Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Art. 7Rn.
62). Die Einwilligung muss mit anderen Worten erkennen lassen, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck von wem verarbeitet werden (Paal/Pauly/Ernst, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 4 Rn. 78). Dieses Merkmal hängt eng mit dem Erfordernis zusammen, dass die Einwilligung „in informierter Weise“ abgegeben werden muss. Das erfordert ein subjektives Wissen der betroffenen Person um die Auswirkungen der Willensbekundung, mithin vor allem über ihre Erforderlichkeit sowie die Umstände und die Auswirkungen der Datenverarbeitung (Ingold, in: Sydow/Marsch,
/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 176). Der erforderliche Detailgrad bestimmt sich dabei auch danach, was dem Verantwortlichen mit zumutbarem Aufwand möglich ist (vgl. Ingold, in: Sydow/Marsch,
/BDSG,
- Aufl. 2022, DSGVO Art. 7 Rn. 39). Randnummer 35 Hieraus folgt, dass die Verarbeitung im Wesentlichen als Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Person erscheinen muss und nicht erst im Nachhinein durch Entscheidungen des Verantwortlichen ihre eigentliche Gestalt gewinnen darf. Der Kreis der von der bestätigenden Handlung erfassten Datenverarbeitungen und deren Tragweite muss ex ante durch die Einwilligungserklärung hinreichend genau beschrieben sein. Der Betroffene muss sich ein Bild von den für ihn mit der Einwilligung verbundenen Chancen und Risiken machen können. Das gilt auch für die Erlaubnis zur Datenweitergabe an nicht näher bestimmte Dritte. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage völlig offener Einwilligungserklärungen wird dem Schutz von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der EU-Grundrechtecharta nicht gerecht, da andernfalls das Bestimmungsrecht gerade auf die Person übertragen wird, der gegenüber der Schutz bestehen soll (vgl. Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann,
- Aufl. 2025,
Art. 7Rn.
63). Randnummer 36 Mit Blick auf die Auskunftspflicht des Verantwortlichen über die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“ gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Verantwortliche der betroffenen Person grundsätzlich die Identität der konkreten Empfänger mitteilen muss, wenn ihm das möglich ist (EuGH, Urteil vom
- Januar 2023 – C-154/21 – juris Rn. 51 – Österreichische Post). Das folgt unter anderem aus dem Grundsatz der Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, der, wie aus dem
- Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, voraussetzt, dass die betroffene Person darüber informiert wird, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und dass diese Informationen leicht zugänglich und verständlich sind (EuGH, Urteil vom
- Januar 2023 – C-154/21 – juris Rn. 35 – Österreichische Post). Randnummer 37 Die Klägerin weist zwar zurecht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu der im Nachgang an eine Verarbeitung zu erteilenden Auskunft nicht ohne Weiteres auf die Frage übertragen werden kann, mit welcher Genauigkeit im Voraus die Empfänger bezeichnet werden müssen, damit die betroffene Person eine wirksame Einwilligung in die Übermittlung an diese abgeben kann. Allerdings sieht Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO auch vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person schon zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten mitteilt. Der Begriff „gegebenenfalls“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verantwortliche entweder über eine direkt im Zusammenhang mit der Erhebung stattfindende Offenlegung gegenüber bestimmten Empfängern oder über eine später geplante Offenlegung gegenüber einer Kategorie von noch nicht im Einzelnen festgelegten Empfängern informieren muss. Der Verantwortliche hat, wenn der oder die Empfänger bereits feststehen, kein Wahlrecht. Er kann sich dann grundsätzlich nicht – etwa um die betroffene Person nicht zu überfordern – auf eine Information über Kategorien von Empfängern beschränken. Wenn der Verantwortliche sich auf Kategorie-Informationen beschränkt, muss er darlegen können, dass dies dem Grundsatz einer fairen Datenverarbeitung entspricht. Er muss dann zumindest die Empfänger-Kategorie durch die Art der Tätigkeit des Empfängers, den Wirtschaftszweig, dem er angehört, und seinen Niederlassungsort umreißen (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann,
- Aufl. 2025,
Art. 13Rn.
12). Randnummer 38 In Verbindung mit dem oben dargestellten Grundsatz der Transparenz, der hinsichtlich aller Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen gilt, ergibt sich, dass auch eine in informierter Weise für den bestimmten Fall abgegeben Einwilligung in eine Datenübermittlung an Dritte voraussetzt, dass diese soweit wie möglich vorher benannt werden. Randnummer 39 Daran gemessen hat die Klägerin von dem Beschwerdeführer keine wirksame Einwilligung für die Datenübermittlung an m... eingeholt, da dieser kein für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebenes Einverständnis einer Übermittlung an m... abgegeben hat. Die Klägerin, die hierfür nach Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 DSGVO im Verwaltungsrechtsstreit die Darlegungslast und die materielle Beweislast trägt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 10 – Meta Platforms), hat nicht nachgewiesen, dass sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die betreffende E-Mail mit der Opt-in-Schaltfläche erhielt, in den in der E-Mail verlinkten Informationen einschließlich der Datenschutzerklärung eine Liste mit konkreten regionalen Installationsbetrieben oder wenigstens nähere abstrakte Angaben zur Eingrenzung der möglichen Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers fanden. Warum ihr nicht wenigstens letzteres schon aufgrund der Wohnortangabe des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 40
- b)Die Verarbeitung lässt sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO stützen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Randnummer 41 Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Prüfprogramm hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 106 – Meta Platforms –, und vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 45, CNIL). Randnummer 42 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, CNIL). Randnummer 43 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese die Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 48, CNIL). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 108 f., Meta Platforms). Randnummer 44 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der EuGH entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 110 u. 112, Meta Platforms). Darüber hinaus sind der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 116, Meta Platforms). Randnummer 45 Außerdem obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht; andernfalls kann die Verarbeitung nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gestützt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 95 und 126 – Meta Platforms –, und vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, 52 und 63 – CNIL; BVerwG, Urteil vom 6. März 2026 – 6 C 7.24 – juris Rn. 40 und 42). Randnummer 46 An diesen Maßgaben gemessen war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zwecks der Übermittlung an m... nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin eine Berufung auf diese Rechtsgrundlage verwehrt ist, weil sie den Beschwerdeführer über diese nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO im Vorhinein informiert hat (vgl. in diese Richtung EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 95 und 126 – Meta Platforms), hat die Klägerin dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihr mit der Übermittlung an die m... verfolgten berechtigten Interessen nicht vorab in ausreichender Weise mitgeteilt. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer auch nicht vernünftigerweise damit rechnen, dass seine Daten an einen regionalen Installationsbetrieb weitergegeben werden, dessen Identität zuvor für ihn nicht erkennbar war, sodass auch die Interessenabwägung zulasten der Klägerin ausfiele. Randnummer 47 2. Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Verwarnung auch nicht das ihr zustehende Ermessen verletzt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 – juris Rn. 37, 46 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 31 ). Randnummer 48 Daran gemessen und bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung sind weder Fehler bei der Ausübung des Einschreitermessens (dazu unter
- a)noch bei der Ausübung des Auswahlermessens (dazu unter
- b)ersichtlich. Randnummer 49
- a)Hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 6. März 2026 – 6 C 7.24 – juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70 ; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 – juris Rn. 34). Eine Begründung, warum sie nicht ausnahmsweise davon abgesehen hat, musste die Beklagte danach nicht geben. Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – Rn. 43 und 46). Dass die Beklagte einen solchen Ausnahmefall nicht angenommen hat, begründet jedenfalls keinen Ermessensfehler im oben dargestellten Sinne. Dies lag schon deshalb fern, weil die Klägerin in dem zu dem Erlass der Verwarnung führenden Verfahren zu erkennen gegeben hat, ihren Prozess für rechtmäßig zu halten und an diesem grundsätzlich festhalten zu wollen. Insofern war nicht sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO durch die Klägerin künftig gewährleistet ist und ein Nichteinschreiten der Beklagten deshalb nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen. Randnummer 50
- b)Auch die Auswahl der Verwarnung als Abhilfemaßnahme ist frei von Ermessensfehlern zulasten der Klägerin. Zwar räumt die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – Rn. 37 – TR/Land Hessen). Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. – Rn. 38 und 40 – TR/Land Hessen). Randnummer 51 Daran gemessen hat die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausweislich der Begründung der Verwarnung einen Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und entschieden hat, deshalb keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sondern es zunächst bei einer Verwarnung zu belassen. Es ist nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausging, ein bloßer – in Art. 58 Abs. 2 DSGVO nicht ausdrücklich als Abhilfemaßnahme vorgesehener Hinweis – sei nicht ausreichend, um der Klägerin ihr Fehlverhalten hinreichend deutlich vor Augen zu führen und damit auf eine künftige Einhaltung der DSGVO hinzuwirken. Randnummer 52 Mildere und gleichzeitig gleich geeignete Abhilfemaßnahme sind im Übrigen nicht ersichtlich. Weniger eingriffsintensiv wäre lediglich eine Warnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Danach ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft die Warnung aber nur den Fall, dass noch keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorgenommen worden, sondern nur beabsichtigt ist. Ist es bereits zu einer rechtswidrigen Datenverarbeitung gekommen, kommt eine Warnung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2026 – 6 C 7.24 – juris Rn. 51). Der Erlass einer Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO wäre bereits kein milderes Mittel gewesen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Eine solche Anweisung begründet, anders als eine Verwarnung, eine zwangsweise vollziehbare Pflicht des Adressaten, deren Nichtbefolgung zudem gemäß Art. 82 Abs. 1, Abs. 5 Buchst. e, Abs. 6 DSGVO eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Mit dem Einwand, die Beklagte habe die Möglichkeit einer für die Klägerin ungünstigeren Entscheidung nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, kann die Klägerin keine Aufhebung der Verwarnung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 66). Randnummer 53 Der Ausspruch der Verwarnung stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Bei einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO handelt es sich im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO um die mildeste Abhilfemaßnahme im Katalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO; sie kann grundsätzlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen die DSGVO erfolgen ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70 ; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 33 ). Ausgehend von Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO kommt die Verwarnung gerade bei geringfügigen und unverschuldeten Verstößen in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 30 ). Für die Beurteilung der Geringfügigkeit kann zwar neben vielen anderen Kriterien auch die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit von Bedeutung sein; vorsätzliche Datenschutzverstöße werden indes regelmäßig weitergehende Abhilfemaßnahmen der Aufsichtsbehörde als eine Verwarnung erfordern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 – juris Rn. 30). Randnummer 54 Die Verwarnung geht für die Klägerin auch nicht unmittelbar mit spürbaren nachteiligen Folgen einher, die über die Feststellung des Verstoßes und die von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Missbilligung hinausgehen. Zwar kann die Verwarnung potenziell bei erneuten, gleichgelagerten Verstößen zur Begründung härterer Abhilfemaßnahmen einschließlich einer Geldbuße herangezogen werden. Die Klägerin hat es aber in der Hand, die Verwarnung und deren Begründung zum Anlass zu nehmen, ihre Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Randnummer 55 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 56 C. Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich. Randnummer 57 BESCHLUSS Randnummer 58 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 59 5.000,00 Euro Randnummer 60 festgesetzt. 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