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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat L 35 AS 692/22 Urteil Einkommen - einmalige Einnahme - BAföG-Nachzahlung - Verteilung - Bedarfsgemein

Einkommen - einmalige Einnahme - BAföG-Nachzahlung - Verteilung - Bedarfsgemeinschaft - Individualitätsgrundsatz - Individualanspruch - Aufhebung - Erstattung Leitsatz

  1. Aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der bis zum
  2. Juni 2023 geltenden Fassung ergibt sich, dass als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen gehören.
  3. Im SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. Juni 2022, S 203 AS 4400/20, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Juni 2022 geändert. Der die Klägerinnen zu
  6. und
  7. betreffende Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom
  8. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Juni 2020, beide in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  10. September 2020, wird teilweise aufgehoben. Die Rückforderungen werden auf 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR reduziert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
  11. und
  12. zu sieben Achteln zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostentragung nicht statt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Dezember 2019 in Höhe von (i. H. v.) 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR. Randnummer 2 Die 1970 geborenen Klägerin zu
  13. wohnte gemeinsam mit ihren 1999 und 2007 geborenen Kindern, dem Kläger zu
  14. und der Klägerin zu 3., in einer ca. 90 m² großen Wohnung in Berlin. Für diese waren seit Juli 2019 501,00 EUR Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser i. H. v. 80,00 EUR und übrige Betriebskosten i. H. v. 162,00 EUR, insgesamt 743,00 EUR, zu zahlen. Randnummer 3 Am
  15. Juni 2019 beantragte die Klägerin zu
  16. für sich und ihre Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom
  17. Juli 2019 und
  18. September 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom
  19. August 2019 bis zum
  20. September 2019 insgesamt 1.230,89 EUR pro Monat und für die Zeit vom
  21. Oktober 2019 bis zum
  22. Juli 2020 insgesamt 1.180,89 EUR pro Monat. Hierbei berücksichtigte er neben 424,00 EUR, 339,00 EUR und 302,00 EUR Regelbedarf 50,88 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende und 743,01 EUR Grundmiete. Außerdem rechnete er 250,00 EUR bzw. ab Oktober 300,00 EUR Kindesunterhalt sowie 2 • 204,00 EUR Kindergeld an. Randnummer 4 Am
  23. August 2019 wurde der Kläger zu
  24. zum Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin für das Wintersemester 2019/2020 zugelassen. Der Zulassungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Zulassung erlischt, wenn er nicht bis zum
  25. August 2019 den Semesterbeitrag überweist. Am
  26. August 2019 überwies die Klägerin zu
  27. einen Betrag von 306,89 EUR an die HTW Berlin. Am
  28. Oktober 2019 begann der Kläger mit dem Studium. Randnummer 5 Am
  29. September 2019 stellte der Kläger zu
  30. einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom
  31. November 2019 bewilligte das studierendenWERK Berlin ihm BAföG für die Monate Oktober 2019 bis September 2020 i. H. v. 474,00 EUR monatlich. Danach flossen dem Kläger zu
  32. am
  33. November 2019 1.422,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2019 zu. Am
  34. Dezember 2019 waren es weitere 474,00 EUR BAföG für Januar
  35. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  36. Januar 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zu 2., auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Klägerin zu 3., wegen des erzielten BAföG-Einkommens des Klägers zu
  37. zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung von Leistungen für den Monat Dezember 2019 an. Mit weiterem Schreiben vom
  38. Januar 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu
  39. wegen seines BAföG-Einkommens zu einer beabsichtigten Aufhebung von Leistungen für die Monate November und Dezember 2019 an. Randnummer 7 Mit an die Klägerin zu
  40. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  41. Februar 2020 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Klägerinnen für den Zeitraum vom
  42. bis
  43. Dezember 2019 teilweise auf und forderte von ihnen zu Unrecht erbrachte Leistungen i. H. v. 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR zurück. Mit an den Kläger zu
  44. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  45. Februar 2020 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach SGB II für diesen für den Zeitraum vom
  46. November 2019 bis
  47. Dezember 2019 ebenfalls teilweise bzw. ganz auf und forderte von ihm zu Unrecht erbrachte Leistungen i. H. v. 816,67 EUR zurück. Der Kläger zu
  48. habe ab
  49. Oktober 2019 einen Anspruch auf BAföG. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger jeweils in geringerer Höhe hilfebedürftig. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Nachzahlung nach dem BAföG für Oktober 2019 i. H. v. 474,00 EUR als Einmalzahlung im Dezember
  50. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger zu
  51. am
  52. März 2020 Widerspruch ein. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass sein Einkommen im Dezember 2019 i. H. v. bereinigten 778,00 EUR auf den Gesamtbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wäre mit der Folge, dass er im Dezember 2019 nicht zu Unrecht Leistungen i. H. v. 412,67 EUR erhalten haben könne. Mit weiterem Schreiben vom
  53. April 2020 begründete die Klägerbevollmächtigte auch einen Widerspruch der Klägerinnen zu
  54. und
  55. gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  56. Februar
  57. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass das Einkommen des volljährigen Sohnes i. H. v. bereinigten 778,00 EUR auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wäre mit der Folge, dass die Klägerinnen zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 163,66 EUR und 10,34 EUR im Dezember 2019 erhalten hätten. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  58. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu
  59. als unbegründet zurück. Im Vergleich zu der Bewilligung der Leistungen am
  60. Juli 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  61. September 2019 habe der Kläger im November 2019 BAföG bezogen. Führe eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sei sie vollständig im Zufluss- oder im Folgemonat unter Abzug der Absetzbeträge nach § 11b zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung im Folgemonat des Zuflusses erfolge, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien. Im November 2019 sei beim Kläger das BAföG i. H. v. 474,00 EUR, nach Abzug des Grundfreibetrages i. H. v. 100,00 EUR ein Betrag i. H. v. 374,00 EUR anzurechnen gewesen. Hinzu komme das Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR. Bei einem Bedarf i. H. v. 586,67 EUR sei ein ungedeckter Bedarf i. H. v. 8,67 EUR verblieben. Da ursprünglich lediglich das Kindergeld (204,00 EUR - 30,00 EUR = 174,00 EUR) angerechnet worden sei, sei die Überzahlung i. H. v. 404,00 EUR entstanden. Im Dezember 2019 sei beim Kläger das BAföG i. H. v. 474,00 EUR, nach Abzug des Grundfreibetrages i. H. v. 100,00 EUR ein Betrag i. H. v. 374,00 EUR anzurechnen. Weiterhin sei die Einmalzahlung – Nachzahlung des BAföG i. H. v. 948,00 EUR zu berücksichtigen gewesen. Im Bescheid vom
  62. Februar 2020 sei lediglich eine Nachzahlung von 404,00 EUR berücksichtigt worden. Dies sei jedoch für die Entscheidung und die Höhe der Nachforderung beim Kläger unerheblich, da Einkommen eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes grundsätzlich nicht auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei - Ausnahme: Kindergeld. Zusammen mit dem monatlich anzurechnenden BAföG i. H. v. 374,00 EUR (474,00 EUR - 100,00 EUR) und der Nachzahlung des BAföG habe der Kläger seinen eigenen Bedarf i. H. v. 586,67 EUR decken können. Im Dezember 2019 habe er das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt. Ein den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag sei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR -30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu
  63. anzurechnen gewesen sei. Da im Bescheid ursprünglich lediglich das Kindergeld angerechnet worden sei und der Kläger im Dezember 2019 seinen Bedarf habe ganz decken können, sei die Überzahlung i. H. v. 412,67 EUR entstanden. Der Kläger habe im Zeitraum vom
  64. November 2019 bis
  65. Dezember 2019 Leistungen i. H. v. 816,67 EUR zu Unrecht bezogen. Diese Beträge seien gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten. Randnummer 10 Mit seiner hiergegen am
  66. Juni 2020 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage (Aktenzeichen S 203 AS 4400/20) hat der Kläger zu
  67. sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er um Berücksichtigung der Studiengebühr im Rahmen der Einkommensbereinigung gebeten. Bezüglich Dezember 2019 sei es fehlerhaft, dass das Einkommen i. H. v. insgesamt 778,00 EUR auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden sei. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  68. Juni 2020 hat der Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin zu
  69. als unbegründet zurückgewiesen. Der Bedarf betrage monatlich 722,55 EUR für die Klägerin zu
  70. und 549,67 EUR für die Klägerin zu
  71. und setze sich aus der Regelleistung von 424,00 EUR und 302,00 EUR, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende i. H. v. 50,88 EUR sowie den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3) i. H. v. je 247,67 EUR zusammen. Im Dezember 2019 habe der Kläger zu
  72. seinen Bedarf aus eigenem Einkommen, monatlich anzurechnendes BAföG i. H. v. 374,00 EUR (474,00 EUR - 100,00 EUR) und Nachzahlung des BAföG, decken können. Im Dezember 2019 habe er das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR -30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu
  73. anzurechnen gewesen sei. Durch diese Anrechnung sei die Überzahlung im Dezember 2019 bei den Klägerinnen entstanden. Sie hätten im Zeitraum vom
  74. Dezember 2019 bis
  75. Dezember 2019 Leistungen i. H. v. 163,66 EUR und 10,34 EUR zu Unrecht bezogen. Diese Beträge seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Randnummer 12 Mit ihrer hiergegen am
  76. Juni 2020 bei dem SG erhobenen Klage (Aktenzeichen S 53 AS 4507/20) haben auch die Klägerinnen zu
  77. und
  78. ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben auch sie zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass der Auffassung des Beklagten, wonach für die Verteilung der einmaligen Einnahme des Klägers zu
  79. auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei, nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob der konkrete individuelle Leistungsanspruch des Klägers zu
  80. entfiele. Randnummer 13 Mit Änderungsbescheid vom
  81. September 2020 hat der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2019 nunmehr in Höhe von 636,62 EUR bewilligt. Davon sind 600,75 EUR auf die Klägerin zu
  82. und 35,87 EUR auf die Klägerin zu
  83. entfallen. Grund ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung i. H. v. 42,40 EUR zugunsten der Klägerin zu
  84. gewesen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  85. November 2020 hat das SG beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 203 AS 4400/20 fortgeführt. Mit Urteil vom
  86. Juni 2022 hat es den Bescheid vom
  87. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. Juni 2020 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zudem hat es die Berufung zugelassen. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei hinsichtlich der Klägerinnen zu
  89. und
  90. begründet, da der von ihnen angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Die Klage des Klägers zu
  91. sei dagegen unbegründet. Das vom Beklagten zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu
  92. sei im November und Dezember 2019 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides zugeflossen. Zutreffend habe der Beklagte bei der Anrechnung des BAföG Freibeträge (jeweils 100,00 EUR) berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien keine höheren ausbildungsbedingten Freibeträge zu gewähren. Für die streitigen Monate November und Dezember 2019 hätten die Kläger keine konkreten Aufwendungen für Ausbildungsbedarfe nachgewiesen, die diesen Mindestbetrag überschreiten. Insbesondere seien die Studiengebühren nicht als weiterer Absetzbetrag zu berücksichtigen. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergebe sich, dass die Studiengebühren nicht in den streitigen Monaten November und Dezember 2019 gezahlt worden seien. Allerdings habe der Beklagte gleichwohl das zugeflossene BAföG in den streitigen Monaten November und Dezember 2019 nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt. Dem Kläger zu
  93. seien im November 2019 das BAföG für Dezember i. H. v. 474,00 EUR sowie eine Nachzahlung für Oktober und November 2019 i. H. v. 948,00 EUR und im Dezember 2019 das BAföG für Januar 2020 i. H. v. 474,00 EUR zugeflossen. Das für Dezember 2019 und Januar 2020 zugeflossene BAföG sei gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II als laufende Einnahme in den jeweiligen Zuflussmonaten November und Dezember 2019 zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die im November 2019 zugeflossene Nachzahlung im Dezember 2019 zu berücksichtigen sei. Dies folge aus § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II. Da durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als einmalige Einnahme aber der Leistungsanspruch des Klägers zu
  94. im Dezember 2019 entfiele, komme jedoch § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II zur Anwendung, wonach die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sei. Dabei verstehe die Kammer die einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II dahingehend, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Entfallen des Leistungsanspruchs in einem Monat“ auf den Kläger zu
  95. individuell und nicht auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt abzustellen sei. Die Worte „der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ fänden sich zwar in den entsprechenden fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, seien dem Gesetz so aber nicht zu entnehmen. Für eine Auslegung dahingehend, dass auf den Individualanspruch der jeweils Leistungsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei, zumindest sofern es sich dabei um unverheiratete Kinder handle, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, spreche nach Auffassung der Kammer neben dem Wortlaut auch die Konzeption des SGB II allgemein, die von Individualansprüchen und nicht dem gemeinsamen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft ausgehe. Mithin sei in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob der Leistungsanspruch des Klägers zu
  96. unter Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Dezember 2019 entfalle. Denn sein Einkommen sei nach den allgemeinen Regeln bei ihm vertikal anzurechnen. Diese Prüfung komme zu dem Ergebnis, dass der Leistungsanspruch des Klägers im Dezember 2019 entfalle. Dies habe zur Folge, dass die einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen sei und der Kläger zu
  97. im Dezember 2019 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Hieraus ergäbe sich dann die Höhe des zur Bedarfsdeckung benötigten Kindergelds und daraus folgend die Höhe des bei der Klägerin zu
  98. zu berücksichtigenden Kindergeldüberhangs. Mithin sei im Dezember 2019 neben dem zugeflossenen laufenden BAföG für Januar 2020 und dem Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR nur ein Teilbetrag der einmaligen Einnahme von 124,66 EUR (948,00 EUR abzüglich eines Freibetrages von 200,00 EUR / sechs Monate) zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass nur ein geringerer Anteil des überschießenden Kindergeldes bei der Klägerin zu
  99. angerechnet werden könne. Die Klägerinnen hätten danach für die Monate November und Dezember 2019 keine Leistungen zu erstatten. Entsprechend sei der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber den Klägerinnen zu
  100. und
  101. aufzuheben gewesen. Die Klage des Klägers zu
  102. habe dagegen keinen Erfolg gehabt, da er die zuvor gewährten Leistungen in der vom Beklagten aufgehobenen und zur Erstattung gestellten Höhe zu erstatten habe. Randnummer 15 Gegen das dem Beklagten am
  103. Juni 2022 und den Klägern am
  104. Juni 2022 zugestellte Urteil haben der Kläger zu
  105. am
  106. Juli 2022 und der Beklagte allein hinsichtlich der Klägerinnen zu
  107. und
  108. am
  109. Juli 2022 Berufung eingelegt. Der Kläger zu
  110. hat seine Berufung am
  111. Mai 2025 zurückgenommen. Randnummer 16 Der Beklagte macht geltend, dass seine fachlichen Weisungen nicht der Rechtsauffassung des SG zu § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II entsprächen. Er habe die Weisungslage anzuwenden. Das Landessozialgericht werde gebeten, darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf das Entfallen des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft oder auf das Entfallen des Leistungsanspruchs der gesamten Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  112. Juli 2024 sei eine Kindergeldnachzahlung nicht deshalb auf sechs Monate aufzuteilen, weil im Monat des rechtlichen Zuflusses der Leistungsanspruch des Kindes entfalle. Der entstehende Kindergeldüberhang sei in diesem Monat als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen. Im Dezember 2019 habe der Kläger zu
  113. das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR - 30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu
  114. anzurechnen gewesen sei. Durch diese Anrechnung sei die Überzahlung im Monat Dezember bei den Klägerinnen zu
  115. und
  116. entstanden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  117. Juni 2022 abzuändern und auch die Klage der Klägerinnen zu
  118. und
  119. abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerinnen zu
  120. und
  121. beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Entscheidend sei, ob es bei einem „Entfallen des Leistungsanspruchs“ auf das individuelle Entfallen des Leistungsanspruchs des Klägers zu
  122. oder auf das Entfallen des Leistungsanspruchs der gesamten Familie rechtlich ankomme. Randnummer 22 Rückwirkend zum
  123. Juli 2019 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Klägerin zu
  124. eine bis
  125. Juni 2022 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  126. April 2026 handelte es sich hierbei um eine so genannte „Arbeitsmarktrente“. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die infolge der Berufungszulassung durch das SG zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist teilweise begründet. Randnummer 25 Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Berufungsrücknahme des Klägers zu
  127. noch der an die Klägerin zu
  128. gerichtete Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom
  129. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  130. Juni 2020, mit dem der Beklagte die den Klägerinnen zu
  131. und
  132. bislang gewährten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  133. Dezember 2019 bis
  134. Dezember 2019 teilweise aufgehoben und Leistungen i. H. v. 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR zurückgefordert hat, sowie der Änderungsbescheid des Beklagten vom
  135. September 2020, mit dem der Beklagte den Klägerinnen zu
  136. und
  137. geringfügig höhere Leistungen bewilligt hat. Das Berufungsbegehren des Beklagten ist auf die Aufhebung des Urteils gerichtet, soweit das SG damit die von den Klägerinnen zu
  138. und
  139. angefochtenen Bescheide auf deren isolierte Anfechtungsklage hin (§ 54 Abs. 1 S. 1
  140. Alt. SGG) aufgehoben hat. Randnummer 26 Der Beklagte hat die Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu Recht teilweise aufgehoben. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen zu
  141. und
  142. insoweit in ihren Rechten. Sie haben – wie das SG argumentativ zu Recht, in der Höhe aber nicht korrekt festgestellt hat – gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  143. Dezember 2019 bis
  144. Dezember 2019 als mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  145. Februar 2020 bzw. dem Änderungsbescheid vom
  146. September 2020 bewilligt sowie darauf, von der Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum
  147. Dezember 2019 bis
  148. Dezember 2019 verschont zu bleiben, soweit diese über 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR hinausgeht. Denn den Klägerinnen stehen die gewährten Leistungen zwar in geringerem Umfang als ursprünglich bewilligt zu, aber auch in geringerem Umfang als vom SG angenommen. Die die Klägerinnen zu
  149. und
  150. betreffende teilweise Aufhebung und Erstattung ist von dem SG daher dem Grunde nach zu Recht, allerdings in zu großem Umfang aufgehoben worden. Randnummer 27 Der Beklagte hat die ursprünglichen Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu
  151. und
  152. für Dezember 2019 ebenfalls dem Grunde nach zu Recht teilweise aufgehoben – allerdings in zu großem Umfang. Mit der im November 2019 zugeflossenen BAföG-Nachzahlung haben der Kläger zu
  153. und durch den anzurechnenden Kindergeldüberhang auch die Klägerinnen nachträglich Einkommen erzielt, das zur Minderung ihrer Leistungsansprüche für Dezember 2019 geführt hat. Auch die Erstattungsforderungen sind dem Grunde nach rechtmäßig, der Höhe nach aber zu reduzieren. Randnummer 28 Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X müssen gemäß § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X erfüllt sein. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom
  154. Juli 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  155. September 2019 das BAföG noch nicht bewilligt und dem Kläger zu
  156. zugeflossen war, die Leistungsbewilligung ohne Berücksichtigung dieses Einkommens also zunächst rechtmäßig gewesen ist, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung allein § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Betracht. Randnummer 29 Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
  157. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
  158. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
  159. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
  160. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Eine wesentliche Änderung liegt vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urt. v. 07.03.2016, B 4 AS 18/15 R, Rn. 29 m. w. N. – hier und im Folgenden zitiert nach juris). Danach muss sich die Änderung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts auswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen diese so erheblich sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (Schütze in Schütze: SGB X,
  161. Aufl. 2026, § 48 Rn. 15). Randnummer 30 Vorliegend folgt die teilweise Aufhebung für die Vergangenheit wegen des im November 2019 erzielten BAföG-Einkommens aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Denn der (bereinigte) Einkommenszufluss ist nach dem zu Grunde liegenden Leistungsrecht des SGB II bedarfsmindernd anzurechnen, reduziert die Hilfebedürftigkeit und führt damit zu einer Minderung des Anspruchs. Randnummer 31 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
  162. das
  163. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  164. erwerbsfähig sind,
  165. hilfebedürftig sind und
  166. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die 1970 geborene, im Dezember 2019 49 Jahre alte Klägerin zu
  167. erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters nach Nr. 1 der Vorschrift, sie lebt auch in Deutschland (Nr. 4). Zudem war sie erwerbsfähig i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da es sich bei der von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bewilligten befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung um eine so genannte „Arbeitsmarktrente“ gehandelt hat, die Klägerin zu
  168. also in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben, ist sie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Die Klägerin zu
  169. war auch hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Das ihr zur Verfügung stehende Einkommen deckte nicht ihre Bedarfe. Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstrittig und ergibt sich für den hier maßgeblichen Monat Dezember 2019 aus den weiter unten ausgeführten Berechnungen. Randnummer 32 Der damals bereits volljährige und ebenfalls in Deutschland lebende Kläger zu
  170. ist nach § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II als unter 25-Jähriger zunächst Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen. Da er im Haushalt seiner Mutter lebte, bestand für ihn aufgrund der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG trotz des BAföG-Bezugs kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Die damals ebenfalls hilfebedürftige (s. u.) Klägerin zu
  171. ist nach § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Minderjährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und leistungsberechtigt gewesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) steht es jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerinnen infolge des von dem Kläger zu
  172. nachträglich erzielten Einkommens in geringerem Umfang, als ursprünglich von dem Beklagten angenommen, hilfebedürftig gewesen sind. Randnummer 33 Das dem Kläger zu
  173. zugeflossene BAföG war als sein Einkommen zu berücksichtigen. Auch das tatsächlich geflossene Kindergeld war als Einkommen zu berücksichtigen – zum Teil als eigenes Einkommen des Klägers (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II), zum Teil als Einkommen der kindergeldberechtigten Mutter (vgl. § 62 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)). Randnummer 34 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum
  174. Juni 2023 geltenden Fassung (a. F.) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Laufende Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Randnummer 35 So war es hier. Die dem Kläger zu
  175. im November und Dezember 2019 zugeflossenen BAföG-Beträge hatten einen unterschiedlichen Charakter. Die ihm am
  176. November 2019 und
  177. Dezember 2019 zugeflossenen laufenden BAföG-Zahlungen für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 i. H. v. jeweils 474,00 EUR sind als laufende Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II jeweils in dem Monat, in dem sie zuflossen, zu berücksichtigen gewesen. Ebenfalls eine laufende und damit im Zuflussmonat zu berücksichtigende Zahlung ist die ihm am
  178. November 2019 zugeflossene BAföG-Zahlung für den Monat November 2019 i. H. v. weiteren 474,00 EUR. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum 2019 geltenden Fassung, wonach zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, gehören. Nicht zu den einmaligen und damit zu den laufenden Einnahmen gehören mithin als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die – wie hier im November 2019 für November 2019 – für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Etwas anderes gilt für die dem Kläger zu
  179. ebenfalls am
  180. November 2019 zugeflossene BAföG-Nachzahlung für den Monat Oktober 2019 i. H. v. ebenfalls 474,00 EUR. Hierbei handelte es sich um eine einmalige Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, die gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II grundsätzlich im Folgemonat zu berücksichtigen war. Da jedoch der Leistungsanspruch des Klägers zu
  181. – nicht etwa der der gesamten Bedarfsgemeinschaft, weil es aufgrund des Individualitätsgrundsatzes einen solchen nicht gibt – durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele, war die BAföG-Nachzahlung nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dieser belief sich nach Bereinigung um die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 S. 5 SGB II auf ([474,00 EUR - 100,00 EUR =] 374,00 EUR : sechs Monate =) 62,33 EUR pro Monat. Zusammen mit dem ebenfalls bereinigten laufenden BAföG i. H. v. (474,00 EUR - 100,00 EUR =) 374,00 EUR und dem Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR konnte der Kläger zu
  182. seinen Bedarf in Höhe von 586,67 EUR durch eigenes Einkommen decken. Das verbleibende Kindergeld i. H. v. (374,00 EUR + 62,33 EUR + 204,00 EUR - 586,67 EUR =) 53,66 EUR – und nicht 204,00 EUR wie vom Beklagten angenommen –, das der Kläger nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigte, ist gemäß § 11 Abs. 1 S.
  183. SGB II als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin zu
  184. zu berücksichtigen gewesen und hat sich aufgrund der horizontalen Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis der jeweiligen Bedarfsanteile auch auf die Einkommenssituation der Klägerin zu
  185. ausgewirkt. Diese ist ebenfalls wie die Klägerin zu
  186. in geringerem Umfang hilfebedürftig gewesen, als sich aus den ursprünglichen Leistungsbewilligungen des Beklagten ergab, jedoch nicht in dem von dem Beklagten nunmehr angenommenen Umfang. Randnummer 36 Anders als der Beklagte meint und entgegen der von diesem geltend gemachten Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr hat das SG bei der Verteilung des BAföG-Einkommens zu Recht auf einen Individualanspruch des Klägers zu
  187. abgestellt. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Weisung lediglich um eine verwaltungsinterne Vorschrift, die nicht zum materiellen Recht gehört und daher im Verhältnis von Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bildet (vgl. BSG, Urt. v. 13.07.2017, B 4 AS 17/16 R, Rn. 23 m. w. N). Für die Auslegung von § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II im Sinne einer Bezugnahme auf den Individualanspruch des Leistungsberechtigten, dem das Einmaleinkommen zufließt, sprechen hingegen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der Norm. Für eine Bezugnahme auf einen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft gibt es keinen textlichen Anhaltspunkt. Randnummer 37 Nichts anderes ergibt sich aus der eine Kindergeldnachzahlung betreffenden BSG-Entscheidung vom
  188. Juli 2024, B 4 AS 14/23 R. In dieser hat das BSG zu Recht ausgeführt, dass das Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG dem kindergeldberechtigten Elternteil zusteht und nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Für den darüber hinausgehenden so genannten Kindergeldüberhang verbleibt es bei der Zuordnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der diesen vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Anderes ergibt sich weder durch das Ausscheiden eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil dieses infolge der durch § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II bewirkten normativen Einkommenszurechnung seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann, noch aus Vorschriften des Unterhaltsrechts. Mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen gelten diese Zuordnungsgrundsätze auch für Kindergeldnachzahlungen (BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 21 m w. N.). Ausdrücklich hat das BSG festgestellt, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II zum Berücksichtigungszeitpunkt bzw. Verteilzeitraum die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II unberührt lässt und es § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II grundsätzlich bei der bereits dargestellten, im Kindergeldrecht (§ 62 EStG) fußenden Zuordnung des Kindergelds zum Einkommen des berechtigten Elternteils belässt (BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 23 ff.). In der auf die Besonderheiten des Kindergeldes abstellenden BSG-Entscheidung prüft das BSG keinen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern im gesamten Urteil den Individualanspruch zunächst des Kindes und dann den der Mutter (vgl. BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 24). Sehr deutlich führt das BSG aus, dass Ziel der Anrechnung des Kindergeldes beim Kind zunächst die Deckung dessen Bedarfs auch mit der Folge des Herausfallens aus der Bedarfsgemeinschaft ist (BSG ebd. Rn. 24, 25). Dabei stellt das BSG ausdrücklich nur auf den Bedarf des Kindes ab und führt sodann aus, dass die Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs dann beim kindergeldberechtigten Elternteil zur Verteilung nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II führen kann (BSG ebd. Rn. 24). Nach diesen Ausführungen spielt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bei der Anrechnung der Kindergeldeinmalzahlung beim Kind gerade keine Rolle. Vielmehr wird (teleologisch) auf das Regelungsziel des § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II verwiesen, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen. Aus der BSG-Entscheidung ergibt sich nicht, dass bzw. weshalb dies ebenso für andere Einmalzahlungen an Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gelten sollte. Ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, lässt sich aus den Ausführungen des BSG nicht darauf schließen, dass es für die Anrechnung des Einmalzuflusses eines Kindes, für das Kindergeld gezahlt und ein Überhang ggf. beim berechtigten Elternteil anzurechnen ist, auf den Wegfall des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft ankommen könnte. Soweit das BSG auf die Spezialität des Kindergeldes verweist, lässt sich auch kein Umkehrschluss für Einmalzuflüsse mit anderer Causa ziehen. Dies folgt aus dem bereits genannten Regelungszweck, die Abhängigkeit gerade des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen, wie er sich in §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 SGB II offenbart, und neben dem fehlenden textlichen Befund für eine andere Lösung aus dem systematischen Zusammenhang, wonach das SGB II nur individuelle Bedarfe und Ansprüche kennt. Randnummer 38 Im Fall des Klägers zu
  189. ist keine grundsätzlich der Klägerin zu
  190. gehörende Kindergeldnachzahlung zugeflossen, sondern eine originär und allein dem Kläger zu
  191. zustehende BAföG-Nachzahlung. Damit verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II. Nur wenn und soweit sich danach, in Abhängigkeit von der Höhe der anderen Einkünfte, den Bedarf des Kindes übersteigendes Einkommen ergibt – hier lediglich i. H. v. 53,66 EUR –, ist dieses auf den kindergeldberechtigten Elternteil zu übertragen. Randnummer 39 Für den Monat Dezember 2019 ergab sich danach folgende Bedarfs-, Einkommens- und Anspruchssituation: Dezember 2019 Kl. zu 2 Kl. zu 1 Kl. zu
  192. Regelbedarf 424,00 339,00 302,00 Mehrbedarf Alleinerziehung 50,88 Mehrbedarf Ernährung 42,40 Grundmiete 167,00 167,00 167,00 501,00 Heizkosten 26,67 26,67 26,66 80,00 Nebenkosten 54,00 54,00 54,00 162,00 Gesamtbedarf 764,95 586,67 549,66 Kindergeld 204,00 204,00 Unterhalt 300,00 BAföG-Einkommen laufend 474,00 Absetzbetrag 100,00 BAföG-Nachzahlung 79,00 474,00 : 6 Monate Absetzbetrag 16,67 100,00 : 6 Monate Kindeseinkommen 640,33 504,00 bereinigter Bedarf 764,95 -53,66 45,66 810,61 (Verhältnis der Bedarfe) 94,37 % 5,63 % 100,00 % Kindergeldüberhang 50,64 3,02 53,66 Versicherungspauschale 30,00 Gesamteinkommen 20,64 640,33 507,02 Anspruch 12/19 744,31 0,00 42,64 (ursprünglich bewilligt lt. ÄBx vom 20.09.2019) 722,55 412,67 45,67 (Nachzahlung gemäß ÄBx vom 03.09.2020) 41,86 0,54 42,40 (Differenz = zu erstattender Betrag) 20,10 3,57 Randnummer 40 Im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten Leistungen führt diese dazu, dass auch die Leistungen der Klägerinnen zu
  193. und
  194. nach § 48 SGB X teilweise aufzuheben waren und die überzahlten Leistungen zu erstatten sind. Denn der Beklagte hat im Folgenden die aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu
  195. zu viel gezahlten Leistungen erstattet verlangen dürfen. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Insoweit hat der Beklagte die den Klägerinnen zu
  196. und
  197. für die Zeit vom
  198. Dezember 2019 bis zum
  199. Dezember 2019 tatsächlich gezahlten Leistungen und ihren individuellen Leistungsanspruch nach der Neuberechnung zu Recht gegenübergestellt und kann statt 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR noch einen Differenzbetrag in Höhe von 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR zurückfordern. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Randnummer 42 Da dem Senat die von dem Beklagten vorgetragene Rechtsauffassung mit Blick auf die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II sowie deren Bindungswirkung für den Beklagten jedenfalls nicht völlig unvertretbar erscheint, wird gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001647580

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