Grundsteuerbefreiung für ein Bahnhofsgebäude Leitsatz Die Grundfläche eines Bahnhofsgebäudes, welches von den Bahnkunden genutzt wird, um zu den Zügen zu gelangen und in dem sich der Fahrkartenschalter befindet, ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit. Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Einheitswert zum 1. Januar 2021 aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 4/7 und dem Beklagten zu 3/7 auferlegt. Die Revision zum BFH wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Einheitswert aufzuheben war, weil das Grundstück des Klägers nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Grundsteuergesetz -GrStG- von der Grundsteuer befreit ist. Randnummer 2 Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17. November 2015 von der DB Netz AG eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung B…, Flur …, Flurstück …, der im Anschluss die Flurstücksnummer … (so der Kläger; der Beklagte ging von der Flurstücksnummer … aus, vermutlich irrtümlich) zugewiesen wurde (im Folgenden: Grundstück). Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von … m² und ist teilweise mit Schienenanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen bebaut. Auf dem Grundstück befinden sich zudem ein Bahnhofsgebäude mit .... Randnummer 3 Mit Einheitswertbescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017 vom 5. Juni 2019 stellte der Beklagte einen Einheitswert von ... € gegenüber dem Kläger fest. Dieser errechnete sich aus dem ermittelten Bodenwert in Höhe von ... DM (... m² x 2,50 DM / m²), den ermittelten Gebäudewerten in Höhe von ... DM sowie dem Wert der Außenanlagen in Höhe von ... DM (4 % von ... DM). Insgesamt ergab sich ein abgerundeter Wert in Höhe von ... DM, umgerechnet ... €. Einspruch legte der Kläger nicht ein. Randnummer 4 Zuvor hatte das Finanzamt B… in dem Einheitswertbescheid Nachfeststellung auf den 1. Januar 2000 vom 6. September 2006 gegenüber der DB Netz AG hatte einen Einheitswert von abgerundet ... DM, umgerechnet ... € festgestellt. Dieser errechnete sich aus dem ermittelten Gebäudewert in Höhe von ... DM und dem Wert der Außenanlagen in Höhe von ... DM (1 % von ... DM). Randnummer 5 Mit E-Mails vom 13. Januar 2021, vom 25. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 an den Beklagten begehrte der Kläger sinngemäß die Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2019. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück eine Eisenbahnverkehrsfläche und damit grundsteuerbefreit sei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Bahnhof ein Bauwerk sei, das dem Betrieb eines Verkehrsunternehmens unmittelbar diene. Folglich könne hierfür keine Grundsteuerbefreiung gewährt werden. Randnummer 7 Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Bahnhofsgebäude eine Verkehrsstation sei, die diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen sei und dem öffentlichen Verkehr diene. Bei ihm handele es sich um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. einen Betreiber von Serviceeinrichtungen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits zum Teil grundsteuerbefreit sei. Von der Gesamtfläche von … m² sei lediglich die tatsächlich bebaute Fläche von … m² in die Feststellung des Einheitswerts eingeflossen. Dabei handele es sich um die bebaute Fläche des reinen Bahnhofsgebäudes, das lediglich mittelbar dem öffentlichen Bahnbetrieb diene (Abschn. 18 Abs. 7 Grundsteuer-Richtlinien -GrStR- zu § 4 GrStG). Die übrige Fläche von … m² werde als grundsteuerfrei behandelt. Diese Verfahrensweise sei auch schon gegenüber dem Voreigentümer als damaligem tatsächlichen Erbringer öffentlicher Verkehrsleistungen erfolgt. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2025 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass auch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Abschn. 18 Abs. 7 GrStR zu § 4 GrStG in der für Grundsteuerzwecke bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung erfasst seien. Auch wenn die Richtlinie ausdrücklich nur „Verkehrsunternehmen“ benenne, könne unter teleologischer Auslegung der Vorschrift für andere vergleichbare Unternehmen nichts anderes gelten. Somit seien auch bei öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen nur solche Grundstücke bzw. Grundstücksteile von der Grundsteuer zu befreien, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienten. Das streitgegenständliche Grundstück sei bereits insoweit grundsteuerbefreit, als es Schienen und öffentliche Verkehrswege betreffe. Für das eigentliche umgangssprachliche Bahnhofsgebäude und die unmittelbar zugehörige bebaute Fläche komme eine darüberhinausgehende Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht. Das Gebäude diene mit ... nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr. Dass das Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich sei, sei für die Frage der Grundsteuerbefreiung nicht von Bedeutung. Randnummer 10 Am 27. Februar 2025 erließ der Beklagte den nach § 129 Abgabenordnung -AO- geänderten Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2017, in dem er die Lagebezeichnung von „Flur …, Flurstücks-Nr. … Teilfl.“ auf „Flur …, Flurstück …“ änderte. Randnummer 11 Am 18. März 2025 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei ihm um ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen handele. Das Grundstück sei nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz -AEG- eine Bahnanlage. Beim Kauf und auch später habe keine Entwidmung nach § 23 AEG stattgefunden. Nach Abschn. 18 Abs. 7 GrStR zu § 4 GrStG seien nur Betriebsgebäude von Eisenbahnverkehrsunternehmen steuerpflichtig. Bei dem Objekt handele es sich um ein Einzeldenkmal nach der Denkmalliste des Landes Brandenburg. Hier greife § 32 GrStG, da sich das Grundstück bzw. Gebäude seit dem Jahr ... in der Generalsanierung befinde und keine Einnahmen erzielt würden. Randnummer 12 Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung der Eisenbahngesetze (Eisenbahnneuordnungsgesetz) und der Überführung europäischer Vorgaben in nationales Recht eine strikte Trennung von Eisenbahnen vorgenommen, und zwar in Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nochmals in die Betreiber der Schienenwege und in die Betreiber von Serviceeinrichtungen (Ladestraßen, Abstellgleise etc.) unterschieden würden. Sein, des Klägers, Eisenbahninfrastrukturunternehmen gehöre zur Kategorie der Betreiber von Serviceeinrichtungen. Die Bedeutung dieser Trennung sei erheblich und nicht nur sprachlicher Natur. Während Eisenbahnverkehrsunternehmen am Markt im Wettbewerb agierten, seien Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund ihrer historischen Entwicklung immer Monopolanbieter. Daher unterlägen diese einer Überwachung durch eine besondere Bundesbehörde, der Bundesnetzagentur. Hier erfolge die Kontrolle über diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen. Gleichzeitig werde die strikte Trennung überwacht, d.h. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen könne nicht gleichzeitig ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sein und umgekehrt. Randnummer 13 Dieser besonderen Stellung habe der Gesetzgeber auch im GrStG Rechnung getragen. In Abschn. 18 Abs. 6 GrStR zu § 4 GrStG werde der geschilderten Rechtssituation im Eisenbahnrecht im Steuerrecht entsprochen. Dort heiße es: „Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt.“. Das sei ganz entscheidend, denn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen könne keinen eigenen Verkehr betreiben. Der Aussage des Beklagten, dass das Grundstück anderen Zwecken diene als dem öffentlichen Verkehr, widerspreche er, der Kläger, ganz entschieden. Er könne diesen Verkehr nicht selbst erbringen, sondern nur ermöglichen. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen gleichzustellen, wie es der Beklagte versuche, sei Rechtsbruch. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2025 zu verpflichten, den Einheitswertbescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017, zuletzt vom 27. Februar 2025, ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, den Einheitswert auf den 1. Januar 2021 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass das Grundstück teilweise zu anderen als dem öffentlichen Verkehr dienenden Zwecken im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG verwendet werde. Eine Grundsteuerbefreiung sei damit für diese Grundstücksteile ausgeschlossen. Dass das Grundstück bisher nicht nach § 23 AEG „entwidmet“ worden sei, sei für die bewertungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Übrigen betreffe § 32 GrStG den Erlass der Grundsteuer, den der Kläger nur gegenüber der grundsteuerfestsetzenden Gemeinde geltend machen könne. Er, der Beklagte, sei für einen eventuellen Erlass von Grundsteuern nicht zuständig. Für die Frage der Grundsteuerbefreiung im Bereich der Einheitswertfeststellung sei der Status des Grundstücks als Denkmal irrelevant. Randnummer 17 Für eine vollständige Grundsteuerbefreiung – die im Übrigen wegen des ausgelaufenen Einheitswertrechts zum 31. Dezember 2024 ohnehin nur noch bis zum 31. Dezember 2024 habe geltend gemacht werden können – mangele es an den einschlägigen Voraussetzungen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 19 Die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Einheitswertbescheids Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2017 sowie der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Einheitswert auf den 1. Januar 2017 war nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz -BewG- in der im Streitfall geltenden Fassung aufzuheben. Der Einheitswert war jedoch auf den 1. Januar 2021 aufzuheben (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG analog). Der Beklagte ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG von der Grundsteuer befreit ist. Randnummer 20 1. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts nach § 22 BewG bzw. § 24 BewG oder eine Änderung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags hätte beantragen müssen, da die Entscheidung über eine persönliche oder sachliche Steuerpflicht sowohl im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden kann (vgl. Roscher, GrStG, § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger, Rn. 6). Randnummer 21 2. Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen von der Grundsteuer befreit. Randnummer 22 Verkehr ist neben dem Personenverkehr auch Güterverkehr. Dem Verkehr dienen nur Grundstücke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Dem öffentlichen Verkehr dient ein Grundstück, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d.h. wenn das Grundstück ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. April 2001 – II R 19/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 54, m.w.N.). Randnummer 23 3. Im Streitfall ist lediglich die mit dem Bahnhofsgebäude tatsächlich bebaute Fläche von … m² in die Feststellung des Einheitswerts eingeflossen, sodass nur diese Fläche streitgegenständlich ist. Die übrige Fläche von … m² ist bereits als grundsteuerfrei behandelt worden, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. Randnummer 24 4. Das streitgegenständliche Grundstück dient vorliegend nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 1 GrStG. Auf der mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Fläche befinden sich keine Schienenwege. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. Randnummer 25 5. Das streitgegenständliche Grundstück ist nach Auffassung des Senats jedoch eine Grundfläche mit den dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a Var. 2 GrStG. Randnummer 26
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