Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes Berlin. In seiner Funktion als Polizeibeauftragter begehrt er Einsicht in durch die Polizei Berlin gefertigte Dokumente zu polizeilichen Maßnahmen. Randnummer 2 Der Kläger befasste sich im Juli 2024 mit einer Beschwerde zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Dienstkräfte der Polizei bei der Durchsetzung eines Platzverweises. Er wandte sich zunächst per E-Mail an das Zentrale Beschwerdemanagement der Polizei Berlin und bat um Mitteilung, welche Dienstkräfte bei der polizeilichen Maßnahme eingesetzt waren und welche Unterlagen in diesem Zusammenhang erstellt wurden sowie um die Übermittlung dieser Dokumente. Die Behörde lehnte die Übermittlung der näher bezeichneten Unterlagen mit der Begründung ab, sie seien zu dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte genommen worden. Daraufhin forderte der Kläger die Behörde schriftlich unter Darlegung seiner Rechtsauffassung zur Übermittlung des gefertigten Tätigkeitsberichts und der Ordnungswidrigkeitenanzeige „Belästigung der Allgemeinheit“ auf und erneuerte sein Einsichtsbegehren nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer im November 2024. Die Polizei Berlin lehnte die Herausgabe der angeforderten Dokumente jeweils ab, zuletzt mit der Begründung, die Unterlagen seien als Bestandteil der Strafakten anzusehen und in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung auch weiterhin nicht herauszugeben. Randnummer 3 Mit der am 10. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Er sei als unabhängige, weder weisungsgebundene noch weisungsbefugte Ombudsstelle mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet und daher beteiligtenfähig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus seinem besonderen Akteneinsichtsrecht, welches der Beklagte nicht grundsätzlich infrage stelle. Damit bestehe zumindest die Möglichkeit, dass er durch die Ablehnung der begehrten Einsichtnahme in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Er habe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Insichprozess, weil die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht an ihn nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine rechtsverbindliche Entscheidung innerhalb der Verwaltung des Landes Berlin geklärt werden könne. Er sei in Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen und nicht in die allgemeine Verwaltung des Landes Berlin eingebunden. Ohne verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz könne er seine Aufgaben nicht effektiv wahrnehmen. Randnummer 4 Die Klage sei auch begründet. Die Ordnungswidrigkeitenanzeige und der Tätigkeitsbericht seien Akten aus dem Geschäftsbereich der Polizei Berlin. Die Aufnahme einer digitalen Kopie in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ändere hieran nichts, insbesondere sei eine entsprechende Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts den Bestimmungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes nicht zu entnehmen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die Ordnungswidrigkeitenanzeige „Belästigung der Allgemeinheit“ (AF 5…) sowie den Tätigkeitsbericht „Platzverweis“ (AF 5…) zu gewähren. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er meint, das Akteneinsichtsgesuch des Klägers unterfalle der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. Es handele sich nach der Einleitung des Strafermittlungsverfahrens nicht mehr um Vorgänge aus dem „innerpolizeilichen Bereich“. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Zustimmung zur Herausgabe jedoch verweigert. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der elektronisch vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Für das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, nicht aber verfassungsrechtlicher Art ist. Randnummer 12 Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist gegeben, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist. Verlangt wird zum einen, dass beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere mittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind, und zum anderen, dass das Streitobjekt materiell Verfassungsrecht darstellt (sog. „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 – 10 S 19.16 – juris Rn. 22 m.w.N.) bzw., dass der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 – 3 B 122.18 – juris Rn. 26). Auch wenn der Bürger- und Polizeibeauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Bürger und Polizeibeauftragten vom 2. Dezember 2020 (BeBüPolG – GVBl. S. 1435, geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023, GVBl. S. 30) seine Aufgabe als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle wahrnimmt, ist er nicht selbst Verfassungsorgan. Er wird in der Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses nicht erwähnt und nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. Ihm fehlt daher gemäß § 36 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) die Beteiligungsfähigkeit in einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren. Die Vorschriften zu seiner Rechtsstellung und seinen Befugnissen sind im Übrigen unterverfassungsrechtlich, so dass der Streit einfachgesetzlich und mithin verwaltungsrechtlich geprägt ist. Randnummer 13 Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) liegt nicht vor. Zwar ist bei Streitigkeiten über die Einsicht in staatsanwaltliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens grundsätzlich der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten gegeben (KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – Zs 2239/99 - 4 VAs 50/99 – juris Rn. 2). Der Kläger macht jedoch geltend, einen Anspruch auf Einsicht in Dokumente im Geschäftsbereich der Polizei Berlin auf der Grundlage von Bestimmungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes zu haben. Die Klärung dieser Frage hat im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen. Randnummer 14 II. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Randnummer 15 Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die vom Kläger beanspruchte Befugnis zur Einsichtnahme in bestimmte, im Geschäftsbereich der Polizei gefertigte Dokumente auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BeBüPolG im Wege der Leistungsklage durchsetzen. Die hierfür erforderliche Klagebefugnis (hierzu unter 1.), für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers keine prozessuale Ausnahme bestimmt ist (hierzu unter 2.), steht dem Kläger jedoch nicht zu (hierzu unter 3.). Hieraus folgt zugleich seine fehlende Beteiligungsfähigkeit im vorliegenden Verwaltungsprozess (hierzu unter 4.). Randnummer 16 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Sachurteilsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 – juris Rn. 18 m.w.N.). Danach muss der Kläger geltend macht können, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein und die Rechtsverletzung muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2/23 – juris Rn. 13 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens sind hier aber nicht die persönlichen Rechte des Klägers, sondern die (von seiner Person gelösten) Kompetenzen einer obersten Landesbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BeBüPolG), die nicht mit einer eigenen Rechtsfähigkeit ausgestattet ist. Allein aus der Befugnis gemäß § 18 Abs. 1 BeBüPolG bzw. der Zuständigkeit des Klägers nach § 16 BeBüPolG – mithin aus der „Betroffenheit“ des Klägers bei der Erfüllung seiner gesetzlich durch § 1 Abs. 2 BeBüPolG zugewiesenen Aufgaben – lässt sich nicht unmittelbar auf die Zuweisung eines wehrfähigen subjektiven Rechts schließen. Die Zuordnung einer Kompetenz an ein staatliches Organ bzw. eine Behörde ist in aller Regel nicht zugleich auch mit einer Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen Übergriffe anderer Organe bzw. Behörden durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 – IV C 17.72 – juris Rn. 17). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Ihre gerichtliche Durchsetzung ist deshalb verfassungsrechtlich nicht gewährleistet. Derartige Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten können jedoch gleichwohl – ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts – Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sein, wenn die Rechtsordnung den einzelnen Hoheitsträgern verselbständigte Rechtspositionen einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen. Solche wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich von subjektiv-öffentlichen Rechten insoweit, als sie nicht Ausdruck von Individualität und Personalität sind, sondern durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 16 m.w.N. zur st.Rspr.). Randnummer 17 2. Der Kläger ist von der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht durch eine prozessrechtliche Ausnahmevorschrift ("Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ...") befreit. Randnummer 18 Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die Statthaftigkeit einer Klage des Polizeibeauftragten gegen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die Polizei Berlin oder allgemein deren Rechtsträger, das Land bestimmt. Die Aufgaben- und Befugnisnormen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes sehen Ermittlungs-, Beratungs- und Mitteilungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden sowie Berichtspflichten des Polizeibeauftragten gegenüber dem Abgeordnetenhaus vor, aber keinen gesetzlichen Dispens von den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Vorgehen gegen andere Landesbehörden, die die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Amtshilfe (vgl. § 6 Satz 1 BeBüPolG) nicht leisten. Ein solcher Dispens bzw. ein ausdrückliches Klagerecht sind auch nicht im Gesetz über die Justiz im Land Berlin oder an sonstiger Stelle normiert. Dass eine entsprechende Regelung hätte getroffen werden können (und müssen), zeigt der Vergleich mit anderen Gesetzen und Beauftragten. So regelt beispielsweise das nahezu zeitgleich zum Berliner Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz verabschiedete Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (BremPolBG) in seinem § 7 nicht nur die Befugnisse der beauftragten Person – darunter die Befugnis zur Akteneinsicht –, sondern eröffnet in § 7 Abs. 7 BremPolG auch ausdrücklich den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten zwischen ihr und natürlichen oder juristischen Personen über diese Befugnisse, in welchen sie gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 BremPolBG selbst beteiligungsfähig ist. Der Berliner Gesetzgeber hat beispielsweise ausdrücklich in Reaktion auf die Verneinung einer Klagebefugnis für die Frauenvertreterin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Begründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), AbgH-Drs. 15/4887 vom 16. März 2006, S. 5 f.) in § 20 LGG bestimmt, dass die Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen kann, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus dem LGG verletzt hat. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Bundesgleichstellungsbeauftragte nach § 34 Bundesgleichstellungsgesetz und für den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit in § 14 Abs. 5 Satz 2 des Hamburger Transparenzgesetzes. Randnummer 19 3. Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers bzw. einer Behörde in materieller Hinsicht angenommen werden kann (a)), sind für die Befugnisse aus § 18 Abs. 1 BeBüPolG nicht erfüllt (b)). Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.