem Urteil des Landgerichts G... hatte der Kläger spätestens im Dezember 2000 mit fünf weiteren Personen vereinbart, auf unbestimmte Zeit gemeinsam im arbeitsteiligen Zusammenwirken in Gewerberäume, insbesondere Verkaufsgeschäfte, einzubrechen, um sich aus der Beute bzw. dem Verkaufserlös eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Nachfolgend war der Kläger zwischen Ende Dezember 2000 und Anfang April 2001 an fünf Einbrüchen in einen Multimediamarkt, ein Ladengeschäft, einen Drogeriemarkt, ein Fitnessstudio sowie ein Verlagsbüro beteiligt, bei denen Elektronikgeräte, Bargeld und Tresore erbeutet wurden. Das Landgericht hat auf eine Strafbarkeit wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) in fünf Fällen erkannt. Randnummer 46 Dem Urteil des Amtsgerichts Y... lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am
- Februar 2012 verschaffte sich der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Tätern Zutritt zu den Räumlichkeiten der Y... GmbH in Berlin, indem sie arbeitsteilig vorgehend mithilfe eines mitgeführten Hebelwerkzeuges die verschlossene Metalltür des Lieferanteneingangs aufbrachen. Im Gebäude hebelten sie anschließend die verriegelte Tür zum Büro des Gastronomiebereichs auf, überwanden das sichernde Stangenriegelschloss, gingen ins Büro und rissen einen kleinen Safe von der Wand, der mit zwei Schrauben befestigt war. Den Safe trugen die Angeklagten aus dem Gebäude und stellten ihn neben eine Seitentür, die sie von innen geöffnet hatten, zum Abtransport bereit. Zudem wuchteten die Angeklagten im Gebäude den heruntergelassenen Rollladen des Sport-Shops rechtsseitig gewaltsam nach innen auf, betraten den Shop und wuchteten den im dortigen Raum stehenden abgeschlossenen Stahlschrank, in dem sich ein größerer Bargeldbetrag befand, mithilfe einer Sackkarre nach draußen. In den beiden Kassen des Sport-Shops, deren Kassenläden offenstanden, lag Wechselgeld in Höhe von 150 Euro sowie in Höhe von 400 Euro. Unter den Kassen war ein Briefumschlag versteckt, in dem Anzahlungen von sieben Kunden aufbewahrt wurden. Der Kläger nahm aus einer der Kassen Bargeld in Höhe von 150 Euro und ein anderer Angeklagter nahm 209,20 Euro aus dem Umschlag. Randnummer 47 Das Amtsgericht hat darin die Voraussetzungen eines Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB als erfüllt angesehen. Wie aus der Nennung des § 243 StGB in der Paragrafenkette deutlich wird, ist das Amtsgericht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls ausgegangen. Dass dies nicht auch im Tenor gesondert ausgewiesen wurde, ist unschädlich, denn die Anwendung des § 243 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1970 - 1 StR 45/70 - juris Rn. 12; Beschluss vom
- Februar 2009 - 2 StR 340/08 - juris Rn. 3). Randnummer 48 Bei dem in beiden Fällen festgestellten Diebstahl handelt es sich jeweils um eine Straftat gegen das Eigentum und das nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
erforderliche Mindestmaß der ausgesprochenen Strafe ist mit vier Jahren bzw. mit einem Jahr und acht Monaten jeweils erreicht worden. Randnummer 49 Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
ist bei beiden Straftaten erfüllt, wonach das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehen muss. Der Kläger ist wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) bzw. wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB verurteilt worden. Randnummer 50 Ausgehend davon, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, sind mit der Formulierung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ diejenigen Strafnormen erfasst, deren Mindestmaß der danach vorgesehenen Freiheitsstrafe bei mehr als einem Monat liegt. Das ist bei dem Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, der Fall (vgl. Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB,
- Aufl., § 244a Rn. 1; Bosch, in: Tübinger Kommentar StGB,
- Aufl., § 244a Rn. 3). Randnummer 51 Dasselbe gilt für den besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 StGB. Nach der letztgenannten Regelung wird der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält. Randnummer 52 Auch wenn § 243 StGB strafrechtlich nicht als Qualifikationstatbestand, sondern als Strafzumessungsregelung angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2001 - 1 StR 470/00 - juris Rn. 11; Beschluss vom
- Februar 2009 - 2 StR 340/08 - juris Rn. 3; Bosch, in: Tübinger Kommentar zum StGB,
- Aufl., § 243 Rn. 1; Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB,
- Aufl., § 243 Rn. 2; Schmidt, in: Matt/Renzikowski, StGB,
- Aufl., § 243 Rn. 1), handelt es sich aufenthaltsrechtlich um eine „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d
. Randnummer 53 Der Gesetzgeber hat mit § 54 Abs. 1 Nr. 1a
für einen ausdrücklich als abschließend bezeichneten Straftatenkatalog (s. BT-Drs. 19/10047 S. 35) eine gesonderte Gewichtung des Ausweisungsinteresses vorgenommen. Eine strikte Bindung an das strafrechtliche und strafprozessuale Verständnis der Formulierung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ (so jedoch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2023 - OVG 11 B 19/20 - juris Rn. 62 im Anschluss an Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl.,
§ 54Rn. 32; ebenso Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausl
R, 3. Aufl.,
§ 54Rn.
19) lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 35) entnehmen. Randnummer 54 Für eine eigenständige aufenthaltsrechtliche Auslegung spricht bereits, dass auch die Strafrechtslehre die Wendung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ in Bezug auf bloße Strafzumessungsbestimmungen nicht einheitlich würdigt: Während für § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Einbeziehung der Strafzumessungsregel des § 243 Abs. 1 StGB überwiegend verneint wird (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
- Aufl., § 153 Rn. 21; Beukelmann, in: BeckOK StPO, § 153 Rn. 6.1; Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO,
- Aufl., § 153 Rn. 41; Mavany, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl., § 153 Rn. 54), wird sie für § 46b Abs. 1 StGB befürwortet (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zum StGB,
- Aufl., § 46b Rn. 13; Kinzig, in: Tübinger Kommentar StGB,
- Aufl., § 46b Rn. 5; Schneider, in: Leipziger Kommentar StGB,
- Aufl., § 46b Rn. 7). Randnummer 55 Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der Reichweite des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d
sind der Kontext der Norm und deren Zielsetzung als Bestandteil des Ausweisungsrechts, das der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Durch die verschärfte Strafzumessung für bestimmte Begehungsweisen der Eigentumsdelikte hat der Strafgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diesen Straftaten ein deutlich erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt. Die damit einher gehende gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat der Gesetzgeber im Aufenthaltsrecht typisierend durch eine Zuordnung zu den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2023 - OVG 3 B 33/21 – nicht veröffentlichter Urteilsabdruck, S. 10; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR,
§ 54Rn.
36; Hoppe, in: GK-
, § 54 Rn. 69; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 54
- zu Abs. 1 Nr. 1a Rn. 26; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 - 4 MB 50/21 - juris Rn. 15; VG Hannover, Urteil vom
- Mai 2023 - 5 A 3710/21 - juris Rn. 46; VG Saarlouis, Beschluss vom
- April 2023 - 6 K 733/21 - juris Rn. 52; offen VG München, Urteil vom
- Mai 2022 - M 4 K 21.4251 - juris Rn. 85). Randnummer 56 Mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht Y... am
- März 2014 und am
- Januar 2019 hat der Kläger zudem ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1
verwirklicht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Randnummer 57 Dem Urteil vom
- März 2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am
- Oktober 2012 nahm einer der Mittäter des Klägers in einem Markt des Unternehmens H... in G... eine Akku-Taschenlampe im Wert von 439,00 Euro aus einer Auslage und versteckte sie unter der Jacke. Der Kläger und ein weiterer Mittäter versuchten währenddessen das Sichtfeld der Überwachungskameras und das Blickfeld der Verkäuferin für das Passieren des Kassenbereichs zu verdecken. Nach dem Passieren der elektronischen Warensicherung stellte der Ladendetektiv die Angeklagten hinter dem Ausgang zur Rede. Die Taschenlampe fiel zu Boden und der Ladendetektiv nahm diese schnell an sich und lief zurück in den Laden. Randnummer 58 Bei dem Urteil vom
- Januar 2019 ging es darum, dass der Kläger am
- Juli 2017 im Badezimmer der mit seiner Ehefrau/Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sowie deren Tochter bewohnten Wohnung in der Tasche seines dort hängenden Bademantels eine halbautomatische Pistole aufbewahrt hatte, in deren Magazin sich sieben Pistolenpatronen (Kaliber 9 mm Luger) befanden. Randnummer 59 Die in den beiden Urteilen rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten liegen über der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1
von sechs Monaten. Randnummer 60 Diese besonders schweren bzw. schweren Ausweisungsinteressen sind weiterhin aktuell und nicht verbraucht. Die von dem Kläger begangenen Straftaten sind nach den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes bislang weder getilgt noch zu tilgen (§ 51 BZRG). Für die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom
- Januar 2019 ist die fünfzehnjährige Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht abgelaufen. Daher sind auch die weiteren eingetragenen Verurteilungen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch nicht tilgungsreif. Randnummer 61 Die hier in Rede stehenden Ausweisungsinteressen können dem Kläger auch sonst entgegengehalten werden. Die Ausländerbehörde hat auf die Geltendmachung der Ausweisungsinteressen weder ausdrücklich noch konkludent verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1999 - 1 C 11.99 - juris Rn. 20; Urteil vom
- August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 41; Urteil vom
- März 2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 21) und auch keinen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, ihm werde ein bestimmtes Verhalten bei einer Ausweisung nicht entgegengehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 39). Der bloße Zeitablauf und die Untätigkeit der Ausländerbehörde genügt insoweit nicht (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl.,
§ 53Rn.
41). Randnummer 62 Gemessen daran gilt nichts anderes für die mit dem Urteil des Landgerichts G... vom
- November 2002 geahndeten Straftaten. Dass diese Taten Grundlage der Ausweisungsverfügung vom
- März 2006 waren, führt hier für sich genommen noch nicht zu deren Verbrauch. Dies folgt auch nicht aus dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin am
- Oktober 2008 zur Beendigung des Klageverfahrens VG geschlossenen Vergleich. Darin liegt bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, d.h. bei objektiver Würdigung unter Beachtung des maßgeblichen Willens der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2022 – 4 C 7/21 - juris Rn. 17), weder ein Verzicht noch ein Verbrauch des Ausweisungsinteresses und der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte ihm die der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Straftaten nicht mehr entgegengehalten würde. Randnummer 63 Eine zum Verbrauch führende Aufenthaltserlaubnis, wie sie der Beklagte in Ziffer
- des Vergleichs zugesagt hat, ist nicht erteilt worden, weil der Kläger die danach genannte Bedingung (Vorlage eines libanesischen Nationalpasses bzw. eines DDV) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat. Die Bereitschaft, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis trotz der bestehenden Ausweisungsinteressen zu erteilen, bringt schon deshalb keinen Verzicht zum Ausdruck, weil sie nicht vorbehaltlos erklärt wurde. Dies betrifft gleichermaßen die erneuerte Zusicherung durch den Beklagten vom
- Oktober
- Randnummer 64 Nichts anderes ergibt sich aus der in Ziffer
- des Vergleichs erklärten Befristung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Auch wenn damit das nach der seinerzeit geltenden Rechtslage mit der Ausweisung kraft Gesetzes verknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2
a.F.) in der Sache aufgegeben worden sind, hat der Beklagte dennoch keinen Vertrauenstatbestand im Sinne eines Verzichts geschaffen. Die Formulierung in Ziffer 1. darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang des geschlossenen Vergleichs zu sehen. Danach war für die Beteiligten klar, dass der Beklagte dem Kläger durch die zugesagte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
ermöglichen wollte, mit seinen (noch jungen) deutschen Kindern eine familiäre Gemeinschaft zu führen, falls er sich seinerseits pflichtgemäß verhalten und seinen Passbeschaffungspflichten nachkommen würde. Mit Ziffer
- der Vereinbarung sollte demnach lediglich die (rechtlich erforderliche) Voraussetzung für die in Ziffer
- vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen werden. Es besteht hingegen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wirkung der Ausweisung unabhängig hiervon befristet werden sollte und der Beklagte dem Kläger die der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten unabhängig von der vollständigen Erfüllung des Vergleichs nicht mehr entgegenhalten würde. Da der Kläger der Verpflichtung, die er nach dem Vergleich zu erfüllen hatte, nie nachgekommen ist, fehlt es an dem für einen Verbrauch notwendigen Vertrauenstatbestand. Randnummer 65 Von dem Kläger geht gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1
aus. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist die Annahme gerechtfertigt, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut vergleichbare strafrechtliche Verfehlungen begehen wird. Randnummer 66 Bei der hierfür erforderlichen Prognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Hierbei ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12, 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 - OVG 11 B 12.16 - juris Rn. 35; Urteil vom
- Juli 2022 - OVG 2 B 2/20 - juris Rn. 33). Ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7). Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein jedoch in der Regel nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR,
§ 53Rn. 23; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausl
R, 15. Aufl.,
§ 53Rn.
50). Randnummer 67 Danach ist der Senat davon überzeugt, dass von dem Kläger weiterhin eine beachtliche Gefahr im aufenthaltsrechtlichen Sinne ausgeht, dass er weitere (vergleichbare) Straftaten begehen wird. Hierfür spricht bereits die bisherige strafrechtliche Vita des Klägers. Er hat über eine Vielzahl von Jahren hinweg – deutlich mehr als zwei Jahrzehnte lang – immer wieder Straftaten in Form von zum Teil schweren Eigentumsdelikten begangen und sich durch strafgerichtliche Verurteilungen nicht beeindrucken lassen. Der letzte dem Senat vorliegende Bundeszentralregisterauszug vom
- Dezember 2020 weist die im Tatbestand aufgeführten 15 Eintragungen auf. Nach alledem kann sich der Kläger nicht zu seinen Gunsten auf den Zeitablauf seit der letzten Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz am
- Juli 2017) berufen. Dies folgt ferner auch daraus, dass er sich den wesentlichen Teil dieser Zeit (August 2018 bis Mai 2019 und November 2019 bis Juni 2023) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat. Im Übrigen waren in der Vergangenheit diejenigen Phasen, in denen der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht von Dauer. Randnummer 68 Hinzu kommt, dass der Kläger weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung verfügt, ihm mithin eine geeignete Basis zur Sicherung des Lebensunterhaltes fehlt. Er hat sich, wie bereits ausgeführt, weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch die Vollstreckung von Strafhaft beeindrucken lassen. Die Strafaussetzungen zur Bewährung (Urteile vom
- Juni 2012 und
- März 2014 bzw.
- November 2014) konnte der Kläger nicht nutzen, um zu zeigen, dass er sich rechtstreu verhalten und keine Straftaten mehr begehen wird. Der Bericht im Diagnostik-Verfahren vom
- Dezember 2019 bescheinigt dem Kläger eine tief verwurzelte delinquenzbegünstigende Einstellung, die sich in der fehlenden Transparenz hinsichtlich der Tatfeststellungen und einem hohen Maß an krimineller Energie manifestiere. Die Vollzugs- und Eingliederungspläne der Justizvollzugsanstalt M... vom
- August 2020 und
- November 2021 gingen von einer Verbindung des Klägers zur Organisierten Kriminalität aus, von der er sich nicht habe lösen können, weshalb insbesondere Vollzugslockerungen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug ausschieden. Randnummer 69 Soweit in dem forensisch-psychologischen Gutachten von Dipl.-Psych. G... vom
- Mai 2022 zusammenfassend ausgeführt wird, bei dem Kläger lasse sich kein erhöhtes Risiko dahingehend feststellen, dass er Vollzugslockerungen im letzten Jahr vor dem regulären Strafende für die Begehung von Straftaten missbrauchen oder zu einer Flucht nutzen könnte, und es ergäben sich auch keinerlei Hinweise, dass er nicht in der Lage sei, alternative Handlungsstrategien zu einem straffälligen Leben anzuwenden und zu bevorzugen, spricht dies nicht gegen die Annahme einer weiterhin bestehenden relevanten Wiederholungsgefahr. Das Gutachten nimmt schon nur eine begrenzte zeitliche Perspektive (letztes Jahr des Strafvollzugs) für eine spezifische Frage (Eignung des Klägers für Vollzugslockerungen) in den Blick. Vor allem aber leidet das Gutachten darunter, dass es weitgehend unkritisch die Angaben des Klägers in den beiden Untersuchungsgesprächen übernimmt, ohne vor allem hinreichend auf die (ausgebliebene) Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten, auf die Frage nach einer Lösung aus kriminellen Strukturen und auf tragfähige realistische Umstände für ein straffreies – und auch in wirtschaftlicher Hinsicht gesichertes - Leben einzugehen. Zudem besteht angesichts des Umstands, dass schon die Geburt seiner Kinder in den Jahren 2006 und 2008 nach der ersten Strafhaft den Kläger nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat, kein hinreichender Anlass für die Annahme, der Kläger werde nunmehr nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2020 ein straffreies Leben führen. Schließlich hat sich der Kläger auch von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen - der Ausweisung vom
- März 2006 – nicht beeindrucken lassen. Randnummer 70 Da der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht hat, was die Wiederholungsgefahr in einem anderen Licht erscheinen ließe, sieht der Senat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände keine verlässlichen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der inzwischen unbekannten Aufenthaltes ist und nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Duldung bei dem Beklagten nicht mehr vorgesprochen hat, mit seiner kriminellen Laufbahn abgeschlossen haben könnte und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Randnummer 71 Für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne von § 55 Abs. 1, Abs. 2
fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Da der anwaltlich vertretene, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch persönlich nicht anwesende Kläger weder schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung noch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen gegenwärtigen Lebensumständen, insbesondere nicht zu einer eventuellen familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter F..., gemacht hat, und er seit mindestens rund einem halben Jahr unbekannten Aufenthaltes ist, kann vor allem kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
und kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5
angenommen werden. § 55 Abs. 1 Nr. 4
setzt voraus, dass der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Weder für eine bestehende familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Tochter noch für eine tatsächliche Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts mit ihr liegen ausreichende Informationen vor. Aus demselben Grund fehlt es an Anhaltspunkten, dass und in welchem Umfang hier das Wohl oder die Belange des Kindes im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5
zu berücksichtigen wären. Da der Kläger insoweit keine Angaben gemacht hat bzw. der Verfahrensbevollmächtigte insoweit keine Angaben machen konnte, hatte der Senat keine Veranlassung, von Amts wegen zu der Frage zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Kläger eine familiäre Gemeinschaft mit seiner Tochter führt. Gleiches gilt, soweit es um die Mutter des Kindes und eine etwaige familiäre Gemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger geht. Randnummer 72 Bei der nach § 53 Abs. 1
vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sind neben den sich aus den § 54 und § 55
ergebenden Ausweisungs- oder Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 2
insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33). Außerdem sind die Kriterien in den Blick zu nehmen, die nach ständiger Rechtsprechung des EGMR in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, um die Ausweisung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, Urteil vom
- Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Rn. 57 ff.; Urteil vom
- Juli 2017 - Nr. 41697/12 - Rn. 46). Randnummer 73 Ferner ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Ausländer um einen „faktischen“ Inländer handelt, der nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat. Diese Personen genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig. Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; Beschluss vom
- August 2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24). Bei eng mit Deutschland verwurzelten „faktischen“ Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom
- Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33; Beschluss vom
- August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3). Randnummer 74 Gemessen daran geht die Abwägung hier zu Lasten des Klägers aus, denn das öffentliche Interesse an dessen Ausreise überwiegt dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Randnummer 75 Erheblich zu Lasten des Klägers sind bei der Abwägung die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen, die sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstrecken und zu einem großen Teil gewichtige Straftaten zum Gegenstand haben. Der Kläger ist seit seiner Jugendzeit beharrlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich von den verhängten strafrechtlichen Sanktionen (zu denen auch mehrere vollstreckte Freiheitsstrafen gehören) nicht beeindrucken lassen. Sein zunehmendes Lebensalter und seine geänderten familiären Lebensumstände (Begründung einer Beziehung, Geburt von Kindern) haben ihn insoweit nicht positiv beeinflusst. Zwei der Verfehlungen begründen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
. Randnummer 76 Zwar ist der Kläger bereits im Kindesalter nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen. Gleichwohl hat er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht tragfähig integrieren können. Er verfügt weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über eine Berufsausbildung. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden geregelten Erwerbstätigkeit ist er nicht nachgegangen. Seine derzeitigen Lebensumstände und sein derzeitiger Aufenthaltsort im Bundesgebiet sind unbekannt. Randnummer 77 Eine Integration des Klägers in die Verhältnisse des Libanon erscheint weder ausgeschlossen noch unzumutbar. Er hat einige Jahres seines Lebens dort verbracht und hat (nach seinen Angaben im Gutachten vom
- Mai 2022) daran auch noch abrufbare Erinnerungen. Zudem ist er in einem arabischsprachigen Haushalt aufgewachsen und konnte an der kulturellen Prägung seiner Eltern teilhaben. Gegen einen - ohnehin nur temporären - Aufenthalt im Libanon sprechen schließlich weder das Alter des Klägers noch etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen. Randnummer 78 An diesem Ergebnis der Abwägung ändert sich auch dann nichts, wenn man die Verurteilung vom
- November 2002 wegen eines Verbrauchs nicht mehr berücksichtigen dürfte und wenn man die Verurteilung vom
- Juni 2012 nur einem schweren Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1
zuordnen könnte. Auch dann überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die oben dargestellten Bleibeinteressen des Klägers, der zu seiner familiären und sonstigen Situation nichts vorgetragen hat. Für dieses Ergebnis sprechen vor allem die zahlreichen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden und zum Teil erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen, denen mit hoher krimineller Energie begangene Taten zugrunde lagen. In Verbindung mit der Beharrlichkeit und der fehlenden Belehrbarkeit des Klägers trotz strafrechtlicher Sanktionen führen sie dazu, dass das schwerwiegende Ausweisungsinteresse am oberen Rand anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der schon dargestellten Umstände, wie der fehlenden Integration des Klägers einerseits und der nicht nachgewiesenen familiären Beziehungen andererseits, ist auch in diesem Fall das Bleibeinteresse geringer zu bewerten ist als das Interesse an der Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Randnummer 79 Unabhängig davon gilt dies im Hinblick auf das oben dargestellte Ausweisungsinteresse selbst dann, wenn man hier trotz fehlender tatsächlicher Angaben zugunsten des Klägers eine familiäre Beziehung zu seiner deutschen minderjährigen Tochter unterstellen würde. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass das mit der Ausweisung verfügte bestandskräftige Einreiseverbot in den Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom
- Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2021 auf ein Jahr ab der Ausreise befristet ist. Angesichts dessen wäre eine etwaige Trennung infolge der Ausweisung nicht auf längere Dauer angelegt. Da die Tochter nicht (mehr) im Kleinkindalter, sondern inzwischen sechs Jahre alt ist, ist sie im Übrigen altersbedingt in der Lage, eine vorübergehende Trennung besser zu verarbeiten. Der Kläger zeigt nichts auf, was zu einer abweichenden Bewertung führen müsste. Randnummer 80 Nichts anderes folgt hier im Hinblick auf Art. 20 AEUV. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union muss in ganz besonderen Sachverhalten einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde. Das setzt ein zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, bestehendes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom
- März 2011 - C-34/09 - Rn. 42 bis 44; Urteil vom
- Februar 2020 - C-836/18 - Rn. 39 f.; Urteil vom
- Mai 2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 45 f.; Urteil vom
- Juni 2023 - C-459/20 - Rn. 24, 26; Urteil vom
- April 2024 - C-420/22 und C-528/22 - Rn. 60 f.; Urteil vom
- Mai 2025 - C-130/24 - Rn. 27 f.; Urteil vom
- Juni 2026 - C-147/24 - Rn. 41 ff.). Hier fehlt es bereits an tragfähigen Hinweisen auf ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter F... von dem Kläger. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger die Personensorge wahrnimmt, in die Betreuung des Kindes eingebunden ist oder den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom
- September 2022 - C-624/20 - Rn. 39). Randnummer 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Randnummer 83 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die von dem Senat beantwortete Frage, ob eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB von dem Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d)
erfasst wird, ist hier – wie oben ausgeführt – letztlich nicht entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001646162