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VG Berlin 28. Kammer 28 K 18/23 Urteil Keine Polizeidienstfähigkeit bei Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) (ständige Rechtsprechung des Verwaltungs

Orientierungssatz Keine Polizeidienstfähigkeit bei Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 7… geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei. Randnummer 2 Sie wurde mit Wirkung vom

  1. September 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeister-Anwärterin ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei beim Beklagten (nachfolgend: Polizei) aufgenommen. Aufgrund gehäufter krankheitsbedingter Fehlzeiten und Sportbefreiungen veranlasste die Polizei eine polizeiärztliche Untersuchung der Klägerin. Die Polizeiärztin stellte mit Gutachten vom
  2. Juli 2021 fest, dass die Klägerin an einer Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) leidet und aufgrund der damit einhergehenden Verwendungseinschränkungen polizeidienstunfähig ist. Ihr seien keine Tätigkeiten unter schwierigen Witterungsbedingungen, kein Verrichten von Nachtschicht und Wechseldienst, keine Tätigkeiten im Einsatz unter Atemschutz und/oder Hitzebedingungen, keine Tätigkeiten mit vermehrtem Umgebungsdruck, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, keine Tätigkeit mit vermehrter Stressbelastung, keine Stressresidenz, kein Führen von Dienstfahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten und kein Verrichten von Tätigkeiten mit der Anwendung körperlichen Zwangs möglich. Randnummer 3 Die Polizei hörte die Klägerin mit Schreiben vom
  3. Juli 2021 zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Sie machte daraufhin unter anderem geltend, das polizeiärztliche Gutachten vom
  4. Juli 2021 entspräche nicht den Anforderungen an eine polizeiärztliche Stellungnahme, da es sich in der Mitteilung einer Diagnose und sich daraus vermeintlich ergebener Verwendungseinschränkungen erschöpfe. Sie reichte zudem privatärztliche Atteste ein, wonach ihre Stoffwechsellage durch Einnahme eines Medikaments mit dem Wirkstoff L-Thyroxin ausgezeichnet eingestellt sei. Randnummer 4 Mit ergänzender polizeiärztlicher Stellungnahme vom
  5. Oktober 2021 führte die Polizeiärztin aus, die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin sei trotz derzeitiger normaler Stoffwechsellage ausgeschlossen. Die Schilddrüsenunterfunktion der Klägerin sei nicht heilbar. Es sei eine lebenslange Hormon-Substitution erforderlich. Zuletzt sei zu erwarten, dass die Schilddrüse ihre Funktion vollständig einstelle. Typische Auslöser für Veränderungen des Immunsystems seien Stress, Infekte und seelische Belastung. Notwendig seien ausreichende Ruhe- und Schlafzeiten, was dem Wechsel- und Schichtdienst widerspreche. Erkrankte seien häufig labiler und weniger belastbar, weswegen Schichtdienst, Brechen von Gewalt und längere Einsatzphasen ungünstig seien. Schwankungen und Erkrankungsschübe würden zum Krankheitsbild gehören und stellten erhöhte Anforderungen an die Steuerung der Therapie. Symptome seien Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, langsamer Puls, Angstzustände, Herzstolpern, Depression, Panik, Schlafstörung, Schweißausbrüche, Verstopfungen, Gewichtszunahme und Wesensveränderungen. Die Verwendungseinschränkungen ließen sich aus den typischen Auslösern für Veränderung des Immunsystems ableiten. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  6. Januar 2022 entließ die Polizei die Klägerin unter Verweis auf die polizeiärztlichen Stellungnahmen wegen fehlender gesundheitlicher Eignung mit Ablauf des
  7. Februar 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dagegen erhob sie unter Einreichung weiterer privatärztlicher Atteste Widerspruch mit der Begründung, die Notwendigkeit von Verwendungseinschränkungen sei aufgrund der Möglichkeit einer Substitutionstherapie nicht nachvollziehbar. Auch sei kein individuelles, signifikant erhöhtes Schadensrisiko dargetan. Randnummer 6 Mit ergänzendem polizeiärztlichen Gutachten vom
  8. Oktober 2022 bestätigte die Polizeiärztin die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin wies die Polizei mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 2022 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Dienstherr könne aufgrund der besonderen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft von Polizeivollzugsbeamten nicht sicherstellen, dass eine Medikamentenversorgung jederzeit adäquat erfolgen könne. Aus den von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Atteste ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Randnummer 8 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, statt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei als milderes Mittel eine regelmäßige polizeiärztliche Vorstellung angezeigt. Die Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) sei aktuell nicht behandlungsbedürftig. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Polizei Berlin vom
  10. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  11. Dezember 2022 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide. Randnummer 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang sowie die Gesundheitsakte, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Über die Klage konnte die Einzelrichterin entscheiden, da die Kammer ihr das Verfahren mit Beschluss vom
  12. April 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Der angegriffene Bescheid vom
  13. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1); ihnen soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (Satz 2). Diese Regelung, welche die Entlassung des Beamten auf Widerruf in das Ermessen des Dienstherrn stellt („können“"), findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet. Dem Dienstherrn steht bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf ein weites Ermessen zu. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Ein solcher sachlicher Grund liegt u.a. vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auf Widerruf bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  15. Mai 2026 – OVG 4 S 41/25 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Da die Klägerin im Vorbereitungsdienst steht, ist allerdings das behördliche Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erheblich eingeschränkt, weil die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden „soll“. Die Entlassung eines Polizeimeisteranwärters vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung ist gleichwohl möglich, wenn dessen weitere Verwendung im Polizeidienst mangels Eignung nicht in Betracht kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  16. März 2026 – OVG 4 S 4/26 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Randnummer 19 Die gesundheitlichen Anforderungen, denen ein Bewerber genügen muss, richten sich nach den Aufgaben, die mit der angestrebten Laufbahn verbunden sind. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, Urteil vom
  17. Juli 2013 – 2 C 12/11 –, Rn. 12, juris m.w.N.). Bereits der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Polizeivollzugsdienst besondere gesundheitliche Anforderungen an die Polizeivollzugskraft stellt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Zu diesen Anforderungen gehört u.a. die Einsetzbarkeit im Wechselschicht- und Nachtdienst sowie die Anwendung von unmittelbarem Zwang, der Gebrauch von Waffen sowie von Sonder- und Wegerechten (vgl. Polizeidienstvorschrift 300, Ziff. 1.2). Polizeidienstfähigkeit setzt dabei voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichem Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (BVerwG, Urteil vom
  18. März 2005 – BVerwG 2 C 4.04 –, Rn. 9, juris). Randnummer 20 Nach diesen Maßstäben ist die Entlassung der Klägerin vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gerechtfertigt. Sie ist aufgrund ihrer Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) den Anforderungen an den Polizeidienst nicht gewachsen. Die Polizeiärztin hat mit Stellungnahmen vom
  19. Oktober 2021 und vom
  20. Oktober 2022 überzeugend festgestellt, dass die Klägerin nicht polizeidienstfähig ist. Die Polizeiärztin hat in ihren Stellungnahmen konkret die Symptome einer Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) aufgezählt, nämlich Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsschwäche, langsamer Puls, Angstzuständen, Herzstolpern, Depression, Panik, Schlafstörung, Schweißausbrüche, Verstopfungen, Gewichtszunahme und Wesensveränderungen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass Schwankungen und Erkrankungsschübe zum Krankheitsbild gehören, erhöhte Anforderungen an die Steuerung der Therapie stellen und typische Auslöser für Veränderungen des Immunsystems Stress, Infekte und seelische Belastung sind. Dies hat sie – zu Recht – mit einem Einsatz im Wechsel- und Schichtdienst, dem Brechen von Gewalt und längeren Einsatzphasen für unvereinbar gehalten. Aus ebendiesen Gründen wird auch in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Berlins die Polizeidienstfähigkeit bei behandlungsbedürftiger Autoimmunthyreoiditis (Typ Hashimoto) verneint (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  21. März 2022 - VG 36 L 87/22 - EA S. 3 f.; VG Berlin, Urteil vom
  22. April 2021 - VG 5 K 321/18 – EA S. 6 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom
  23. März 2020 - OVG 4 S 14/20 -, EA S. 2 ff. (zu VG Berlin, Beschluss vom
  24. März 2020, - VG 7 L 73/20-, S. 2 ff.); VG Berlin, Beschluss vom
  25. September 2018 – VG 5 L 320.18 – EA S. 5; VG Berlin, Beschluss vom
  26. September 2016 - VG 7 L 487.16 - EA; VG Berlin, Urteil vom
  27. November 2015 – VG 26 K 98.14 – EA S. 7 ff.). Randnummer 21 Aus den von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Attesten ergibt sich nichts Anderes, im Gegenteil. Das Attest des Facharztes für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie L… vom
  28. Mai 2022 bestätigt, dass zu den auslösenden Faktoren der Erkrankung unter anderem negativer Stress gehört. Im Übrigen wird in den von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Attesten ihre Polizeidienstfähigkeit ohne nähere Begründung (vgl. Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin P… vom
  29. März 2022) bzw. ohne Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Polizeidienstes lediglich pauschal mit Blick auf den Umstand bejaht, dass die sich aufgrund der Hashimoto-Thyreoditis entwickelnden Hypothyreose mit dem Schilddrüsenhormon L-Thyroxin so gut substituiert werden könne, dass keine Nebenwirkungen zu erwarten seien (vgl. Attest des Facharztes für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie L… vom
  30. Mai 2022). Randnummer 22 Die Möglichkeit einer Behandlung der Hashimoto-Thyreoditis der Klägerin mit dem Schilddrüsenhormon L-Thyroxin kann allerdings bereits aus Rechtsgründen nicht gegen die Verwendungseinschränkungen angeführt werden. Der Dienstherr hat Leben und Gesundheit seiner Beamtinnen und Beamten zu schützen und – soweit möglich – gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden. Er kann aus Fürsorgegesichtspunkten keine drohende Verschlechterung der Erkrankung der Klägerin in Kauf nehmen, selbst wenn sie einer solchen mit einer laufenden Anpassung der medikamentösen Hormontherapie begegnen könnte (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom
  31. April 2021 - VG 5 K 321/18 – EA S. 8 f.; Urteil vom
  32. November 2015 – VG 26 K 98.14 – EA S. 9). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin aktuell auch ohne Substitutionsbehandlung eine normale Stoffwechsellage haben soll. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei der chronisch erkrankten Klägerin eine Hormonsubstitution dauerhaft nicht mehr notwendig wäre. Die Einzelrichterin geht daher davon aus, dass bei einem Erkrankungs-Schub eine Substitution wieder erforderlich sein wird. Randnummer 23 Auch der Vorwurf, die polizeiärztlichen Stellungnahmen enthielten keine konkret-individuellen Ausführungen, verfängt nicht. Die Polizeiärztin hat in ihren Stellungnahmen in Auswertung von Untersuchungsbefunden der Antragstellerin deren individuellen Gesundheitszustand beurteilt und diesen mit den stressbedingten Tätigkeiten und körperlichen Belastungen im Polizeivollzugsdienst für unvereinbar gehalten. Randnummer 24 Vor diesem Hintergrund ist der Hilfsbeweisantrag der Klägerin aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts abzulehnen. Es liegen detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie polizeiärztliche Stellungnahmen vor, die nicht durch privatärztliche Atteste erschüttert werden. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Einschätzungen von Amts- und Polizeiärzten über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Vorrang vor privatärztlichen Beurteilungen zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  33. September 2012 – BVerwG 2 B 97.11 –, Rn. 5 ff. juris). Denn Polizeiärzte haben in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt bessere Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung und der Einsatzbedingungen der Polizeivollzugsbeamten sowie größere Erfahrung bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung. Ein weiterer Grund liegt in der Neutralität und Unabhängigkeit des Polizeiarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der unter Umständen bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Polizeiarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  34. Februar 2010 – BVerwG 2 B 126.09 –, juris Rn. 17). Daraus folgt auch, dass der Einschätzung der Polizeiärzte, welche gesundheitlichen Risiken bei der jeweiligen Verwendung für den Dienstherren nicht hinnehmbar sind, eine besondere Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist der Hilfsbeweisantrag bereits deshalb abzulehnen, weil das Beweisthema nicht hinreichend konkret bezeichnet worden ist. So beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin lediglich pauschal, hilfsweise für den Fall der angenommenen Polizeidienstunfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu Randnummer 27 9.000,00 Euro Randnummer 28 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001647691

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