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AG Charlottenburg 212 C 125/25 Urteil Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. § 558b Abs 2 S 1 BGB, § 263

Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 6. November 2025, 212 C 125/25 Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. November 2025 (Az. 212 C 125/25 wird aufrechterhalten. Die

insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen ist und deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft. Indes hat der BGH in der Entscheidung zu der Klagefrist nach § 558b Abs. 2

auch klargestellt, dass die Nichteinhaltung der Fristen zur Abweisung der Klage als (derzeit) unbegründet führt (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18 –, juris). Denn der Ablauf der nach § 558b Abs. 2 S. 2

vorgeschriebenen Klagefrist hat zur Folge, dass das betreffende Erhöhungsverlangen des Vermieters als nicht gestellt gilt beziehungsweise als unwirksam angesehen wird (BT-Drucks. VI/2421, S. 4; BT-Drucks. 9/2079, S. 16). Das bedeutet, dass die Annahmefähigkeit des Angebots auf Vertragsänderung, das der Vermieter in Form des Mieterhöhungsverlangens abgegeben hat, erlischt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 558b

Rn. 93). Hierbei handelt es sich um typisch materiell-rechtliche Auswirkungen eines Fristablaufs (BGH, Urteil vom

  1. April 2020 – VIII ZR 355/18 –, Rn. 25, juris).
  2. Randnummer 5 Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet, denn nach Umstellung des Klageantrages mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2026 ist die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2

ist nicht mehr gewahrt. Eine Heilung der Versäumung der Klagefrist gem. § 558b Abs. 3

ist nicht möglich (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024,

§ 558bRn.

91, beck-online). Randnummer 6 Bei dem umgestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom

  1. Februar 2026 handelt es sich um eine objektive Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO und nicht – entgegen der Auffassung der Klägerin - lediglich um eine Berichtigung infolge eines offensichtlichen Fehlers § 319 ZPO analog. Eine solche Berichtigung wäre nur dann gegeben, wenn der Lebenssachverhalt unverändert bleibt und das Rechtsschutzziel erkennbar dasselbe ist. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die Änderung von der Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete stellt einen Austausch des Streitgegenstandes dar, worauf bereits der Beklagte mit Schreiben vom
  2. März 2026 hingewiesen hat und wie in der mündlichen Verhandlung vom
  3. März 2026 auch mit den Parteien erörtert. Randnummer 7 Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach dem Klageantrag und nach dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. BGH NJW 2001, 3713; BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH NJW 1992, 1172; LG Berlin GE 2001, 1469; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  4. Auflage, 10/​2025, Einleitung, Rn. 82 - 83). Randnummer 8 Der Klageantrag wurde, wie bereits ausgeführt, von einer Zustimmung zu der Erhöhung einer Grundmiete auf die Zustimmung zu der Erhöhung einer Teilinklusivmiete umgestellt. Dieses ist infolge der geänderten Mietzinsstruktur ein Austausch des Streitgegenstandes. Denn hätte die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag gestellt, hätte die Klage als unbegründet abgewiesen werden müssen. Denn die Klägerin hatte im Rahmen dieses Rechtsstreits keinen Anspruch auf die Umstellung der vertraglich vereinbarten Mietzinsstruktur gehabt (so auch AG Schöneberg, wenngleich damals noch im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, Urteil vom
  5. August 2011 – 106 C 187/11 –, juris; Emmert, jurisPR-MietR 23/2011 Anm. 3). Ein Urteil auf Grund des gestellten Klageantrags darf zu keiner Änderung der Mietstruktur führen. Deshalb ist bei der Verwendung von Rechtsbegriffen wie Netto-, Brutto-, Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Grundmiete äußerste Vorsicht geboten. Ist nur eine der 17 Betriebskostenpositionen des § 2 BetrKV in der Miete enthalten, ohne dass hierfür abrechenbare Vorauszahlungen erhoben werden, so ist ein Klageantrag, der eine Zustimmung zur Erhöhung der Grund- oder Nettomiete verlangt, falsch, da damit eine Teil-Miete geändert werden soll, die in der Form gar nicht existiert und auch nicht geschuldet wird (Schmidt-Futterer/Börstinghaus,
  6. Aufl. 2024,

§ 558bRn.

64, beck-online). Randnummer 9 Klagt der Vermieter zunächst fälschlicherweise auf die Zustimmung zu einer Nettomiete und korrigiert den Antrag auf die Zustimmung zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Bruttomiete, so handelt es sich um eine Klageänderung, die nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2

erfolgt ( AG Schöneberg, Urteil vom

  1. August 2011 – 106 C 187/11 –, juris; Schmidt-Futterer/Börstinghaus,
  2. Aufl. 2024,

§ 558bRn.

64, beck-online). Nicht anderes kann aus Sicht des Gerichts gelten, wenn, wie vorliegend der Fall, die Klägerin zunächst auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete klagt und sodann den Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete umstellt.

  1. Randnummer 10 Eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO hat zur Folge, dass der ursprüngliche Antrag im Sinne des § 269 ZPO zurückgenommen wird und der geänderte Antrag erst mit dem Eingang des Schriftsatzes mit dem neuen Antrag bei Gericht anhängig und mit der Zustellung an den Gegner rechtshängig wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  2. Auflage, 10/​2025, § 263 ZPO, Rn. 16). Der umgestellte Antrag ist erst am
  3. Februar 2026 anhängig geworden. Die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2

war jedoch bereits zum 31. Mai 2025 abgelaufen; demgemäß erfolgte die Zustellung der Klageänderung an die Beklagte auch nicht i. V. m. § 167 ZPO innerhalb der Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2

. II. Randnummer 11 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. III. Randnummer 12 Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Berufungssumme, die seit dem 1. Januar 2026 1.000,00 EUR beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), ist nicht erreicht. Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 9 ZPO 584,64 EUR, da hierfür der dreieinhalbfache Jahresbetrag des Erhöhungsbetrages herangezogen wird. Da die letzte mündliche Verhandlung im März 2026 stattgefunden hat, ist gemäß der Übergangsvorschrift in § 47 EGZPO die neue Fassung der Vorschrift anzuwenden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001648597

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