Leitsatz 1. Zur gebotenen Sorgfalt bei der Erstellung ärztlicher Zeugnisse gehört es, dass der Arzt sich nicht auf eigene verborgene oder nur angedeutete Vorbehalte verlässt, sondern die Wirkung seine
§ 25Rn.
1). Mit der Gleichstellung von Zeugnissen und Gutachten unterscheidet die Norm nicht danach, ob sich der Arzt auf die Bescheinigung medizinischer Sachverhalte bzw. Tatsachen beschränkt oder darüber hinaus gehend auf deren Grundlage mit Hilfe seiner Sachkunde wissenschaftliche Schlussfolgerungen zieht (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022,
§ 25Rn.
4). Zugleich verdeutlicht die Bestimmung, dass es nicht auf die Benennung der ärztlich ausgestellten Bescheinigung ankommt, sondern die Berufspflicht, mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen zu handeln, immer dann besteht, wenn ein medizinischer Umstand mit ärztlicher Autorität bezeugt oder sogar begutachtet wird. Zur gebotenen Sorgfalt gehört dazu, dass der Arzt sich nicht auf eigene verborgene oder nur angedeutete Vorbehalte verlässt, sondern die Wirkung seiner Äußerung auf eine nicht medizinisch geschulte Zielgruppe einbezieht und erwartbaren Missverständnissen ausdrücklich vorbeugt. Demgemäß hat es ein Arzt beispielsweise kenntlich zu machen, wenn eine zugrunde gelegte Tatsache nicht auf eigenem Wissen beruht (vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022,
§ 25Rn.
6). § 25 Satz 1 BO erfasst jedenfalls auch ärztliche Bescheinigungen, die geeignet sind, im Zusammenhang mit gesetzlichen Impfpflichten verwendet zu werden. In § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG findet sich denn auch der Begriff des ärztlichen Zeugnisses darüber, ob jemand aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann (vgl. zu den Anforderungen an die inhaltliche Qualität dieser ärztlichen Zeugnisse OVG Bautzen, Beschluss vom
- Juni 2026 – 3 B 87/26 – juris Rn. 18 f.). Randnummer 13 Angesichts dieser Maßstäbe ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, die in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführt, die gegenständliche ärztliche Bescheinigung sei nach dem objektivem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte aufgrund eigener ärztlicher Überzeugung bei der Patientin eine Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung festgestellt habe. Da sich der Beschuldigte – wie er eingeräumt hat – entgegen der objektiven Bedeutung der ausgestellten Bescheinigung gerade keine eigene Überzeugung darüber verschafft hat, ob die „genetischen Mutationen“ einer Masernimpfung entgegenstehen, war das Ausstellen der Bescheinigung sorgfaltswidrig. Randnummer 14 Die vom Beschuldigten als Entlastung vorgetragenen Argumente gehen fehl. Es heißt in der vom Beschuldigten sogenannten ärztlichen Bescheinigung: „Bei der Patientin (…) liegt eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung [sic] von der Kinderärztin vor. Diese resultiert auf Grund der folgenden genetischen Mutationen mit verminderter Abbauaktivität von Fremdstoffen im Körper: [es folgt eine Auflistung].“ Der Bescheinigung auf einem Arztpraxisbriefkopf ist ein Arztpraxisstempel mit Datum „14.09.2022“ und Unterschrift beigefügt. Der Schreibfehler mit dem Zusatz „von der Kinderärztin“ wie auch die Fortsetzung der Bescheinigung „Diese resultiert auf Grund der“ lässt bei einem verständigen Empfänger auf Schwierigkeiten des Verfassers, sich gut auszudrücken, schließen, aber keinesfalls auf eine Verantwortung einer nicht näher benannten Kinderärztin für den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, geschweige denn auf deren alleinige Verantwortung. Randnummer 15 Die Berufspflichtverletzung durch den Beschuldigten war, wie es im Rügebescheid heißt, schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Umstände, die ein Entfallen der Schuld ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch für das Berufsobergericht für Heilberufe im Beschwerdeverfahren ersichtlich. Randnummer 16 Sollte die Berufsgerichtsbarkeit der Auffassung sein, die Schuld des Kammermitglieds sei nicht nur gering im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG, sondern wiege schwerer und hätte an sich mittels Klageschrift vor Gericht gebracht werden müssen, bleibt es wegen des Verböserungsverbots bei dem Rügebescheidverfahren. Hält die Heilberufekammer fehlerhaft die Schuld für nur gering, wird das schwerer schuldige Kammermitglied dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine Ausnahme von der Fortführung als Rügebescheidverfahren wird in § 65 Abs. 5 Satz 1 BlnHKG eröffnet, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Berufsvergehen als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Dann ist allerdings eine Klageschrift der Heilberufekammer notwendig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Die Berufsgerichtsbarkeit kann die Angelegenheit nicht von Amts wegen ins Klageverfahren ziehen. Randnummer 17 Gemäß § 65 Abs. 2 BlnHKG kann die Rüge mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Als Auflagen oder Weisungen kommen, wie es im Gesetz weiter heißt, insbesondere in Betracht, „
- einen Geldbetrag bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zur Weiterleitung an eine im Rügebescheid zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung an die Kammer zu zahlen“. Davon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie dem Beschuldigten auferlegt, 1.000 Euro zugunsten des Kinderring Berlin e.V. zu zahlen. Randnummer 18 d. Das Berufsobergericht für Heilberufe sieht keinen Grund dafür, die rechtmäßige Sanktion zu mildern oder sonst abzuändern. Diese dem Berufsgericht für Heilberufe nach § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG eingeräumten Möglichkeiten stehen auch dem Berufsobergericht zu. Das folgt aus § 82 Abs. 6 Satz 2 BlnHKG. Danach erlässt das Berufsobergericht, wenn es die Beschwerde für begründet hält, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. Randnummer 19 Das Berufsobergericht würde indes, wenn es selbst über die schuldhafte Berufspflichtverletzung des Beschuldigten zu befinden hätte, weder von einer Rüge noch von der genannten Geldzahlungsauflage absehen oder letztere mildern (vgl. zu den Bemessungskriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 61). Angesichts dessen braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in einem Rügebescheidverfahren von der Abänderungsbefugnis der Berufsgerichtsbarkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen wäre (siehe erneut BVerwG, Urteil vom
- März 2025 – 2 C 11.24 – juris Rn. 33). Randnummer 20 e. Die vom Beschuldigten gegen den Tenor des Gerichtsbeschlusses erster Instanz vorgetragenen Einwände sind zwar ansatzweise berechtigt, verhelfen der Beschwerde aber in der Sache nicht zum Erfolg. Das Berufsgericht für Heilberufe hat lediglich beschlossen: „Die durch den Rügebescheid verhängte Auflage wird bestätigt“. Der Beschuldigte rügt, dass Gericht habe die ihm erteilte Rüge nicht bestätigt, auch nicht in den Gründen des Beschlusses. Ohne Rüge fehle die Grundlage für die Auflage, Geld zu zahlen. Randnummer 21 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG kann die Heilberufekammer das Verhalten eines Kammermitglieds, das ein Berufsvergehen begangen hat, durch Bescheid schriftlich rügen. Die Rüge kann gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Wenn das Berufsgericht für Heilberufe über einen Antrag des Beschuldigten aufgrund § 65 Abs. 6 Satz 3 BlnHKG zu entscheiden hat, kann der Gegenstand eine Rüge oder eine Rüge mit einer Auflage und/oder einer Weisung sein (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG). Angesichts eines uneingeschränkten Antrags eines vom Rügebescheid Betroffenen ist jedenfalls über die Rüge und gegebenenfalls über die Auflage / Weisung zu entscheiden. Die Möglichkeit, eine rechtsverletzende Rüge als solche gerichtlich beanstanden zu lassen, wird in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie auch in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert. Danach steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Damit im Einklang hält der Gesetzgeber in der der Bestimmung über die Kosten einerseits die Bestätigung der Rüge und andererseits die Aufhebung des Rügebescheids für möglich (siehe § 85 Abs. 4 Satz 1, 4 BlnHKG). Randnummer 22 Das Berufsgericht für Heilberufe hat anscheinend § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG als abschließende Aufzählung der gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten angesehen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 75 Abs. 2 und 3 BlnHKG bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Diese Regelung ist allerdings weder abschließend noch genau. Die zu bestätigenden, zu mildernden oder aufzuhebenden „Maßnahmen und Auflagen“ (§ 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG) wiederholen dem Wortlaut nach nicht die einer Rüge beifügbaren „Auflagen und Weisungen“ (§ 65 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Das Wort „Maßnahme“ findet sich in § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BlnHKG als ein Unterfall der Weisungen („an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen“). Die Rüge selbst wird in § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG nicht genannt. Die Rüge ließe sich allerdings als eine Maßnahme verstehen. Dann wäre zu unterscheiden zwischen einer bestimmten Maßnahme zur Qualitätssicherung (Weisung) und einer nicht näher eingegrenzten Maßnahme wie etwa einer Rüge. So verstanden handelt § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BlnHKG von einer Maßnahme im engeren Sinn und § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG von Maßnahmen im weiteren Sinn. Dass ein und derselbe Begriff in demselben Gesetz unterschiedlich auszulegen ist, ist möglich. Randnummer 23 Mit Blick auf den in § 65 Abs. 6 Satz 3 BlnHKG eingeräumten Antrag auf Entscheidung wäre ein Tenor mit der Formulierung: „Der Antrag auf Entscheidung wird zurückgewiesen“, wenn die Rüge gerichtlich nicht zu beanstanden sein sollte, unzutreffend. Denn das Berufsgericht für Heilberufe entscheidet über die Rüge und entspricht insoweit dem Antrag auf Entscheidung. Dass die Entscheidung in der Sache zugunsten des Beschuldigten ausfällt, wird in der gesetzlichen Formulierung der Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorausgesetzt. Der Antrag auf Entscheidung wäre nur dann zurückzuweisen, wenn er unzulässig wäre, mithin eine Entscheidung in der Sache nicht mehr erginge. Angesichts dessen bieten sich in Anlehnung an § 65 Abs. 7 Satz 2 und § 85 Abs. 4 Satz 1, 4 BlnHKG die folgenden Formulierungen an: „Die Rüge wird bestätigt“, „Die Rüge und die mit ihr verbundene Auflage (Weisung) werden bestätigt“, „Die Rüge wird bestätigt. Die mit ihr verbundene Auflage (Weisung) wird aufgehoben/dahingehend gemildert, dass …“ sowie „Der Rügebescheid wird aufgehoben“, was in diesem Fall die Rüge und gegebenenfalls eine mit ihr verbundene Auflage oder Weisung umfasst. Randnummer 24 Das Berufsobergericht für Heilberufe darf auf die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 6 Satz 2 BlnHKG die in der Sache erforderliche Entscheidung erlassen. Denn das Berufsgericht hat in Bezug auf die Rüge seine Entscheidung nicht tenoriert, wenngleich es ausweislich der Beschlussgründe eine Rüge für angemessen und die ausgesprochene Rüge nicht für rechtswidrig gehalten hat. Der erstinstanzliche Tenor ist zu Klarstellungszwecken neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden (im Anschluss an das BVerwG, Beschluss vom
- September 2013 – 6 P 4.13 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2015 – OVG 62 PV 12.13 – juris Rn. 19). Insbesondere verbösert das Berufsobergericht nicht eine dem Beschuldigten günstige Entscheidung des Berufsgerichts. Denn dieses hat den Antrag auf Entscheidung des Beschuldigten in Bezug auf die Rüge noch gar nicht zu dessen Gunsten entschieden. Randnummer 25
- Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und der Wertung aus § 85 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG (Bestätigung der Rüge) zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die notwendigen Auslagen der Heilberufekammer sind dem Kammermitglied gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BlnHKG aufzuerlegen, denn die Rüge wird dem Grunde nach bestätigt. Gerichtsgebühren sind für den zweiten Rechtszug nicht festzusetzen, weil sie gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG nur im Berufungs-, nicht im Beschwerdeverfahren vorgesehen sind. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 82 Abs. 3 BlnHKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001647044