Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Gesamt-GdB - Einzel-GdB - tatrichterliche Aufgabe Leitsatz 1. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzg
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MedV). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen nach Teil A Nr. 3.5 der Anlage zu § 2 VersMedV zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen. Randnummer 42 Der GdB ist bis zum
- August 2023 mit 30 und danach mit 40 angemessen bewertet. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. H, Dr. W und Dr. T, die jeweils auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruhen und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden sind. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris). Randnummer 43 Führend ist hier das psychische Leiden, das nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ab Begutachtungsdatum durch Dr. H mit einem Einzel-GdB von 30 maximal bewertet ist. Dabei fällt auf, dass der vom Sachverständigen erhobene psychopathologische Befund praktisch völlig unauffällig gewesen ist (Ausnahmen: Stimmung indifferent, teilweise niedergeschlagen; affektive Modulierbarkeit allenfalls geringgradig eingeschränkt). Der Tagesablauf ist nachvollziehbar geprägt von der Betreuung des pflegebedürftigen Ehemannes, daneben hat die Klägerin bis 2023 eine selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ausgeübt, sie bewältigt aktuell noch eine Tätigkeit in der Buchhaltung täglich von 10:00 bis 15:00 Uhr. Haushalt und Büroangelegenheiten erledigt die Klägerin selbst. Teilhabebeeinträchtigungen bestehen vorrangig in Schlafstörungen und einem sehr nachvollziehbaren Überforderungserleben. Die Therapie erschöpfte sich in einer wöchentlich stattfindenden psychologischen Psychotherapie, die bereits am
- Juni 2022 beendet worden ist, eine medikamentöse Behandlung fand ebenso wenig statt wie eine stationäre Behandlung. In der Gesamtschau kann ein Einzel-GdB von „schwach“ 30 bestätigt werden. Randnummer 44 Im Sinne von Teil B Nr. 2.
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MedV liegt eine echte Migräne mit mittelgradiger Verlaufsform vor, die nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. H mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Ein höherer Einzel-GdB kommt bei sehr unterschiedlicher Beschwerdeschilderung und fehlendem Migräne-Tagebuch nicht in Betracht. So hat die Klägerin gegenüber Dr. H ein bis zwei Migräneanfälle monatlich mit Dauer bis zu drei Tagen angegeben, gegenüber Dr. T hat sie zwei bis drei Migräneanfälle in der Woche von einigen Stunden bis zu drei Tagen beschrieben, der behandelnde Neurologe Dr. W hat wiederum zwei bis drei Attacken im Monat für drei bis vier Tage mitgeteilt. Ausweislich des Befundberichts von Dr. W und der Erklärung der Klägerin gegenüber Dr. T ist die Migräne medikamentös gut beherrschbar, denn wenn sie eine Tablette beim Einsetzen der Schläfenschmerzen einnehme, würde sich die Migräne nach einigen Stunden bessern. Dies und der Umstand, dass sich die Klägerin wegen ihrer Migräne kaum in ärztlicher Behandlung befindet (der Neurologe Dr. W hat zwei Behandlungen am
- September 2023 und am
- Juli 2024 mitgeteilt), rechtfertigt die Annahme eines Einzel-GdB von
- Randnummer 45 Das Wirbelsäulenleiden ist nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, wovon auch die beiden orthopädischen Sachverständigen Dr. W und Dr. T ausgehen. Dr. T hat eine mäßige Bewegungseinschränkung (Kopfwendebewegungen waren aktiv und passiv gut möglich) bei Schmerzangabe für die Halswirbelsäule festgestellt. Entsprechendes gilt für die Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule, wobei die Wurzelreizzeichen negativ waren und radikulär bedingte motorische Defizite nicht festzustellen waren. In der Gesamtschau liegen leichte bis mäßige Funktionseinschränkungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten vor, die aber nicht gleichzusetzen sind mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem oder mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Randnummer 46 Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und der unteren Extremitäten sind nach Teil B Nr. 18.13 und Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV nach den überzeugenden Ausführungen der beiden orthopädischen Sachverständigen mit Einzel-GdB von je 10 zu bewerten. Gleiches gilt für einen Tinnitus (Teil B Nr. 5.
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MedV) und einen Bluthochdruck (Teil B Nr. 9.
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MedV). Randnummer 47 Aus den Einzel-GdB von 30, 20, 20 und viermal 10 folgt hier kein höherer Gesamt-GdB als 40 ab dem
- März
- Dabei geht der Senat von einer erhöhenden Wirkung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Migräne aus, eine weitere Erhöhung durch das ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende Wirbelsäulenleiden kommt dagegen nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Einzel-GdB von 20 nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen vielfach nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Älterer möglicherweise gegenläufiger Rechtsprechung ist daher nicht zu folgen (vgl. Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 1993 - L 7 Vs 22/93 – Wiedergabe des Orientierungssatzes bei juris). Soweit in anderen Fällen teilweise aus Einzel-GdB von 30, 20 und 20 ein Gesamt-GdB von 50 gebildet worden ist (so bei LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2007 - L 7 SB 152/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2017 - L 13 SB 119/15 – beide bei juris), handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sind. Im Übrigen hat auch der
- Senat in seiner Entscheidung vom
- März 2017 darauf hingewiesen, dass nicht jeder GdB von 20 gleichsam automatisch zur Anhebung des Gesamt-GdB führe. Soweit in derselben Entscheidung weiter ausgeführt wird, wirke sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werde) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung aus, müsse dies bei der Bildung des Gesamt-GdB auch zum Ausdruck kommen, was in aller Regel der Fall sein werde, wenn die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche ohne Überschneidungen beträfen, mag eine Erhöhung durch die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete Behinderung in dem dortigen Einzelfall angemessen gewesen sein. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass gerade das Wirbelsäulenleiden kaum Teilhabebeeinträchtigungen verursacht. Daher liegt hier kein Fall vor, in dem sich eine weitere Funktionsbeeinträchtigung (Wirbelsäulenleiden) nicht nur vernachlässigbar negativ auf die bereits durch das „führende Leiden“ gegebene Teilhabebeeinträchtigung (seelisches Leiden) auswirkt. Das gilt hier umso mehr, als das seelische Leiden ohnehin nur mit großem Wohlwollen mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet werden kann, da es sich im Grenzbereich zu einer leichten psychischen Störung befindet. Somit ist es nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, dass Dr. T das diskrete Wirbelsäulenleiden erhöhend berücksichtigt hat, wobei sie wohl auch nicht beachtet hat, dass sich der von ihr angesetzte „nervenärztliche“ Einzel-GdB von 40 seinerseits bereits aus Einzel-GdB von 30 und 20 zusammensetzt. Vom
- Juli 2020 bis zur gesicherten Feststellung eines Einzel-GdB von 30 für das psychische Leiden mit Gutachten vom
- März 2023 betrug der Gesamt-GdB
- Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001648109