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VG Berlin 13. Kammer 13 K 401/25 A Urteil Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsv

Obsah (7)§ 3§ 3a§ 3bArt. 4§ 4§ 11§ 83b

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in § 3a Abs. 2 AsylG gelten als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG).

§ 3aAbs. 3 Asyl

G muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die von ihr betroffene Person gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.

§ 3bAbs. 2 Asyl

G ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der um Asyl nachsuchenden Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen der antragstellenden Person und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der um Asyl nachsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betreffende Person das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die antragstellende Person bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass sie bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben der antragstellenden Person glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihr nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom

  1. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 10 ff.; vom
  2. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18; vom
  3. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; vom
  4. September 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f.; vom
  5. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23; vom
  6. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom
  7. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17; sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom
  8. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Randnummer 18 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, denn das Gericht ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon überzeugt, dass der Kläger einer Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt war oder ihm eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien droht. Randnummer 19
  9. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er hatte vor seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgungshandlungen im vorgenannten Sinne erlitten noch war er von einer solchen unmittelbar bedroht. Randnummer 20 Die vom Kläger angegebenen Versuche der Zwangsrekrutierung durch die "Demokratischen Kräfte Syriens" (SDF), der militärischen Verteidigung der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES), ist unglaubhaft. Sie steht schon im Widerspruch zu den Angaben bei seiner ersten Befragung im Juli 2024 und der Anhörung durch das Bundesamt im Dezember
  10. Bei der ersten Befragung gab er als Fluchtgrund allein an, dass er in Syrien keine Perspektive habe und seine Eltern holen wolle. Bei der Anhörung im Dezember 2024 gab er als zentrale Fluchtgründe an, dass er seine Schule weiter habe besuchen wollen, aber die Sicherheitslage zu instabil gewesen sei. Er wolle, dass es mit dem Asylantrag schnell gehe, damit er es noch schaffe, vor dem
  11. Januar eine Familienzusammenführung zu machen. Gefragt danach, was ihm persönlich vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der Kläger, dass er ausgepeitscht worden sei, weil er die Moschee nicht habe besuchen wollen und einmal geschlagen worden sei, weil sich jemand in der Schlange vorgedrängelt habe und er ihm gesagt habe, dass dürfe er nicht. Zum Militär hingegen trug er lediglich vor, dass er zum Militär gemusst hätte, wenn er in Syrien geblieben wäre "egal für welche Gruppe". Seine Fluchtgründe änderte er erst bei der ergänzenden Anhörung im Juli 2025 und im Klageverfahren zeitlich nach dem Sturz des Assad-Regimes. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Anhörung beim Bundesamt vollständig protokolliert wurde. Der Rechtsanwalt des Klägers erklärte darin zu Protokoll, dass der Kläger alles sehr ausführlich geschildert habe. Das Protokoll wurde zudem rückübersetzt. Dazu passt es, dass der Kläger bei der ergänzenden Anhörung selbst angab, dass er noch andere Gründe habe, wegen derer er Syrien verlassen habe und dann ausführt, dass im Jahr 2021 die Kurden versucht hätten, ihn mitzunehmen. Der Vortrag ist aber auch deshalb nicht glaubhaft, weil er keine näheren Details enthält. Weder nimmt der Kläger eine eindeutige zeitliche Einordnung vor, noch trägt er zur konkreten Anzahl der angegebenen Zwangsrekrutierungsversuche und deren genauen Ablauf vor. Randnummer 21 Unabhängig davon ging die Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil vom
  12. Mai 2022 – 14 A 2105/18.A – juris Rn. 77; OVG Hamburg, Urteil vom
  13. Mai 2019 – 1 Bf 284/17.A – juris Rn. 80; OVG Schleswig, Urteil vom
  14. August 2019 – 5 LB 37/19 – juris Rn. 74; OVG Koblenz, Beschluss vom
  15. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG – juris UA S. 18) bereits in der Vergangenheit davon aus, dass die Rekrutierung durch die SDF nicht die Annahme begründe, dem Betroffenen habe vor seiner Ausreise aus Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG gedroht. Es fehlte bereits an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung der Rekrutierung, aber auch – so wie bei der Rekrutierung durch die Syrische Armee unter dem Assad Regime – an der erforderlichen Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Randnummer 22 Auch die vom Kläger geschilderten gewalttätigen Übergriffe durch einen IS-Anhänger, der ihn habe zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und durch einen Mann, der sich in einer Schlange vorgedrängelt habe, führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese weder zeitlich eingeordneten noch im Detail beschriebenen Vorfälle erreichen schon nicht den Grad einer Verfolgungshandlung und waren ersichtlich auch nicht fluchtauslösend. Zudem fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm die physische Gewalt auf Grund eines rechtlich erheblichen Flüchtlingsmerkmales zugefügt wurde, also wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Außerdem hat der Kläger erklärt, er sei in Syrien nie politisch aktiv gewesen. Dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG betroffen oder konkret bedroht war, wird dadurch bestätigt, dass er bei der Erstbefragung am
  16. Juli 2024 als Ausreisegrund aus Syrien nur angegeben hat, es gebe keine Perspektive und er wolle seine Eltern nachholen. Randnummer 23
  17. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG bei einer Rückkehr nach Syrien droht. Randnummer 24 Dies gilt zunächst für die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten. Der Heimatort des Klägers wird nach seinem Vorbringen von der aktuellen syrischen Regierung von Al-Scharaa kontrolliert. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die SDF auch außerhalb der von ihr kontrollierten Gebiete Personen rekrutiert. Zum anderen knüpft eine Rekrutierung in den Orten, die unter der Kontrolle der DAANES stehen, nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG an (so auch VG Leipzig, Urteil vom
  18. März 2026 – 3 K 2548/25.A – UA. 10 f.; VG Köln, Urteil vom
  19. März 2026 – 3 K 2871/22.A – juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom
  20. Januar 2026 – 3 K 1830/24 – juris Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom
  21. Dezember 2025 – RN 11 S 25.34825 – juris UA S. 10 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom
  22. April 2025 – A 8 K 7034/24 – juris Rn. 48). Randnummer 25 Die SDF bestehen aus kurdischen, arabischen und christlichen Kräften, werden jedoch durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) dominiert. Es gibt keine Wehrpflicht für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von (systematischen) Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten würden. Dennoch unterstehen in den Gebieten der DAANES junge arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren einer de-facto-Wehrpflicht, die als "Selbstverteidigungspflicht" betitelt wird. Die Selbstverteidigungspflicht umfasst das Ableisten des einjährigen Dienstes in den sog. Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê: HXP), während Männer, die sich freiwillig den SDF anschließen, hiervon entbunden sind. Die HXP werden durch den politischen Arm der SDF, dem "Demokratischen Rat Syriens", gesteuert und dienen den SDF als Hilfstruppen. Die SDF können ihnen Aufgaben und bestimmte Standorte zuordnen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen jedoch durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Randnummer 26 Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass Personen, die sich der bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" entzogen haben, durch die Behörden oder militärische Strukturen der DAANES eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde und ihnen aus diesem Grund Verfolgung drohe (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 37). Männer, die sich der sog. Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar. Berichte über Misshandlungen während der Haftzeit liegen nicht vor (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 10 f. und 36 f.). Männer, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des maximalen Dienstalters zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Allerdings kann ihnen eine Geldstrafe von bis zu 300 USD auferlegt werden. Randnummer 27 Dies gilt auch hinsichtlich der erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten Furcht vor der kurdischen Regierung auf Grund der Livestreams, die der Kläger nach eigenen Angaben auf Instagram veröffentlicht habe und in denen er sich kritisch über die kurdische Regierung geäußert habe. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, die Überzeugung zu gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem rechtlich erheblichen Flüchtlingsmerkmal droht. Der Vortrag ist bereits unglaubhaft und verfahrensangepasst. Der Kläger machte den Vortrag erstmals bei seiner ergänzenden Anhörung nach dem Sturz des Assad-Regimes. Trotz Aufforderung des Gerichts hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung keine seiner Angaben belegt. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die DAANES ein Interesse an der Verfolgung des Klägers haben sollte, dessen Heimatort ohnehin nicht unter ihrer Kontrolle steht. Randnummer 28 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Randnummer 29 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt

§ 4Abs. 1 Satz 2 Asyl

G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nummer 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nummer 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nummer 3).

§ 4Abs. 3 Asyl

G sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom
  2. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Randnummer 30 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Randnummer 31
  3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Asyl

G bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht. Randnummer 32

  1. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger im Fall der Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Randnummer 33 Eine solche droht ihm weder wegen weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit, wie sie in der Herrschaftszeit der Assad-Regierung bestand (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom
  2. Oktober 2022 – 23 K 537/20 A – UA. 13 f.), noch wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom
  3. März 2025 – 17 K 7040/21.A – juris Rn. 128 ff.). Das Regime von Präsident al-Assad besteht nicht mehr und übt auch keine Gewalt mehr über das syrische Staatsgebiet aus. Randnummer 34 Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte. Randnummer 35
  4. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Randnummer 36 Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom
  5. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17). Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Ausländers kennzeichnenden Umstände zu erfolgen; u. a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
  7. Juni 2021 – C-901/19 – juris Rn. 43, 45). Randnummer 37 Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Randnummer 38 Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Randnummer 39 Der Kläger stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor. Seine Eltern und der überwiegende Teil seiner Geschwister leben weiterhin dort. Vor diesem Hintergrund ist die Provinz Deir ez-Zor Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Randnummer 40 Das Gouvernement Deir ez-Zor ist 33.060 km 2 groß. Die Bevölkerung in dem Gouvernement wurde im September 2025 auf 1.349.736 Personen geschätzt (IOM, Syrian Arab Republic, Population Mobility and Baseline Assessment, Round 8, September 2025 S. 8). Die nördlichen und nordöstlichen Gebiete von Deir ez-Zor stehen unter der Kontrolle der SDF. Der Euphrat-Korridor, der sich von der westlichen Grenze Raqqas bis zur südöstlichen Grenze des Irak erstreckt, wird größtenteils von der Übergangsregierung kontrolliert. Ein zentral-westlicher Streifen von der Stadt Deir ez-Zor bis nach Homs steht ebenfalls unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während die südlichen und westlichen Wüstengebiete als "Gebiet des gestürzten Regimes" eingestuft werden. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. (European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Syria [Country Guidance], Dezember 2025, S. 77). Am
  8. Januar 2026 einigten sich die SDF und die Übergangsregierung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (ACCORD, Information Collection on Developments regarding the SDF and Kurdish Areas, S. 3). Randnummer 41 ACLED verzeichnete in der Provinz Deir ez-Zor im Zeitraum vom
  9. Dezember 2024 bis zum
  10. Mai 2025 insgesamt 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend verzeichnet, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar
  11. Auch über Kämpfe wurde in diesem Zeitraum fast durchgehend berichtet. Auch die Zahl der Explosionen und gewalttätigen Zwischenfälle blieb in diesen Monaten konstant, wobei im Mai 2025 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom
  12. Juni bis zum
  13. September 2025 wurden in Deir ez-Zor insgesamt 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Vorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom
  14. Dezember 2024 bis zum
  15. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem
  16. Mai 2025 dokumentierte SNHR 113 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen von März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 132 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Randnummer 42 Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement Deir ez-Zor kein hohes Gewaltniveau. Randnummer 43 Hinzu kommt, dass es nach Einschätzung der EUAA zuletzt keine Gebiete in Syrien gab, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreichte. In den Provinzen Aleppo, Daraa, Deir ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Damaskus-Land, Suweida und Tartous findet willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau (EUAA, Country Guidance, S. 14). Randnummer 44 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) oder nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.). Randnummer 45
  17. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom
  18. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N., und vom
  19. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere ("minimum level of severity") aufweisen. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
  20. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Randnummer 46 Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21, 25). Randnummer 47 Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
  22. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110 m. w. N). Randnummer 48 Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  23. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 15 ff.). Randnummer 49 Ausgehend von diesem Maßstab und unter der Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist es trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. Die von der Rechtsprechung verlangte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Klägers nicht erreicht. Randnummer 50 Die syrische Wirtschaft befindet sich in desolatem Zustand auf Grund des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs, wirtschaftlicher Sanktionen, des Währungsverfalls der syrischen Lira, der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Cholera-Epidemie, der Wirtschaftskrisen in den Nachbarländern Türkei und Libanon sowie der Erdbeben im Februar 2023, der weltweiten Preissteigerungen aufgrund des Krieges in der Ukraine und zuletzt der Angriffe und Unterbrechungen im Handel aufgrund der Kriege in der Region (EUAA, Country of Origin Information Report, Syria: Country Focus [COI Syria], Juli 2025, S. 66; BAMF, Länderreport 81, Syrien [Länderreport 81], November 2025, S. 81). Randnummer 51 Die Bevölkerung, von der über 90 % in Armut leben, d. h. mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag auskommen müssen, ist zu 75 % auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Allgemeine Lage,
  24. Januar 2026, S. 9). Zwar flossen nach dem Regierungswechsel zusätzliche humanitäre Hilfen in das Land, darunter aus der EU und aus Deutschland, doch fiel die Unterstützung aus Russland und dem Iran weg und das Einfrieren der US-Auslandshilfen schränkte die Arbeit von Hilfsorganisationen in Syrien zusätzlich ein (BAMF, Länderreport 81, S. 81). Randnummer 52 Im Mai 2025 hoben die USA und die EU ihre Sanktionen gegenüber Syrien teilweise auf. Zudem wurden die verbliebenen syrischen Weltbankschulden in Höhe von 15 Millionen US-Dollar durch Katar und Saudi-Arabien beglichen (EUAA, COI Syria, S. 66). Infolge dessen sicherte die Weltbank dem syrischen Staat Finanzhilfen von über 146 Millionen US-Dollar zur Wiederherstellung einer zuverlässigen Stromversorgung und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus des Landes zu (BAMF, Länderreport 81, S. 83). Im Juni 2025 wurde die erste Bank wieder an das internationale Zahlungssystem SWIFT angeschlossen (BAMF, Länderreport 81, S. 81). Die syrische Übergangsregierung schloss mit einem Energiekonsortium, an dem Unternehmen aus Katar, der Türkei und den USA beteiligt sind, ein Abkommen über 7 Milliarden US-Dollar zur Wiederherstellung der landesweiten Stromversorgung. China hat über eine chinesische Firma mit Syrien ein 20-jähriges Investitionsabkommen für Freihandelszonen in Damaskus und Homs geschlossen. Die DP World aus den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnete ein Abkommen über 800 Millionen US-Dollar zur Entwicklung des Hafens von Tartus (BAMF, Länderreport 81, S.81). Dennoch prognostizierte die Weltbank das Wachstum des BIP Syriens, nachdem es im Jahr 2024 um 1,5 % zurückgegangen war, vor dem Hintergrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Liquiditätsengpässen und ausgesetzter ausländischer Hilfen für das Jahr 2025 lediglich mit 1 % (EUAA, COI Syria, S. 66; BAMF, Länderreport 81, S. 82). Randnummer 53 Die Wasserressourcen in Syrien sind sehr beschränkt (dazu EUAA, COI Syria, S. 73). Im Nordosten Syriens ist die Wasserknappheit nach wie vor ein großes Versorgungsproblem, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dadurch haben 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser. Die aktuelle Lage wird durch eine der schwersten Dürren seit 36 Jahren (BAMF, Länderreport 81, S. 83) zusätzlich erschwert. Berichten zufolge sind mehr als 75 % der Anbau- und Weideflächen Syriens von der Dürre betroffen, was zu einem Einbruch der Ernteerträge und einem Anstieg der Futtermittelpreise um 100 – 300 % geführt haben soll (BAMF, Länderreport 81, S. 83). Randnummer 54 Schätzungsweise waren zwischen November 2024 und Mai 2025 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, sowie 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten (zur Ernährungssicherheit: EUAA, COI Syria, S. 71 f.). Weitere 5,4 Millionen Menschen wurden als hungergefährdet identifiziert. Die rasant steigende Inflation und die Abwertung der Syrischen Lira haben die Kaufkraft erheblich geschwächt. Syrien ist weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, was das Land anfällig für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse macht. Große Teile der Bevölkerung können sich keine Lebensmittel mehr leisten. Steigende Rohstoffpreise verschärften die wirtschaftlichen Herausforderungen und trieben Tausende in schwere Ernährungsunsicherheit. Der Brotpreis stieg im April 2025 im Vergleich zu März 2025 um 1 % und im Vergleich zum Vorjahr um 382 %. Randnummer 55 Im Laufe des Konflikts wurden in Syrien etwa ein Drittel der Wohneinheiten – das entspricht 1,3 Millionen – entweder zerstört oder schwer beschädigt (EUAA, COI Syria, S. 71, BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation [Länderinformation],
  25. Februar 2026, S. 415). In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Damaskus wurde häufig von Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelten Eigentumsansprüchen berichtet. Aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in den Vororten von Damaskus herrscht ein akuter Wohnungsmangel und es stehen nur begrenzt Wohnflächen zur Verfügung. Zudem sind die Immobilienpreise stark gestiegen (EUAA, COI Syria, S. 71 f.). Randnummer 56 Im Jahr 2024 erreichte die Arbeitslosenquote 24 % (EUAA, Country Guidance, S. 99). Andere Quellen berichten von einer Arbeitslosenquote in Höhe von 60 % (BFA, Länderinformation, S. 415). Der Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte erreichte im August 2025 durchschnittlich etwa 57.000 SYP (3,72 Euro, Stand
  26. April 2026). Die südliche Region des Landes verzeichnete mit 74.494 SYP (4,87 Euro, Stand
  27. April 2026) zum zweiten Mal in Folge den höchsten Durchschnittslohn, während der niedrigste Durchschnittslohn mit 40.755 SYP (2,66 Euro, Stand
  28. April 2026) in der nordöstlichen Region zu verzeichnen war (BAMF, Länderreport 81, S. 84). Randnummer 57 Die Lebenshaltungskosten, gemessen am sog. Minimum Expenditure Basket (MEB), stiegen nach UN-Angaben innerhalb eines Jahres um 21 % und haben sich in nur zwei Jahren mehr als verdreifacht. Der MEB beschreibt die gesamten Lebenshaltungskosten eines Haushaltes mit fünf Mitgliedern pro Monat. Im August 2025 stieg der Preis des MEB im Vergleich zum Vormonat um weitere 6 % auf 2 Mio. SYP (ungefähr 130,68 Euro, Stand
  29. April 2026). Trotz der Anhebung des Mindestlohns im öffentlichen Sektor deckt dieser noch immer nur 36 % des gesamten MEB bzw. 57 % seines Lebensmittelanteils ab. Am höchsten ist der MEB aktuell im Gouvernement Suweida mit 2.935.799 SYP (191,82 Euro, Stand
  30. April 2026), was auf die jüngsten Konflikte und unterbrochene Lieferketten zurückzuführen ist. Dort war deshalb auch der stärkste Preisanstieg gegenüber dem Vormonat festzustellen (36,9 %). Deir ez-Zor verzeichnete hingegen mit durchschnittlich 1.856.828 SYP (121,32 Euro, Stand
  31. April 2026) die niedrigsten Kosten sowie mit 1,6 % den geringsten Preisanstieg (BAMF, Länderreport 81, S. 85). Randnummer 58 Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich aufgrund anhaltender Konflikte, der Zerstörung der Infrastruktur, der desaströsen wirtschaftlichen Lage und der Kürzung humanitärer Hilfsmittel in einem kritischen Zustand (BAMF, Länderreport 81, S. 89). 15,8 Millionen Menschen, das sind mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung, benötigen humanitäre, medizinische Hilfe (EUAA, Country Guidance, S. 58). Der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung ist aufgrund der weitreichenden Schäden und der Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen stark eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Unterfinanzierung des Gesundheitssektors besteht ein akuter Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen bereits gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Acht der 14 Gouvernements Syriens liegen deshalb bereits unter der Mindestschwelle für medizinisches Personal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards festgelegt ist (BAMF, Länderreport 81, S. 89). Randnummer 59 Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situation ist nach derzeitiger Einschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht ersichtlich, dass einem gesunden und jungen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung droht (so im Ergebnis auch: VG Osnabrück, Urteil vom
  32. März 2026 – 7 B 19/26 – juris; VG Saarland, Urteil vom
  33. März 2026 – 3 K 66/26 – juris; VG Regensburg, Beschluss vom
  34. Februar 2026 – RO 11 S 26.30660 – juris Rn. 64; VG Hamburg, Urteil vom
  35. Februar 2026 – 13 AE 8733/25 – juris UA S. 16; VG Trier, Urteil vom
  36. Dezember 2025 – 8 K 5585/25.TR – juris UA S. 18; VG Gießen, Urteil vom
  37. November 2025 – 2 K 5383/25.GI.A – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom
  38. November 2025 – 17 L 3613/25.A – juris Rn. 89; VG Berlin, Beschluss vom
  39. September 2025 – 23 L 442/25 A – juris Rn. 56 ; VG Augsburg, Urteil vom
  40. September 2025 – Au 4 K 25.33517 – juris Rn. 38). Randnummer 60 Der Kläger wird als junger, gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er hat in Syrien neun Jahre lang die Schule besucht und ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Er hat bereits in Syrien als Friseur und in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er eine Arbeit finden wird und über ein eigenes Einkommen verfügen wird. Auf Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Anhörung ist außerdem davon auszugehen, dass er in Syrien über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt, das in der Lage und bereit ist, ihn zu unterstützen, und ihn in die Lage versetzt, eine Unterkunft zu finden, sich waschen zu können und seinen Bedarf an Lebensmitteln zu decken. Die finanzielle Unterstützung der Familie durch die Arbeit der Mutter als Grundschullehrerin und durch den in Deutschland lebenden Bruder bleiben auch nach der Rückkehr des Klägers nach Syrien bestehen. Randnummer 61 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger als sogenannter Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen kann. Diese ermöglichen es ihm, einer extremen materiellen Not für einen absehbaren Übergangszeitraum zu entgehen. Randnummer 62 Das von Bund, Ländern und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzierte Programm "Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme" (REAG/GARP) ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es unterstützt die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat logistisch und finanziell. Es ermöglicht verschiedene Leistungen, die als Bar- oder Sachleistung gewährt werden. Dazu gehören grundsätzlich Reise- und Transportkosten, wie etwa Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen in Deutschland, Reisebeihilfen i. H. v. 200 Euro für Personen ab 18 Jahren, Starthilfen in Höhe von 1.000 Euro für Personen ab 18 Jahren sowie medizinisch bedingter Zusatzbedarf. Ferner gibt es das Europäische Reintegrationsprogramm für Syrien (EURP). Vorgesehen sind sowohl kurzfristige ("Post Arrival Package") als auch langfristige Hilfen ("Post Return Package") vor Ort. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor Erreichen des Zielorts, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt werden und/oder in bar ausgezahlt werden. Sie ist innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft abrufbar. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 Euro. Randnummer 63 Die Langzeitunterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise gewährt und umfasst ausschließlich Sachleistungen. Sie umfasst Wohnungsunterstützung, medizinische Versorgung bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei der Geschäftsgründung, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Hilfe sowie psychosoziale Betreuung. Die Höhe der Unterstützung beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied 1.000 Euro und für rückgeführte Personen ebenfalls 1.000 Euro. Randnummer 64 Bei Inanspruchnahme der Förderprogramme kann der Kläger neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro sowie eine einmalige Förderung von 1.000 Euro erwarten. Nach dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, neben Sachleistungen weitere 615 Euro als Kurzzeit-Unterstützung in Anspruch nehmen, also insgesamt 1.815 Euro. Randnummer 65
  41. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger (wesentliche) Erkrankungen nicht geltend macht. Randnummer 66 IV. Die auf § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 11Abs. 1 Aufenth

G begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 67 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Das Verfahren ist

§ 83bAsyl

G gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001646746

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